Auskunftspflicht
. (1) Bei Befragungen gemäß sowie Abs. 3 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000.
(2) Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter der statistischen Einheit ist zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Auskunftspflicht
. (1) Bei Befragungen gemäß sowie Abs. 3 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000.
(2) Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter der statistischen Einheit ist zur Auskunftserteilung verpflichtet.