Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Periodizität, Kontinuität

. (1) Die Erhebungen sind bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal durchzuführen.

(2) Die Erstellung der Statistik gemäß erfolgt

1. zu Personen in Privathaushalten und den Wohnungsstatistiken quartalsweise und jährlich,

2. zu Personen in Anstaltshaushalten jährlich und

3. zur Arbeitslosigkeit monatlich, quartalsweise sowie jährlich.