*Belgien 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Bulgarien III 46/2012 *Dänemark 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Deutschland 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *EGKS 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Estland III 53/2006 *EWG 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Finnland 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Frankreich 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Griechenland 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Irland 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Island 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Italien 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Kroatien III 44/2025 *Lettland III 53/2006 *Liechtenstein 485/1995, 485/1995 P *Litauen III 53/2006 *Luxemburg 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Malta III 53/2006 *Niederlande 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Norwegen 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Polen III 53/2006 *Portugal 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Rumänien III 46/2012 *Schweden 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Slowakei III 53/2006 *Slowenien III 53/2006 *Spanien 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Tschechische R III 53/2006 *Ungarn III 53/2006 *Vereinigtes Königreich 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Zypern III 53/2006
Weitere Inhalte
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. Oktober 1992 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls, BGBl. Nr. 910/1993, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen, dessen , , , , , , , und des Hauptabkommens sowie des Protokolls 10 und Satz 1 des Protokolls 39 sowie und der in der ersten Eintragung des Abschnittes XIX des Anhangs II zitierten Richtlinien verfassungsändernd sind, wird genehmigt und
2. im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG ist die Veröffentlichung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften als zweckentsprechende Kundmachung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehen und werden alle genannten Sprachfassungen sowie die in den Anhängen verwiesenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegt.
INHALTSVERZEICHNIS
I. HAUPTABKOMMEN
PRÄAMBEL
TEIL I
ZIELE UND GRUNDSÄTZE
TEIL II
FREIER WARENVERKEHR
Kapitel 1
Grundsätze
Kapitel 2
Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse
Kapitel 3
Zusammenarbeit in Zollsachen und Handelserleichterungen
Kapitel 4
Sonstige Regeln für den freien Warenverkehr
Kapitel 5
Kohle- und Stahlerzeugnisse
TEIL III
FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
Kapitel 1
Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige
Kapitel 2
Niederlassungsrecht
Kapitel 3
Dienstleistungen
Kapitel 4
Kapitalverkehr
Kapitel 5
Wirtschafts- und währungspolitische Zusammenarbeit
Kapitel 6
Verkehr
TEIL IV
WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN
Kapitel 1
Vorschriften für Unternehmen
Kapitel 2
Staatliche Beihilfen
Kapitel 3
Sonstige gemeinsame Regeln
TEIL V
HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VIER FREIHEITEN
Kapitel 1
Sozialpolitik
Kapitel 2
Verbraucherschutz
Kapitel 3
Umwelt
Kapitel 4
Statistik
Kapitel 5
Gesellschaftsrecht
TEIL VI
ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN
TEIL VII
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Struktur der Assoziation
Kapitel 2
Beschlußfassungsverfahren
Kapitel 3
Homogenität, Überwachungsverfahren und Streitbeilegung
Kapitel 4
Schutzmaßnahmen
TEIL VIII
FINANZIERUNGSMECHANISMUS
TEIL IX
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
II. PROTOKOLLE
Protokoll 1
über horizontale Anpassungen
Protokoll 2
über die nach Buchstabe a vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen Waren
Protokoll 3
über Waren nach Buchstabe b des Abkommens
Protokoll 4
über die Ursprungsregeln
Protokoll 5
über Fiskalzölle (Liechtenstein)
Protokoll 6
über das Anlegen von Pflichtlagern durch Liechtenstein
Protokoll 7
über mengenmäßige Beschränkungen, die Island beibehalten darf
Protokoll 8
über staatliche Monopole
Protokoll 9
über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen
Protokoll 10
über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr
Protokoll 11
über Amtshilfe in Zollsachen
Protokoll 12
über Vereinbarungen mit Drittländern über die Konformitätsbewertung
Protokoll 13
über die Nichtanwendung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
Protokoll 14
über den Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen
Protokoll 15
über Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein)
Protokoll 16
über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein)
Protokoll 17
betreffend
Protokoll 18
über interne Verfahren zur Durchführung von
Protokoll 19
über den Seeverkehr
Protokoll 20
über den Zugang zu Binnenwasserstraßen
Protokoll 21
über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen
Protokoll 22
über die Definition der Begriffe „Unternehmen“ und „Umsatz“ ()
Protokoll 23
über die Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen ()
Protokoll 24
über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
Protokoll 25
über über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl
Protokoll 26
über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen
Protokoll 27
über die Zusammenarbeit im Bereich der staatlichen Beihilfen
Protokoll 28
über geistiges Eigentum
Protokoll 29
über die berufliche Bildung
Protokoll 30
mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Protokoll 31
über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
Protokoll 32
über Finanzbestimmungen zur Anwendung von
Protokoll 33
über das Schiedsverfahren
Protokoll 34
zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe der EFTA-Staaten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Entscheidung über die Auslegung von EWR-Bestimmungen zu ersuchen, die EG-Bestimmungen entsprechen
Protokoll 35
zur Durchführung der EWR-Bestimmungen
Protokoll 36
über die Satzung des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses
Protokoll 37
mit der Liste gemäß
Protokoll 38
über den Finanzierungsmechanismus
Protokoll 38a
ÜBER DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS
Protokoll 39
über die ECU
Protokoll 40
über Svalbard
Protokoll 41
über bestehende Abkommen
Protokoll 42
zu bilateralen Vereinbarungen betreffend besondere landwirtschaftliche Erzeugnisse
Protokoll 43
über das Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
Protokoll 44
ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003
Protokoll 45
über Übergangszeiten betreffend Spanien und Portugal
Protokoll 46
über die Entwicklung der Zusammenarbeit in der Fischerei
Protokoll 47
über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
Protokoll 48
betreffend die und 111
Protokoll 49
über Ceuta und Melilla
III. ANHÄNGE
Anhang I
Tiergesundheit und Pflanzenschutz
Anhang II
Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen
Anhang XIX
Verbraucherschutz
Anhang XX
Umweltschutz
Anhang XXI
Statistik
Anhang XXII
Gesellschaftsrecht
IV. SCHLUSSAKTE
V. GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN
1.
Gemeinsame Erklärung über die Erstellung gemeinsamer Berichte nach Nummer 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen
2.
Gemeinsame Erklärung zu Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen
3.
Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Erteilung und Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungsnachweis
4.
Gemeinsame Erklärung zu und des Protokolls 11 zum Abkommen
5.
Gemeinsame Erklärung über elektromedizinische Geräte
6.
Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms als Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt, Apotheker, praktischer Arzt oder Architekt sind
7.
Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Hochschuldiploms sind, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließt
8.
Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr
9.
Gemeinsame Erklärung über Wettbewerbsregeln
10.
Gemeinsame Erklärung zu Buchstabe b des Abkommens
11.
Gemeinsame Erklärung zu Buchstabe c des Abkommens
12.
Gemeinsame Erklärung über Beihilfen aus den EG-Strukturfonds oder anderen Finanzierungsinstrumenten
13.
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 27 Buchstabe c des Abkommens
14.
Gemeinsame Erklärung zum Schiffbau
15.
Gemeinsame Erklärung über die anwendbaren Verfahren in Fällen, in denen die EFTA-Staaten gemäß und Teil VI des Abkommens und der entsprechenden Protokollen uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen teilnehmen
16.
Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten
17.
Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern
18.
Gemeinsame Erklärung über die Beteiligung von Sachverständigen der Gemeinschaft an der Arbeit von Ausschüssen der EFTA-Staaten oder von Ausschüssen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden
19.
Gemeinsame Erklärung zu des Abkommens
20.
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 35 zum Abkommen
21.
Gemeinsame Erklärung zum Finanzierungsmechanismus
22.
Gemeinsame Erklärung zum Verhältnis zwischen dem EWR-Abkommen und bestehenden Abkommen
23.
Gemeinsame Erklärung zur vereinbarten Auslegung von Absätze 1 und 2 des Protokolls 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen
24.
Gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Zollzugeständnissen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
25.
Gemeinsame Erklärung zum Pflanzenschutz
26.
Gemeinsame Erklärung zur Amtshilfe der Aufsichtsbehörden in bezug auf Spirituosen
27.
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
28.
Gemeinsame Erklärung zur Änderung von Zollzugeständnissen und zu den Sonderregelungen für Spanien und Portugal
29.
Gemeinsame Erklärung zum Tierschutz
30.
Gemeinsame Erklärung zum Harmonisierten System
VI. DER SCHLUSSAKTE BEIGEFÜGTE GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind:
1.
Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über die Erleichterung der Grenzkontrollen;
2.
Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über den politischen Dialog
VII. ERKLÄRUNGEN EINER ODER MEHRERER VERTRAGSPARTEIEN
1.
Erklärung der Regierungen Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens zu Alkoholmonopolen
2.
Erklärung der Regierung Liechtensteins zu Alkoholmonopolen
3.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Amtshilfe in Zollsachen
4.
Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum freien Verkehr leichter Nutzfahrzeuge
5.
Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Produkthaftung
6.
Erklärung der Regierung Liechtensteins zur besonderen Lage des Landes
7.
Erklärung der Regierung Österreichs zu Schutzmaßnahmen
8.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
9.
Erklärung der Regierung Islands zur Anwendung von Schutzmaßnahmen nach dem Abkommen
10.
Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmaßnahmen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
11.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
12.
Erklärung der Regierung der Schweiz zur Einführung von Nachdiplom-Studiengängen für Architektur an den Höheren Technischen Lehranstalten (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
13.
Erklärung der Regierung Österreichs über audiovisuelle Dienste
14.
Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Amtshilfe
15.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
16.
Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
17.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
18.
Erklärung der Regierung Norwegens zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden
19.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden
20.
Erklärung der Regierung Österreichs zur Vollstreckung von Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finanzieller Verpflichtungen im Hoheitsgebiet Österreichs
21.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
22.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Schiffbau
23.
Erklärung der Regierung Irlands zu Protokoll 28 über geistiges Eigentum – Internationale Übereinkommen
24.
Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zur Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer
25.
Erklärung der Regierung Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nachtarbeit
26.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
27.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten der EFTA-Staaten vor dem EG-Gerichtshof
28.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten von Anwälten aus den EFTA-Staaten nach dem Gemeinschaftsrecht
29.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Beteiligung von Sachverständigen der EFTA-Staaten an für den EWR relevanten EG-Ausschüssen gemäß des Abkommens
30.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu des Abkommens
31.
Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu des Abkommens
32.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Transitverkehr im Fischereisektor
33.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens zu Walerzeugnissen
34.
Erklärung der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
35.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaften zu bilateralen Abkommen
36.
Erklärung der Regierung der Schweiz zum Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
37.
Erklärung der Regierung Österreichs zu dem Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
38.
Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum Finanzierungsmechanismus der EFTA
39.
Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu einem Gericht erster Instanz
VIII. VEREINBARUNG ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER INFORMATIONEN, DIE FÜR DEN EWR VON BEDEUTUNG SIND
IX. VEREINBARUNG ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG VON EFTA-BEKANNTMACHUNGEN BETREFFEND DAS AUFTRAGSWESEN
X. VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT DER VERHANDLUNGEN
XI. ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER BESTIMMTE DIE LANDWIRTSCHAFT BETREFFENDE VEREINBARUNGEN
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
und
ISLAND,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,
nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein Europäischer Wirtschaftsraum einen Beitrag zur Errichtung eines auf Frieden, Demokratie und Menschenrechte gegründeten Europas leisten wird,
UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG der hohen Priorität, die sie den privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten zuerkennen, welche auf Nachbarschaft, den traditionellen gemeinsamen Werten und der europäischen Identität beruhen.
IN DEM FESTEN WILLEN, auf der Grundlage der Marktwirtschaft zur Liberalisierung des Welthandels und zur weltweiten handelspolitischen Zusammenarbeit beizutragen, insbesondere im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und dem Übereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
IN ANBETRACHT des Ziels, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht und in dem angemessene Mittel für deren Durchsetzung – und zwar auch auf gerichtlicher Ebene – vorgesehen sind und der auf der Grundlage der Gleichheit und Gegenseitigkeit sowie eines Gesamtgleichgewichts der Vorteile, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verwirklicht wird,
IN DEM FESTEN WILLEN, für die weitestmögliche Verwirklichung der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs innerhalb des ganzen Europäischen Wirtschaftsraums sowie für eine verstärkte und erweiterte Zusammenarbeit bei den begleitenden und horizontalen Politiken zu sorgen,
IN DEM BESTREBEN, die harmonische Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern, und überzeugt von der Notwendigkeit, durch die Anwendung dieses Abkommens zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen regionalen Ungleichgewichte beizutragen,
IN DEM WUNSCH, zu einer Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der EFTA-Staaten sowie zwischen den Sozialpartnern in der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten beizutragen,
ÜBERZEUGT von der wichtigen Rolle, die der einzelne im Europäischen Wirtschaftsraum durch die Ausübung der ihm durch dieses Abkommen verliehenen Rechte und durch die gerichtliche Geltendmachung dieser Rechte spielen wird,
IN DEM FESTEN WILLEN, die Umwelt zu bewahren, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage insbesondere des Grundsatzes der umweltverträglichen Entwicklung sowie des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung zu gewährleisten,
IN DEM FESTEN WILLEN, bei der Weiterentwicklung von Vorschriften ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zugrunde zu legen,
IN KENNTNIS der Bedeutung der Entwicklung der sozialen Dimension einschließlich der Gleichbehandlung von Mann und Frau im Europäischen Wirtschaftsraum und in dem Wunsch, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu gewährleisten und die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung, einen höheren Lebensstandard und verbesserte Arbeitsbedingungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern,
IN DEM FESTEN WILLEN, im Streben nach einem hohen Verbraucherschutzniveau die Interessen der Verbraucher zu fördern und ihre Marktposition zu stärken,
IN DEM VORSATZ, gemeinsam die wissenschaftliche und technologische Grundlage der europäischen Industrie zu stärken und deren Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu fördern,
IN DER ERWÄGUNG, daß der Abschluß dieses Abkommens in keiner Weise die Möglichkeit eines Beitritts eines jeden EFTA-Staates zu den Europäischen Gemeinschaften berührt,
IN ANBETRACHT des Zieles der Vertragsparteien, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in dieses Abkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehalten und eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen.
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und der durch das Völkerrecht gesetzten Grenzen dieses Abkommen weder die Autonomie der Beschlußfassung noch die Befugnis zum Vertragsschluß der Vertragsparteien beschränkt,
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:
3. Dieser Vertrag wurde in 50 selbständigen Vorschriften dokumentiert; für jedes weitere Übereinkommen wurde eine eigene Rechtsvorschrift erstellt.
4. Dokumentalistische Gliederung:
Anhänge I bis XXII = Anlagen 1 bis 22
Schlußakte = Anlage 23
Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien = Anlage 24
Der Schlußakte beigefügte gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien = Anlage 25
Erklärungen einer oder mehrerer Vertragsparteien = Anlage 26
Vereinbarung über die Veröffentlichung der Informationen, die für den EWR von Bedeutung sind = Anlage 27
Vereinbarung über die Veröffentlichung von EFTA-Bekanntmachungen betreffend das Auftragswesen = Anlage 28
Vereinbarte Niederschrift der Verhandlungen = Anlage 29
TEIL I
ZIELE UND GRUNDSÄTZE
(1) Ziel dieses Assoziierungsabkommens ist es, eine beständige und ausgewogene Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und die Einhaltung gleicher Regeln zu fördern, um einen homogenen Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend EWR genannt, zu schaffen.
(2) Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele umfaßt die Assoziation im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens:
a) den freien Warenverkehr,
b) die Freizügigkeit,
c) den freien Dienstleistungsverkehr,
d) den freien Kapitalverkehr,
e) die Einrichtung eines Systems, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt und die Befolgung der diesbezüglichen Regeln für alle in gleicher Weise gewährleistet, sowie
f) eine engere Zusammenarbeit in anderen Bereichen wie Forschung und Entwicklung, Umwelt, Bildungswesen und Sozialpolitik.
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
a) „Abkommen“: das Hauptabkommen, die Protokolle und Anhänge dazu sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird,
b) „EFTA-Staaten“: Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen,
c) „Vertragsparteien“ im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten: die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft oder die EG-Mitgliedstaaten. Die jeweilige Bedeutung dieses Begriffs ist im Einzelfall abzuleiten aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und aus den Zuständigkeiten der Gemeinschaft bzw. der Mitgliedstaaten, wie sie sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben.
d) „Beitrittsakte vom 16. April 2003“: die am 16. April 2003 in Athen angenommene Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.
e) 'Beitrittsakte vom 25. April 2005': die am 25. April 2005 in Luxemburg angenommene Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.
f) der Ausdruck „Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011“bezeichnet die „Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, die am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde.
Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.
Sie fördern außerdem die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.
Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Abkommens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Beachte: Verfassungsbestimmung
Die Vertragsparteien können nach Maßgabe des Artikels 92 Absatz 2 beziehungsweise des Artikels 89 Absatz 2 jederzeit ein Anliegen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß oder im EWR-Rat zur Sprache bringen.
Unbeschadet der künftigen Entwicklungen der Rechtsprechung werden die Bestimmungen dieses Abkommens, soweit sie mit den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der aufgrund dieser beiden Verträge erlassenen Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind, bei ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen ausgelegt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassen hat.
Beachte: Verfassungsbestimmung
Rechtsakte, auf die in den Anhängen zu diesem Abkommen oder in den Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird oder die darin enthalten sind, sind für die Vertragsparteien verbindlich und Teil des innerstaatlichen Rechts oder in innerstaatliches Recht umzusetzen, und zwar wie folgt:
a) Ein Rechtsakt, der einer EWG-Verordnung entspricht, wird als solcher in das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien übernommen.
b) Ein Rechtsakt, der einer EWG-Richtlinie entspricht, überläßt den Behörden der Vertragsparteien die Wahl der Form und der Mittel zu ihrer Durchführung.
Beachte: lit. a: Verfassungsbestimmung
TEIL II
FREIER WARENVERKEHR
KAPITEL 1
GRUNDSÄTZE
(1) Der freie Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien wird nach Maßgabe dieses Abkommens verwirklicht.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die bis 15, 19, 20, 25, 26 und 27 nur für Ursprungswaren der Vertragsparteien.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens lediglich für die
a) Waren, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen, mit Ausnahme der in Protokoll 2 aufgeführten Waren;
b) Waren, die in Protokoll 3 aufgeführt sind, vorbehaltlich der dort getroffenen Sonderregelungen.
(1) Die Ursprungsregeln sind in Protokoll 4 niedergelegt. Sie gelten unbeschadet der internationalen Verpflichtungen, die die Vertragsparteien im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens eingegangen sind oder eingehen werden.
(2) Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der in diesem Abkommen erzielten Ergebnisse werden die Vertragsparteien ihre Bemühungen fortsetzen, um die Ursprungsregeln in allen Aspekten weiter zu verbessern und zu vereinfachen und die Zusammenarbeit in Zollfragen zu vertiefen.
(3) Eine Überprüfung wird erstmals vor Ende 1993 vorgenommen. Danach werden alle zwei Jahre weitere Überprüfungen vorgenommen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf der Grundlage dieser Überprüfungen über die Einbeziehung geeigneter Maßnahmen in das Abkommen zu beschließen.
Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind verboten. Unbeschadet der Regelungen des Protokolls 5 gilt dieses Verbot auch für Fiskalzölle.
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind verboten.
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind verboten.
Die Bestimmungen der und 12 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Die Vertragsparteien erheben auf Waren aus anderen Vertragsparteien weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Die Vertragsparteien erheben auf Waren der anderen Vertragsparteien keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.
Werden Waren in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.
(1) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß ihre staatlichen Handelsmonopole so umgeformt werden, daß jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten ausgeschlossen ist.
(2) Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien rechtlich oder tatsächlich kontrollieren, lenken oder merklich beeinflussen. Er gilt auch für die von einem Staat auf andere Rechtsträger übertragenen Monopole.
KAPITEL 2
LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE UND FISCHEREIERZEUGNISSE
Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen für das Veterinärwesen und den Pflanzenschutz sind in Anhang I enthalten.
Unbeschadet der besonderen Regelungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen tragen die Vertragsparteien dafür Sorge, daß die Regelungen nach und Buchstaben a und b, sofern sie für andere Waren gelten als die in genannten, nicht durch andere technische Handelshemmnisse beeinträchtigt werden. findet Anwendung.
(1) Die Vertragsparteien untersuchen alle Schwierigkeiten, die sich im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und bemühen sich um geeignete Lösungen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen.
(3) Zu diesem Zweck nehmen die Vertragsparteien vor Ende 1993 und danach alle zwei Jahre eine Überprüfung der Bedingungen im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor.
(4) Im Lichte der Ergebnisse dieser Überprüfungen im Rahmen ihrer jeweiligen Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde beschließen die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens auf präferentieller, bilateraler oder multilateraler Grundlage und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens über einen weiteren Abbau der Handelshemmnisse aller Art im Agrarsektor, einschließlich der Hemmnisse, die sich aus staatlichen Handelsmonopolen im Agrarbereich ergeben.
Die Bestimmungen und Regelungen über Fisch und andere Meereserzeugnisse sind in Protokoll 9 niedergelegt.
KAPITEL 3
ZUSAMMENARBEIT IN ZOLLSACHEN UND HANDELSERLEICHTERUNGEN
(1) Zur Erleichterung des Handels zwischen Vertragsparteien vereinfachen diese die Kontrollen und Formalitäten an den Grenzen. Die entsprechenden Regelungen sind in Protokoll 10 niedergelegt.
(2) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in Zollsachen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften sicherzustellen. Die entsprechenden Regelungen sind in Protokoll 11 niedergelegt.
(3) Die Vertragsparteien verstärken und erweitern die Zusammenarbeit zur Vereinfachung der Verfahren im Warenverkehr, insbesondere im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen, -projekten und -aktionen zur Handelserleichterung nach Maßgabe der Regeln des Teils VI.
(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 für alle Waren.
Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, ihre tatsächlich angewandten Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Drittländern, denen die Meistbegünstigungsklausel zugutekommt, zu senken oder ihre Anwendung auszusetzen, notifiziert – sofern dies möglich ist – diese Senkung oder Aussetzung dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß spätestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten. Sie nimmt von Darlegungen der anderen Vertragsparteien über Verzerrungen Kenntnis, die sich aus dieser Senkung oder Aussetzung ergeben könnten.
KAPITEL 4
SONSTIGE REGELN FÜR DEN FREIEN WARENVERKEHR
Besondere Bestimmungen und besondere Regelungen sind festgelegt in
a) Protokoll 12 und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung);
b) Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein);
c) Anhang III (Produkthaftung).
Sie gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren.
Besondere Bestimmungen und besondere Regelungen für den Energiebereich sind in Anhang IV enthalten.
Führt die Beachtung der und 12
a) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
b) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware,
und ergeben sich aus den angeführten Sachverhalten tatsächlich oder voraussichtlich für die ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei nach dem Verfahren des Artikels 113 geeignete Maßnahmen treffen.
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien Antidumpingmaßnahmen, Ausgleichszölle und Maßnahmen zum Schutz gegen unlautere Handelspraktiken von Drittländern nicht angewendet.
KAPITEL 5
KOHLE- UND STAHLERZEUGNISSE
Die Bestimmungen und Regelungen für Kohle- und Stahlerzeugnisse sind in den Protokollen 14 und 25 niedergelegt.
TEIL III
FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
KAPITEL 1
ARBEITNEHMER UND SELBSTÄNDIG ERWERBSTÄTIGE
(1) Zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hergestellt.
(2) Sie umfaßt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt – vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen – den Arbeitnehmern das Recht,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten frei zu bewegen;
c) sich im Hoheitsgebiet eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zu verbleiben.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung im öffentlichen Dienst.
(5) Die besonderen Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sind in Anhang V enthalten.
Zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der selbständig Erwerbstätigen stellen die Vertragsparteien auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gemäß Anhang VI für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige sowie deren Familienangehörige insbesondere folgendes sicher:
a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien wohnen.
Um Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen die Aufnahme und Ausübung von Erwerbstätigkeiten zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen nach Anhang VII zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen sowie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien über die Aufnahme und Ausübung von Erwerbstätigkeiten durch Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige.
KAPITEL 2
NIEDERLASSUNGSRECHT
(1) Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten keinen Beschränkungen. Das gilt gleichermaßen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels 4 umfaßt die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
(2) Die besonderen Bestimmungen über das Niederlassungsrecht sind in den Anhängen VIII bis XI enthalten.
Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei keine Anwendung.
Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet findet Anwendung.
KAPITEL 3
DIENSTLEISTUNGEN
(1) Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der freie Dienstleistungsverkehr im Gebiet der Vertragsparteien für Angehörige der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, die in einem anderen EG-Mitgliedstaat beziehungsweise einem anderen EFTA-Staat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, keinen Beschränkungen.
(2) Die besonderen Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr sind in den Anhängen IX bis XI enthalten.
Dienstleistungen im Sinne dieses Abkommens sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) gewerbliche Tätigkeiten,
b) kaufmännische Tätigkeiten,
c) handwerkliche Tätigkeiten,
d) freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels 2 kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.
Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Kapitels 6.
Auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet finden die , 32, 33 und 34 Anwendung.
KAPITEL 4
KAPITALVERKEHR
Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der Kapitalverkehr in bezug auf Berechtigte, die in den EG-Mitgliedstaaten oder den EFTA-Staaten ansässig sind, keinen Beschränkungen und keiner Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes der Parteien oder des Anlageortes. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in Anhang XII enthalten.
Die laufenden Zahlungen, die mit dem Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zusammenhängen, unterliegen keinen Beschränkungen.
(1) Bei der Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften für den Kapitalmarkt und das Kreditwesen auf die nach diesem Abkommen liberalisierten Kapitalbewegungen sehen die Vertragsparteien von Diskriminierungen ab.
(2) Anleihen zur mittelbaren oder unmittelbaren Finanzierung eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates oder seiner Gebietskörperschaften dürfen in einem anderen EG-Mitgliedstaat oder einem anderen EFTA-Staat nur aufgelegt oder untergebracht werden, wenn sich die beteiligten Staaten darüber geeinigt haben.
(1) Benutzen in einem EG-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat ansässige Personen wegen Unterschieden zwischen den Devisenvorschriften der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten die in vorgesehenen Transfererleichterungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, um die für den Kapitalverkehr mit Drittländern geltenden Vorschriften eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zu umgehen, so kann die betreffende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Behebung dieser Schwierigkeiten treffen.
(2) Haben Kapitalbewegungen Störungen im Funktionieren des Kapitalmarkts eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zur Folge, so kann die betreffende Vertragspartei Schutzmaßnahmen auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs treffen.
(3) Nehmen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei eine Änderung des Wechselkurses vor, die die Wettbewerbsbedingungen schwerwiegend verfälscht, so können die anderen Vertragsparteien für eine genau begrenzte Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Folgen dieses Vorgehens zu begegnen.
(4) Ist ein EG-Mitgliedstaat oder ein EFTA-Staat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfügung stehenden Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das Funktionieren dieses Abkommens zu gefährden, so kann die betreffende Vertragspartei Schutzmaßnahmen treffen.
Zur Durchführung des Artikels 43 wenden sowohl die Gemeinschaft als auch die EFTA-Staaten gemäß dem Protokoll 18 ihre internen Verfahren an.
(1) Entscheidungen, Stellungnahmen und Empfehlungen, die sich auf die in aufgeführten Maßnahmen beziehen, werden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mitgeteilt.
(2) Alle Maßnahmen sind Gegenstand vorheriger Konsultationen und eines vorherigen Informationsaustauschs im Gemeinsamen EWR-Ausschuß.
(3) In Fällen nach kann eine Vertragspartei jedoch aus Gründen der Geheimhaltung und Dringlichkeit die sich als notwendig erweisenden Maßnahmen treffen, ohne daß zuvor Konsultationen und ein Informationsaustausch stattgefunden haben.
(4) Tritt plötzlich eine Zahlungsbilanzkrise im Sinne von ein und können die in Absatz 2 genannten Verfahren nicht angewendet werden, so kann die betreffende Vertragspartei vorsorglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Sie dürfen nur ein Mindestmaß an Störungen im Funktionieren dieses Abkommens hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.
(5) Werden Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 getroffen, so sind sie spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mitzuteilen; der Informationsaustausch und die Konsultationen sowie die Mitteilungen nach Absatz 1 erfolgen danach so bald wie möglich.
KAPITEL 5
WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITISCHE ZUSAMMENARBEIT
Die Vertragsparteien führen einen Meinungs- und Informationsaustausch über die Durchführung dieses Abkommens und die Auswirkungen der Integration auf die Wirtschaftstätigkeiten und die Wirtschafts- und Währungspolitik. Sie können ferner makroökonomische Gegebenheiten, Politiken und Aussichten erörtern. Dieser Meinungs- und Informationsaustausch ist unverbindlich.
