Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Strafbestimmungen für Zwecke des 8. Abschnittes

. (1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. nach dem 1. Jänner 2025 eine Tätigkeit gemäß Anhang 10 oder 11 ohne Genehmigung gemäß ausübt, oder

2. einer Verpflichtung nach , ausgenommen der Verpflichtung nach letzter Satz, nicht nachkommt, oder

3. eine Meldung gemäß letzter Satz nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet.

(2) Das Finanzvergehen nach Abs. 1 Z 1 wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 17 500 Euro geahndet.

(3) Das Finanzvergehen nach Abs. 1 Z 2 wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 3 500 Euro geahndet.

(4) Das Finanzvergehen nach Abs. 1 Z 3 wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 2 500 Euro geahndet.

(5) Die Finanzvergehen nach Abs. 1 hat das Gericht niemals zu ahnden.