Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zugang zu Informationen

. (1) Die Zuteilung von Emissionszertifikaten, und die Emissionsdaten aus Emissionsmeldungen gemäß und 40 sind als Umweltinformationen nach Maßgabe der Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, kann, wenn diese auf einer sehr begrenzten Anzahl von Flugplatzpaaren oder in einer sehr begrenzten Anzahl von Staatenpaaren tätig ist, die CORSIA-Kompensationsverpflichtungen gemäß unterliegen, oder auf einer sehr begrenzten Anzahl von Staatenpaaren, für die keine CORSIA-Kompensationsverpflichtungen gemäß gelten, bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen, dass die Daten gemäß Art. 14 Abs. 6 lit. a und b der Richtlinie 2003/87/EG, nicht auf der Ebene der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, veröffentlicht werden, wobei zu erläutern ist, warum die Offenlegung dem geschäftlichen Interesse der jeweiligen Person schaden würde. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Antrag zu prüfen und, sofern die Erläuterungen schlüssig und nachvollziehbar sind, zur Entscheidung an die Europäische Kommission zu übermitteln.