KAPITEL 6
VERKEHR
(1) Die bis 52 gelten für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.
(2) Die besonderen Bestimmungen für sämtliche Verkehrsträger sind in Anhang XIII enthalten.
(1) Die Bestimmungen eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates für den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, die nicht unter Anhang XIII fallen, dürfen in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Verkehrsunternehmer anderer Staaten im Vergleich zu den inländischen Verkehrsunternehmern nicht ungünstiger sein.
(2) Eine Vertragspartei, die von dem Grundsatz in Absatz 1 abweicht, teilt dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Die anderen Vertragsparteien, die diese Abweichung nicht akzeptieren, können entsprechende Gegenmaßnahmen treffen.
Mit diesem Abkommen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.
(1) Im Verkehr im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dürfen keine Diskriminierungen in der Form bestehen, daß ein Verkehrsunternehmen in denselben Verkehrsverbindungen für die gleichen Güter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen anwendet.
(2) Das gemäß Teil VII zuständige Organ prüft von sich aus oder auf Antrag eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates die unter diesen Artikel fallenden Diskriminierungsfälle und erläßt die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen seiner Geschäftsordnung.
(1) Im Verkehr im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sind die von einer Vertragspartei auferlegten Frachten und Beförderungsbedingungen verboten, die in irgendeiner Weise der Unterstützung oder dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen oder Industrien dienen, es sei denn, daß das gemäß zuständige Organ die Genehmigung hierzu erteilt.
(2) Das zuständige Organ prüft von sich aus oder auf Antrag eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates die in Absatz 1 bezeichneten Frachten und Beförderungsbedingungen; hierbei berücksichtigt es insbesondere sowohl die Erfordernisse einer angemessenen Standortpolitik, die Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete und die Probleme der durch politische Umstände schwer betroffenen Gebiete als auch die Auswirkungen dieser Frachten und Beförderungsbedingungen auf den Wettbewerb zwischen den Verkehrsarten.
Das zuständige Organ erläßt die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen seiner Geschäftsordnung.
(3) Das in Absatz 1 genannte Verbot betrifft nicht die Wettbewerbstarife.
Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzübergang in Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verursachten Kosten eine – angemessene Höhe nicht übersteigen. Die Vertragsparteien werden bemüht sein, diese Kosten schrittweise zu verringern.
TEIL IV
WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN
KAPITEL 1
VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN
(1) Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragsparteien zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf
- Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen
a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder
b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen.
Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:
a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 21 und des Anhangs XIV zur Durchführung der und 54 achten die EG-Kommission und die in genannte EFTA-Überwachungsbehörde auf die Verwirklichung der in den Artikeln 53 und 54 niedergelegten Grundsätze.
Das gemäß zuständige Überwachungsorgan untersucht von Amts wegen, auf Antrag eines Staates in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans die Fälle, in denen Zuwiderhandlungen gegen diese Grundsätze vermutet werden. Das zuständige Überwachungsorgan führt diese Untersuchungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und dem anderen Überwachungsorgan durch, das ihm nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Amtshilfe leistet.
Stellt es eine Zuwiderhandlung fest, so schlägt es geeignete Mittel vor, um diese abzustellen.
(2) Wird die Zuwiderhandlung nicht abgestellt, so trifft das zuständige Überwachungsorgan in einer mit Gründen versehenen Entscheidung die Feststellung, daß eine derartige Zuwiderhandlung vorliegt.
Das zuständige Überwachungsorgan kann die Entscheidung veröffentlichen und die Staaten seines Zuständigkeitsbereichs ermächtigen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten es festlegt. Es kann auch das andere Überwachungsorgan ersuchen, die Staaten in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu ermächtigen, solche Maßnahmen zu treffen.
(1) Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 53 fallen, werden von den Überwachungsorganen wie folgt entschieden:
a) Einzelfälle, die nur den Handel zwischen EFTA-Staaten beeinträchtigen, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.
b) Unbeschadet des Buchstabens c entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 58, des Protokolls 21 und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV in Fällen, in denen der Umsatz der betreffenden Unternehmen im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten 33% oder mehr ihres Umsatzes im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ausmacht.
c) In allen sonstigen Fällen sowie in Fällen gemäß Buchstabe b, die den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen, entscheidet die EG-Kommission unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 58, des Protokolls 21, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV.
(2) Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 54 fallen, werden von dem Überwachungsorgan entschieden, in dessen Zuständigkeitsbereich die beherrschende Stellung festgestellt wird. Besteht die beherrschende Stellung in den Zuständigkeitsbereichen beider Überwachungsorgane, so gilt Absatz 1 Buchstaben b und c.
(3) Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe c fallen und die keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft haben, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.
(4) Die Begriffe „Unternehmen“ und „Umsatz“ im Sinne dieses Artikels werden in Protokoll 22 bestimmt.
(1) Zusammenschlüsse, deren Kontrolle in Absatz 2 vorgesehen ist und die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird, werden für mit diesem Abkommen unvereinbar erklärt.
(2) Die Kontrolle der Zusammenschlüsse im Sinne des Absatzes 1 wird durchgeführt von:
a) der EG-Kommission in den unter die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 fallenden Fällen im Einklang mit jener Verordnung und den Protokollen 21 und 24 sowie dem Anhang XIV dieses Abkommens. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die EG-Kommission in diesen Fällen die alleinige Entscheidungsbefugnis;
b) der EFTA-Überwachungsbehörde in den nicht unter Buchstabe a genannten Fällen, sofern die einschlägigen Schwellen des Anhangs XIV im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten erreicht werden, im Einklang mit den Protokollen 21 und 24 sowie dem Anhang XIV und unbeschadet der Zuständigkeiten der EG-Mitgliedstaaten.
Die zuständigen Organe der Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe der Protokolle 23 und 24 zusammen, um im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum eine einheitliche Überwachung für den Wettbewerbsbereich zu entwickeln und aufrechtzuerhalten und um eine homogene Durchführung, Anwendung und Auslegung der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens zu fördern.
(1) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß in bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine Maßnahmen getroffen oder beibehalten werden, die diesem Abkommen, insbesondere und den Artikeln 53 bis 63, widersprechen.
(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Abkommens, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft.
(3) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde achten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit auf die Anwendung dieses Artikels und treffen erforderlichenfalls die geeigneten Maßnahmen gegenüber den Staaten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
Die besonderen Bestimmungen zur Durchführung der Grundsätze der , 54, 57 und 59 sind in Anhang XIV enthalten.
KAPITEL 2
STAATLICHE BEIHILFEN
(1) Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.
(2) Mit dem Funktionieren dieses Abkommens vereinbar sind:
a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;
b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;
c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind.
(3) Als mit dem Funktionieren dieses Abkommens vereinbar können angesehen werden:
a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;
b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates;
c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;
d) sonstige Arten von Beihilfen, die der Gemeinsame EWR-Ausschuß gemäß Teil VII festlegt.
(1) Alle bestehenden Beihilferegelungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sowie die geplante Gewährung oder Änderung staatlicher Beihilfen werden fortlaufend auf ihre Vereinbarkeit mit
überprüft. Zuständig für diese Prüfung ist
a) im Falle der EG-Mitgliedstaaten die EG-Kommission gemäß des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
b) im Falle der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Bestimmungen eines Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer EFTA-Überwachungsbehörde, die mit den in Protokoll 26 festgelegten Aufgaben und Befugnissen betraut ist.
(2) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten nach Maßgabe des Protokolls 27 zusammen, um eine einheitliche Überwachung der staatlichen Beihilfen im gesamten räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens sicherzustellen.
Beachte: Verfassungsbestimmung
Die besonderen Bestimmungen über die staatlichen Beihilfen sind in Anhang XV enthalten.
(1) Ist eines der Überwachungsorgane der Ansicht, daß die Durchführung der und 62 dieses Abkommens sowie des Artikels 5 des Protokolls 14 durch das andere Überwachungsorgan nicht der Aufrechterhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens entspricht, so findet innerhalb von zwei Wochen ein Meinungsaustausch nach dem Verfahren des Protokolls 27 Buchstabe f statt.
Wird bis zum Ablauf dieser Zweiwochenfrist keine einvernehmliche Lösung gefunden, so kann die zuständige Behörde der betroffenen Vertragspartei unverzüglich geeignete vorläufige Maßnahmen ergreifen, um der sich ergebenden Wettbewerbsverfälschung zu begegnen.
Danach finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt, um eine für alle Seiten annehmbare Lösung zu finden.
Kann der Gemeinsame EWR-Ausschuß innerhalb von drei Monaten keine solche Lösung finden und führt die betreffende Verhaltensweise zu einer den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigenden Wettbewerbsverfälschung oder droht sie dazu zu führen, so können die vorläufigen Maßnahmen durch die endgültigen Maßnahmen ersetzt werden, die unbedingt erforderlich sind, um die Auswirkungen der Verfälschung auszugleichen. Es sind vorrangig solche Maßnahmen zu ergreifen, die das Funktionieren des EWR am wenigsten stören.
(2) Dieser Artikel gilt auch für staatliche Monopole, die nach der Unterzeichnung des Abkommens errichtet werden.
KAPITEL 3
SONSTIGE GEMEINSAME REGELN
(1) Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen über das öffentliche Auftragswesen sind in Anhang XVI enthalten und gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren und die aufgeführten Dienstleistungen.
(2) Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen über das geistige Eigentum und den gewerblichen Rechtsschutz sind in Protokoll 28 und in Anhang XVII enthalten und gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren und Dienstleistungen.
TEIL V
HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VIER FREIHEITEN
KAPITEL 1
SOZIALPOLITIK
Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte hinzuwirken.
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zu fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Als Beitrag zur Verwirklichung dieses Zieles werden Mindestvorschriften angewendet, die unter Berücksichtigung der bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen der einzelnen Vertragsparteien schrittweise durchzuführen sind. Derartige Mindestvorschriften hindern die einzelnen Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zum verstärkten Schutz der Arbeitsbedingungen beizubehalten oder zu treffen, die mit diesem Abkommen vereinbar sind.
(2) Die Bestimmungen, die als Mindestvorschriften im Sinne des Absatzes 1 durchzuführen sind, sind in Anhang XVIII aufgeführt.
Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts führen die Vertragsparteien die für das gute Funktionieren dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen ein. Diese Maßnahmen sind in Anhang XVIII aufgeführt.
(1) Jede Vertragspartei wird den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden und beibehalten.
Unter „Entgelt“ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet:
a) daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird;
b) daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.
(2) Die besonderen Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 sind in Anhang XVIII enthalten.
Die Vertragsparteien fördern den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen mit der Durchführung der in Anhang XVIII enthaltenen Bestimmungen.
Die Vertragsparteien bemühen sich darum, den Dialog zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene zu fördern.
KAPITEL 2
VERBRAUCHERSCHUTZ
Die Bestimmungen über den Verbraucherschutz sind in Anhang XIX enthalten.
KAPITEL 3
UMWELT
(1) Die Umweltpolitik der Vertragsparteien hat zum Ziel,
a) die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern;
b) zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen;
c) eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten.
(2) Die Tätigkeit der Vertragsparteien im Bereich der Umwelt unterliegt dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorzubeugen und sie nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie dem Verursacherprinzip. Die Erfordernisse des Umweltschutzes sind Bestandteil der anderen Politiken der Vertragsparteien.
Die besonderen Bestimmungen über die Schutzmaßnahmen nach sind in Anhang XX enthalten.
Die Schutzmaßnahmen nach hindern die einzelnen Vertragsparteien nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, die mit diesem Abkommen vereinbar sind.
KAPITEL 4
STATISTIK
(1) Die Vertragsparteien sorgen für die Erstellung und Verbreitung von kohärenten und vergleichbaren Statistiken für die Beschreibung und Überwachung aller einschlägigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte des EWR.
(2) Zu diesem Zweck entwickeln und benutzen die Vertragsparteien harmonisierte Methoden, Definitionen und Klassifikationen sowie gemeinsame Programme und Verfahren, in denen die Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungsebenen im Bereich der Statistik organisiert wird und der Datenschutz gebührende Beachtung findet.
(3) Die besonderen Bestimmungen über die Statistik sind in Anhang XXI enthalten.
(4) Die besonderen Bestimmungen über die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik sind in Protokoll 30 enthalten.
KAPITEL 5
GESELLSCHAFTSRECHT
Die besonderen Bestimmungen über das Gesellschaftsrecht sind in Anhang XXII enthalten.
TEIL VI
ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN
Die Vertragsparteien verstärken und erweitern ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsaktionen in den Bereichen
- Forschung und technologische Entwicklung,
- Informationsdienste,
- Umwelt,
- allgemeine und berufliche Bildung und Jugend,
- Sozialpolitik,
- Verbraucherschutz,
- kleine und mittlere Unternehmen,
- Fremdenverkehr,
- audiovisueller Sektor und
- Katastrophenschutz,
soweit diese Sachgebiete nicht unter andere Teile dieses Abkommens fallen.
(1) Die Vertragsparteien vertiefen den Dialog miteinander in jeder geeigneten Weise, insbesondere gemäß den Verfahren des Teils VII, um festzustellen, auf welchen Gebieten und in welchen Arbeitsbereichen eine engere Zusammenarbeit zur Verwirklichung ihrer in aufgeführten gemeinsamen Ziele beitragen könnte.
(2) Sie tauschen insbesondere Informationen aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß über Pläne oder Vorschläge für die Aufstellung oder Änderung von Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen, Aktionen und Vorhaben in den in aufgeführten Bereichen.
(3) Teil VII gilt sinngemäß für diesen Teil, soweit dieser Teil oder Protokoll 31 dies ausdrücklich vorsehen.
Die Zusammenarbeit nach gestaltet sich in der Regel wie folgt:
- Beteiligung der EFTA-Staaten an Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen, Projekten oder anderen Aktionen der Gemeinschaft;
- Festlegung gemeinsamer Tätigkeiten in besonderen Bereichen; dazu gehören auch Konzertierung oder Koordinierung der Tätigkeiten, Zusammenschluß bisheriger Tätigkeiten und Festlegung gemeinsamer Ad-hoc-Tätigkeiten;
- Austausch oder Bereitstellung von Informationen auf formeller und informeller Grundlage;
- gemeinsames Bemühen zur Förderung bestimmter Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
- soweit zweckmäßig, parallele Gesetzgebung gleichen oder gleichartigen Inhalts;
- Koordinierung der Bemühungen und Tätigkeiten mittels oder im Rahmen internationaler Organisationen sowie der Zusammenarbeit mit Drittländern, soweit dies im gegenseitigen Interesse liegt.
Die Zusammenarbeit in Form einer Beteiligung der EFTA-Staaten an Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen, Projekten oder anderen Aktionen der Gemeinschaft beruht auf folgenden Grundsätzen:
a) Die EFTA-Staaten haben Zugang zu allen Teilen eines Programms.
b) Bei der Festlegung des Status der EFTA-Staaten in den Ausschüssen, die die EG-Kommission bei der Durchführung oder Entwicklung von Tätigkeiten der Gemeinschaft unterstützen, zu denen die EFTA-Staaten aufgrund ihrer Beteiligung finanzielle Beiträge leisten, wird diesen Beiträgen voll Rechnung getragen.
c) Die Entscheidungen der Gemeinschaft, die nicht den Gesamthaushalt der Gemeinschaft betreffen und die sich unmittelbar oder mittelbar auf ein Rahmenprogramm, ein Sonderprogramm, ein Projekt oder eine andere Aktion auswirken, an denen sich EFTA-Staaten aufgrund einer Entscheidung nach diesem Abkommen beteiligen, werden gemäß getroffen. Die Bedingungen der weiteren Beteiligung an den betreffenden Maßnahmen können von dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß überprüft werden.
d) Bei der Projektvorbereitung haben die Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen der EFTA-Staaten im Rahmen der Programme und anderen Aktionen der Gemeinschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie die Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Das gleiche gilt sinngemäß im Rahmen der jeweiligen Aktionen für die Teilnehmer am Austausch zwischen EG-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten.
e) Die EFTA-Staaten, ihre Einrichtungen, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen haben hinsichtlich der Verbreitung, Bewertung und Verwertung von Ergebnissen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, ihre Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen.
f) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit ihren jeweiligen Regelungen und Vorschriften die Mobilität der Teilnehmer an den Programmen und anderen Aktionen im erforderlichen Umfang zu erleichtern.
(1) Ist mit der in diesem Teil vorgesehenen Zusammenarbeit eine finanzielle Beteiligung der EFTA-Staaten verbunden, so gestaltet sich diese je nach Fall wie folgt:
a) Der Beitrag der EFTA-Staaten aufgrund ihrer Beteiligung an Maßnahmen der Gemeinschaft berechnet sich proportional
- zu den Verpflichtungsermächtigungen und
- zu den Zahlungsermächtigungen,
die für die Gemeinschaft jährlich in den jeweiligen Haushaltsposten für die betreffenden Maßnahmen im Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft veranschlagt sind. Der Proportionalitätsfaktor, der die Höhe der Beteiligung der EFTA-Staaten bestimmt, ist die Summe der Zahlen, die das jeweilige Verhältnis wiedergeben zwischen dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen jedes einzelnen EFTA-Staates einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und des betreffenden EFTA-Staates andererseits. Dieser Faktor wird für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der neuesten Statistiken berechnet. Der Beitrag der EFTA-Staaten wird sowohl bei den Verpflichtungsermächtigungen als auch bei den Zahlungsermächtigungen zusätzlich zu den Beträgen bereitgestellt, die für die Gemeinschaft in dem jeweiligen Posten für die betreffenden Maßnahmen im Gesamthaushaltsplan veranschlagt sind. Die jährlich zu zahlenden Beiträge der EFTA-Staaten werden auf der Grundlage der Zahlungsermächtigungen festgesetzt. Weder Verpflichtungen, die die Gemeinschaft eingegangen war, bevor die Beteiligung der EFTA-Staaten an den betreffenden Maßnahmen aufgrund dieses Abkommens in Kraft getreten ist, noch hierauf geleistete Zahlungen begründen eine Beitragspflicht der EFTA-Staaten.
b) Der finanzielle Beitrag der EFTA-Staaten aufgrund ihrer Beteiligung an bestimmten Projekten oder anderen Maßnahmen beruht auf dem Grundsatz, daß jede Vertragspartei ihre eigenen Kosten trägt und einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten der Gemeinschaft leistet, den der Gemeinsame EWR-Ausschuß festsetzt.
c) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß faßt die notwendigen Beschlüsse über den Beitrag der Vertragsparteien zu den Kosten der betreffenden Maßnahme.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in Protokoll 32 im einzelnen niedergelegt.
Unter Beachtung der Erfordernisse der Vertraulichkeit, die vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festgelegt werden, haben die EFTA-Staaten im Falle der Zusammenarbeit in Form eines Informationsaustauschs zwischen Behörden das gleiche Informationsrecht und die gleiche Informationspflicht wie die EG-Mitgliedstaaten.
Die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen sind in Protokoll 31 niedergelegt.
Soweit in Protokoll 31 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Zusammenarbeit, die zwischen der Gemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten in den in aufgeführten Bereichen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits bestand, nach diesem Zeitpunkt die einschlägigen Bestimmungen dieses Teils und des Protokolls 31.
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß faßt nach Maßgabe des Teils VII alle für die Durchführung der bis 85 und der daraus abgeleiteten Maßnahmen erforderlichen Beschlüsse, wozu unter anderem die Ergänzung oder Anpassung des Protokolls 31 wie auch der Erlaß von für die Durchführung des Artikels 85 erforderlichen Übergangsregelungen gehören kann.
Die Vertragsparteien unternehmen die notwendigen Schritte, um die Zusammenarbeit bei Maßnahmen der Gemeinschaft in Bereichen, die nicht in aufgeführt sind, zu entwickeln, zu verstärken oder zu erweitern, wenn eine derartige Zusammenarbeit geeignet erscheint, einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu leisten, oder nach Ansicht der Vertragsparteien auf sonstige Weise im gegenseitigen Interesse liegt. Dazu kann gehören, daß durch Einbeziehung weiterer Bereiche ergänzt wird.
Unbeschadet der Bestimmungen anderer Teile dieses Abkommens hindern die Bestimmungen dieses Teils eine Vertragspartei nicht daran, unabhängig Maßnahmen vorzubereiten, zu ergreifen und durchzuführen.
TEIL VII
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
STRUKTUR DER ASSOZIATION
ABSCHNITT 1
DER EWR-RAT
(1) Es wird ein EWR-Rat eingesetzt. Er hat insbesondere die Aufgabe, die politischen Anstöße für die Durchführung dieses Abkommens zu geben und die allgemeinen Leitlinien für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen.
Zu diesem Zweck bewertet der EWR-Rat das allgemeine Funktionieren und die Entwicklung des Abkommens. Er trifft die politischen Entscheidungen, die zu Änderungen des Abkommens führen.
(2) Die Vertragsparteien können – hinsichtlich der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs – eine Frage, die zu einer Schwierigkeit führen kann, nach ihrer Erörterung im Gemeinsamen EWR-Ausschuß oder in besonders dringenden Fällen unmittelbar im EWR-Rat zur Sprache bringen.
(3) Der EWR-Rat gibt sich durch Beschluß eine Geschäftsordnung.
(1) Der EWR-Rat besteht aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der EG-Kommission sowie je einem Mitglied der Regierung jedes EFTA-Staates.
Die Mitglieder des EWR-Rates können sich nach Maßgabe der in seiner Geschäftsordnung festzulegenden Bestimmungen vertreten lassen.
(2) Der EWR-Rat faßt seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft einerseits und den EFTA-Staaten andererseits.
(1) Der Vorsitz im EWR-Rat liegt abwechselnd für jeweils sechs Monate bei einem Mitglied des Rates der Europäischen Gemeinschaften und bei einem Mitglied der Regierung eines EFTA-Staates.
(2) Der EWR-Rat wird zweimal jährlich von seinem Präsidenten einberufen. Der EWR-Rat tritt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung ferner zusammen, sooft die Umstände dies erfordern.
ABSCHNITT 2
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS
(1) Es wird ein Gemeinsamer EWR-Ausschuß eingesetzt. Er gewährleistet die wirksame Durchführung und Anwendung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck führt er einen Meinungs- und Informationsaustausch und faßt in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse.
(2) Im Gemeinsamen EWR-Ausschuß beraten die Vertragsparteien – hinsichtlich der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs – über eine das Abkommen betreffende Frage, die zu Schwierigkeiten führen kann und die von einer der Vertragsparteien zur Sprache gebracht wird.
(3) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß gibt sich durch Beschluß eine Geschäftsordnung.
(1) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß besteht aus Vertretern der Vertragsparteien.
(2) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß faßt seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft einerseits und den mit einer Stimme sprechenden EFTA-Staaten andererseits.
(1) Der Vorsitz im Gemeinsamen EWR-Ausschuß liegt abwechselnd für jeweils sechs Monate bei dem Vertreter der Gemeinschaft, dh. der EG-Kommission, und bei einem Vertreter eines der EFTA-Staaten.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben tritt der Gemeinsame EWR-Ausschuß grundsätzlich mindestens einmal monatlich zusammen. Er wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung ferner von seinem Präsidenten oder auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.
(3) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß kann die Einsetzung von Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Unterausschüsse und Arbeitsgruppen fest. Die Aufgaben dieser Gremien werden für jeden Einzelfall vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festgelegt.
(4) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß erstellt einen Jahresbericht über das Funktionieren und die Entwicklung dieses Abkommens.
ABSCHNITT 3
DIE PARLAMENTARISCHE ZUSAMMENARBEIT
(1) Es wird ein Gemeinsamer Parlamentarischer EWR-Ausschuß eingesetzt. Er besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und aus Mitgliedern der Parlamente der EFTA-Staaten andererseits. Die Gesamtzahl der Ausschußmitglieder ist in der Satzung in Protokoll 36 festgelegt.
(2) Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß hält seine Sitzungen nach Maßgabe der in Protokoll 36 festgelegten Bestimmungen abwechselnd in der Gemeinschaft und in einem EFTA-Staat ab.
(3) Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß trägt durch Dialog und Beratung zu einer besseren Verständigung zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen bei.
(4) Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß kann je nach Zweckmäßigkeit Stellungnahmen in Form von Berichten oder Entschließungen abgeben. Insbesondere prüft er den vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß erstellten Jahresbericht über das Funktionieren und die Entwicklung dieses Abkommens.
(5) Der Präsident des EWR-Rates kann vor dem Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß auftreten, um von diesem gehört zu werden.
(6) Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
ABSCHNITT 4
DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALPARTNERN
(1) Die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses und anderer Gremien, die die Sozialpartner in der Gemeinschaft vertreten, sowie die Mitglieder der entsprechenden Gremien in den EFTA-Staaten bemühen sich, ihre Kontakte zu verstärken sowie in organisierter und regelmäßiger Weise zusammenzuarbeiten, um das Bewußtsein für die wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der zunehmenden Verflechtung der Volkswirtschaften der Vertragsparteien und deren Interessen im Rahmen des EWR zu fördern.
(2) Zu diesem Zweck wird ein Beratender EWR-Ausschuß eingesetzt. Er besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Gemeinschaft und des Beratenden Ausschusses der EFTA. Der Beratende EWR-Ausschuß kann je nach Zweckmäßigkeit Stellungnahmen in Form von Berichten oder Entschließungen abgeben.
(3) Der Beratende EWR-Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
KAPITEL 2
BESCHLUSSFASSUNGSVERFAHREN
Dieses Abkommen berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, unter Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Diskriminierung und nach Unterrichtung der übrigen Vertragsparteien ihre internen Rechtsvorschriften in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu ändern,
- sofern der Gemeinsame EWR-Ausschuß feststellt, daß die geänderten Rechtsvorschriften das gute Funktionieren dieses Abkommens nicht beeinträchtigen, oder
- sofern das Verfahren nach abgeschlossen ist.
Die Anhänge zu diesem Abkommen sowie die Protokolle 1 bis 7, 9, 10, 11, 19 bis 27, 30, 31, 32, 37, 39, 41 und 47 können je nach Fall durch Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gemäß und den Artikeln 99, 100, 102 und 103 geändert werden.
(1) Sobald die EG-Kommission neue Rechtsvorschriften in einem unter dieses Abkommen fallenden Bereich ausarbeitet, holt sie auf informellem Wege den Rat von Sachverständigen der EFTA-Staaten ein, so wie sie bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge den Rat von Sachverständigen der EG-Mitgliedstaaten einholt.
(2) Wenn die EG-Kommission dem Rat der Europäischen Gemeinschaften ihren Vorschlag übermittelt, übermittelt sie den EFTA-Staaten Abschriften davon.
Auf Antrag einer Vertragspartei findet im Gemeinsamen EWR-Ausschuß ein erster Meinungsaustausch statt.
(3) In den wichtigen Abschnitten der der Beschlußfassung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorausgehenden Phase konsultieren die Vertragsparteien einander auf Antrag einer Vertragspartei im Rahmen eines stetigen Informations- und Konsultationsprozesses erneut im Gemeinsamen EWR-Ausschuß.
(4) Während der Informations- und Konsultationsphase arbeiten die Vertragsparteien nach Treu und Glauben zusammen, um die Beschlußfassung im Gemeinsamen EWR-Ausschuß am Ende dieses Prozesses zu erleichtern.
Die EG-Kommission gewährleistet, daß Sachverständige der EFTA-Staaten je nach Bereich so weitgehend wie möglich an der Ausarbeitung jener Maßnahmenentwürfe beteiligt werden, die anschließend den Ausschüssen zu unterbreiten sind, die die EG-Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. In diesem Zusammenhang zieht die EG-Kommission bei der Ausarbeitung von Maßnahmenentwürfen Sachverständige der EFTA-Staaten auf derselben Grundlage heran wie Sachverständige der EG-Mitgliedstaaten.
In den Fällen, in denen der Rat der Europäischen Gemeinschaften nach dem für den beteiligten Ausschuß geltenden Verfahren mit dem Entwurf befaßt wird, übermittelt die EG-Kommission dem Rat der Europäischen Gemeinschaften die Stellungnahmen der Sachverständigen der EFTA-Staaten.
(1) An den Arbeiten von Ausschüssen, die weder unter noch unter fallen, werden Sachverständige aus EFTA-Staaten beteiligt, wenn dies für das gute Funktionieren dieses Abkommens erforderlich ist.
Diese Ausschüsse sind in Protokoll 37 aufgeführt. Die Modalitäten einer solchen Beteiligung sind in den Protokollen und Anhängen festgelegt, die sich mit dem jeweiligen Sachgebiet befassen.
(2) Gelangen die Vertragsparteien zu der Auffassung, daß eine solche Beteiligung auf andere Ausschüsse, die ähnliche Merkmale aufweisen, ausgedehnt werden sollte, so kann der Gemeinsame EWR-Ausschuß das Protokoll 37 ändern.
