Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Identifizierung der Wirtschaftsakteure

. (1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,

1. von denen sie ein Produkt bezogen haben;

2. an die sie ein Produkt abgegeben haben.

(2) Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Abs. 1 genannten Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Produkts sowie zehn Jahre nach der Abgabe des Produktes vorlegen können.