Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. Die Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.

Beachte: zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852