(1) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des EWR faßt der Gemeinsame EWR-Ausschuß Beschlüsse zur Änderung eines Anhangs zu diesem Abkommen so bald wie möglich nach Erlaß der entsprechenden neuen Rechtsvorschriften durch die Gemeinschaft, damit diese Gemeinschaftsvorschriften und die Änderungen der Anhänge zu diesem Abkommen gleichzeitig angewendet werden können. Zu diesem Zweck unterrichtet die Gemeinschaft, wenn sie einen Rechtsakt auf einem unter dieses Abkommen fallenden Sachgebiet erläßt, so bald wie möglich die übrigen Vertragsparteien im Gemeinsamen EWR-Ausschuß.
(2) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß beurteilt, welcher Teil eines Anhangs zu diesem Abkommen von den neuen Rechtsvorschriften unmittelbar berührt wird.
(3) Die Vertragsparteien setzen alles daran, in Fragen, die dieses Abkommen berühren, Einvernehmen zu erzielen.
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß setzt insbesondere alles daran, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, wenn sich in einem Bereich, der in den EFTA-Staaten in die Zuständigkeit des Gesetzgebers fällt, ein ernstes Problem ergibt.
(4) Kann trotz Anwendung des Absatzes 3 kein Einvernehmen über eine Änderung eines Anhangs zu diesem Abkommen erzielt werden, so prüft der Gemeinsame EWR-Ausschuß alle sonstigen Möglichkeiten, das gute Funktionieren dieses Abkommens aufrechtzuerhalten; zu diesem Zweck kann er die erforderlichen Beschlüsse fassen, einschließlich der Möglichkeit der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften. Ein solcher Beschluß wird bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab der Befassung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses oder bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften gefaßt, falls dieser Zeitpunkt später liegt.
(5) Hat der Gemeinsame EWR-Ausschuß bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 4 keinen Beschluß über eine Änderung eines Anhangs zu diesem Abkommen gefaßt, so gelten dessen von den neuen Vorschriften berührten Teile in dem gemäß Absatz 2 festgelegten Umfang als vorläufig außer Kraft gesetzt, es sei denn, der Gemeinsame EWR-Ausschuß beschließt etwas anderes. Eine solche vorläufige Außerkraftsetzung wird sechs Monate nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 wirksam, keinesfalls jedoch vor dem Zeitpunkt, zu dem der entsprechende EG-Rechtsakt in der Gemeinschaft zur Durchführung kommt. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß setzt seine Bemühungen fort, Einvernehmen über eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu erzielen, damit die vorläufige Außerkraftsetzung so bald wie möglich aufgehoben werden kann.
(6) Die praktischen Folgen der vorläufigen Außerkraftsetzung gemäß Absatz 5 werden im Gemeinsamen EWR-Ausschuß erörtert. Die gemäß diesem Abkommen bereits begründeten Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Marktteilnehmern bleiben unberührt. Die Vertragsparteien beschließen gegebenenfalls über Anpassungen, die infolge der vorläufigen Außerkraftsetzung notwendig werden.
Beachte: Abs. 5: Verfassungsbestimmung
(1) Wird ein Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses für eine Vertragspartei erst nach Erfüllung verfassungsrechtlicher Anforderungen verbindlich, so tritt der Beschluß, falls er ein Datum enthält, zu diesem Zeitpunkt in Kraft, sofern die betreffende Vertragspartei den übrigen Vertragsparteien bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt hat, daß die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
Liegt eine solche Mitteilung bis zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht vor, so tritt der Beschluß am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Mitteilung in Kraft.
(2) Liegt eine solche Mitteilung bei Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach der Beschlußfassung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses nicht vor, so wird der Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bis zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Anforderungen vorläufig angewendet, es sei denn, eine Vertragspartei teilt mit, daß eine solche vorläufige Anwendung nicht möglich ist. In letzterem Fall oder falls eine Vertragspartei die Nichtratifikation eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses mitteilt, wird die in vorgesehene vorläufige Außerkraftsetzung einen Monat nach der Mitteilung wirksam, keinesfalls jedoch vor dem Zeitpunkt, zu dem der entsprechende EG-Rechtsakt in der Gemeinschaft zur Durchführung kommt.
Beachte: Abs. 2: Verfassungsbestimmung
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die Beschlüsse, die der Gemeinsame EWR-Ausschuß in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen faßt, ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung und Anwendung dieser Beschlüsse sicherzustellen.
KAPITEL 3
HOMOGENITÄT, ÜBERWACHUNGSVERFAHREN UND STREITBEILEGUNG
ABSCHNITT 1
HOMOGENITÄT
(1) In Verfolgung des Ziels der Vertragsparteien, eine möglichst einheitliche Auslegung des Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in das Abkommen übernommen werden, zu erreichen, wird der Gemeinsame EWR-Ausschuß nach Maßgabe dieses Artikels tätig.
(2) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß verfolgt ständig die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des in genannten EFTA-Gerichtshofs. Zu diesem Zweck werden die Urteile dieser Gerichte dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt; dieser setzt sich dafür ein, daß die homogene Auslegung des Abkommens gewahrt bleibt.
(3) Gelingt es dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß nicht, innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm eine Abweichung in der Rechtsprechung der beiden Gerichte vorgelegt wurde, die homogene Auslegung des Abkommens zu wahren, so können die Verfahren des Artikels 111 angewendet werden.
Um eine möglichst einheitliche Auslegung dieses Abkommens bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, richtet der Gemeinsame EWR-Ausschuß ein System für den Austausch von Informationen über Urteile des EFTA-Gerichtshofs, des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften sowie der Gerichte letzter Instanz der EFTA-Staaten ein. Dieses System umfaßt:
a) die Übermittlung von Urteilen der genannten Gerichte an den Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, die die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens oder des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung sowie der aufgrund dieser Verträge erlassenen Rechtsakte zum Gegenstand haben, soweit sie Bestimmungen betreffen, die mit denen dieses Abkommens in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind;
b) die Klassifizierung dieser Urteile durch den Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften; dazu gehört auch, soweit notwendig, die Anfertigung und Veröffentlichung von Übersetzungen und Zusammenfassungen;
c) die Übermittlung der betreffenden Dokumente an die zuständigen von den einzelnen Vertragsparteien zu bestimmenden nationalen Behörden durch den Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.
Die EFTA-Staaten können einem Gericht oder Gerichtshof gestatten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu ersuchen, über die Auslegung einer EWR-Bestimmung zu entscheiden; die Bestimmungen hierüber sind in Protokoll 34 festgelegt.
ABSCHNITT 2
ÜBERWACHUNGSVERFAHREN
(1) Die EFTA-Staaten setzen ein unabhängiges Überwachungsorgan (EFTA-Überwachungsbehörde) ein und führen ähnliche Verfahren ein, wie sie in der Gemeinschaft bestehen; dazu gehören auch Verfahren, durch die die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen gewährleistet wird, und solche, mit denen die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des Wettbewerbs kontrolliert wird.
(2) Die EFTA-Staaten setzen einen Gerichtshof (EFTA-Gerichtshof) ein.
Der EFTA-Gerichtshof ist aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten hinsichtlich der Anwendung dieses Abkommens insbesondere zuständig für:
a) Klagen wegen des die EFTA-Staaten betreffenden Überwachungsverfahrens,
b) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde in Wettbewerbssachen,
c) die Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten.
(1) Die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen wird einerseits durch die EFTA-Überwachungsbehörde und andererseits durch die EG-Kommission im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und diesem Abkommen überwacht.
(2) Um eine einheitliche Überwachung im gesamten EWR zu gewährleisten, arbeiten die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander in Fragen der Überwachungspolitik und in Einzelfällen.
(3) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde nehmen Beschwerden entgegen, die die Anwendung dieses Abkommens betreffen. Sie setzen einander von den eingegangenen Beschwerden in Kenntnis.
(4) Jedes Organ prüft die unter seine Zuständigkeit fallenden Beschwerden und übermittelt dem anderen Organ die Beschwerden, die unter dessen Zuständigkeit fallen.
(5) Treten zwischen den beiden Organen Meinungsverschiedenheiten über das Vorgehen in einem Beschwerdefall oder über das Ergebnis der Prüfung auf, so kann jedes Organ die Sache an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß verweisen, der sich nach Maßgabe des Artikels 111 damit befaßt.
Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission aufgrund dieses Abkommens, die eine Zahlung auferlegen, sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. Dasselbe gilt für entsprechende Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und des EFTA-Gerichtshofs aufgrund dieses Abkommens.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozeßrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstreckt, von der Behörde erteilt, die jede Vertragspartei zu diesem Zweck bestimmt, und wird den anderen Vertragsparteien, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EG-Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und dem EFTA-Gerichtshof bekanntgeben.
Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung stattfinden soll, betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft.
Die Zwangsvollstreckung von Entscheidungen der EG-Kommission, des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften oder des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einstweilig eingestellt werden; die Zwangsvollstreckung von Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde oder des EFTA-Gerichtshofs kann nur durch eine Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs einstweilig eingestellt werden. Für die Prüfung von Beschwerden betreffend die Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Gerichte der betreffenden Staaten zuständig.
Beachte: Abs. 1 und 4: Verfassungsbestimmung
ABSCHNITT 3
STREITBEILEGUNG
(1) In Streitsachen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens kann die Gemeinschaft oder ein EFTA-Staat gemäß den nachstehenden Bestimmungen den Gemeinsamen EWR-Ausschuß anrufen.
(2) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß kann den Streit beilegen. Ihm werden alle Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine eingehende Untersuchung der Lage von Nutzen sein können, damit eine annehmbare Lösung gefunden werden kann. Zu diesem Zweck untersucht der Gemeinsame EWR-Ausschuß alle Möglichkeiten, das gute Funktionieren des Abkommens aufrechtzuerhalten.
(3) Betrifft die Streitigkeit die Auslegung von Bestimmungen dieses Abkommens, die in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind mit entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl oder der aufgrund dieser Verträge erlassenen Rechtsakte, und wird die Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anrufung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beigelegt, so können die an dem Streit beteiligten Vertragsparteien vereinbaren, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um eine Entscheidung über die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zu ersuchen.
Hat der Gemeinsame EWR-Ausschuß in einer solchen Streitigkeit innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung dieses Verfahrens keine Einigkeit über eine Lösung erzielt oder haben die Streitparteien bis dahin nicht beschlossen, eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen, so kann eine Vertragspartei zum Ausgleich etwaiger Ungleichgewichte
- entweder nach dem Verfahren des Artikels 113 eine Schutzmaßnahme gemäß ergreifen,
- oder sinngemäß anwenden.
(4) Betrifft der Streit den Umfang oder die Dauer von Schutzmaßnahmen gemäß oder oder die Angemessenheit von Ausgleichsmaßnahmen gemäß und gelingt es dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß nicht, den Streit innerhalb von drei Monaten, nachdem er angerufen wurde, beizulegen, so kann jede Vertragspartei den Streitfall gemäß den Verfahren des Protokolls 33 dem Schiedsgericht unterbreiten. Fragen, die die Auslegung der in Absatz 3 genannten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen, dürfen in einem solchen Verfahren nicht behandelt werden. Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien verbindlich.
Beachte: Abs. 4: Verfassungsbestimmung
KAPITEL 4
SCHUTZMASSNAHMEN
(1) Treten ernstliche wirtschaftliche, gesellschaftliche oder ökologische Schwierigkeiten sektoraler oder regionaler Natur auf und ist damit zu rechnen, daß sie anhalten, so kann eine Vertragspartei gemäß den Voraussetzungen und Verfahren des Artikels 113 einseitig geeignete Maßnahmen treffen.
(2) Diese Schutzmaßnahmen sind in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Es sind vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich stören.
(3) Die Schutzmaßnahmen gelten gegenüber allen Vertragsparteien.
(1) Eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen nach in Erwägung zieht, teilt dies über den Gemeinsamen EWR-Ausschuß unverzüglich den anderen Vertragsparteien mit und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung.
(2) Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß auf, um eine allseits annehmbare Lösung zu finden.
(3) Die betreffende Vertragspartei darf Schutzmaßnahmen erst nach Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach Absatz 1 treffen, es sei denn, das Konsultationsverfahren nach Absatz 2 wurde vor Ablauf der genannten Frist abgeschlossen. Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, so darf die betreffende Vertragspartei unverzüglich die für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.
In der Gemeinschaft werden die Schutzmaßnahmen von der EG-Kommission getroffen.
(4) Die betreffende Vertragspartei teilt diese Maßnahmen unverzüglich dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung.
(5) Über die getroffenen Schutzmaßnahmen finden im Gemeinsamen EWR-Ausschuß vom Zeitpunkt ihrer Einführung an alle drei Monate Konsultationen mit dem Ziel statt, diese Maßnahmen vor dem vorgesehenen Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben oder ihren Anwendungsbereich zu beschränken.
Jede Vertragspartei kann jederzeit beim Gemeinsamen EWR-Ausschuß die Überprüfung dieser Maßnahmen beantragen.
(1) Entsteht durch eine von einer Vertragspartei getroffene Schutzmaßnahme ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten aus diesem Abkommen, so kann jede andere Vertragspartei gegenüber dieser Vertragspartei die angemessenen Ausgleichsmaßnahmen treffen, die für die Behebung des Ungleichgewichts unbedingt erforderlich sind. Es sind vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des EWR so wenig wie möglich stören.
(2) Das Verfahren nach findet Anwendung.
TEIL VIII
FINANZIERUNGSMECHANISMUS
Die Vertragsparteien sind sich einig, daß im Hinblick auf die Förderung einer beständigen und ausgewogenen Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gemäß das Bedürfnis zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen ihren Regionen besteht. Sie nehmen in dieser Hinsicht die einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die dazugehörigen Protokolle, einschließlich gewisser Regelungen betreffend Landwirtschaft und Fischerei zur Kenntnis.
Die EFTA-Staaten richten einen Finanzierungsmechanismus ein, um damit im Rahmen des EWR und zusätzlich zu den in dieser Hinsicht bereits unternommenen Anstrengungen der Gemeinschaft zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 115 beizutragen.
Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen sind in Protokoll 38, Protokoll 38a, dem Addendum zu Protokoll 38a, Protokoll 38b und dem Addendum zu Protokoll 38b festgelegt.
TEIL IX
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß es im Interesse aller Vertragsparteien liegt, die durch dieses Abkommen begründeten Beziehungen durch Ausdehnung auf nicht darunter fallende Sachgebiete weiterzuentwickeln, so legt sie den anderen Vertragsparteien im EWR-Rat einen mit Gründen versehenen Antrag vor. Der EWR-Rat kann den Gemeinsamen EWR-Ausschuß beauftragen, den Antrag unter allen Gesichtspunkten zu prüfen und einen Bericht zu erstellen.
Der EWR-Rat kann gegebenenfalls die politischen Beschlüsse für die Aufnahme von Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien fassen.
(2) Die aus den Verhandlungen nach Absatz 1 hervorgehenden Abkommen bedürfen der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren.
Die Anhänge und die für die Zwecke dieses Abkommens angepaßten Rechtsakte, auf die darin Bezug genommen wird, sowie die Protokolle sind Bestandteil dieses Abkommens.
Sofern in diesem Abkommen, insbesondere in den Protokollen 41 und 43, nichts anderes bestimmt ist, geht die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens den Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einem EFTA-Staat oder mehreren EFTA-Staaten vor, soweit durch dieses Abkommen dasselbe Sachgebiet geregelt ist.
Dieses Abkommen berührt nicht die Zusammenarbeit:
a) im Rahmen der nordischen Zusammenarbeit, soweit diese nicht das gute Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigt;
b) im Rahmen der regionalen Union zwischen der Schweiz und Liechtenstein, soweit die Ziele dieser Union nicht durch die Anwendung dieses Abkommens erreicht werden und das gute Funktionieren dieses Abkommens nicht beeinträchtigt wird;
Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Vertragsparteien sowie Beamte und sonstige Bedienstete, die im Rahmen dieses Abkommens tätig werden, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner Weise daran, Maßnahmen zu ergreifen,
a) die ihres Erachtens erforderlich sind, um die Preisgabe von Auskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;
b) die sich beziehen auf die Erzeugung von, oder den Handel mit, Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder sonstigen Waren, die für Verteidigungszwecke oder für Forschung, Entwicklung oder Erzeugung für Verteidigungszwecke unerläßlich sind, sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;
c) die sie bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen, die sie im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit übernommen hat, für die eigene Sicherheit als wesentlich erachtet.
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens stellen die Vertragsparteien die Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 den eigenen Staatsangehörigen gleich.
Dieses Abkommen läßt die Eigentumsordnung der einzelnen Vertragsparteien unberührt.
(1) Das Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages und für die Hoheitsgebiete Islands, des Fürstentums Liechtenstein und des Königreichs Norwegen
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 findet dieses Abkommen auf die Ålandinseln keine Anwendung. Die Regierung Finnlands kann jedoch durch eine Erklärung, die bei der Ratifikation dieses Abkommens beim Verwahrer zu hinterlegen ist, notifizieren, daß das Abkommen auf die genannten Inseln unter den für die übrigen Teile Finnlands geltenden Voraussetzungen und vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen Anwendung findet; der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
a) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung der auf den Ålandinseln zu irgendeiner Zeit geltenden Bestimmungen über:
i) die Beschränkungen des Rechts für natürliche Personen, die nicht das regionale Einwohnerrecht der Ålandinseln besitzen, und für juristische Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Grundstücke auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen;
ii) die Beschränkungen des Rechts für natürliche Personen, die nicht das regionale Einwohnerrecht der Ålandinseln besitzen, oder für juristische Personen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen, und des Rechts, ohne eine solche Genehmigung Dienstleistungen zu erbringen.
b) Die Rechte der Åländer in Finnland werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
c) Die Behörden der Ålandinseln behandeln alle natürlichen und juristischen Personen der Vertragsparteien gleich.
Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen zurücktreten, sofern sie dies mindestens zwölf Monate zuvor den übrigen Vertragsparteien schriftlich mitteilt.
Nach der Mitteilung des beabsichtigten Rücktritts treten die übrigen Vertragsparteien unverzüglich zu einer diplomatischen Konferenz zusammen, um zu erwägen, in welchen Punkten das Abkommen geändert werden muß.
(1) Jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, und die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie jeder europäische Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann beantragen, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden. Der betreffende Staat richtet seinen Antrag an den EWR-Rat.
(2) Die Bedingungen für eine solche Beteiligung werden durch ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch alle Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren.
(1) Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums sind die Fassungen dieses Abkommens in bulgarischer, estnischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich.
Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich und wird für die Authentifizierung in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
(2) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses notifiziert die anderen Vertragsparteien davon.
(3) Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Voraussetzungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehen sind.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
GESCHEHEN zu Porto am zweiten Mai neunzehnhundertzweiundneunzig.
ANHÄNGE
ANHANG I
TIERGESUNDHEIT UND PFLANZENSCHUTZ
Liste nach
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie:
– Präambeln
– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
I. TIERGESUNDHEIT
1. a) Die Bestimmungen über Beziehungen zu Drittländern in den Rechtsakten, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen werden, sind nicht anwendbar. Es gelten jedoch folgende allgemeinen Grundsätze:
– Die Vertragsparteien wenden für Einfuhren aus Drittländern keine günstigeren als die aus dem Abkommen resultierenden Regeln an.
Die EFTA-Staaten können jedoch die nationalen Rechtsvorschriften über Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung für Einfuhren aus Drittländern beibehalten.
– Beim Handel zwischen EFTA-Staaten oder zwischen einem EFTA-Staat und der Gemeinschaft müssen Tiere und Erzeugnisse aus Drittländern oder teilweise oder gänzlich daraus hergestellte Erzeugnisse den für Drittländer geltenden Regelungen der einführenden Vertragspartei entsprechen.
Die ausführende Vertragspartei sorgt dafür, daß die zuständige Behörde in jedem Fall die notwendigen Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, daß dieser Absatz eingehalten wird.
b) Die Vertragsparteien werden die Frage im Laufe des Jahres 1995 überprüfen.
2. Die Bestimmungen über Grenzkontrollen, Tierschutz und Finanzierungsregelungen in den Rechtsakten, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird, sind nicht anwendbar. Die Vertragsparteien werden die Frage im Laufe des Jahres 1995 überprüfen.
3. Damit die EFTA-Überwachungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen kann, werden die Rechtsakte, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird, für die Zwecke dieses Abkommens erst ab 1. Januar 1994 oder sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens angewandt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
4. Die Rechtsakte, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird, gelten – ausgenommen die Richtlinien 91/67/EWG, 91/492/EWG, 91/493/EWG, 92/48/EWG, 93/53/EWG und 93/54/EWG sowie die Entscheidungen 91/654/EWG, 92/92/EWG, 92/528/EWG, 92/532/EWG, 92/538/EWG, 93/22/EWG, 93/25/EWG, 93/39/EWG, 93/40/EWG, 93/44/EWG, 93/51/EWG, 93/55/EWG, 93/56/EWG, 93/57/EWG, 93/58/EWG, 93/59/EWG, 93/73/EWG, 93/74/EWG, 93/75/EWG, 93/76/EWG, 93/169/EWG, 93/383/EWG und 93/351/EWG – nicht für Island. Jedoch gelten die Richtlinie 90/667/EWG und die Entscheidung 92/562/EWG für Island, was die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischabfällen und den Schutz von Futtermitteln aus Fisch gegen Krankheitserreger betrifft. Ferner gelten die Bestimmungen des Anhangs I Kapitel 6 Abschnitt I Buchstabe A zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/118/EWG für Island. Die übrigen Vertragsparteien dürfen beim Handel mit Island ihre für Drittländer geltenden Regelungen für diejenigen Bereiche beibehalten, die nicht unter die genannten Rechtsakte fallen. Die Vertragsparteien werden diese Frage 1995 erneut prüfen.
5. Unbeschadet der Übernahme der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über BSE in dieses Abkommen und in Erwartung der Ergebnisse der laufenden Beratungen, die so bald wie möglich zu einer umfassenden Einigung über die Anwendung dieser Rechtsvorschriften durch die EFTA-Staaten führen sollen, dürfen die EFTA-Staaten ihre nationalen Regelungen anwenden. Sie verpflichten sich jedoch, auf objektiven Kriterien beruhende transparente nationale Regelungen in nicht-diskriminierender Weise anzuwenden. Diese nationalen Regelungen werden der Europäischen Gemeinschaft gemäß den Regeln in Protokoll 1 Nummer 4 bei Inkrafttreten des Abkommens übermittelt. Die Gemeinschaft behält sich das Recht vor, im Handel mit dem betreffenden EFTA-Staat gleichartige Regelungen anzuwenden. Die Vertragsparteien werden die Lage im Jahre 1995 überprüfen.
6. Unbeschadet der Übernahme der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die neue Schweinekrankheit in dieses Abkommen und in Erwartung der Ergebnisse der laufenden Beratungen, die so bald wie möglich zu einer umfassenden Einigung über die Anwendung dieser Rechtsvorschriften durch Norwegen führen sollen, darf Norwegen seine eigenen Schutzmaßnahmen für lebende Schweine, Frischfleisch, Fleischerzeugnisse und Schweinesamen anwenden, die auf einer Begriffsbestimmung der nicht betroffenen Regionen beruhen. Die übrigen Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, im Handel mit Norwegen gleichartige Regelungen anzuwenden. Die Vertragsparteien werden die Lage im Laufe des Jahres 1995 überprüfen.
7. Unbeschadet der Übernahme der Richtlinie 91/68/EWG des Rates zur Regelung der tierseuchenrechtlichen Fragen beim innergemeinschaftlichen Verkehr mit Schafen und Ziegen in dieses Abkommen und in Erwartung der Ergebnisse der laufenden Beratungen, die so bald wie möglich zu einer umfassenden Einigung über die Anwendung dieser Rechtsvorschriften durch Finnland, Norwegen und Österreich führen sollen, dürfen diese Vertragsparteien ihre nationalen Regelungen anwenden. Die übrigen Vertragsparteien können ihre für den Handel mit Drittländern in diesem Bereich geltenden Regelungen gegenüber diesen Staaten beibehalten. Die Vertragsparteien werden die Lage im Laufe des Jahres 1995 überprüfen.
8. Unbeschadet der Übernahme der Richtlinie 91/67/EWG des Rates betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur in dieses Abkommen und in Erwartung der Ergebnisse der laufenden Beratungen, die so bald wie möglich zu einer umfassenden Einigung über die Anwendung dieser Rechtsvorschriften durch Finnland, Island und Norwegen führen sollen, dürfen diese Vertragsparteien ihre nationalen Regelungen über lebende Fische und Krebstiere sowie Eier und Gameten von Fischen und Krebstieren für die Nutzung und Bestandshaltung anwenden. Die übrigen Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, gegenüber diesen Vertragsparteien ihre für den Handel mit Drittländern in den genannten Bereichen geltenden Regelungen anzuwenden. Die Vertragsparteien werden die Lage im Laufe des Jahres 1995 überprüfen.
9. Schutzklausel
1. a) Die Gemeinschaft und die EFTA-Staaten können auf Grund wichtiger Gründe betreffend die Gesundheit von Mensch und Tier übergangsweise Schutzmaßnahmen gemäß ihren eigenen Verfahren für die Verbringung von Tieren oder tierischen Erzeugnissen in ihr Hoheitsgebiet treffen. Diese Maßnahmen werden allen Vertragsparteien sowie der EG-Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich notifiziert.
b) Innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum der Notifizierung finden Beratungen zur Lage statt.
Die EG-Kommission und/oder die EFTA-Überwachungsbehörde treffen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die notwendigen Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Beratungen angemessen Rechnung zu tragen.
2. Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde können Beratungen über alle Gesichtspunkte der gesundheitlichen Lage für Mensch und Tier abhalten. Absatz 1 Buchstabe b findet Anwendung.
3. a) Die EG-Kommission übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde alle Entscheidungen über Schutzmaßnahmen im innergemeinschaftlichen Handel. Hält die EFTA-Überwachungsbehörde diese Entscheidungen für unangemessen, so findet Absatz 2 Anwendung.
b) Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der EG-Kommission alle Entscheidungen über Schutzmaßnahmen im Handel zwischen den EFTA-Staaten. Hält die EG-Kommission diese Entscheidungen für unangemessen, so findet Absatz 2 Anwendung.
10. Kontrollen vor Ort
1. In bezug auf die Durchführung der Bestimmungen betreffend Überprüfungen vor Ort, Kontrollen oder Streitfälle, die den Einsatz von Sachverständigen gemäß diesem Kapitel erfordern, ist die EFTA-Überwachungsbehörde für die EFTA-Staaten verantwortlich.
2. Es gelten folgende Grundsätze:
a) Die Kontrollen werden im Rahmen von Programmen durchgeführt, die denen der Gemeinschaft gleichwertig sind.
b) Die EFTA-Überwachungsbehörde muß für die Kontrollen in den EFTA-Staaten über eine Struktur verfügen, die denen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gleichwertig ist.
c) Für die Kontrollen gelten die gleichen Kriterien.
d) Der Kontrolleur muß seine Kontrollaufgaben unabhängig durchführen.
e) Die Kontrolleure müssen einen vergleichbaren Ausbildungs- und Erfahrungsstand haben.
f) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde tauschen Informationen über die Kontrollen aus.
g) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde koordinieren die Folgemaßnahmen zu den Kontrollen.
3. Die notwendigen Regeln zur Durchführung der Bestimmungen betreffend Überprüfungen vor Ort, Kontrollen oder Streitfälle, die den Einsatz von Sachverständigen gemäß diesem Kapitel erfordern, werden in enger Zusammenarbeit zwischen der EG-Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde festgelegt.
4. Die Regeln betreffend Überprüfungen vor Ort, Kontrollen oder Streitfälle, die den Einsatz von Sachverständigen gemäß diesem Kapitel erfordern, gelten nur für Rechtsakte oder Teile von Rechtsakten, die von den EFTA-Staaten angewendet werden.
11. Bestimmung der gemeinsamen Referenzlaboratorien und Koordinierungsinstitute
Unbeschadet der finanziellen Auswirkungen gelten die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien und die gemeinschaftlichen Koordinierungsinstitute als Referenzlaboratorien und Koordinierungsinstitute für alle Parteien dieses Abkommens.
Über die Festlegung der Arbeitsbedingungen finden Konsultationen der Vertragsparteien statt.
11a. Bestimmung der gemeinsamen Reserven an Impfstoffen gegen Maul- und Klauenseuche
Unbeschadet der finanziellen Auswirkungen gelten die Gemeinschaftsreserven an Impfstoffen gegen Maul- und Klauenseuche als Reserven an Impfstoffen gegen Maul- und Klauenseuche für alle Parteien dieses Abkommens.
