Arbeitnehmer der ADA
. (1) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann der Geschäftsführung und im Wege der Geschäftsführung auch den Leitern/Leiterinnen der Koordinationsbüros allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.
(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann Bestellungen gemäß und aus wichtigen Gründen widerrufen, insbesondere dann, wenn eine Weisung gemäß Abs. 1 nicht befolgt wird.
(3) Die Arbeitnehmer der ADA sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Für alle Arbeitnehmer der ADA gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung. Die ADA gilt als Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes.
