IV. Kreditwesen
. Die Landesgesetzgebung regelt die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden. ist sinngemäß anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
IV. Kreditwesen
. Die Landesgesetzgebung regelt die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden. ist sinngemäß anzuwenden.