Es finden Konsultationen der Vertragsparteien statt, um
– den Übergang von nationalen Reserven zu Gemeinschaftsreserven zu organisieren;
– alle Probleme zu lösen, die insbesondere die Arbeitsbedingungen, die finanziellen Fragen, die Ersetzung der Antigene, die mögliche Verwendung der Antigene und die Kontrollen an Ort und Stelle betreffen.
12. Der Wissenschaftliche Veterinärausschuß
Die EG-Kommission benennt zusätzlich zu der in des Beschlusses 81/651/EWG des Rates 1) festgelegten Anzahl Personen für jeden Bereich gemäß und des Beschlusses zwei hochqualifizierte Wissenschaftler aus den EFTA-Staaten, die vollständig in die Arbeit des Wissenschaftlichen Veterinäraussschusses (Anm.: richtig: Veterinärausschusses) einbezogen werden. Sie nehmen nicht an den Abstimmungen teil und ihre Stellungnahmen werden getrennt aufgezeichnet.
13. Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über dietierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt 1 der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54), die Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 32) und die Entscheidung 93/317/EWG der Kommission vom 21. April 1993 über die Codierung von Rinderohrmarken (ABl. Nr. L 122 vom 18. 5. 1993, S. 45) sind nicht in dieses Abkommen einbezogen worden. Die Vertragsparteien werden diese Frage 1995 erneut prüfen.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. GRUNDVORSCHRIFTEN
1.1. TIERGESUNDHEIT
1.1.1. Handel und Inverkehrbringen
Rinder/Schweine
1. 364 L 0432: Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64), geändert durch:
– 366 L 0600: Richtlinie 66/600/EWG des Rates vom 25. Oktober 1966 (ABl. Nr. 124 vom 27. 10. 1966, S. 3294/66);
– 371 L 0285: Richtlinie 71/285/EWG des Rates vom 19. Juli 1971 (ABl. Nr. L 179 vom 9. 8. 1971, S. 1);
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 76);
– 372 L 0445: Richtlinie 72/445/EWG des Rates vom 28. Dezember 1972 (ABl. Nr. L 298 vom 31. 12. 1972, S. 49);
– 373 L 0150: Richtlinie 73/150/EWG des Rates vom 5. Juni 1973 (ABl. Nr. L 172 vom 28. 6. 1973, S. 18);
– 377 L 0098: Richtlinie 77/98/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 (ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 81);
– 379 L 0109: Richtlinie 79/109/EWG des Rates vom 24. Januar 1979 (ABl. Nr. L 29 vom 3. 2. 1979, S. 20);
– 379 L 0111: Richtlinie 79/111/EWG des Rates vom 24. Januar 1979 (ABl. Nr. L 29 vom 3. 2. 1979, S. 26);
– 380 L 0219: Richtlinie 80/219/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 (ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 25);
– 380 L 1098: Richtlinie 80/1098/EWG des Rates vom 11. November 1980 (ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 11);
– 380 L 1274: Richtlinie 80/1274/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 75);
– 381 L 0476: Richtlinie 81/476/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 (ABl. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 20);
– 382 L 0061: Richtlinie 82/61/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 (ABl. Nr. L 29 vom 6. 2. 1982, S. 13);
– 382 L 0893: Richtlinie 82/893/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 57);
– 383 L 0642: Richtlinie 83/642/EWG des Rates vom 12. Dezember 1983 (ABl. Nr. L 358 vom 22. 12. 1983, S. 41);
– 383 L 0646: Richtlinie 83/646/EWG des Rates vom 13. Dezember 1983 (ABl. Nr. L 360 vom 23. 12. 1983, S. 44);
– 384 L 0336: Richtlinie 84/336/EWG des Rates vom 19. Juni 1984 (ABl. Nr. L 177 vom 4. 7. 1984, S. 22);
– 384 L 0643: Richtlinie 84/643/EWG des Rates vom 11. Dezember 1984 (ABl. Nr. L 339 vom 27. 12. 1984, S. 27);
– 384 L 0644: Richtlinie 84/644/EWG des Rates vom 11. Dezember 1984 (ABl. Nr. L 339 vom 27. 12. 1984, S. 30);
– 385 L 0320: Richtlinie 85/320/EWG des Rates vom 12. Juni 1985 (ABl. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 36);
– 385 L 0586: Richtlinie 85/586/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 44);
– 387 D 0231: Entscheidung 87/231/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. Nr. L 99 vom 11. 4. 1987, S. 18);
– 387 L 0489: Richtlinie 87/489/EWG des Rates vom 22. September 1987 (ABl. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 28);
– 388 L 0406: Richtlinie 88/406/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 (ABl. Nr. L 194 vom 22. 7. 1988, S. 1);
– 389 L 0360: Richtlinie 89/360/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 (ABl. Nr. L 153 vom 6. 6. 1989, S. 29);
– 389 D 0469: Entscheidung 89/469/EWG der Kommission vom 28. Juli 1989 (ABl. Nr. L 225 vom 3. 8. 1989, S. 51);
– 389 L 0662: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13);
– 390 L 0422: Richtlinie 90/422/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 9);
– 390 L 0423: Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 13);
– 390 L 0425: Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29);
– 391 D 0013: Entscheidung 91/13/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 8 vom 11. 1. 1991, S. 26);
– 391 D 0177: Entscheidung 91/177/EWG der Kommission vom 26. März 1991 (ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1991, S. 32).
– 391 L 0499: Richtlinie 91/499/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 107)
– 391 L 0687: Richtlinie 91/687/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 16)
– 392 L 0065: Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Buchstabe o über die Gebiete werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:
„– in Österreich:
,Bundesland‘,
– in Finnland:
,Lääni/Län‘,
– in Liechtenstein:
,Liechtenstein‘,
– in Norwegen:
,Fylke‘,
– in Schweden:
,Län‘,
b) Buchstabe b findet keine Anwendung. Neue Rechtsvorschriften werden nach dem Verfahren dieses Abkommens erlassen.
c) In letzter Satz werden die Daten „1. Juli 1991“ und „1. Januar 1992“ für die EFTA-Staaten durch die Daten „Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens“ und „ersten Tag des vierten Monats nach dem Inkrafttreten des Abkommens“ ersetzt.
d) In Anlage B Nummer 12 werden nachstehende staatliche Institute angefügt, die mit der amtlichen Prüfung der Tuberkuline beauftragt sind:
m) Österreich:
Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung, Mödling
n) Finnland:
Veterinaerinstituttet, Oslo
o) Norwegen:
Veterinaerinstituttet, Oslo
p) Schweden:
Institut des Lieferlandes
q) Liechtenstein:
Eidgenössisches Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Mittelhäusern
e) In Anlage C Nummer 9 werden nachstehende staatliche Institute angefügt, die mit der amtlichen Prüfung der Antigene beauftragt sind:
m) Österreich:
Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung, Mödling
n) Finnland:
Veterinaerinstituttet, Oslo
o) Norwegen:
Veterinaerinstituttet, Oslo
p) Schweden:
Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala
q) Liechtenstein:
Institut für Veterinär-Bakteriologie, Bern
f) In Anlage F
Muster I Fußnote 4,
Muster II Fußnote 5,
Muster III Fußnote 4 und
Muster IV Fußnote 5
werden folgende Bezeichnungen der tierärztlichen Dienste angefügt:
m) Österreich:
Amtstierarzt,
n) Finnland:
Kunnaneläinlääkäri/Kaupungineläinlääkäri oder Läänineläinlääkäri Kommunalveterinär/Stadsveterinär/Länsveterinär
o) Norwegen:
Distriktsveterinaer
p) Schweden:
Gränsveterinär/Distriktsveterinär
q) Liechtenstein:
Kontrolltierarzt
g) In Anlage G Buchstabe A Nummer 2 werden nachstehende amtliche Institute angefügt:
m) Österreich:
Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung, Mödling
n) Finnland:
Valtion eläinlääketieteellinen laitos, Helsinki/Statens veterinärmedicinska anstalt, Helsingfors
o) Norwegen:
Veterinaerinstituttet, Oslo
p) Schweden:
Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala
q) Liechtenstein:
Eidgenössisches Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Mittelhäusern
Schafe/Ziegen
2. 391 L 0068: Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Verkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 19).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„Haltung: landwirtschaftliche Betriebe oder Räumlichkeiten eines Händlers gemäß den Definitionen des geltenden nationalen Rechts, die sich im Hoheitsgebiet eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates befinden und in dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, lebendes Geflügel und Hauskaninchen üblicherweise gehalten oder untergebracht werden, sowie Betriebe gemäß der Definition des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern“ 1).
b) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
„zugelassener Markt bzw. zugelassene Sammelstelle: jeder Ort, der keine Haltung ist, an dem Schafe oder Ziegen verkauft, gekauft und/oder zusammengetrieben oder verladen werden, und der der Richtlinie 64/432/EWG des Rates entspricht und der zugelassen wurde“.
c) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„muß in einer Weise gekennzeichnet und registriert sein, daß der Herkunfts- oder Transitbetrieb, das Zentrum oder die Einrichtung festzustellen sind. Die EFTA-Staaten verpflichten sich, ihr Kennzeichnungssystem mit der EG zu koordinieren.“
Die EFTA-Staaten treffen bis zum Datum gemäß Absatz 3 der Einleitung zu Kapitel I – Veterinärwesen – des Anhangs I des Abkommens alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Kennzeichnungs- und Registrierungssysteme für den Handel innerhalb des EWR auf die Verbringung von Tieren innerhalb ihrer Hoheitsgebiete ausgedehnt werden. Die nationalen Kennzeichnungs- und Registrierungssysteme sind der EFTA-Überwachungsbehörde bis zum ersten Tag des vierten Monats nach dem Inkrafttreten des Abkommens zu notifizieren.
d) erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
„– im Rahmen eines nationalen Programms zur Tilgung der nicht in folgender Liste oder in Anhang B Kapitel I zu dieser Richtlinie aufgeführten Krankheiten geschlachtet werden müßten:
„– aus gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Gründen in ihrem eigenen Gebiet nicht vermarktet werden dürfen.“
f) Buchstabe b Ziffer i erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
„aus einer Haltung stammen, die unter Berücksichtigung folgender Anforderungen regelmäßig von den Veterinärbehörden kontrolliert wird:
Unbeschadet der Kontrollaufgaben, die dem amtlichen Tierarzt im Rahmen dieses Abkommens übertragen werden, überwacht die zuständige Behörde die Haltungen, zugelassenen Märkte und Sammelstellen sowie Zentren oder Einrichtungen, um sich zu vergewissern, daß die für den Handel bestimmten Tiere und tierischen Erzeugnisse dieser Richtlinie entsprechen und insbesondere die Bedingungen gemäß Buchstabe a über die Kennzeichnung und Registrierung erfüllen sowie bis zum Bestimmungsort/zu den Bestimmungsorten von einer Gesundheitsbescheinigung gemäß dieser Richtlinie begleitet werden.“
g) In letzter Satz werden die Daten „1. Januar 1992“ und „1. Juli 1992“ für die EFTA-Staaten durch die Daten „Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens“ und „ersten Tag des vierten Monats nach dem Inkrafttreten des Abkommens“ ersetzt.
h) findet keine Anwendung.
i) In Anhang A Kapitel 2 Buchstabe D Nummer 2 erhält der erste Satz folgende Fassung:
„bis zum Datum gemäß Absatz 3 der Einleitung zu Kapitel I – Veterinärwesen – des Anhangs I des Abkommens nur Schafe oder Ziegen aufgenommen werden, die aus einer anderen Haltung als den unter Nummer 1 genannten stammen und folgende Bedingungen erfüllen:“
j) Anhang C erhält folgende Fassung:
„Testverfahren für die Untersuchung auf Brucellose (B. melitensis)
Soll eine Haltung als brucellosefrei anerkannt werden, wird die dazu erforderliche Untersuchung auf Brucellose (B. melitensis) mittels des Rose-Bengal-Tests oder durch die in nachstehenden Nummern 1 und 2 beschriebene Komplementbindungsreaktion oder jeder anderen Methode, die nach dem in dieser Richtlinie genannten Verfahren anerkannt wurde, durchgeführt. Die Komplementbindungsreaktion wird nur bei der Untersuchung einzelner Tiere angewendet.
1. Rose-Bengal-Test
Der Rose-Bengal-Test kann bei Reihenuntersuchungen in Schaf- oder Ziegenhaltungen eingesetzt werden, um die Haltungen als amtlich brucellosefrei oder als brucellosefrei anzuerkennen.
2. Komplementbindungsreaktion
a) Die Komplementbindungsreaktion ist bei der Untersuchung einzelner Tiere anzuwenden.
b) Die Komplementbindungsreaktion kann bei der Untersuchung von Schaf- und Ziegenhaltungen angewandt werden, um die Haltungen als amtlich brucellosefrei oder als brucellosefrei anzuerkennen. Fällt der Rose-Bengal-Test bei mehr als 5% der Tiere einer Haltung positiv aus, so muß jedes Tier der Haltung zusätzlich einer Untersuchung mittels Komplementbindungsreaktion unterzogen werden. Bei der Komplementbindungreaktion ist ein Serum, das mindestens 20 ICTF-Einheiten pro ml enthält, als positiv anzusehen.
Die verwendeten Antigene müssen von dem nationalen Laboratorium zugelassen und gegenüber dem zweiten internationalen Brucella-abortus-Standardserum eingestellt worden sein.“
k) In Anhang E finden keine Anwendung:
Muster I, III Buchstabe b und V Buchstabe e dritter Gedankenstrich, Muster II, II Buchstabe b und V Buchstabe f dritter Gedankenstrich sowie Muster III, II Buchstabe b und V Ziffer i dritter Gedankenstrich.
Equiden
3. 390 L 0426: Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42), geändert durch:
– 392 D 0130: Entscheidung 92/130/EWG der Kommission vom 13. Februar 1992 (ABl. Nr. L 47 vom 22. 2. 1992, S. 26)
– 392 L 0036: Richtlinie 92/36/EWG des Rates vom 29. April 1992 (ABl. Nr. 157 vom 10. 6. 1992, S. 28)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) findet keine Anwendung.
b) In Anhang C wird Fußnote 1 wie folgt ergänzt:
Österreich:
Amtstierarzt
Finnland:
Kunnaneläinlääkäri/Kaupungineläinlääkäri oder Läänineläinlääkäri Kommunalveterinär/Stadsveterinär oder Länsveterinär
Norwegen:
Distriktveterinaer
Schweden:
Gränsveterinär oder Distriktveterinär
Liechtenstein:
Kontrolltierarzt
Geflügel/Bruteier
4. 390 L 0539: Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6), geändert durch:
– 392 D 0369: Entscheidung 92/369/EWG der Kommission vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L 195 vom 14. 7. 1992, S. 25)
– 392 L 0065: Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In erster Satz wird das Datum „1. Juli 1991“ für die EFTA-Staaten durch das Datum „ersten Tag des vierten Monats nach dem Inkrafttreten des Abkommens“ ersetzt.
b) Für die Zwecke von Buchstabe b sind die Vermarktungsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission 3) maßgeblich. Bei der Durchführung dieser Vorschriften gelten für die EFTA-Staaten folgende Abkürzungen:
AT für Österreich
FI für Finnland
NO für Norwegen
SE für Schweden
FL für Liechtenstein.
c) In zweiter Unterabsatz werden die Daten „1. Juli 1991“ und „1. Januar 1992“ für die EFTA-Staaten durch die Daten „Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens“ und „ersten Tag des vierten Monats nach dem Inkrafttreten des Abkommens“ ersetzt.
d) In letzter Satz werden die Daten „1. Juli 1991“ und „1. Januar 1992“ für die EFTA-Staaten durch die Daten „Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens“ und „ersten Tag des vierten Monats nach dem Inkrafttreten des Abkommens“ ersetzt.
e) findet keine Anwendung.
f) findet keine Anwendung.
g) In Anhang I werden nachstehende nationale Referenzlabors für die Geflügelkrankheiten angefügt:
Österreich:
Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren, Wien-Hetzendorf
Finnland:
Valtion eläinlääketieteellinen laitos, Helsinki/Statens veterinärmedicinska anstalt, Helsingfors
Norwegen:
Veterinarinstituttet, Oslo
Schweden:
Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala
Liechtenstein:
Eidgenössisches Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Mittelhäusern
h) Der Bezug auf die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 in Anhang II Kapitel I Nummer 2 findet keine Anwendung.
Aquakultur
5. 391 L 0067: Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1), geändert durch:
– 393 L 0054: Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 (ABl. Nr. L 175 vom 19 7. 1993, S. 34)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
findet keine Anwendung.
Embryonen von Rindern
6. 389 L 0556: Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1989, S. 1), geändert durch:
– 390 L 0425: Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29).
– 393 L 0052: Richtlinie 93/52/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 (ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993, S. 21)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
findet keine Anwendung.
Samen von Rindern
7. 388 L 0407: Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. Nr. L 194 vom 22. 7. 1988, S. 10), geändert durch:
– 390 L 0120: Richtlinie 90/120/EWG des Rates vom 5. März 1990 (ABl. Nr. L 71 vom 17. 3. 1990, S. 37);
– 390 L 0425: Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29).
– 393 L 0060: Richtlinie 93/60/EWG des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 186 vom 28. 7. 1993, S. 28)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
findet keine Anwendung.
Samen von Schweinen
8. 390 L 0429: Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1988, S. 62). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) findet keine Anwendung.
b) findet keine Anwendung.
c) findet keine Anwendung.
Frisches Fleisch
9. 372 L 0461: Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24), geändert durch:
– 377 L 0098: Richtlinie 77/98/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 (ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 81);
– 380 L 0213: Richtlinie 80/213/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 (ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 1);
– 380 L 1099: Richtlinie 80/1099/EWG des Rates vom 11. November 1980 (ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 14);
– 381 L 0476: Richtlinie 81/476/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 (ABl. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 20);
– 382 L 0893: Richtlinie 82/893/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 57);
– 383 L 0646: Richtlinie 83/646/EWG des Rates vom 13. Dezember 1983 (ABl. Nr. L 360 vom 23. 12. 1983, S. 44);
– 384 L 0336: Richtlinie 84/336/EWG des Rates vom 19. Juni 1984 (ABl. Nr. L 177 vom 4. 7. 1984, S. 22);
– 384 L 0643: Richtlinie 84/643/EWG des Rates vom 11. Dezember 1984 (ABl. Nr. L 339 vom 27. 12. 1984, S. 27);
– 385 L 0322: Richtlinie 85/322/EWG des Rates vom 12. Juni 1985 (ABl. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 41);
– 387 L 0064: Richtlinie 87/64/EWG des Rates vom 30. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 34 vom 5. 12. 1987, S. 52);
– 387 D 0231: Entscheidung 87/231/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. Nr. L 99 vom 11. 4. 1987, S. 18);
– 387 L 0489: Richtlinie 87/489/EWG des Rates vom 22. September 1987 (ABl. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 28);
– 389 L 0662: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13);
– 391 L 0266: Richtlinie 91/266/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 (ABl. Nr. L 134 vom 29. 5. 1991, S. 45).
– 391 L 0687: Richtlinie 91/687/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 16)
– 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In wird der Bezug auf „Anlage I Kapitel IX“ durch den Bezug auf „Anlage I Kapitel XI“ ersetzt.
b) Für die Anwendung von a Absatz 2 wird der Bezug auf „ der Richtlinie 89/662/EWG des Rates“ durch den Bezug auf „Anhang I Kapitel I Nummer 9 des EWR-Abkommens“ ersetzt.
c) Artikel 13a findet keine Anwendung. Neue Rechtsvorschriften werden nach dem Verfahren dieses Abkommens erlassen.
d) findet keine Anwendung.
e) Im Anhang Nummer 2 dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:
„EFTA“.
Geflügelfleisch
10. 391 L 0494: Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 35), geändert durch:
– 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
findet keine Anwendung.
Fleischerzeugnisse
11. 380 L 0215: Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4), geändert durch:
– 380 L 1100: Richtlinie 80/1100/EWG des Rates vom 11. November 1980 (ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 16);
– 381 L 0476: Richtlinie 81/476/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 (ABl. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 20);
– 385 L 0321: Richtlinie 85/321/EWG des Rates vom 12. Juni 1985 (ABl. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 39);
– 387 L 0491: Richtlinie 87/491/EWG des Rates vom 22. September 1987 (ABl. Nr. L 279 vom 2. 10. 1987, S. 27);
– 388 L 0660: Richtlinie 88/660/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 35);
– 389 L 0662: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13).
– 391 L 0687: Richtlinie 91/687/EWG vom 11. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 16)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Für die Anwendung von Artikel 7a Absätze 1 und 2 wird der Bezug auf „ der Richtlinie 89/662/EWG“ durch den Bezug auf „Anhang I Kapitel I Nummer 9 des EWR-Abkommens“ ersetzt.
b) findet keine Anwendung. Neue Rechtsvorschriften werden nach dem Verfahren dieses Abkommens erlassen.
c) findet keine Anwendung.
1.1.2 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
Maul- und Klauenseuche
12. 385 L 0511: Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. Nr. L 315 vom 26. 11. 1985, S. 11), geändert durch:
– 390 L 0423: Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 13).
– 392 D 0380: Entscheidung 92/380/EWG der Kommission vom 2. Juli 1992 (ABl. Nr. L 198 vom 17.7. 1992, S. 54)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Anhang A werden nachstehende gewerbliche Laboratorien angefügt, die zwecks Impfstoffherstellung für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind:
Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala
b) In Anhang B werden nachstehende einzelstaatliche Laboratorien angefügt:
m) Österreich:
Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren, Wien-Hetzendorf
n) Finnland:
Statens veterinaere Institut for virusforskning, Lindholm, Dänemark Animal Virus Reserach Institute, Pirbright, Woking, Surrey
o) Norwegen:
Statens veterinaere Institut for virusforskning, Lindholm, Dänemark Animal Virus Reserach Institute, Pirbright, Woking, Surrey
p) Schweden:
Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala
q) Liechtenstein:
Eidgenössisches Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Mittelhäusern
13. 390 L 0423: Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Änderung der Richtlinie 85/511/EWG zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen und der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 13).
Klassische Schweinepest
Die Entscheidung 90/678/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990, mit der bestimmte Teile des Gebiets der Gemeinschaft als amtlich schweinepestfrei oder als schweinepestfrei anerkannt werden, ist neu gefaßt worden und wird deshalb von den EFTA-Staaten nicht übernommen. Die neuen Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich werden gemäß den Bestimmungen des Abkommens behandelt werden.
14. 380 L 0217: Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11), geändert durch:
– 380 L 1274: Richtlinie 80/1274/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 75);
– 381 L 0476: Richtlinie 81/476/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 (ABl. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 20);
– 384 L 0645: Richtlinie 84/645/EWG des Rates vom 11. Dezember 1984 (ABl. Nr. L 339 vom 27. 12. 1984, S. 33);
– 385 L 0586: Richtlinie 85/586/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 44);
– 387 L 0486: Richtlinie 87/486/EWG des Rates vom 22. September 1987 (ABl. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 21).
– 391 L 0685: Richtlinie 91/685/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 1)
– 393 D 0384: Entscheidung 93/384/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 166 vom 8. 7. 1993, S. 34)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f) Betrieb: der landwirtschaftliche Betrieb oder die Räumlichkeiten eines Händlers im Sinne der geltenden nationalen Vorschriften, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gelegen sind und in denen Tiere außer Equiden untergebracht oder regelmäßig gehalten werden, und der Betrieb im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern;“
b) Buchstabe j erhält folgende Fassung:
„j) zuständige Behörde: die Zentralbehörde einer Vertragspartei, die für die Durchführung tierärztlicher oder tierzüchterischer Untersuchungen zuständig ist, oder die Behörde, an die sie diese Zuständigkeit delegiert hat;
c) In Anhang II werden nachstehende einzelstaatliche, für die Schweinepest zuständige Laboratorien angefügt:
m) Österreich:
Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren, Wien-Hetzendorf
n) Finnland:
Statens veterinaere Institut for virusforskning, Lindholm, Dänemark
o) Norwegen:
Statens veterinaere Institut for virusforskning, Lindholm, Dänemark
p) Schweden:
Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala
q) Liechtenstein:
Eidgenössisches Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Mittelhäusern
d) Für die Anwendung von Anhang III schaffen die EFTA-Staaten ein vergleichbares Notifizierungs- und Informationssystem, das gemäß Protokoll 1 funktioniert und auf das EG-System abgestimmt wird.
Pferdepest
14a. 392 L 0035: Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S. 19)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Unterabsatz 2 werden die Worte „spätestens drei Monate nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie“ für Finnland durch die Worte „spätestens zwölf Monate nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie“ ersetzt.
b) In Anhang I werden dem Verzeichnis der nationalen für die Pferdepest zuständigen Laboratorien folgende Laboratorien angefügt:
„Finnland:
Statens Veterinaere Institut for Virusforskning, Lindholm, 4771 Kalvehave, Dänemark
Norwegen:
Statens Veterinaere Institut for Virusforskning, Lindholm, 4771 Kalvehave, Dänemark
Österreich:
Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung, Wien-Hetzendorf
Schweden:
Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala“
c) In Anhang III Nummer 1 werden die Worte „im Benehmen mit der Kommission“ durch die Worte „im Benehmen mit der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde“ ersetzt.
Geflügelpest
14b. 392 L 0040: Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (ABl. Nr. L 167 vom 22. 6. 1992, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) zuständige Behörde: die Zentralbehörde einer Vertragspartei, die für die Durchführung tierärztlicher oder tierzüchterischer Untersuchungen zuständig ist, oder die Behörde, an die sie diese Zuständigkeit delegiert hat;“
b) In werden die Worte „spätestens sechs Monate nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie“ für Finnland durch die Worte „spätestens zwölf Monate nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie“ ersetzt.
c) In Anhang IV werden dem Verzeichnis der nationalen für die Geflügelpest zuständigen Laboratorien folgende Laboratorien angefügt:
„Finnland:
Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos, Helsinki/Anstalten för veterinär-medicin och livsmedel, Helsingfors
Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung, Wien-Hetzendorf
Schweden:
Statens Veterinärmedicinska Anstalt, Uppsala“
Newcastle-Krankheit
14c. 392 L 0066: Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. Nr. L 260 vom 5. 9. 1992, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) zuständige Behörde: die Zentralbehörde einer Vertragspartei, die für die Durchführung tierärztlicher oder tierzüchterischer Untersuchungen zuständig ist, oder die Behörde, an die sie diese Zuständigkeit delegiert hat;“
b) In Anhang IV werden dem Verzeichnis der nationalen für die Newcastle-Krankheit zuständigen Laboratorien folgende Laboratorien angefügt:
„Finnland:
Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos, Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors
Norwegen:
Veterinaerinstituttet, Oslo
Österreich:
Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung, Wien-Hetzendorf
Schweden:
Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala“
Fischseuchen
14d. 393 L 0053: Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993, S. 23)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Finnland, Österreich und Schweden kommen den Bestimmungen des Artikels 3 spätestens am 1. Juli 1995 nach.
b) In Anhang A werden dem Verzeichnis der nationalen für Fischseuchen zuständigen Laboratorien folgende Laboratorien angefügt:
„Finnland:
Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos, Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors
Island:
Rannsoknadeild fisksjukdoma, Tilraunastöd I meinafraedi, Haskola Islands, Reykjavik
Norwegen:
Veterinaerinstituttet, Oslo
Österreich:
Institut für Fischkunde, Veterinärmedizinische Universität, Wien
Schweden:
Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala“
Andere Krankheiten
14e. 392 L 0119: Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 69)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Ziffer 1 werden die Worte „spätestens sechs Monate nach dem Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie“ für Schweden durch die Worte „spätestens am 1. Januar 1995“ ersetzt.
b) In Anhang II werden unter Nummer 5 dem Verzeichnis der für die vesikuläre Schweinekrankheit zuständigen Diagnoselaboratorien folgende Laboratorien angefügt:
„Finnland:
Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos, Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors
Norwegen:
Statens Veterinaere Institut for Virusforskning, Lindholm, 4771 Kalvehave, Dänemark
Österreich:
Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung, Wien-Hetzendorf
Schweden:
Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala“
1.1.3 Seuchennotifizierung
15. 382 L 0894: Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 58), geändert durch:
– 389 D 0162: Entscheidung 89/162/EWG der Kommission vom 10. Februar 1989 (ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 48);
– 390 D 0134: Entscheidung 90/134/EWG der Kommission vom 6. März 1990 (ABl. Nr. L 76 vom 22. 3. 1990, S. 23).
– 392 D 0450: Entscheidung 92/450/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 (ABl. Nr. L 248 vom 28. 8. 1992, S. 77)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die EFTA-Staaten schaffen ein vergleichbares Notifizierungs- und Informationssystem, das gemäß Protokoll 1 des Abkommens funktioniert und grundsätzlich bis zum Datum gemäß Absatz 3 der Einleitung zu Kapitel I – Veterinärwesen – des Anhangs I des Abkommens auf das EG-System (ADNS) abgestimmt worden sein muß.
