Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Entspricht das Fachgebiet einem einschlägigen Gewerbe, so haben sich Art und Umfang der praktischen und mündlichen Prüfung auf den Nachweis der Kenntnisse zu erstrecken, die sonst bei einer Ausbildung nach § 26 d des Gehaltsüberleitungsgesetzes zu erwerben sind.

(2) Besteht ein einschlägiges Gewerbe nicht, so ist im Fachgebiet ein der Gewerbeausbildung gleichwertiges Wissen und praktisches Können zu erbringen.