Soweit in Protokoll 31 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Zusammenarbeit, die zwischen der Gemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten in den in aufgeführten Bereichen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits bestand, nach diesem Zeitpunkt die einschlägigen Bestimmungen dieses Teils und des Protokolls 31.
Schriftgröße: 100 %