16. 384 D 0090: Entscheidung 84/90/EWG der Kommission vom 3. Februar 1984 zur Festlegung der Code-Form für die Meldung von Viehseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG (ABl. Nr. L 50 vom 21. 2. 1984, S. 10), geändert durch:
– 389 D 0163: Entscheidung 89/163/EWG der Kommission vom 13. Februar 1989 (ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 49).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die EFTA-Staaten schaffen ein vergleichbares Notifizierungs- und Informationssystem, das gemäß Protokoll 1 des Abkommens funktioniert und grundsätzlich bis zum Datum gemäß Absatz 3 der Einleitung zu Kapitel I – Veterinärwesen – des Anhangs I des Abkommens auf das EG-System (ADNS) abgestimmt worden sein muß.
17. 390 D 0442: Entscheidung 90/442/EWG der Kommission vom 25. Juli 1990 zur Festlegung der Codes für die Meldung von Viehseuchen (ABl. Nr. L 227 vom 21. 8. 1990, S. 39).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die EFTA-Staaten schaffen ein vergleichbares Notifizierungs- und Informationssystem, das gemäß Protokoll 1 des Abkommens funktioniert und grundsätzlich bis zum Datum gemäß Absatz 3 der Einleitung zu Kapitel I – Veterinärwesen – des Anhangs I des Abkommens auf das EG-System (ADNS) abgestimmt worden sein muß.
1.2 ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT
Frisches Fleisch
18. 364 L 0433: Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2010/64), geändert durch:
– 391 L 0497: Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 69).
– 392 L 0005: Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Abschnitt A Absatz 1 werden „1. Januar 1993“ und „31. Dezember 1993“ für die EFTA-Staaten durch „1. Januar 1995“ und „Tag vor dem Inkrafttreten des Abkommens“ ersetzt.
b) Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
„Tieren, bei denen unbeschadet folgender Krankheiten:
– Maul- und Klauenseuche (MKS),
– Klassische Schweinepest (ESP),
– Afrikanische Schweinepest (ASP),
– Vesikuläre Schweinekrankheit (SVD),
– Newcastle-Krankheit (ND),
– Rinderpest,
– Pest der kleinen Wiederkäuer,
– Vesikuläre Stomatitis (VS),
– Blauzungenkrankheit,
– Afrikanische Pferdepest,
– Infektiöse Enzephalomyelitis des Pferdes,
– Teschener Krankheit,
– Geflügelpest,
– Schaf- und Ziegenpocken,
– Lumpy Skin Disease,
– Rifttalfieber,
– Lungenseuche der Rinder,
eine der nachfolgend aufgeführten Krankheiten festgestellt wurde:
– generalisierte Aktinobazillose oder Aktinomykose,
– Milzbrand oder Rauschbrand,
– generalisierte Tuberkulose,
– generalisierte Lymphadenitis,
– Rotz,
– Tollwut,
– Tetanus,
– akute Salmonellose,
– akute Brucellose,
– Rotlauf (Erysipelas),
– Botulismus,
– Septikämie, Pyrämie, Toxämie und Virämie“.
c) Für die Zwecke von Buchstabe a ist die Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern 1) maßgeblich.
d) Bei der Durchführung von trifft der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten bis zum Datum gemäß Absatz 3 der Einleitung zu Kapitel I – Veterinärwesen – des Anhangs I des Abkommens die notwendigen Entscheidungen für die EFTA-Staaten.
e) In Unterabsatz 6 lautet der Anfang des letzten Satzes wie folgt:
„Die übrigen Mitgliedstaaten, die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission werden ... unterrichtet“.
f) In Buchstabe b wird das Datum „1. Juli 1991“ für die EFTA-Staaten durch das Datum „Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens“ ersetzt.
g) findet keine Anwendung.
h) In Anhang I Kapitel VI Nummer 26 Buchstabe b werden die Worte „Gemeinschaftsvorschriften über das Wohlbefinden von Tieren“ durch die Worte „nationalen Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden von Tieren“ ersetzt.
i) Für die Zwecke von Anhang I Kapitel VIII Nummer 42 Abschnitt A Absatz 3 dritter Unterabsatz ist Anhang I Ziffer I der Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern 4) maßgeblich.
j) In Anhang I Kapitel XI Nummer 50 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden folgende Kurzbezeichnungen angefügt:
„- AT – FI – NO – SE – FL“.
k) In Anhang I Kapitel XI Nummer 50 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Buchstabe b dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:
„EFTA“.
19. 391 L 0498: Richtlinie 91/498/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 105).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In wird das Datum „31. Dezember 1995“ für Norwegen, Österreich und Schweden durch das Datum „31. Dezember 1996“ und für Finnland durch das Datum „31. Dezember 1997“ ersetzt.
b) In wird
– das Datum „1. April 1992“ in Unterabsatz 1 für die EFTA-Staaten durch das Datum „ersten Tag des zweiten Monats nach dem Inkrafttreten des Abkommens“ ersetzt.
– das Datum „1. Juli 1992“ in Unterabsatz 4 für die EFTA-Staaten durch das Datum „ersten Tag des vierten Monats nach dem Inkrafttreten des Abkommens“ ersetzt.
– das Datum „Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens“ in Unterabsatz 5 für die EFTA-Staaten durch das Datum „Datum gemäß Absatz 3 der Einleitung zu Kapitel I – Veterinärwesen – des Anhangs I des Abkommens“ ersetzt.
20. 371 L 0118: Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23), geändert durch:
– 375 L 0431: Richtlinie 75/431/EWG des Rates vom 10. Juli 1975 (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1975, S. 6);
– 378 L 0050: Richtlinie 78/50/EWG des Rates vom 13. Dezember 1977 (ABl. Nr. L 15 vom 19. 1. 1978, S. 28);
– 380 L 0216: Richtlinie 80/216/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 (ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 8);
– 380 L 0879: Richtlinie 80/879/EWG der Kommission vom 3. September 1980 (ABl. Nr. L 251 vom 24. 9. 1980, S. 10);
– 381 L 0476: Richtlinie 81/476/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 (ABl. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 20);
– 384 L 0642: Richtlinie 84/642/EWG des Rates vom 11. Dezember 1984 (ABl. Nr. L 339 vom 27. 12. 1984, S. 26);
– 385 L 0324: Richtlinie 85/324/EWG des Rates vom 12. Juni 1985 (ABl. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 45);
– 385 L 0326: Richtlinie 85/326/EWG des Rates vom 12. Juni 1985 (ABl. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 48);
– 387 R 3805: Verordnung (EWG) Nr. 3805/87 des Rates vom 15. Dezember 1987 (ABl. Nr. L 357 vom 19. 12. 1987, S. 1);
– 388 L 0657: Richtlinie 88/657/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 3);
– 389 L 0662: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13);
– 390 D 0484: Entscheidung 90/484/EWG der Kommission vom 27. September 1990 (ABl. Nr. L 267 vom 29. 9. 1990, S. 45);
– 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48);
– 391 L 0494: Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 35).
– 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Unbeschadet der Einbeziehung dieser Richtlinie in das Abkommen dürfen die nach den nationalen Regelungen zugelassenen Betriebe in Schweden bis zum 1. Januar 1995, in Norwegen bis zum 1. Juli 1995 und in Finnland und Österreich bis zum 1. Januar 1996 für den Inlandsmarkt weiterbestehen. Die Erzeugnisse aus diesen Betrieben müssen das nationale Genußtauglichkeitskennzeichen tragen.
b) Unterabsatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die übrigen Vertragsparteien, die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission werden von dem Entzug der Zulassung unterrichtet.“
c) findet keine Anwendung.
d) In Anhang I Kapitel XII Nummer 66 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben angefügt:
„, AT, FI, NO, SE;“
e) In Anhang I Kapitel XII Nummer 66 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung eingefügt:
„EFTA;“
Fleischerzeugnisse
21. 377 L 0099: Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85), geändert durch:
– 381 L 0476: Richtlinie 81/476/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 (ABl. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 20);
– 385 L 0327: Richtlinie 85/327/EWG des Rates vom 12. Juni 1985 (ABl. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 49);
– 385 L 0586: Richtlinie 85/586/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 44);
– 387 R 3805: Verordnung (EWG) Nr. 3805/87 des Rates vom 15. Dezember 1987 (ABl. Nr. L 357 vom 19. 12. 1987, S. 1);
– 388 L 0658: Richtlinie 88/658/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 15);
– 389 L 0227: Richtlinie 89/227/EWG des Rates vom 21. März 1989 (ABl. Nr. L 93 vom 6. 4. 1989, S. 25);
– 389 L 0662: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13).
– 392 L 0005: Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1)
– 392 L 0045: Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35)
– 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. 62 vom 15. 3. 1993, S. 1)
– 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:
„Die übrigen Vertragsparteien, die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission werden von der Aussetzung oder dem Entzug der Zulassung unterrichtet.“
b) In Absätze 2 und 3 wird das Datum „1. Januar 1996“ für Norwegen und Schweden durch das Datum „1. Januar 1997“ und für Finnland und Österreich durch das Datum „1. Januar 1998“ ersetzt.
c) findet keine Anwendung.
d) In Anhang B Kapitel VI Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben eingefügt:
„-AT-FI-NO-SE“
e) In Anhang B Kapitel VI Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i zweiter Gedankenstrich und Ziffer ii dritter Gedankenstrich wird folgendes Kürzel eingefügt:
„-EFTA“
21a. 392 L 0120: Richtlinie 92/120/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 86)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In wird das Datum „31. Dezember 1995“ für Finnland durch das Datum „31. Dezember 1997“ ersetzt.
b) In werden die Worte „weiterhin den Kontrollvorschriften von der Richtlinie 89/662/EWG unterliegen“ durch die Worte „den Vorschriften der Bestimmungsvertragspartei entsprechen“ ersetzt.
Hackfleisch
22. 388 L 0657: Richtlinie 88/675/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG und 72/462/EWG (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 3), geändert durch:
– 389 L 0662: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13).
– 392 L 0110: Richtlinie 92/110/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 394 vom 31. 12. 1992, S. 26)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In lautet der letzte Satz wie folgt:
„Die übrigen Mitgliedstaaten, die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission werden über den Entzug der Kennzeichnung gemäß Absatz 1 unterrichtet“.
b) In wird das Datum „1. Januar 1996“ für Finnland und Schweden durch das Datum „1. Januar 1997“ und für Norwegen und Österreich durch das Datum „1. Januar 1998“ ersetzt.
c) findet keine Anwendung.
Eiprodukte
23. 389 L 0437: Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 87), geändert durch:
– 389 L 0662: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13).
– 391 L 0684: Richtlinie 91/684/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S. 38)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Im Sinne dieser Richtlinien bedeutet der Ausdruck
– Eier: Hühnereier in der Schale, die zum unmittelbaren Genuß oder zur Verarbeitung durch die Nahrungsmittelindustrie geeignet sind, ausgenommen zerbrochene Eier, bebrütete Eier und gekochte Eier;
– Industrieeier: Hühnereier in der Schale, andere als die im ersten Gedankenstrich genannten, einschließlich zerbrochener Eier und bebrüteter Eier, jedoch ausgenommen gekochte Eier.“
Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:“
b) Nummer 11 erhält folgende Fassung:
„11. Vermarktung: Inverkehrbringen der Eiprodukte, d.h. zum Verkauf vorrätig halten, feilhalten, anbieten, verkaufen, liefern sowie jedes sonstige Inverkehrbringen.“
c) In Unterabsatz 2 lautet der letzte Satz wie folgt: „Die übrigen Mitgliedstaaten, die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission werden über den Entzug der Zulassung unterrichtet“.
d) findet keine Anwendung.
e) Kapitel IV Nummer 1 des Anhangs erhält folgende Fassung:
„1. Die zur Herstellung von Eiprodukten verwendeten Eier müssen sich in Verpackungen befinden, die folgenden Anforderungen genügen:
a) i) Verpackungen, einschließlich Innenverpackungen müssen stoßfest, trocken, sauber und in gutem Zustand sein und aus Materialien bestehen, die geruchsdicht sind und Qualitätsminderungen vorbeugen.
ii) Für den Transport und Versand von Eiern verwendete Großpackungen, einschließlich Innenverpackungen, dürfen nur wiederverwendet werden, wenn sie neuwertig sind und die technischen Anforderungen der Nummer 1 erfüllen. Wiederverwendete Großpackungen dürfen keine alten Kennzeichnungen tragen, die eine Irreführung bewirken könnten.
iii) Kleine Packungen dürfen nicht wiederverwendet werden.
b) i) Eier müssen in sauberen, trockenen und geruchsdichten Räumlichkeiten gelagert werden.
ii) Während des Transports und der Lagerung müssen die Eier sauber, trocken, geruchsdicht und stoßsicher gehalten und vor den Einwirkungen von Wetter und Licht geschützt werden.
iii) Während des Transports und der Lagerung sind die Eier vor extremen Temperaturen zu schützen.“
f) In Kapitel XI Nummer 1 Ziffer i erster Gedankenstrich des Anhangs werden folgende Kurzbezeichnungen angefügt:
„/AT/FI/NO/SE/FL“.
g) In Kapitel XI Nummer 1 Ziffer i zweiter Gedankenstrich und Ziffer ii dritter Gedankenstrich des Anhangs wird folgende Abkürzung angefügt:
„EFTA.“
Fischereierzeugnisse
24. 391 L 0493: Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In zweiter Satz werden die Daten „31. Dezember 1991“ und „1. Juli 1992“ für die EFTA-Staaten durch die Daten „Tag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens“ und „ersten Tag des zweiten Monats nach dem Inkrafttreten des Abkommens“ ersetzt.
b) findet keine Anwendung.
c) Für die Zwecke von Kapitel V Abschnitt II Nummer 1 des Anhangs sind die gemeinsamen Vermarktungsnormen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 maßgeblich.
24a. 392 L 0048: Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Festlegung eines Mindeststandards an Hygienevorschriften für die Behandlung der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 91/493/EWG (ABl. Nr. L 187 vom 7. 7. 1992, S. 41)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In werden „30. Juni 1992“ und „31. Dezember 1992“ für die EFTA-Staaten durch „1. Januar 1994“ bzw. „Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt.
Muscheln
25. 391 L 0492: Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Buchstabe a Unterabsatz 2 zweiter Satz werden die Daten „31. Dezember 1991“ und „1. Juli 1992“ für die EFTA-Staaten durch die Daten „Tag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens“ und „ersten Tag des zweiten Monats nach dem Inkrafttreten des Abkommens“ ersetzt.
b) findet keine Anwendung.
Hormone
26. 381 L 0602: Richtlinie 81/602/EWG des Rates vom 31. Juli 1981 über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung (ABl. Nr. L 222 vom 7. 8. 1981, S. 32), geändert durch:
– 385 L 0358: Richtlinie 85/358/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 (ABl. Nr. L 191 vom 23. 7. 1985, S. 46).
27. 385 L 0358: Richtlinie 85/358/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 zur Ergänzung der Richtlinie 81/602/EWG über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung (ABl. Nr. L 191 vom 23. 7. 1985, S. 46), geändert durch:
- 388 L 0146: Richtlinie 88/146/EWG des Rates vom 7. März 1988 (ABl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1988, S. 16).
28. 388 L 0146: Richtlinie 88/146/EWG des Rates vom 7. März 1988 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich (ABl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1988, S. 16).
Rückstände
29. 386 L 0469: Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16. September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände (ABl. Nr. L 275 vom 26. 9. 1986, S. 36).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In wird der Bezug „Richtlinie 85/649/EWG“ durch den Bezug „Richtlinie 88/146/EWG“ ersetzt.
b) In erster Satz wird das Datum „31. Mai 1987“ für die EFTA-Staaten durch das Datum „Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens“ ersetzt.
c) In dritter Satz wird das Datum „30. September 1987“ für die EFTA-Staaten durch das Datum „Datum gemäß Absatz 3 der Einleitung zu Kapitel I – Veterinärwesen – des Anhangs I des Abkommens“ ersetzt.
d) In erster Satz wird das Datum „16. September 1986“ für die EFTA-Staaten durch das Datum „Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens“ ersetzt.
BST
30. 390 D 0218: Entscheidung 90/218/EWG des Rates vom 25. April 1990 über die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST) (ABl. Nr. L 116 vom 8. 5. 1990, S. 27), geändert durch:
– 392 D 0098: Entscheidung 92/98/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. Nr. L 39 vom 15. 2. 1992, S. 41)
– 393 D 0718: Entscheidung 93/718/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 333 vom 31. 12. 1993, S. 72)
1.3. GEMISCHTE VORSCHRIFTEN
Milch
31. 385 L 0397: Richtlinie 85/397/EWG des Rates vom 5. August 1985 zur Regelung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handel mit wärmebehandelter Milch (ABl. Nr. L 226 vom 24. 8. 1985, S. 13), geändert durch:
– 389 D 0159: Entscheidung 89/159/EWG der Kommission vom 21. Februar 1989 (ABl. Nr. L 59 vom 2. 3. 1989, S. 40);
– 389 D 0165: Entscheidung 89/165/EWG der Kommission vom 22. Februar 1989 (ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 57);
– 389 L 0662: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13).
– 392 L 0046: Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Für die Zwecke von Anhang A Kapitel VIII Nummer 4 ist der Bezug auf die Richtlinie 79/112/EWG des Rates 5) maßgeblich.
b) In Anhang A Kapitel VIII Nummer 4 Buchstabe c wird folgende Abkürzung angefügt:
„EFTA“.
Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
31a. 392 L 0046: Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 1), geändert durch:
– 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49)
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Nummer 17 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„17. „Handel“: der Handel zwischen den Vertragsparteien, unbeschadet der Bestimmung unter Nummer 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich im einleitenden Teil des Kapitels I des Anhangs I des EWR-Abkommens.“
b) Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:
„Die übrigen Vertragsparteien, die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission werden von der Aussetzung oder dem Entzug einer Zulassung unterrichtet.“
c) In wird das Datum „30. Juni 1993“ für die EFTA-Staaten durch die Worte „Tag vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt.
d) findet keine Anwendung.
e) In wird das Datum „1. Januar 1994“ für die EFTA-Staaten durch „1. Januar 1995“ ersetzt.
f) In Anhang B Kapitel I Nummer 3 Absatz 3 wird „1. Januar 1993“ für die EFTA-Staaten durch „Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt.
g) In Anhang C Kapitel I Buchstabe 4 Nummer 3 Buchstabe b Absatz 4 wird das Datum „1. Juni 1994“ für die EFTA-Staaten durch „1. Juni 1995“ ersetzt.
h) In Anhang C Kapitel IV Buchstabe A Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben eingefügt:
„- AT – FI – NO – SE“
i) In Anhang C Kapitel IV Buchstabe A Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i zweiter Gedankenstrich und Ziffer ii dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung eingefügt:
„- EFTA“
j) Bis zum Erlaß der Durchführungsvorschriften darf Finnland beim Nachweis von Antibiotika Streptococcus thermophilus als Versuchsorganismus verwenden.
31b. 392 L 0047: Richtlinie 92/47/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Produktion und Vermarktung von Rohmilch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 33)
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Unterabsatz 1 wird das Datum „1. April 1993“ für die EFTA-Staaten durch „1. September 1994“ ersetzt.
b) In Unterabsatz 4 wird das Datum „1. Juli 1993“ für die EFTA-Staaten durch „1. Dezember 1994“ ersetzt.
c) In werden „1. Januar 1993“ und „1. Januar 1994“ für die EFTA-Staaten durch „Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ bzw. „1. Januar 1995“ ersetzt.
Tierische Abfälle und Krankheitserreger
32. 390 L 0667: Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51), geändert durch:
– 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Buchstabe g werden die Worte „Gemeinschaftsvorschriften“ und „Gemeinschaftsbestimmungen“ für die EFTA-Staaten durch die Worte „nationale Rechtsvorschriften der EFTA-Staaten“ ersetzt.
b) Ziffer iii findet keine Anwendung.
c) findet keine Anwendung.
Fütterungsarzneimittel
33. 390 L 0167: Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 92 vom 7. 4. 1990, S. 42). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Unterabsatz 2 erster Satz wird der „in erster Gedankenstrich genannte Zeitpunkt“ für die EFTA-Staaten durch den „ersten Tag des zweiten Monats nach dem Inkrafttreten des Abkommens“ ersetzt.
b) findet keine Anwendung.
Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild
34. 391 L 0495: Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 41), geändert durch:
– 392 L 0065: Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54)
– 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In erhält der Anfang von Nummer 3 folgende Fassung:
„,,Wildtiere aus Zuchtbetrieben“ bzw. „Zuchtwild“:
Landsäugetiere einschließlich Rentieren oder Vögel,“
b) Für die Zwecke von letzter Unterabsatz ist die Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern 2) maßgeblich.
c) In sechster Gedankenstrich wird der Bezug „gemäß der Richtlinie 74/577/EWG“ durch „gemäß den jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften“ ersetzt.
d) In siebenter Gedankenstrich werden nach dem Wort „erfolgen“ folgende Worte eingefügt:
„. Bei Rentieren kann das Schlachten und Ausweiden jedoch in mobilen Schlachteinheiten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 64/433/EWG erfolgen.“
e) findet keine Anwendung.
f) findet keine Anwendung.
g) In Anhang I Kapitel III Nummer 11.1 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden folgende Kurzbezeichnungen angefügt:
„AT, FI, NO, SE, FL“.
h) In Anhang I Kapitel III Nummer 11.1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:
„EFTA“.
Wild und Wildfleisch
34a. 392 L 0045: Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35), geändert durch:
– 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 1)
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Buchstabe h erhält folgende Fassung:
„,,Handel“: der Handel zwischen den Vertragsparteien mit dem in genannten Fleisch, unbeschadet der Bestimmung unter Nummer 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich im einleitenden Teil des Kapitels I des Anhangs I des EWR-Abkommens.“
b) erhält folgende Fassung:
„Erforderlichenfalls gelten für diese Richtlinie die folgenden Begriffsbestimmungen:
– „veterinärrechtliche Kontrolle“: jede Physische Kontrolle und/oder jede Verwaltungsformalität, die Erzeugnisse im Sinne von betrifft und mittelbar oder unmittelbar den Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit bezweckt;
– „Betrieb“: jeder Betrieb, der der Erzeugung, Lagerung oder Bearbeitung der in genannten Erzeugnisse dient;
– „zuständige Behörde“: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde einer Vertragspartei oder eine von dieser damit beauftragte Stelle;
– „amtlicher Tierarzt“: von der zuständigen Behörde bestellter Tierarzt.
Ferner gilt erforderlichenfalls die Begriffsbestimmung für frisches Fleisch in Buchstabe b der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch.“
c) In Buchstabe a erhält der Anfang des dritten Gedankenstrichs folgende Fassung: „unmittelbar nach dem Erlegen oder Sammeln“.
d) Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 3 findet die Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen (Trichinella spiralis) bei der Einfuhr aus Drittländern 6) Anwendung.
e) Unterabsatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die übrigen Vertragsparteien, die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission werden von der Aussetzung oder dem Entzug einer Zulassung unterrichtet.“
f) In
– Absatz 2 Unterabsatz 1 wird das Datum „1. April 1993“ für die EFTA-Staaten durch „1. Januar 1995“ ersetzt;
– Absatz 3 wird das Datum „1. Oktober 1992“ für die EFTA-Staaten durch „1. Oktober 1994“ ersetzt.
g) Absätze 1 und 2 findet keine Anwendung.
h) findet keine Anwendung.
i) In Anhang 1 Kapitel VII Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben eingefügt:
„- AT – FI – NO – SE“
j) In Anhang I Kapitel VII Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung eingefügt:
„- EFTA“
Erzeugnisse von anderen Tieren
34b. 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in bezug auf Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49)
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) erhält folgende Fassung:
„Diese Richtlinie regelt die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit den in Anhang I und zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (einschließlich der solchen Erzeugnissen entnommenen Warenmuster) im EWR. Diese Richtlinie berührt weder die Festlegung ausführlicherer tierseuchenrechtlicher Anforderungen im Rahmen der spezifischen Regelungen der anderen in Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens genannten Rechtsakte noch die Beibehaltung von durch Erfordernisse des Gesundheitsschutzes begründeteten (Anm.: richtig: begründeten) Handelsbeschränkungen bei Erzeugnissen, die den spezifischen Regelungen der anderen in Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens genannten Rechtsakte unterliegen.“
Die Vertragsparteien werden diese Anpassung 1995 erneut prüfen.
b) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„Handel“: der Handel zwischen den Vertragsparteien mit den in genannten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, unbeschadet der Bestimmung unter Nummer 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich im einleitenden Teil des Kapitels I des Anhangs I des EWR-Abkommens;“
c) erhält folgende Fassung:
„Erforderlichenfalls gelten für diese Richtlinie die folgenden Begriffsbestimmungen:
– „veterinärrechtliche Kontrolle“: jede physische Kontrolle und/oder jede Verwaltungsformalität, die Erzeugnisse im Sinne von betrifft und mittelbar oder unmittelbar den Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit bezweckt;
– „Betrieb“: jeder Betrieb, der der Erzeugung, Lagerung oder Bearbeitung der in genannten Erzeugnisse dient;
– „zuständige Behörde“: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde einer Vertragspartei oder eine von dieser damit beauftragten Stelle;
– „amtlicher Tierarzt“: von der zuständigen Behörde bestellter Tierarzt;
– „Betrieb“: landwirtschaftlicher Betrieb oder Händlerstall im Sinne der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften, der im Gebiet einer Vertragspartei liegt und in dem Tiere – mit Ausnahme von Equiden – üblicherweise gehalten oder aufgezogen werden, sowie Betrieb im Sinne von Buchstabe a der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (siehe Anhang I Kapitel I Nummer 3 des EWR-Abkommens);
– „Zentrum oder Einrichtung“: jedes Unternehmen, in dem die in genannten Erzeugnisse gewonnen, gelagert, behandelt oder umgeschlagen werden.“
d) Absätze 1, 2 und 3 findet keine Anwendung.
e) Auf die von der EFTA-Überwachungsbehörde im Rahmen dieser Richtlinie zu fassenden Beschlüsse findet das Verfahren des Artikels 18 Anwendung.
f) In wird das Datum „1. Januar 1994“ durch „1. Juli 1995“ ersetzt.
g) findet keine Anwendung.
h) Anhang I Kapitel 6 Ziffer 1 Buchstabe C Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Handel mit Fleisch- und Knochenmehl unterliegt weiterhin den Vorschriften der Bestimmungsvertragspartei.“
i) Anhang I Kapitel 9 findet keine Anwendung.
j) Anhang I Kapitel 11 findet keine Anwendung.
k) Anhang I Kapitel 12 findet keine Anwendung.
l) Für die Anwendung von Anhang I Kapitel 14 gilt folgendes:
„Nicht verarbeitete Gülle aus gegen Newcastle-Krankheit geimpften Geflügelbeständen darf nicht in eine Region verbracht werden, der gemäß der Richtlinie 90/539/EWG des Rates der Nichtimpfungsstatus zuerkannt wurde.“
m) Anhang II Kapitel I findet keine Anwendung.
Zoonosen
34c. 392 L 0117: Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen (ABl. Nr. 762 vom 15. 3. 1993, S. 38)
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Unterabsatz 1 wird das Datum „1. Januar 1994“ für Finnland durch „1. Januar 1995“ ersetzt.
b) In wird das Datum „1. Januar 1994“ für Norwegen durch „1. Juli 1995“ ersetzt.
Gegenseitige Unterstützung
35. 389 L 0608: Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. Nr. L 351 vom 2. 12. 1989, S. 34).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die EFTA-Staaten schaffen ein vergleichbares System der Zusammenarbeit, das gemäß dieser Richtlinie funktioniert und mit dem EG-System koordiniert ist.
1.4. TIERZUCHT
Rinder
36. 377 L 0504: Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. Nr. L 206 vom 12. 8. 1977, S. 8), geändert durch:
– 379 L 0268: Richtlinie 79/268/EWG des Rates vom 5. März 1979 (ABl. Nr. L 62 vom 13. 3. 1979, S. 5);
– 385 L 0586: Richtlinie 85/586/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 44);
– 391 L 0174: Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 (ABl. Nr. L 85 vom 5. 4. 1991, S. 37).
Schweine
37. 388 L 0661: Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 36).
Schafe und Ziegen
38. 389 L 0361: Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. Nr. L 153 vom 6. 6. 1989, S. 30).
Equide
39. 390 L 0427: Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 55).
40. 390 L 0428: Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 60).
Reinrassige Tiere
41. 391 L 0174: Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. Nr. L 85 vom 5. 4. 1991, S. 37).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In finden die Worte „von Anhang II des Vertrages erfaßten“ keine Anwendung.
2. DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN
2.1. TIERGESUNDHEIT
42. 373 D 0053: Entscheidung 73/53/EWG der Kommission vom 26. Februar 1973 über von den Mitgliedstaaten anzuwendende Schutzmaßnahmen gegen die vesikuläre Schweinekrankheit (ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1973, S. 43).
43. 385 D 0445: Entscheidung 85/445/EWG der Kommission vom 31. Juli 1985 über bestimmte tiergesundheitliche Maßnahmen betreffend die enzootische Leukose der Rinder (ABl. Nr. L 260 vom 2. 10. 1982, S. 18).
44. 389 D 0091: Entscheidung 89/91/EWG der Kommission vom 16. Januar 1989 zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, bei der Einfuhr von Zucht- oder Nutzrindern zusätzliche Gesundheitsgarantien zum Schutz gegen die Einschleppung der enzootischen Leukose der Rinder zu verlangen (ABl. Nr. L 32 vom 3. 3. 1989, S. 37).
44a. 393 D 0024: Entscheidung 93/24/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 über ergänzende Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind (ABl. Nr. 716 vom 25. 1. 1993, S. 18), geändert durch:
– 393 D 0341: Entscheidung 93/341/EWG der Kommission vom 13. Mai 1993 (ABl. Nr. 7136 vom 5. 6. 1993, S. 47)
– 393 D 0664: Entscheidung 93/664/EG der Kommission vom 6. Dezember 1993 (ABl. Nr. 7303 vom 10. 12. 1993, S. 27)
Diese Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang II Nummer 2 Buchstabe d werden nachstehende Institute angefügt:
„13. Österreich:
Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren, Wien
14. Finnland:
Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos, Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors
15. Norwegen:
Veterinaerinstituttet, Oslo
16. Schweden:
Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala“
44b. 393 D 0042: Entscheidung 93/42/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 über ergänzende Garantien hinsichtlich der infektiösen bovinen Rhinotracheitis bezüglich Rinder, die für Dänemark bestimmt sind (ABl. Nr. 7 16 vom 25. 1. 1993, S. 50)
44c. 393 D 0200: Entscheidung 93/200/EWG der Kommission vom 10. März 1993 zur Genehmigung des von Luxemburg vorgelegten Programms zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit (ABl. Nr. L 87 vom 7. 4. 1993, S. 14)
44d. 393 D 0244: Entscheidung 93/244/EWG der Kommission vom 2. April 1993 über ergänzende Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für bestimmte Teile des Gemeinschaftsgebiets bestimmt sind (ABl. Nr. L 111 vom 5. 5. 1993, S. 21)
Diese Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang II Nummer 2 Buchstabe d werden nachstehende Institute angefügt:
„13. Österreich:
Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren, Wien
14. Finnland:
Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos, Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors
15. Norwegen:
Veterinaerinstituttet, Oslo
16. Schweden:
Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala“
44e. 393 D 0052: Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, daß bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. Nr. 713 vom 21. 1. 1993, S. 14)
44f. 393 D 0077: Entscheidung 93/77/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992 mit erforderlichen Übergangsmaßnahmen zur leichteren Anpassung an die in der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vorgesehene neue Regelung (ABl. Nr. 730 vom 6. 2. 1993, S. 63)
47a. 391 D 0552: Entscheidung 91/552/EWG der Kommission vom 27. September 1991 zur Festlegung des Status Dänemarks hinsichtlich der Newcastle-Krankheit (ABl. Nr. L 298 vom 29. 10. 1991, S. 21)
47b. 392 D 0339: Entscheidung 92/339/EWG der Kommission vom 2. Juni 1992 zur Festlegung des Status Irlands hinsichtlich der Newcastle-Krankheit (ABl. Nr. 7 188 vom 8.7. 1992, S. 33)
47c. 392 D 0340: Entscheidung 92/340/EWG der Kommission vom 2. Juni 1992 über die Untersuchung von Geflügel auf Newcastle-Krankheit vor dem Versand ( der Richtlinie 90/539/EWG des Rates) (ABl. Nr. 7188 vom 8. 7. 1992, S. 34)
47d. 392 D 0381: Entscheidung 92/381/EWG der Kommission vom 3. Juli 1992 zur Festlegung des Status einer Region des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der Newcastle-Krankheit (ABl. Nr. L 198 vom 17. 7. 1992, S. 56)
47e. 392 D 0532: Entscheidung 92/532/EWG der Kommission vom 19. November 1992 über die Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen (ABl. Nr. 7337 vom 21. 11. 1992, S. 18)
47f. 392 D 0538: Entscheidung 92/538/EWG der Kommission vom 9. November 1992 betreffend den Status von Großbritannien und Nordirland im Hinblick auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose und die virale hämorrhagische Septikämie (ABl. Nr. L 347 vom 28. 11. 1992, S. 67)
47g. 393 D 0022: Entscheidung 93/22/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Festlegung der in der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vorgesehenen Muster der Transportbescheinigungen (ABl. Nr. 716 vom 25. 1. 1993, S. 8)
47h. 393 D 0039: Entscheidung 93/39/EWG der Kommission vom 18. Dezember 1992 betreffend den Status von Guernsey im Hinblick auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose und die virale hämorrhagische Septikämie (ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 46)
47i. 393 D 0040: Entscheidung 93/40/EWG der Kommission vom 18. Dezember 1992 betreffend den Status der Insel Man im Hinblick auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose und die virale hämorrhagische Septikämie (ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 47)
47j. 393 D 0044: Entscheidung 93/44/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Genehmigung der vom Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung der Frühlingsvirämie des Karpfens und zur Festlegung zusätzlicher Garantien für Sendungen von bestimmten Fischarten nach Großbritannien, Nordirland, der Insel Man und Guernsey (ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 53)
47k. 393 D 0055: Entscheidung 93/55/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Änderung der Garantien für das Verbringen von Weichtieren in Gebiete, für welche ein Programm bezüglich Bonamia ostreae und Marteilia refringens genehmigt worden ist (ABl. Nr. L 14 vom 22. 1. 1993, S. 24), geändert durch:
– 393 D 0169: Entscheidung 93/169/EWG der Kommission vom 19. Februar 1993 (ABl. Nr. 771 vom 24. 3. 1993, S. 16)
47l. 393 D 0073: Entscheidung 93/73/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 betreffend den Status Irlands im Hinblick auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose und die virale hämorrhagische Septikämie (ABl. Nr. 727 vom 4. 2. 1993, S. 34)
47m. 393 D 0074: Entscheidung 93/74/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 betreffend den Status von Dänemark im Hinblick auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose und die virale hämorrhagische Septikämie (ABl. Nr. L 27 vom 4. 2. 1993, S. 35)
48. 388 D 0397: Entscheidung 88/397/EWG der Kommission vom 12. Juli 1988 zur Koordinierung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 85/511/EWG des Rates getroffenen Maßnahmen (ABl. Nr. L 189 vom 20. 7. 1988, S. 25).
49. 389 D 0531: Entscheidung 89/531/EWG des Rates vom 25. September 1989 zur Bestimmung eines Bezugslabors für die Identifizierung des Maul- und Klauenseuchevirus und zur Festlegung von Funktion und Aufgabe dieses Labors (ABl. Nr. L 279 vom 28. 9. 1989, S. 32).
49a. 391 D 0665: Entscheidung 91/665/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Bestimmung eines gemeinschaftlichen Koordinierungsinstituts für MKS-Impfstoffe und zur Festlegung seines Aufgabenbereichs (ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1991, S. 19)
Diese Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Buchstabe a erhält der Anfang des Unterabsatzes folgende Fassung: „regelmäßig oder auf Antrag des Instituts, der Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde“.
b) In Buchstabe c erhält das Ende des Unterabsatzes folgende Fassung: „sowie unverzügliche Weiterleitung der einzelnen Ergebnisse an die Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde und die Vertragsparteien“.
c) In Buchstabe d erhält das Ende des Unterabsatzes folgende Fassung: „sowie regelmäßige Weiterleitung dieser Informationen an die Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde und die Vertragsparteien“.
d) In Buchstaben a und b erhält der Anfang jedes Unterabsatzes folgende Fassung: „in Zusammenarbeit mit Sachverständigen der Gemeinschaft und der EFTA“.
e) In erhält der Anfang des Absatzes folgende Fassung: „auf Antrag der Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde“.
49b. 391 D 0666: Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven (ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1991, S. 21)
50. 391 D 0042: Entscheidung 91/42/EWG der Kommission vom 8. Januar 1991 über die Kriterien für die Aufstellung der Notstandspläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche gemäß der Richtlinie 90/423/EWG (ABl. Nr. L 23 vom 29. 1. 1991, S. 29).
50a. 393 D 0455: Entscheidung 93/455/EWG der Kommission vom 23. Juli 1993 über die Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. Nr. L 213 vom 24. 8. 1993, S. 20)
51. 381 D 0859: Entscheidung 81/859/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 über die Bestimmung und Arbeitsweise eines Verbindungslabors für die klassische Schweinepest (ABl. Nr. L 319 vom 7. 11. 1981, S. 20).
52. 387 D 0065: Entscheidung 87/65/EWG des Rates vom 19. Januar 1987 zur Verlängerung der in der Entscheidung 81/859/EWG über die Bestimmung und Arbeitsweise eines Verbindungslabors für die klassische Schweinepest vorgesehenen Maßnahme (ABl. Nr. L 34 vom 5. 2. 1987, S. 54).
52a. 393 D 0699: Entscheidung 93/699/EG der Kommission vom 21. Dezember 1993 über die Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung von der Richtlinie 80/217/EWG des Rates (ABl. Nr. L 321 vom 23. 12. 1993, S. 33)
53. 392 D 0451: Entscheidung 92/451/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien (ABl. Nr. 7248 vom 28. 8. 1992, S. 78)
54. 389 D 0021: Entscheidung 89/21/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1988 über eine Ausnahmeregelung für bestimmte Teile des spanischen Hoheitsgebiets in bezug auf das Verbringungsverbot aufgrund der afrikanischen Schweinepest (ABl. Nr. L 9 vom 12.1.1989, S. 24), geändert durch:
– 391 D 0112: Entscheidung 91/112/EWG der Kommission vom 12. Februar 1991 (ABl. Nr. L 58 vom 5. 3. 1991, S. 29).
– 393 D 0443: Entscheidung 93/443/EWG der Kommission vom 6. Juli 1993 (ABl. Nr. 7205 vom 17. 8. 1993, S. 28)
54a. 393 D 0575: Entscheidung 93/575/EG der Kommission vom 8. November 1993 über bestimmte Schutzmaßnahmen bezüglich der afrikanischen Schweinepest in Spanien (ABl. Nr. L 276 vom 9. 11. 1993, S. 24), geändert durch:
– 393 D 0600: Entscheidung 93/600/EG der Kommission vom 19. November 1993 (ABl. Nr. L 285 vom 20. 11. 1993, S. 36)
54b. 393 D 0602: Entscheidung 93/602/EG der Kommission vom 19. November 1993 über Schutzmaßnahmen gegen die afrikanische Schweinepest in Portugal (ABl. Nr. L 285 vom 20. 11. 1993, S. 38)
55. 390 D 0208: Entscheidung 90/208/EWG der Kommission vom 18. April 1990 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die infektiöse Pleuropneumonie der Rinder in Spanien (ABl. Nr. L 108 vom 28. 4. 1990, S. 102).
56. 391 D 0052: Entscheidung 91/52/EWG der Kommission vom 14. Januar 1991 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die infektiöse Pleuropneumonie der Rinder in Portugal (ABl. Nr. L 34 vom 6. 2. 1991, S. 12).
57. 391 D 0056: Entscheidung 91/56/EWG der Kommission vom 21. Januar 1991 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die infektiöse Pleuropneumonie der Rinder in Italien (ABl. Nr. L 35 vom 7. 2. 1991, S. 29).
58. 389 D 0469: Entscheidung 89/469/EWG der Kommission vom 28. Juli 1989 zum Erlaß von Maßnahmen zum Schutz gegen spongiforme Rinderenzephalopathie im Vereinigten Königreich (ABl. Nr. L 225 vom 3. 8. 1989, S. 51), geändert durch:
– 390 D 0059: Entscheidung 90/59/EWG der Kommission vom 7. Februar 1990 (ABl. Nr. L 41 vom 15. 2. 1990, S. 23);
– 390 D 0261: Entscheidung 90/261/EWG der Kommission vom 8. Juni 1990 (ABl. Nr. L 146 vom 9. 6. 1990, S. 29).
58a. 392 D 0290: Entscheidung 92/290/EWG der Kommission vom 14. Mai 1992 über bestimmte Schutzmaßnahmen für Rinderembryonen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie im Vereinigten Königreich (ABl. Nr. L 152 vom 4. 6. 1992, S. 37)
59. 390 D 0200: Entscheidung 90/200/EWG der Kommission vom 9. April 1990 über zusätzliche Anforderungen an gewisse Gewebe und Organe im Hinblick auf spongiforme Rinderenzephalopathie (ABl. Nr. L 105 vom 25. 4. 1990, S. 24), geändert durch:
– 390 D 0261: Entscheidung 90/261/EWG der Kommission vom 8. Juni 1990 (ABl. Nr. L 146 vom 9. 6. 1990, S. 29).
60. 392 D 0188: Entscheidung 92/188/EWG der Kommission vom 10. März 1992 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen den seuchenhaften Spätabort der Schweine (SSS) (ABl. Nr. L 87 vom 2. 4. 1992, S. 22), geändert durch:
– 392 D 0490: Entscheidung 92/490/EWG der Kommission vom 6. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 294 vom 10. 10. 1992, S. 21)
60a. 393 D 0178: Entscheidung 93/178/EWG der Kommission vom 26. März 1993 mit Schutzmaßnahmen hinsichtlich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1993, S. 91)
60b. 393 D 0566: Entscheidung 93/566/EG der Kommission vom 4. November 1993 über Schutzmaßnahmen gegen die Klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 93/539/EWG (ABl. Nr. L 273 vom 5. 11. 1993, S. 60), geändert durch:
– 393 D 0621: Entscheidung 93/621/EG der Kommission vom 30. November 1993 (ABl. Nr. L 297 vom 2. 12. 1993, S. 36)
– 393 D 0671: Entscheidung 93/671/EG der Kommission vom 10. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 306 vom 11. 12. 1993, S. 59)
– 393 D 0720: Entscheidung 93/720/EG der Kommission vom 30. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 333 vom 31. 12. 1993, S. 74)
60c. 393 D 0687: Entscheidung 93/687/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 mit Schutzmaßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien und zur Aufhebung der Entscheidung 93/180/EWG (ABl. Nr. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 49)
2.2. ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT
61. 384 D 0371: Entscheidung 84/371/EWG der Kommission vom 3. Juli 1984 zur Festlegung des besonderen Kennzeichens für frisches Fleisch gemäß Buchstabe a der Richtlinie 64/433/EWG des Rates (ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1984, S. 46).
62. 385 D 0446: Entscheidung 85/446/EWG der Kommission vom 18. September 1985 über die beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch an Ort und Stelle vorzunehmenden Kontrollen (ABl. Nr. L 260 vom 2. 10. 1985, S. 19), geändert durch:
- 389 D 0136: Entscheidung 89/136/EWG der Kommission vom 8. Februar 1989 (ABl. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 36);
- 390 D 0011: Entscheidung 90/11/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 7 vom 10. 1. 1990, S. 12).
63. 390 D 0515: Entscheidung 90/515/EWG der Kommission vom 26. September 1989 zur Festlegung der Referenzmethoden zum Nachweis von Schwermetall- und Arsenrückständen (ABl. Nr. L 268 vom 18. 10. 1990, S. 33).
63a. 394 D 0014: Entscheidung 94/14/EG der Kommission vom 21. Dezember 1993 mit dem Verzeichnis der Betriebe in der Gemeinschaft, denen zeitlich und inhaltlich begrenzte Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch gewährt werden (ABl. Nr. L 14 vom 17. 1. 1994, S. 1)
64. 387 D 0266: Entscheidung 87/266/EWG der Kommission vom 8. Mai 1987, mit der die von den Niederlanden mitgeteilte Regelung für die ärztliche Kontrolle des Personals als gleichwertig anerkannt wird (ABl. Nr. L 126 vom 15. 5. 1987, S. 20).
65. 390 D 0514: Entscheidung 90/514/EWG der Kommission vom 25. September 1990, mit der die von Dänemark mitgeteilte Regelung der ärztlichen Kontrolle des Personals als gleichwertig anerkannt wird (ABl. Nr. L 286 vom 18. 10. 1990, S. 29).
66. 393 D 0257: Entscheidung 93/257/EWG der Kommission vom 15. April 1993 über die Referenzmethoden und das Verzeichnis der staatlichen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen (ABl. Nr. L 118 vom 14. 5. 1993, S. 75)
Diese Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Im Anhang werden dem Verzeichnis der nationalen Referenzlaboratorien folgende Laboratorien angefügt:
„Finnland:
Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos, Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors
68. 383 L 0201: Richtlinie 83/201/EWG der Kommission vom 12. April 1983 über Ausnahmen von den Bestimmungen der Richtlinie 77/99/EWG des Rates für bestimmte Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen (ABl. Nr. L 112 vom 28. 4. 1983, S. 28), geändert durch:
– 383 L 0577: Richtlinie 83/577/EWG der Kommission vom 15. November 1983 (ABl. Nr. L 334 vom 29. 11. 1983, S. 21).
68a. 393 D 0025: Entscheidung 93/25/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Genehmigung bestimmter Verfahren zur Hemmung der Entwicklung pathogener Mikroorganismen in Muscheln und Meeresschnecken (ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 22)
68b. 393 D 0051: Entscheidung 93/51/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1992 über mikrobiologische Normen für gekochte Krebs- und Weichtiere (ABl. Nr. L 13 vom 21. 1. 1993, S. 11)
68c. 393 D 0351: Entscheidung 93/351/EWG der Kommission vom 19. Mai 1993 zur Festlegung der Analyseverfahren, Probenahmepläne und Grenzwerte für Quecksilber in Fischereierzeugnissen (ABl. Nr. L 144 vom 16. 6. 1993, S. 23)
Diese Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Im Anhang werden nachstehende Fischarten angefügt:
„Atlantischer Sägebauch (Hoplostetus atlanticus)
Leng (Molva molva)
Brosme (Brosmius brosme)“
b) Für Finnland und Schweden darf der in genannte durchschnittliche Quecksilbergehalt für das Inverkehrbringen nachstehender Fischarten auf ihren Inlandsmärkten höchstens 1 ppm des frischen Erzeugnisses betragen:
Finnland:
Quappe (Lota lota)
Flußbarsch (Perca fluviatilis)
Zander (Stizostedion lucioperca)
Schweden:
Flußbarsch (Perca fluviatilis)
Zander (Stizostedion lucioperca)
Die Vertragsparteien werden spätestens 1995, nach Auswertung der gesammelten wissenschaftlichen Daten, die Anpassung unter Buchstabe b erneut prüfen, um die hierin genannten Arten gegebenenfalls in die Anpassung unter Buchstabe a zu übernehmen.
68d. 392 D 0092: Entscheidung 92/92/EWG der Kommission vom 9. Januar 1992 über zulässige Abweichungen bei den Anforderungen an Ausrüstungen und Strukturen der Versandzentren und Reinigungszentren für lebende Muscheln (ABl. Nr. L 34 vom 11. 2. 1992, S. 34)
69. 393 D 0256: Entscheidung 93/256/EWG vom 14. April 1993 über die Verfahren zum Nachweis der Rückstände von Stoffen mit hormonaler bzw. thyriostatischer Wirkung (ABl. Nr. L 118 vom 14. 5. 1993, S. 64)
70. 389 D 0153: Entscheidung 89/153/EWG der Kommission vom 13. Februar 1989 über die Beziehung zwischen den zur Feststellung von Rückständen entnommenen Stichproben und den Tieren und ihren Ursprungsbetrieben (ABl. Nr. L 59 vom 2. 3. 1989, S. 33).
71. 389 D 0358: Entscheidung 89/358/EWG der Kommission vom 23. Mai 1989 mit Maßnahmen gemäß der Richtlinie 85/358/EWG des Rates (ABl. Nr. L 151 vom 3. 6. 1989, S. 39).
72. 389 D 0187: Entscheidung 89/187/EWG des Rates vom 6. März 1989 zur Festlegung der Befugnisse und Betriebsbedingungen der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien nach der Richtlinie 86/469/EWG des Rates über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1989, S. 37).
72a. 391 D 0664: Entscheidung 91/664/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Bestimmung der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für die Untersuchungen auf Rückstände bestimmter Substanzen (ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1991, S. 17)
73. 388 L 0299: Richtlinie 88/299/EWG des Rates vom 17. Mai 1988 über den Handel mit in der Richtlinie 88/146/EWG genannten Tieren, die mit bestimmten Stoffen hormonaler Wirkung behandelt wurden, sowie mit deren Fleisch (ABl. Nr. L 128 vom 21. 5. 1988, S. 36).
73a. 391 D 0654: Entscheidung 91/654/EWG der Kommission vom 12. Dezember 1991 über bestimmter Schutzmaßnahmen hinsichtlich Krebs- und Weichtieren aus dem Vereinigten Königreich (ABl. Nr. L 350 vom 19. 12. 1991, S. 59)
73b. 393 D 0383: Entscheidung 93/383/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine (ABl. Nr. L 166 vom 8. 7. 1993, S. 31)
Diese Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Im Anhang werden dem Verzeichnis der Referenzlaboratorien folgende Laboratorien angefügt:
„Finnland:
Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos, Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors, und Tullilaboratorio/Tullaboratoriet, Espoo
Norwegen:
Norges Veterinaerhogskole, Oslo
Schweden:
Institutionen för klinisk bakteriologi, Göteborgs Universitet, Göteborg“
2.3. GEMISCHTE VORSCHRIFTEN
74. 389 L 0362: Richtlinie 89/362/EWG der Kommission vom 26. Mai 1989 über die allgemeinen Hygienevorschriften für Milcherzeugerbetriebe (ABl. Nr. L 156 vom 8. 6. 1989, S. 30).
75. 389 L 0383: Richtlinie 89/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Festlegung der Modalitäten für die Kontrollen der Einhaltung des in Anhang A der Richtlinie 85/397/EWG vorgesehenen Gefrierpunkts von unbehandelter Rohmilch (ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 50).
76. 391 D 0383: Entscheidung 91/180/EWG der Kommission vom 14. Februar 1991 zur Festlegung bestimmter Analyse- und Testverfahren für Rohmilch und wärmebehandelter Milch (ABl. Nr. L 93 vom 13. 4. 1991, S. 1).
76a. 392 D 0608: Entscheidung 92/608/EWG des Rates vom 14. November 1992 zur Festlegung von Analyse- und Testverfahren für wärmebehandelte Milch, die zum unmittelbaren Genuß durch Menschen bestimmt ist (ABl. Nr. 7407 vom 31. 12. 1992, S. 29)
76b. 392 D 0562: Entscheidung 92/562/EWG der Kommission vom 17. November 1992 über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. L 359 vom 9. 12. 1992, S. 23)
2.4. TIERZUCHT
77. 384 D 0247: Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (ABl. Nr. L 125 vom 12. 5. 1984, S. 58).
78. 384 D 0419: Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. Nr. L 237 vom 5. 9. 1984, S. 11).
79. 386 D 0419: Entscheidung 86/130/EWG der Kommission vom 11. März 1986 über die Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. Nr. L 101 vom 17. 4. 1986, S. 37).
80. 386 D 0404: Entscheidung 86/404/EWG der Kommission vom 29. Juli 1986 zur Festlegung des Musters und der Angaben für die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtrinder (ABl. Nr. L 233 vom 20. 8. 1986, S. 19).
81. 387 L 0404: Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. Nr. L 167 vom 26. 6. 1987, S. 54).
82. 388 D 0124: Entscheidung 88/124/EWG der Kommission vom 21. Januar 1988 über die Muster und Angaben in Zuchtbescheinigungen für Samen und befruchtete Eizellen reinrassiger Zuchtrinder (ABl. Nr. L 62 vom 8. 3. 1988, S. 32).
83. 389 D 0501: Entscheidung 89/501/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. Nr. L 247 vom 23. 8. 1989, S. 19).
84. 389 D 0502: Entscheidung 89/502/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (ABl. Nr. L 247 vom 23. 8. 1989, S. 21).
85. 389 D 0503: Entscheidung 89/503/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 247 vom 23. 8. 1989, S. 22).
86. 389 D 0504: Entscheidung 89/504/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. Nr. L 247 vom 23. 8. 1989, S. 31).
87. 389 D 0505: Entscheidung 89/505/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine (ABl. Nr. L 247 vom 23. 8. 1989, S. 33).
88. 389 D 0506: Entscheidung 89/506/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 247 vom 23. 8. 1989, S. 34).
89. 389 D 0507: Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (ABl. Nr. L 247 vom 23. 8. 1989, S. 43).
90. 390 L 0118: Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. Nr. L 71 vom 17. 3. 1990, S. 34).
91. 390 L 0119: Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. Nr. L 71 vom 17. 3. 1990, S. 36).
92. 390 D 0254: Entscheidung 90/254/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen (ABl. Nr. L 145 vom 8. 6. 1990, S. 30).
93. 390 D 0255: Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. Nr. L 145 vom 8. 6. 1990, S. 32).
94. 390 D 0256: Entscheidung 90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen (ABl. Nr. L 145 vom 8. 6. 1990, S. 35).
95. 390 D 0257: Entscheidung 90/257/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen zur Zucht und die Verwendung von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. Nr. L 145 vom 8. 6. 1990, S. 38).
96. 390 D 0258: Entscheidung 90/258/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. Nr. L 145 vom 8. 6. 1990, S. 39).
96a. 392 D 0353: Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. Nr. L 192 vom 11. 7. 1992, S. 63)
96b. 392 D 0354: Entscheidung 92/354/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. Nr. L 192 vom 11. 7. 1992, S. 66)
96c. 393 D 0623: Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equiden-Paß) (ABl. Nr. L 298 vom 3. 12. 1993, S. 45)
96d. 392 D 0216: Entscheidung 92/216/EWG der Kommission vom 26. März 1992 über die Erfassung von Daten über die pferdesportlichen Veranstaltungen gemäß der Richtlinie 90/428/EWG des Rates (ABl. Nr. L 104 vom 22. 4. 1992, S. 77)
3. RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN
3.1. TIERGESUNDHEIT
97. 379 D 0837: Entscheidung 79/837/EWG der Kommission vom 25. September 1979 zur Festlegung der Kontrollbestimmungen für die Beibehaltung des Status eines amtlich anerkannt brucellosefreien Rinderbestands in Dänemark (ABl. Nr. L 257 vom 12. 10. 1979, S. 46).
98. 380 D 0775: Entscheidung 80/775/EWG der Kommission vom 25. Juli 1980 zur Festlegung der Kontrollmethoden für die Beibehaltung des amtlich anerkannt brucellosefreien Status der Rinderbestände in bestimmten Gebieten der Bundesrepublik Deutschland (ABl. Nr. L 224 vom 27. 8. 1980, S. 14), geändert durch:
– 389 D 0031: Entscheidung 89/31/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 15 vom 19. 1. 1989, S. 20);
– 390 D 0029: Entscheidung 90/29/EWG der Kommission vom 10. Januar 1990 (ABl. Nr. L 16 vom 20. 1. 1990, S. 34).
– 392 D 0103: Entscheidung 92/103/EWG der Kommission vom 31. Januar 1992 (ABl. Nr. L 39 vom 15. 2. 1992, S. 48)
99. 380 D 0984: Entscheidung 80/984/EWG der Kommission vom 2. Oktober 1980 über Kontrollmethoden zur Aufrechterhaltung des amtlich anerkannt tuberkulosefreien Status der Rinderbestände in Dänemark (ABl. Nr. L 281 vom 25. 10. 1980, S. 31).
100. 388 D 0267: Entscheidung 88/267/EWG der Kommission vom 13. April 1988 zur Festsetzung des Abstands zwischen den serologischen Brucelloseuntersuchungen in bestimmten Gebieten des Vereinigten Königreichs (ABl. Nr. L 107 vom 28. 4. 1988, S. 51).
100a. 392 D 0139: Entscheidung 92/139/EWG der Kommission vom 12. Februar 1992 über die Genehmigung des von Dänemark vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern (ABl. Nr. 758 vom 3. 3. 1992, S. 27)
100b. 392 D 0140: Entscheidung 92/140/EWG der Kommission vom 12. Februar 1992 über die Genehmigung des von Irland vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern (ABl. Nr. L 58 vom 3. 3. 1992, S. 28)
100c. 392 D 0141: Entscheidung 92/141/EWG der Kommission vom 17. Februar 1992 über die Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern (ABl. Nr. L 58 vom 3. 3. 1992, S. 29)
100d. 392 D 0281: Entscheidung 92/281/EWG der Kommission vom 8. Mai 1992 über die Genehmigung des vom Vereinigten Königreich vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern (ABl. Nr. L 150 vom 2. 6. 1992, S. 23)
100e. 392 D 0282: Entscheidung 92/282/EWG der Kommission vom 8. Mai 1992 über die Genehmigung des von Portugal vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern (ABl. Nr. L 150 vom 2. 6. 1992, S. 24)
100f. 392 D 0283: Entscheidung 92/283/EWG der Kommission vom 8. Mai 1992 über die Genehmigung des von den Niederlanden vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern (ABl. Nr. L 150 vom 2. 6. 1992, S. 25)
100g. 392 D 0342: Entscheidung 92/342/EWG der Kommission vom 5. Juni 1992 über die Genehmigung des von Deutschland vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern (ABl. Nr. L 188 vom 8. 7. 1992, S. 39)
100h. 392 D 0344: Entscheidung 92/344/EWG der Kommission vom 9. Juni 1992 über die Genehmigung des von Griechenland vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern (ABl. Nr. L 188 vom 8. 7. 1992, S. 41)
100i. 392 D 0345: Entscheidung 92/345/EWG der Kommission vom 9. Juni 1992 über die Genehmigung des von Spanien vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern (ABl. Nr. L 188 vom 8. 7. 1992, S. 42)
100j. 392 D 0379: Entscheidung 92/379/EWG der Kommission vom 2. Juli 1992 über die Genehmigung des von Belgien vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern (ABl. Nr. L 198 vom 17. 7. 1992, S. 53)
100k. 392 D 0528: Entscheidung 92/528/EWG der Kommission vom 9. November 1992 über die Genehmigung der von dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme bezüglich der Bonamiose und der Marteiliose (ABl. Nr. L 332 vom 18. 11. 1992, S. 25)
100l. 393 D 0056: Entscheidung 93/56/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Genehmigung des von Irland vorgelegten Programms bezüglich der Bonamiose und der Marteiliose (ABl. Nr. L 14 vom 22. 1. 1993, S. 25)
100m. 393 D 0057: Entscheidung 93/57/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Genehmigung des von dem Vereinigten Königreich für Jersey vorgelegten Programms bezüglich der Bonamiose und der Marteiliose (ABl. Nr. L 14 vom 22. 1. 1993, S. 26)
100n. 393 D 0058: Entscheidung 93/58/EWG, der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Genehmigung des von dem Vereinigten Königreich für Guernsey vorgelegten Programms bezüglich der Bonamiose und der Marteiliose (ABl. Nr. L 14 vom 22. 1. 1993, S. 27)
100o. 393 D 0059: Entscheidung 93/59/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Genehmigung des von dem Vereinigten Königreich für die Insel Man vorgelegten Programms bezüglich der Bonamiose und der Marteiliose (ABl. Nr. L 14 vom 22. 1. 1993, S. 28)
100p. 393 D 0617: Entscheidung 93/617/EG der Kommission vom 30. November 1993 zur Genehmigung des von Deutschland vorgelegten Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz (ABl. Nr. L 296 vom 1. 12. 1993, S. 60)
100q. 393 D 0075: Entscheidung 93/75/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1992 über die Genehmigung des von Spanien vorgelegten Programms für die Untersuchung im Zusammenhang mit der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie (ABl. Nr. L 27 vom 4. 2. 1993, S. 37)
100r. 393 D 0076: Entscheidung 93/76/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1992 über die Genehmigung des von Belgien vorgelegten Programms für die Untersuchung im Zusammenhang mit der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie (ABl. Nr. L 27 vom 4. 2. 1993, S. 38)
3.2. ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT
101. 388 D 0196: Entscheidung 88/196/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des vom Vereinigten Königreich vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABl. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 22).
102. 388 D 0197: Entscheidung 88/197/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von Dänemark vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABl. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 23).
103. 388 D 0198: Entscheidung 88/198/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABl. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 24).
104. 388 D 0199: Entscheidung 88/199/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von Italien vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABl. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 25).
105. 388 D 0200: Entscheidung 88/200/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von Belgien vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABl. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 26).
106. 388 D 0201: Entscheidung 88/201/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von Spanien vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABl. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 27).
107. 388 D 0202: Entscheidung 88/202/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von Irland vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABl. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 28).
108. 388 D 0203: Entscheidung 88/203/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABl. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 29).
109. 388 D 0204: Entscheidung 88/204/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von Luxemburg vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABl. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 30).
110. 388 D 0205: Entscheidung 88/205/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von Griechenland vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABl. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 31).
111. 388 D 0206: Entscheidung 88/206/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von den Niederlanden vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABl. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 32).
112. 388 D 0240: Entscheidung 88/240/EWG der Kommission vom 14. März 1988 zur Genehmigung des von Portugal vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABl. Nr. L 105 vom 26. 4. 1988, S. 28).
113. 389 D 0265: Entscheidung 89/265/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des vom Königreich Spanien vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABl. Nr. L 108 vom 19. 4. 1989, S. 20).
114. 389 D 0266: Entscheidung 89/266/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des vom Königreich Dänemark vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABl. Nr. L 108 vom 19. 4. 1989, S. 21).
115. 389 D 0267: Entscheidung 89/267/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des von Italien vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABl. Nr. L 108 vom 19. 4. 1989, S. 22).
116. 389 D 0268: Entscheidung 89/268/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABl. Nr. L 108 vom 19. 4. 1989, S. 23).
117. 389 D 0269: Entscheidung 89/269/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des vom Königreich Belgien vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABl. Nr. L 108 vom 19. 4. 1989, S. 24).
118. 389 D 0270: Entscheidung 89/270/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABl. Nr. L 108 vom 19. 4. 1989, S. 25).
119. 389 D 0271: Entscheidung 89/271/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des von Portugal vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABl. Nr. L 108 vom 19. 4. 1989, S. 26).
120. 389 D 0272: Entscheidung 89/272/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des vom Großherzogtum Luxemburg vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABl. Nr. L 108 vom 19. 4. 1989, S. 27).
121. 389 D 0273: Entscheidung 89/273/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des vom Königreich der Niederlande vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABl. Nr. L 108 vom 19. 4. 1989, S. 28).
122. 389 D 0274: Entscheidung 89/274/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des vom Vereinigten Königreich vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABl. Nr. L 108 vom 19. 4. 1989, S. 29).
123. 389 D 0275: Entscheidung 89/275/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des von Griechenland vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABl. Nr. L 108 vom 19. 4. 1989, S. 30).
124. 389 D 0276: Entscheidung 89/276/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des von Irland vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABl. Nr. L 108 vom 19. 4. 1989, S. 31).
3.3 Verschiedenes
124a. 392 D 0558: Entscheidung 92/558/EWG der Kommission vom 23. November 1992 mit Übergangsmaßnahmen betreffend Verarbeitungsbetriebe für gefährliche Stoffe in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen (ABl. Nr. L 358 vom 8. 12. 1992, S. 24)
4. RECHTSAKT, DEN DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN:
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt des folgenden Rechtsakts zur Kenntnis:
125. 389 X 0214: Empfehlung 89/214/EWG der Kommission vom 24. Februar 1989 über die Regeln, die bei Besichtigungen in den für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassenen Fleischlieferbetrieben zu beachten sind (ABl. Nr. L 87 vom 31. 3. 1989, S. 1).
II. FUTTERMITTEL
1. Unbeschadet der Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird, erläßt Liechtenstein bis spätestens 1. Januar 1995 einzelstaatliche Vorschriften für Heimtierfutter, die mit diesen Rechtsakten in Einklang stehen. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens läßt Liechtenstein das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zu, die den Bestimmungen der Rechtsakte entsprechen.
2. Futtermittel, die entsprechend den Rechtsakten, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs gewonnen werden, dürfen infolge der Regelungen dieses Kapitels keinerlei Handelsbeschränkungen unterworfen werden.
RECHTSVORSCHRIFTEN, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
Zusatzstoffe
1. 370 L 0524: Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. Nr. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1), geändert durch:
– 373 L 0103: Richtlinie 73/103/EWG des Rates vom 28. April 1973 (ABl. Nr. L 124 vom 10. 5. 1973, S. 17);
– 384 L 0587: Richtlinie 84/587/EWG des Rates vom 29. November 1984 (ABl. Nr. L 319 vom 8. 12. 1984, S. 13);
– 387 L 0153: Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar 1987 (ABl. Nr. L 64 vom 7. 3. 1987, S. 19);
– 391 L 0248: Richtlinie 91/248/EWG der Kommission vom 12. April 1991 (ABl. Nr. L 124 vom 18. 5. 1991, S. 1);
– 391 L 0249: Richtlinie 91/249/EWG der Kommission vom 19. April 1991 (ABl. Nr. L 124 vom 18. 5. 1991, S. 43);
– 391 L 0336: Richtlinie 91/336/EWG der Kommission vom 10. Juni 1991 (ABl. Nr. L 185 vom 17. 7. 1991, S. 31).
– 391 L 0508: Richtlinie 91/508/EWG der Kommission vom 9. September 1991 (ABl. Nr. L 271 vom 27. 9. 1991, S. 67)
– 391 L 0620: Richtlinie 91/620/EWG der Kommission vom 22. November 1991 (ABl. Nr. L 334 vom 5. 12. 1991, S. 62)
– 392 L 0064: Richtlinie 92/64/EWG der Kommission vom 13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 221 vom 6. 8. 1992, S. 51)
– 392 L 0099: Richtlinie 92/99/EWG der Kommission vom 17. November 1992 (ABl. Nr. 7350 vom 1. 12. 1992, S. 83)
– 392 L 0113: Richtlinie 92/113/EWG der Kommission vom 16. Dezember 1992 (ABl. Nr. 716 vom 25. 1. 1993, S. 2)
– 393 L 0027: Richtlinie 93/27/EWG der Kommission vom 4. Juni 1993 (ABl. Nr. 7179 vom 22. 7. 1993, S. 5)
– 393 L 0055: Richtlinie 93/55/EWG der Kommission vom 25. Juni 1993 (ABl. Nr. 7206 vom 18. 8. 1993, S. 11)
Die EFTA-Staaten übernehmen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens die Bestimmungen der Richtlinie vorbehaltlich folgender Bedingungen:
– In bezug auf Wachstumsförderer können die EFTA-Staaten ihre nationale Gesetzgebung beibehalten. Die Vertragsparteien werden diese Frage im Laufe des Jahres 1995 erneut prüfen;
– die EFTA-Staaten können ihre nationale Gesetzgebung über sonstige in Anhang I genannte Zusatzstoffe bis 31. Dezember 1994 anwenden.
Dessen ungeachtet
– kann Finnland in bezug auf Antibiotika seine nationale Gesetzgebung beibehalten. Die Vertragsparteien werden diese Frage 1995 erneut prüfen;
– kann Island
– in bezug auf Antibiotika seine nationale Gesetzgebung beibehalten. Die Vertragsparteien werden diese Frage 1995 erneut prüfen;
– in bezug auf Antioxidantien, Aromastoffe und Appetitanreger sowie Farbstoffe, einschließlich Pigmente, seine nationale Gesetzgebung bis 31. Dezember 1995 anwenden;
– kann Norwegen
– in bezug auf Antibiotika, Kokzidiostatika und sonstige Arzneimittel, die Konservierungsstoffe Schwefelsäure und Chlorwasserstoffsäure sowie das Spurenelement Kupfer als Wachstumsförderer seine nationale Gesetzgebung beibehalten. Die Vertragsparteien werden diese Frage 1995 erneut prüfen;
– in bezug auf Vitamine, Provitamine und chemisch genau definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung seine nationale Gesetzgebung bis zum 31. Dezember 1994 anwenden. Die Vertragsparteien können diese Frist einvernehmlich verlängern;
– kann Schweden in bezug auf Antibiotika, Kokzidiostatika und sonstige Arzneimittel sowie den Konservierungsstoff Ameisensäure seine nationale Gesetzgebung beibehalten. Die Vertragsparteien werden diese Frage 1995 erneut prüfen.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Zur Anwendung der und 5
– übermitteln die EFTA-Staaten bis Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens nach den Leitlinien gemäß der Richtlinie 87/153/EWG erstellte Dossiers über Zusatzstoffe, die von den EFTA-Staaten genehmigt, in der Gemeinschaft jedoch nicht zugelassen sind. Die Dossiers und gegebenenfalls Monographien sind zumindest in englischer Sprache zu übermitteln. Außerdem ist eine zur Veröffentlichung bestimmte kurze Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der Dossiers und Monographien in englischer, französischer und deutscher Sprache vorzulegen;
– wird bis 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 23 über die von den EFTA-Staaten erteilten nationalen Zulassungen entschieden. Bis zu einer diesbezüglichen Entscheidung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft können die EFTA-Staaten für in ihrem Hoheitsgebiet vermarktete Erzeugnisse die nationale Zulassung beibehalten.
2. 387 L 0153: Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar 1987 zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung (ABl. Nr. L 64 vom 7. 3. 1987, S. 19).
Einzel- und Mischfuttermittel
3. 377 L 0101: Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln (ABl. Nr. L 32 vom 3. 2. 1977, S. 1), geändert durch:
– 379 L 0372: Richtlinie 79/372/EWG des Rates vom 2. April 1979 (ABl. Nr. L 24 vom 6. 4. 1979, S. 29);
– 379 L 0797: Erste Richtlinie 79/797/EWG der Kommission vom 10. August 1979 (ABl. Nr. L 239 vom 22. 9. 1979, S. 53);
– 380 L 0510: Zweite Richtlinie 80/510/EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 (ABl. Nr. L 126 vom 21. 5. 1980, S. 12);
– 382 L 0937: Dritte Richtlinie 82/937/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 383 vom 31. 12. 1982, S. 11);
– 386 L 0354: Richtlinie 86/354/EWG des Rates vom 21. Juli 1986 (ABl. Nr. L 212 vom 2. 8. 1986, S. 27);
– 387 L 0234: Richtlinie 87/234/EWG der Kommission vom 31. März 1987 (ABl. Nr. L 102 vom 14. 4. 1987, S. 31);
– 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48).
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie
– kann Schweden in bezug auf Tierkörpermehl und sonstige aus hochgefährlichen Stoffen hergestellte Erzeugnisse im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates seine nationale Gesetzgebung beibehalten. Die Vertragsparteien werden diese Frage 1995 erneut prüfen;
– kann Liechtenstein seine nationale Gesetzgebung über das Verbot der Verfütterung von Erdnüssen bis 31. Dezember 1994 beibehalten.
4. 379 L 0373: Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1979, S. 30), geändert durch:
– 380 L 0509: Erste Richtlinie 80/509/EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 (ABl. Nr. L 126 vom 21. 5. 1980, S. 9);
– 380 L 0695: Zweite Richtlinie 80/695/EWG der Kommission vom 27. Juni 1980 (ABl. Nr. L 188 vom 22. 7. 1980, S. 23);
– 382 L 0957: Dritte Richtlinie 82/957/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 386 vom 31. 12. 1982, S. 42);
– 386 L 0354: Richtlinie 86/354/EWG des Rates vom 21. Juli 1986 (ABl. Nr. L 212 vom 2. 8. 1986, S. 27);
– 387 L 0235: Richtlinie 87/235/EWG der Kommission vom 31. März 1987 (ABl. Nr. L 102 vom 14. 4. 1987, S. 34);
– 390 L 0044: Richtlinie 90/44/EWG des Rates vom 22. Januar 1990 (ABl. Nr. L 27 vom 31. 1. 1990, S. 35).
– 391 L 0681: Richtlinie 91/681/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 (ABl. Nr. 7376 vom 31. 12. 1991, S. 20)
– 393 L 0074: Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 (ABl. Nr. 7237 vom 22. 9. 1993, S. 23)
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie
– kann Schweden in bezug auf Tierkörpermehl und sonstige aus hochgefährlichen Stoffen hergestellte Erzeugnisse im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates seines nationale Gesetzgebung beibehalten. Die Vertragsparteien werden diese Frage 1995 erneut prüfen;
– kann Liechtenstein seine nationale Gesetzgebung über das Verbot der Verfütterung von Erdnüssen bis 31. Dezember 1994 beibehalten.
4a. 391 D 0516: Entscheidung 91/516/EWG der Kommission vom 9. September 1991 zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (ABl. Nr. L 281 vom 9. 10. 1991, S. 23), geändert durch:
– 392 D 0508: Entscheidung 92/508/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 312 vom 29. 10. 1992, S. 36)
Unbeschadet der Bestimmungen der Entscheidung kann Schweden in bezug auf Tierkörpermehl und sonstige aus hochgefährlichen Stoffen hergestellte Erzeugnisse im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates seine nationale Gesetzgebung beibehalten. Die Vertragsparteien werden diese Frage 1995 erneut prüfen.
4b. 392 L 0087: Richtlinie 92/87/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1992 zur Festlegung eines nicht ausschließlichen Verzeichnisses der wichtigsten Ausgangserzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind, normalerweise verwendet und in den Verkehr gebracht werden (ABl. Nr. L 319 vom 4. 11. 1992, S. 19)
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie kann Schweden in bezug auf Tierkörpermehl und sonstige aus hochgefährlichen Stoffen hergestellte Erzeugnisse im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates seine nationale Gesetzgebung beibehalten. Die Vertragsparteien werden diese Frage 1995 erneut prüfen.
4c. 393 L 0074: Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über der Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. Nr. L 237 vom 22. 9. 1993, S. 23)
5. 380 L 0511: Richtlinie 80/511/EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 über Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen (ABl. Nr. L 126 vom 21. 5. 1980, S. 14).
6. 382 L 0475: Richtlinie 82/475/EWG der Kommission vom 23. Juni 1982 über die Kategorien von Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 27), geändert durch:
– 391 L 0334: Richtlinie 91/334/EWG der Kommission vom 6. Juni 1991 (ABl. Nr. L 184 vom 10. 7. 1991, S. 27);
– 391 L 0336: Richtlinie 91/336/EWG der Kommission vom 10. Juni 1991 (ABl. Nr. L 185 vom 17. 7. 1991, S. 31).
7. 386 L 0174: Richtlinie 86/174/EWG der Kommission vom 9. April 1986 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln für Geflügel (ABl. Nr. L 130 vom 6. 5. 1986, S. 53).
8. 391 L 0357: Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Kategorien von Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 193 vom 17. 7. 1991, S. 34).
Bioproteine und ähnliche Stoffe
9. 382 L 0471: Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. Nr. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 8), geändert durch:
– 385 L 0509: Zweite Richtlinie 85/509/EWG der Kommission vom 6. November 1985 (ABl. Nr. L 314 vom 23. 11. 1985, S. 25);
– 386 L 0530: Richtlinie 86/530/EWG der Kommission vom 28. Oktober 1986 (ABl. Nr. L 312 vom 7. 11. 1986, S. 39);
– 388 L 0485: Richtlinie 88/485/EWG der Kommission vom 26. Juli 1988 (ABl. Nr. L 239 vom 30. 8. 1988, S. 36);
– 389 L 0520: Richtlinie 89/520/EWG der Kommission vom 6. September 1989 (ABl. Nr. L 270 vom 19. 9. 1989, S. 13);
– 390 L 0439: Richtlinie 90/439/EWG der Kommission vom 24. Juli 1990 (ABl. Nr. L 227 vom 21. 8. 1989, S. 33).
– 393 L 0026: Richtlinie 93/26/EWG der Kommission vom 4. Juni 1993 (ABl. Nr. L 179 vom 22. 7. 1993, S. 2)
– 393 L 0056: Richtlinie 93/56/EWG der Kommission vom 29. Juni 1993 (ABl. Nr. L 206 vom 18. 8. 1993, S. 13)
– 393 L 0074: Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 (ABl. Nr. L 237 vom 22. 9. 1993, S. 23)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Zur Anwendung der Richtlinie
– übermitteln die EFTA-Staaten bis Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens nach den Leitlinien der Richtlinie 83/228/EWG erstellte Dossiers über Erzeugnisse, die in die Gruppe der Mikroorganismen gemäß Nummern 1.1 und 1.2 des Anhangs fallen und die von den EFTA- Staaten genehmigt, in der Gemeinschaft jedoch nicht zugelassen sind. Die Dossiers sind zumindest in englischer Sprache zu übermitteln. Außerdem ist eine zur Veröffentlichung bestimmte kurze Zusammenfassung über den wesentlichen Inhalt der Dossiers in englischer, französischer und deutscher Sprache vorzulegen;
– wird bis zum 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 13 über die von den EFTA-Staaten erteilten nationalen Zulassungen entschieden. Bis zu einer diesbezüglichen Entscheidung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft können die EFTA-Staaten für in ihrem Gebiet vermarktete Erzeugnisse weiterhin die nationale Zulassung beibehalten.
10. 383 L 0228: Richtlinie 83/228/EWG des Rates vom 18. April 1983 über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. Nr. L 126 vom 13. 5. 1983, S. 23).
11. 385 D 0382: Entscheidung 85/382/EWG der Kommission vom 10. Juli 1985 über das Verbot von aus auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Art „Candida“ gewonnenen Proteinerzeugnissen in der Tierernährung (ABl. Nr. L 217 vom 14. 8. 1985, S. 27).
Analyse- und Kontrollmethoden
12. 370 L 0373: Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. Nr. L 170 vom 3. 8. 1970, S. 2), geändert durch:
– 372 L 0275: Richtlinie 72/275/EWG des Rates vom 20. Juli 1972 (ABl. Nr. L 171 vom 29. 7. 1972, S. 39).
13. 371 L 0250: Erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission vom 15. Juni 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. Nr. L 155 vom 12. 7. 1971, S. 13), geändert durch:
– 381 L 0680: Richtlinie 81/680/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 (ABl. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 32).
14. 371 L 0393: Zweite Richtlinie 71/393/EWG der Kommission vom 18. November 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. Nr. L 279 vom 20. 12. 1971, S. 7), geändert durch:
– 373 L 0047: Richtlinie 73/47/EWG der Kommission vom 5. Dezember 1972 (ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1973, S. 35);
– 381 L 0680: Richtlinie 81/680/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 (ABl. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 32);
– 384 L 0004: Richtlinie 84/4/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1983 (ABl. Nr. L 15 vom 18. 1. 1984, S. 28).
15. 372 L 0199: Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission vom 27. April 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. Nr. L 123 vom 29. 5. 1972, S. 6), geändert durch:
– 381 L 0680: Richtlinie 81/680/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 (ABl. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 32);
– 384 L 0004: Richtlinie 84/4/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1983 (ABl. Nr. L 15 vom 18. 1. 1984, S. 28).
– 393 L 0028: Richtlinie 93/28/EWG der Kommission vom 4. Juni 1993 (ABl. Nr. L 179 vom 22. 7. 1993, S. 8)
16. 373 L 0046: Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission vom 5. Dezember 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1973, S. 21), geändert durch:
– 381 L 0680: Richtlinie 81/680/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 (ABl. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 32).
– 392 L 0089: Richtlinie 92/89/EWG der Kommission vom 3. November 1992 (ABl. Nr. 7344 vom 26. 11. 1992, S. 35)
17. 374 L 0203: Fünfte Richtlinie 74/203/EWG der Kommission vom 25. März 1974 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. Nr. L 108 vom 22. 4. 1974, S. 7), geändert durch:
– 381 L 0680: Richtlinie 81/680/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 (ABl. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 32).
18. 375 L 0084: Sechste Richtlinie 75/84/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1974 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. Nr. L 32 vom 5. 2. 1975, S. 26), geändert durch:
– 381 L 0680: Richtlinie 81/680/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 (ABl. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 32).
19. 376 L 0371: Erste Richtlinie 76/371/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. Nr. L 102 vom 15. 4. 1976, S. 1).
20. 376 L 0372: Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. Nr. L 102 vom 15. 4. 1976, S. 8), geändert durch:
– 381 L 0680: Richtlinie 81/680/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 (ABl. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 32).
– 392 L 0095: Richtlinie 92/95/EWG der Kommission vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13. 11. 1992, S. 54)
21. 378 L 0633: Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission vom 15. Juni 1978 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 43), geändert durch:
– 381 L 0680: Richtlinie 81/680/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 (ABl. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 32);
– 384 L 0004: Richtlinie 84/4/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1983 (ABl. Nr. L 15 vom 18. 1. 1984, S. 28).
22. 381 L 0715: Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission vom 31. Juli 1981 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. Nr. L 257 vom 10. 9. 1981, S. 38).
23. 384 L 0425: Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission vom 25. Juli 1984 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. Nr. L 238 vom 6. 9. 1984, S. 34).
23a. 393 L 0070: Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. Nr. L 234 vom 17. 9. 1993, S. 17)
Unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse
24. 374 L 0063: Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 31), geändert durch:
– 376 L 0934: Richtlinie 76/934/EWG der Kommission vom 1. Dezember 1976 (ABl. Nr. L 364 vom 31. 12. 1976, S. 20);
– 380 L 0502: Richtlinie 80/502/EWG des Rates vom 6. Mai 1980 (ABl. Nr. L 124 vom 20. 5. 1980, S. 17);
– 383 L 0381: Dritte Richtlinie 83/381/EWG der Kommission vom 28. Juli 1983 (ABl. Nr. L 222 vom 13. 8. 1983, S. 31);
– 386 L 0299: Vierte Richtlinie 86/299/EWG der Kommission vom 3. Juni 1986 (ABl. Nr. L 189 vom 11. 7. 1986, S. 40);
– 386 L 0354: Richtlinie 86/354/EWG des Rates vom 21. Juli 1986 (ABl. Nr. L 212 vom 2. 8. 1986, S. 27);
– 387 L 0238: Richtlinie 87/238/EWG der Kommission vom 1. April 1987 (ABl. Nr. L 110 vom 25. 4. 1987, S. 25);
– 387 L 0519: Richtlinie 87/519/EWG des Rates vom 19. Oktober 1987 (ABl. Nr. L 304 vom 27. 10. 1987, S. 38);
– 391 L 0126: Richtlinie 91/126/EWG der Kommission vom 13. Februar 1991 (ABl. Nr. L 60 vom 7. 3. 1991, S. 16);
– 391 L 0132: Richtlinie 91/132/EWG des Rates vom 4. März 1991 (ABl. Nr. L 66 vom 13. 3. 1991, S. 16).
– 392 L 0063: Richtlinie 92/63/EWG der Kommission vom 10. Juli 1992 (ABl. Nr. L 221 vom 6. 8. 1992, S. 49)
– 392 L 0088: Richtlinie 92/88/EWG des Rates vom 26. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 321 vom 6. 11. 1992, S. 24)
– 393 L 0074: Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 (ABl. Nr. L 237 vom 22. 9. 1993, S. 23)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
„ findet keine Anwendung.“
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie kann Schweden in bezug auf Aflatoxin seine nationale Gesetzgebung beibehalten. Die Vertragsparteien werden diese Frage 1995 erneut prüfen.
III. PFLANZENSCHUTZ
Die in den Rechtsvorschriften, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird, enthaltenen Bestimmungen über Beziehungen zu Drittländern und Grenzkontrollen finden keine Anwendung.
SAATGUT
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. GRUNDVORSCHRIFTEN
1. 366 L 0400: Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2290/66), geändert durch:
– 369 L 0061: Richtlinie 69/61/EWG des Rates vom 18. Februar 1969 (ABl. Nr. L 48 vom 26. 2. 1969, S. 4);
– 371 L 0162: Richtlinie 71/162/EWG des Rates vom 30. März 1971 (ABl. Nr. L 87 vom 17. 4. 1971, S. 24);
– 372 L 0274: Richtlinie 72/274/EWG des Rates vom 20. Juli 1972 (ABl. Nr. L 171 vom 29. 7. 1972, S. 37);
– 372 L 0418: Richtlinie 72/418/EWG des Rates vom 6. Dezember 1972 (ABl. Nr. L 287 vom 26. 12. 1972, S. 22);
– 373 L 0438: Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 (ABl. Nr. L 356 vom 27. 12. 1973, S. 79);
– 375 L 0444: Richtlinie 75/444/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 (ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1975, S. 6);
– 376 L 0331: Erste Richtlinie 76/331/EWG der Kommission vom 29. März 1976 (ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1976, S. 34);
– 378 L 0055: Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 (ABl. Nr. L 16 vom 20. 1. 1978, S. 23);
– 378 L 0692: Richtlinie 78/692/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. Nr. L 236 vom 26. 8. 1978, S. 13);
– 387 L 0120: Richtlinie 87/120/EWG der Kommission vom 14. Januar 1987 (ABl. Nr. L 49 vom 18. 2. 1987, S. 39);
– 388 L 0095: Richtlinie 88/95/EWG der Kommission vom 8. Januar 1988 (ABl. Nr. L 56 vom 2. 3. 1988, S. 42);
– 388 L 0332: Richtlinie 88/332/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABl. Nr. L 151 vom 17. 6. 1988, S. 82);
– 388 L 0380: Richtlinie 88/380/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31);
– 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48).
2. 366 L 0401: Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 76);
– 378 L 0055: Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 (ABl. Nr. L 16 vom 20. 1. 1978, S. 23);
– 378 L 0386: Erste Richtlinie 78/386/EWG der Kommission vom 18. April 1978 (ABl. Nr. L 113 vom 25. 4. 1978, S. 1);
– 378 L 0692: Richtlinie 78/692/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. Nr. L 236 vom 26. 8. 1978, S. 13);
– 378 L 1020: Richtlinie 78/1020/EWG des Rates vom 5. Dezember 1978 (ABl. Nr. L 350 vom 14. 12. 1978, S. 27);
– 379 L 0641: Richtlinie 79/641/EWG der Kommission vom 27. Juni 1979 (ABl. Nr. L 183 vom 19. 7. 1979, S. 13);
– 379 L 0692: Richtlinie 79/692/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 (ABl. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 1);
– 380 L 0754: Richtlinie 80/754/EWG der Kommission vom 17. Juli 1980 (ABl. Nr. L 207 vom 9. 8. 1980, S. 36);
– 381 L 0126: Richtlinie 81/126/EWG der Kommission vom 16. Februar 1981 (ABl. Nr. L 67 vom 12. 3. 1981, S. 36);
– 382 L 0287: Richtlinie 82/287/EWG der Kommission vom 13. April 1982 (ABl. Nr. L 131 vom 13. 5. 1982, S. 24);
– 385 L 0038: Richtlinie 85/38/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1984 (ABl. Nr. L 16 vom 19. 1. 1985, S. 41);
– 385 D 0370: Entscheidung 85/370/EWG der Kommission vom 8. Juli 1985 (ABl. Nr. L 209 vom 6. 8. 1985, S. 41);
– 386 D 0153: Entscheidung 86/153/EWG der Kommission vom 25. März 1986 (ABl. Nr. L 115 vom 3. 5. 1986, S. 26);
– 386 L 0155: Richtlinie 86/155/EWG des Rates vom 22. April 1986 (ABl. Nr. L 118 vom 7. 5. 1986, S. 23);
– 387 L 0120: Richtlinie 87/120/EWG der Kommission vom 14. Januar 1987 (ABl. Nr. L 49 vom 18. 2. 1987, S. 39);
– 387 L 0480: Richtlinie 87/480/EWG der Kommission vom 9. September 1987 (ABl. Nr. L 273 vom 26. 9. 1987, S. 43);
– 388 L 0332: Richtlinie 88/332/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABl. Nr. L 151 vom 17. 6. 1988, S. 82);
– 388 L 0380: Richtlinie 88/380/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31);
– 389 L 0100: Richtlinie 89/100/EWG der Kommission vom 20. Januar 1989 (ABl. Nr. L 38 vom 10. 2. 1989, S. 36);
– 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48).
– 392 L 0019: Richtlinie 92/19/EWG der Kommission vom 23. März 1992 (ABl. Nr. L 104 vom 22. 4. 1992, S. 61)
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie
a) kann Finnland, sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996 in seinem Hoheitsgebiet die Vermarktung
– von in Finnland erzeugtem Saatgut zulassen, das hinsichtlich der Keimfähigkeit den Anforderungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht entspricht;
– Saatgut anderer Arten der Kategorie „Handelssaatgut“ („kauppasiemen“/„handelsutsäde“) entsprechend der Definition der geltenden finnischen Gesetzgebung zulassen;
b) kann Norwegen, sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996 in seinem Hoheitsgebiet die Vermarktung von in Norwegen erzeugtem Saatgut zulassen, das hinsichtlich der Keimfähigkeit den Anforderungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht entspricht.
3. 366 L 0402: Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66), geändert durch:
– 369 L 0060: Richtlinie 69/60/EWG des Rates vom 18. Februar 1969 (ABl. Nr. L 48 vom 26. 2. 1969, S. 1);
– 371 L 0162: Richtlinie 71/162/EWG des Rates vom 30. März 1971 (ABl. Nr. L 87 vom 17. 4. 1971, S. 24);
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 76);
– 372 L 0274: Richtlinie 72/274/EWG des Rates vom 20. Juli 1972 (ABl. Nr. L 171 vom 29. 7. 1972, S. 37);
– 372 L 0418: Richtlinie 72/418/EWG des Rates vom 6. Dezember 1972 (ABl. Nr. L 287 vom 26. 12. 1972, S. 22);
– 373 L 0438: Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 (ABl. Nr. L 356 vom 27. 12. 1973, S. 79);
– 375 L 0444: Richtlinie 75/444/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 (ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1975, S. 6);
– 378 L 0055: Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 (ABl. Nr. L 16 vom 20. 1. 1978, S. 23);
– 378 L 0387: Erste Richtlinie 78/387/EWG der Kommission vom 18. April 1978 (ABl. Nr. L 113 vom 25. 4. 1978, S. 13);
– 378 L 0692: Richtlinie 78/692/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. Nr. L 236 vom 26. 8. 1978, S. 13);
– 378 L 1020: Richtlinie 78/1020/EWG des Rates vom 5. Dezember 1978 (ABl. Nr. L 350 vom 14. 12. 1978, S. 27);
– 379 L 0641: Richtlinie 79/641/EWG der Kommission vom 27. Juni 1979 (ABl. Nr. L 183 vom 19. 7. 1979, S. 13);
– 379 L 0692: Richtlinie 79/692/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 (ABl. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 1);
– 381 L 0126: Richtlinie 81/126/EWG der Kommission vom 16. Februar 1981 (ABl. Nr. L 67 vom 12. 3. 1981, S. 36);
– 386 D 0153: Entscheidung 86/153/EWG der Kommission vom 25. März 1986 (ABl. Nr. L 115 vom 3. 5. 1986, S. 26);
– 386 L 0155: Richtlinie 86/155/EWG des Rates vom 22. April 1986 (ABl. Nr. L 118 vom 7. 5. 1986, S. 23);
– 386 L 0320: Richtlinie 86/320/EWG der Kommission vom 20. Juni 1986 (ABl. Nr. L 200 vom 23. 7. 1986, S. 38);
– 387 L 0120: Richtlinie 87/120/EWG der Kommission vom 14. Januar 1987 (ABl. Nr. L 49 vom 18. 2. 1987, S. 39);
– 388 L 0332: Richtlinie 88/332/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABl. Nr. L 151 vom 17. 6. 1988, S. 82);
– 388 L 0380: Richtlinie 88/380/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31);
– 388 L 0506: Richtlinie 88/506/EWG der Kommission vom 13. September 1988 (ABl. Nr. L 274 vom 6. 10. 1988, S. 44);
– 389 D 0101: Entscheidung 89/101/EWG der Kommission vom 20. Januar 1989 (ABl. Nr. L 38 vom 10. 2. 1989, S. 37);
– 389 L 0002: Richtlinie 89/2/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 5 vom 7. 1. 1989, S. 31);
– 390 L 0623: Richtlinie 90/623/EWG der Kommission vom 7. November 1990 (ABl. Nr. L 333 vom 30. 11. 1990, S. 65);
– 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48).
– 393 L 0002: Richtlinie 93/2/EWG der Kommission vom 28. Januar 1993 (ABl. Nr. 754 vom 5. 3. 1993, S. 20)
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie
a) kann Finnland, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996 in seinem Hoheitsgebiet die Vermarktung
– von Saatgut der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Roggen zulassen, das in bezug auf die höchstzulässige Anzahl von Generationen „zertifiziertem Saatgut“ („valiosemen“/„elitutsäde“) den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entspricht;
– von in Finnland erzeugtem Saatgut zulassen, das hinsichtlich der Keimfähigkeit den Anforderungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht entspricht;
– von Saatgut anderer Arten der Kategorie „Handelssaatgut“ („kauppasiemen“/„handelsutsäde“), entsprechend der Definition der geltenden finnischen Gesetzgebung, zulassen;
b) kann Norwegen, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996 in seinem Hoheitsgebiet die Vermarktung von in Norwegen erzeugtem Saatgut zulassen, das hinsichtlich der Keimfähigkeit den Anforderungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht entspricht.
4. 369 L 0208: Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3), geändert durch:
– 371 L 0162: Richtlinie 71/162/EWG des Rates vom 30. März 1971 (ABl. Nr. L 87 vom 17. 4. 1971, S. 24);
– 372 L 0274: Richtlinie 72/274/EWG des Rates vom 20. Juli 1972 (ABl. Nr. L 171 vom 29. 7. 1972, S. 37);
– 372 L 0418: Richtlinie 72/418/EWG des Rates vom 6. Dezember 1972 (ABl. Nr. L 287 vom 26. 12. 1972, S. 22);
– 373 L 0438: Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 (ABl. Nr. L 356 vom 27. 12. 1973, S. 79);
– 375 L 0444: Richtlinie 75/444/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 (ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1975, S. 6);
– 378 L 0055: Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 (ABl. Nr. L 16 vom 20. 1. 1978, S. 23);
– 378 L 0388: Erste Richtlinie 78/388/EWG der Kommission vom 18. April 1978 (ABl. Nr. L 113 vom 25. 4. 1978, S. 20);
– 378 L 0692: Richtlinie 78/692/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. Nr. L 236 vom 26. 8. 1978, S. 13);
– 378 L 1020: Richtlinie 78/1020/EWG des Rates vom 5. Dezember 1978 (ABl. Nr. L 350 vom 14. 12. 1978, S. 27);
– 379 L 0641: Richtlinie 79/641/EWG der Kommission vom 27. Juni 1979 (ABl. Nr. L 183 vom 19. 7. 1979, S. 13);
– 380 L 0304: Richtlinie 80/304/EWG der Kommission vom 25. Februar 1980 (ABl. Nr. L 68 vom 14. 3. 1980, S. 33);
– 381 L 0126: Richtlinie 81/126/EWG der Kommission vom 16. Februar 1981 (ABl. Nr. L 67 vom 12. 3. 1981, S. 36);
– 382 L 0287: Richtlinie 82/287/EWG der Kommission vom 13. April 1982 (ABl. Nr. L 131 vom 13. 5. 1982, S. 24);
– 382 L 0727: Richtlinie 82/727/EWG des Rates vom 25. Oktober 1982 (ABl. Nr. L 310 vom 6. 11. 1982, S. 21);
– 382 L 0859: Richtlinie 82/859/EWG der Kommission vom 2. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 357 vom 18. 12. 1982, S. 31);
– 386 L 0155: Richtlinie 86/155/EWG des Rates vom 22. April 1986 (ABl. Nr. L 118 vom 7. 5. 1986, S. 23);
– 387 L 0120: Richtlinie 87/120/EWG der Kommission vom 14. Januar 1987 (ABl. Nr. L 49 vom 18. 2. 1987, S. 39);
– 387 L 0480: Richtlinie 87/480/EWG der Kommission vom 9. September 1987 (ABl. Nr. L 273 vom 26. 9. 1987, S. 43);
– 388 L 0332: Richtlinie 88/332/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABl. Nr. L 151 vom 17. 6. 1988, S. 82);
– 388 L 0380: Richtlinie 88/380/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31);
– 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48).
– 392 L 0009: Richtlinie 92/9/EWG der Kommission vom 19. Februar 1992 (ABl. Nr. 770 vom 17. 3. 1992, S. 25)
5. 370 L 0457: Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1), geändert durch:
– 372 L 0418: Richtlinie 72/418/EWG des Rates vom 6. Dezember 1972 (ABl. Nr. L 287 vom 26. 12. 1972, S. 22);
– 373 L 0438: Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 (ABl. Nr. L 356 vom 27. 12. 1973, S. 79);
– 376 D 0687: Entscheidung 76/687/EWG der Kommission vom 30. Juni 1976 (ABl. Nr. L 235 vom 26. 8. 1976, S. 21);
– 378 D 0122: Entscheidung 78/122/EWG der Kommission vom 28. Dezember 1977 (ABl. Nr. L 41 vom 11. 2. 1978, S. 34);
– 379 D 0095: Entscheidung 79/95/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1978 (ABl. Nr. L 22 vom 31. 1. 1979, S. 21);
– 379 L 0692: Richtlinie 79/692/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 (ABl. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 1);
– 379 L 0967: Richtlinie 79/967/EWG des Rates vom 12. November 1979 (ABl. Nr. L 293 vom 20. 11. 1979, S. 16);
– 381 D 0436: Entscheidung 81/436/EWG der Kommission vom 8. Mai 1981 (ABl. Nr. L 167 vom 24. 6. 1981, S. 29);
– 381 D 0888: Entscheidung 81/888/EWG der Kommission vom 19. Oktober 1981 (ABl. Nr. L 324 vom 12. 11. 1981, S. 28);
– 382 D 0041: Entscheidung 82/41/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1981 (ABl. Nr. L 16 vom 22. 1. 1982, S. 50);
– 383 D 0297: Entscheidung 83/297/EWG der Kommission vom 6. Juni 1983 (ABl. Nr. L 157 vom 15. 6. 1983, S. 35);
– 386 L 0155: Richtlinie 86/155/EWG des Rates vom 22. April 1986 (ABl. Nr. L 118 vom 7. 5. 1986, S. 23);
– 388 L 0380: Richtlinie 88/380/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31);
– 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48).
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie
– erstellen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten des Abkommens zusammen einen gemeinsamen Sortenkatalog, in dem auch Sorten der EFTA-Staaten aufgeführt sind, die den Anforderungen der Richtlinie genügen. Dieser gemeinsame Sortenkatalog soll möglichst bis 31. Dezember 1995 fertiggestellt sein;
– wenden die EFTA-Staaten bis zum Inkrafttreten des zusammen erstellten Sortenkatalogs nationale Sortenkataloge an.
6. 370 L 0458: Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 7), geändert durch:
– 371 L 0162: Richtlinie 71/162/EWG des Rates vom 30. März 1971 (ABl. Nr. L 87 vom 17. 4. 1971, S. 24);
– 372 L 0274: Richtlinie 72/274/EWG des Rates vom 20. Juli 1972 (ABl. Nr. L 171 vom 29. 7. 1972, S. 37);
– 372 L 0418: Richtlinie 72/418/EWG des Rates vom 6. Dezember 1972 (ABl. Nr. L 287 vom 26. 12. 1972, S. 22);
– 373 L 0438: Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 (ABl. Nr. L 356 vom 27. 12. 1973, S. 79);
– 376 L 0307: Richtlinie 76/307/EWG des Rates vom 15. März 1976 (ABl. Nr. L 72 vom 18. 3. 1976, S. 16);
– 378 L 0055: Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 (ABl. Nr. L 16 vom 20. 1. 1978, S. 23);
– 378 L 0692: Richtlinie 78/692/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. Nr. L 236 vom 26. 8. 1978, S. 13);
– 379 D 0355: Entscheidung 79/355/EWG der Kommission vom 20. März 1979 (ABl. Nr. L 84 vom 4. 4. 1979, S. 23);
– 379 L 0641: Richtlinie 79/641/EWG der Kommission vom 27. Juni 1979 (ABl. Nr. L 183 vom 19. 7. 1979, S. 13);
– 379 L 0692: Richtlinie 79/692/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 (ABl. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 1);
– 379 L 0967: Richtlinie 79/967/EWG des Rates vom 12. November 1979 (ABl. Nr. L 293 vom 20. 11. 1979, S. 16);
– 381 D 0436: Entscheidung 81/436/EWG der Kommission vom 8. Mai 1981 (ABl. Nr. L 167 vom 24. 6. 1981, S. 29);
– 381 D 0888: Entscheidung 81/888/EWG der Kommission vom 19. Oktober 1981 (ABl. Nr. L 324 vom 12. 11. 1981, S. 28);
– 387 L 0120: Richtlinie 87/120/EWG der Kommission vom 14. Januar 1987 (ABl. Nr. L 49 vom 18. 2. 1987, S. 39);
– 387 L 0481: Richtlinie 87/481/EWG der Kommission vom 9. September 1987 (ABl. Nr. L 273 vom 26. 9. 1987, S. 45);
– 388 L 0332: Richtlinie 88/332/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABl. Nr. L 151 vom 17. 6. 1988, S. 82);
– 388 L 0380: Richtlinie 88/380/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31);
– 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48).
7. 372 L 0168: Richtlinie 72/168/EWG der Kommission vom 14. April 1972 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Sorten von Gemüsearten (ABl. Nr. L 103 vom 2. 5. 1972, S. 6).
8. 372 L 0180: Richtlinie 72/180/EWG der Kommission vom 14. April 1972 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. Nr. L 108 vom 8. 5. 1972, S. 8).
9. 374 L 0268: Richtlinie 74/268/EWG der Kommission vom 2. Mai 1974 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Futterpflanzensaatgut und in Getreidesaatgut (ABl. Nr. L 141 vom 24. 5. 1974, S. 19), geändert durch:
– 378 L 0511: Richtlinie 78/511/EWG der Kommission vom 24. Mai 1978 (ABl. Nr. L 157 vom 15. 6. 1978, S. 34).
2. DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN
10. 375 L 0502: Richtlinie 75/502/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut von Wiesenrispe (Poa pratensis L:) auf amtlich als „Basissaatgut“ oder „zertifiziertes Saatgut“ anerkanntes Saatgut (ABl. Nr. L 228 vom 29. 8. 1975, S. 23).
11. 380 D 0755: Entscheidung 80/755/EWG der Kommission vom 17. Juli 1980 zur Genehmigung der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung der Verpackungen von Getreidesaatgut (ABl. Nr. L 207 vom 9. 8. 1980, S. 37), geändert durch:
– 381 D 0109: Entscheidung 81/109/EWG der Kommission vom 10. Februar 1981 (ABl. Nr. L 64 vom 11. 3. 1981, S. 13).
12. 381 D 0675: Entscheidung 81/675/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Feststellung, daß bestimmte Verschlußsysteme nicht wiederverwendbare Verschlußsysteme im Sinne der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG des Rates sind (ABl. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 26), geändert durch:
– 386 D 0563: Entscheidung 86/563/EWG der Kommission vom 12. November 1986 (ABl. Nr. L 327 vom 22. 12. 1986, S. 50).
13. 386 L 0109: Richtlinie 86/109/EWG der Kommission vom 27. Februar 1986 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als „Basissaatgut“ oder „zertifiziertes Saatgut“ anerkanntes Saatgut (ABl. Nr. L 93 vom 8. 4. 1986, S. 21), geändert durch:
– 389 L 0424: Richtlinie 89/424/EWG der Kommission vom 30. Juni 1989 (ABl. Nr. L 196 vom 12. 7. 1989, S. 50);
– 391 L 0376: Richtlinie 91/376/EWG der Kommission vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 203 vom 26. 7. 1991, S. 108).
14. 387 D 0309: Entscheidung 87/309/EWG der Kommission vom 2. Juni 1987 zur Genehmigung der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut bestimmter Futterpflanzen (ABl. Nr. L 155 vom 16. 6. 1987, S. 26), geändert durch:
– 388 D 0493: Entscheidung 88/493/EWG der Kommission vom 8. September 1988 (ABl. Nr. L 261 vom 21. 9. 1988, S. 27).
15. 389 L 0014: Richtlinie 89/14/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1988 zur Festlegung der in den Bestandisolierungsbedingungen der Anlage I der Richtlinie 70/458/EWG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut genannten Sortengruppen von Mangold und roten Rüben (ABl. Nr. L 8 vom 11. 1. 1989, S. 9).
16. 389 D 0374: Entscheidung 89/374/EWG der Kommission vom 2. Juni 1989 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs im Rahmen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut zur Festlegung der Voraussetzungen, denen der Feldbestand und das Saatgut von Roggenhybriden genügen müssen (ABl. Nr. L 166 vom 16. 6. 1989, S. 66), geändert durch:
– 392 D 0520: Entscheidung 92/520/EWG der Kommission vom 3. November 1992 (ABl. Nr. L 325 vom 11. 11. 1992, S. 25)
17. 389 D 0540: Entscheidung 89/540/EWG der Kommission vom 22. September 1989 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut (ABl. Nr. L 286 vom 4. 10. 1989, S. 24).
18. 390 D 0639: Entscheidung 90/639/EWG der Kommission vom 12. November 1990 zur Festlegung der Bezeichnungen von Sorten, die aus den in der Entscheidung 89/7/EWG der Kommission aufgeführten Gemüsesorten entwickelt worden sind (ABl. Nr. L 348 vom 12. 12. 1990, S. 1).
18a. 392 D 0195: Entscheidung 92/195/EWG der Kommission vom 17. März 1992 über die Durchführung eines zeitlich begrenzten Versuchs im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie (ABl. Nr. 788 vom 3. 4. 1992, S. 59)
18b. 393 D 0213: Entscheidung 93/213/EWG der Kommission vom 18. März 1993 über einen befristeten Versuch hinsichtlich des Höchstgehalts an unschädlichen Verunreinigungen in Sojabohnensaatgut (ABl. Nr. L 91 vom 15. 4. 1993, S. 27)
3. RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN
19. 370 D 0047: Entscheidung 70/47/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1969 über die Entbindung der Französischen Republik von der Verpflichtung, die Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut und Getreidesaatgut hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (ABl. Nr. L 13 vom 19. 1. 1970, S. 26), geändert durch:
– 380 D 0301: Entscheidung 80/301/EWG der Kommission vom 25. Februar 1980 (ABl. Nr. L 68 vom 14. 3. 1980, S. 30).
20. 373 D 0083: Entscheidung 73/83/EWG des Rates vom 26. März 1973 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Dänemark, in Irland und im Vereinigten Königreich (ABl. Nr. L 106 vom 20. 4. 1973, S. 9), geändert durch:
– 374 D 0350: Entscheidung 74/350/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 (ABl. Nr. L 191 vom 15. 7. 1974, S. 27).
21. 373 D 0188: Entscheidung 73/188/EWG der Kommission vom 4. Juni 1973 zur Entbindung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland von der Verpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (ABl. Nr. L 194 vom 16. 7. 1973, S. 16).
22. 374 D 0005: Entscheidung 74/5/EWG der Kommission vom 6. Dezember 1973 zur Entbindung des Königreichs Dänemark von der Verpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (ABl. Nr. L 12 vom 15. 1. 1974, S. 13).
23. 374 D 0269: Entscheidung 74/269/EWG der Kommission vom 2. Mai 1974 zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in Futterpflanzensaatgut und in Getreidesaatgut strengere Vorschriften zu erlassen (ABl. Nr. L 141 vom 24. 5. 1974, S. 20), geändert durch:
– 378 D 0512: Entscheidung 78/512/EWG der Kommission vom 24. Mai 1978 (ABl. Nr. L 157 vom 15. 6. 1978, S. 35).
24. 374 D 0358: Entscheidung 74/358/EWG der Kommission vom 13. Juni 1974 zur Entbindung Irlands von der Verpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (ABl. Nr. L 196 vom 19. 7. 1974, S. 15), geändert durch:
– 390 D 0209: Entscheidung 90/209/EWG der Kommission vom 19. April 1990 (ABl. Nr. L 108 vom 28. 4. 1990, S. 104).
25. 374 D 0360: Entscheidung 74/360/EWG der Kommission vom 13. Juni 1974 zur Entbindung des Vereinigten Königreichs von der Verpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (ABl. Nr. L 196 vom 19. 7. 1974, S. 18).
26. 374 D 0361: Entscheidung 74/361/EWG der Kommission vom 13. Juni 1974 zur Entbindung des Vereinigten Königreichs von der Verpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (ABl. Nr. L 196 vom 19. 7. 1974, S. 19).
27. 374 D 0362: Entscheidung 74/362/EWG der Kommission vom 13. Juni 1974 zur Entbindung des Vereinigten Königreichs von der Verpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (ABl. Nr. L 196 vom 19. 7. 1974, S. 20).
28. 374 D 0366: Entscheidung 74/366/EWG der Kommission vom 13. Juni 1974 zur vorläufigen Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut der Buschbohnensorte „Sim“ in Frankreich zu untersagen (ABl. Nr. L 196 vom 19. 7. 1974, S. 24).
29. 374 D 0367: Entscheidung 74/367/EWG der Kommission vom 13. Juni 1974 zur vorläufigen Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut der Buschbohnensorte „Dustor“ in Frankreich zu untersagen (ABl. Nr. L 196 vom 19. 7. 1974, S. 25).
30. 374 D 0491: Entscheidung 74/491/EWG der Kommission vom 17. September 1974 zur Entbindung des Königreichs Dänemark von der Verpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (ABl. Nr. L 267 vom 3. 10. 1974, S. 18).
31. 374 D 0531: Entscheidung 74/531/EWG der Kommission vom 16. Oktober 1974 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in Getreidesaatgut strengere Vorschriften zu erlassen (ABl. Nr. L 299 vom 7. 11. 1974, S. 13).
32. 374 D 0532: Entscheidung 74/532/EWG der Kommission vom 16. Oktober 1974 zur Entbindung Irlands von der Verpflichtung, die Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut und Getreidesaatgut sowie die Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (ABl. Nr. L 299 vom 7. 11. 1974, S. 14).
33. 375 D 0577: Entscheidung 75/577/EWG der Kommission vom 30. Juni 1975 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 253 vom 30. 9. 1975, S. 41).
34. 375 D 0578: Entscheidung 75/578/EWG der Kommission vom 30. Juni 1975 zur Ermächtigung des Großherzogtums Luxemburg, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 253 vom 30. 9. 1975, S. 45), geändert durch:
– 378 D 0285: Entscheidung 78/285/EWG der Kommission vom 22. Februar 1978 (ABl. Nr. L 74 vom 16. 3. 1978, S. 29).
35. 375 D 0752: Entscheidung 75/752/EWG der Kommission vom 20. November 1975 zur Entbindung des Vereinigten Königreichs von der Verpflichtung, die Richtlinie 70/458/EWG des Rates auf einige Gemüsearten anzuwenden (ABl. Nr. L 319 vom 10. 12. 1975, S. 12).
36. 376 D 0219: Entscheidung 76/219/EWG der Kommission vom 30. Dezember 1975 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 46 vom 21. 2. 1976, S. 30).
37. 376 D 0221: Entscheidung 76/221/EWG der Kommission vom 30. Dezember 1975 zur Ermächtigung des Großherzogtums Luxemburg, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 46 vom 21. 2. 1976, S. 33).
38. 376 D 0687: Entscheidung 76/687/EWG der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 235 vom 26. 8. 1976, S. 21), geändert durch:
- 378 D 0615: Entscheidung 78/615/EWG der Kommission vom 23. Juni 1978 (ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1978, S. 12).
39. 376 D 0688: Entscheidung 76/688/EWG der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 235 vom 26. 8. 1976, S. 24).
40. 376 D 0689: Entscheidung 76/689/EWG der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Ermächtigung des Großherzogtums Luxemburg, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 235 vom 26. 8. 1976, S. 27).
41. 376 D 0690: Entscheidung 76/690/EWG der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 235 vom 26. 8. 1976, S. 29).
42. 377 D 0147: Entscheidung 77/147/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1976 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 47 vom 18. 2. 1977, S. 66), geändert durch:
– 392 D 0227: Entscheidung 92/227/EWG der Kommission vom 3. April 1992 (ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 1992, S. 55)
43. 377 D 0149: Entscheidung 77/149/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1976 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 47 vom 18. 2. 1977, S. 70).
44. 377 D 0150: Entscheidung 77/150/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1976 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einer Sorte von Getreide zu beschränken (ABl. Nr. L 47 vom 18. 2. 1977, S. 72).
45. 377 D 0282: Entscheidung 77/282/EWG der Kommission vom 30. März 1977 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 95 vom 19. 4. 1977, S. 21).
46. 377 D 0283: Entscheidung 77/283/EWG der Kommission vom 30. März 1977 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 95 vom 19. 4. 1977, S. 23).
47. 377 D 0406: Entscheidung 77/406/EWG der Kommission vom 1. Juni 1977 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 148 vom 16. 6. 1977, S. 25).
48. 378 D 0124: Entscheidung 78/124/EWG der Kommission vom 28. Dezember 1977 zur Ermächtigung des Großherzogtums Luxemburg, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 41 vom 11. 2. 1978, S. 38).
49. 378 D 0126: Entscheidung 78/126/EWG der Kommission vom 28. Dezember 1977 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 41 vom 11. 2. 1978, S. 41).
50. 378 D 0127: Entscheidung 78/127/EWG der Kommission vom 28. Dezember 1977 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 41 vom 11. 2. 1978, S. 43).
51. 378 D 0347: Entscheidung 78/347/EWG der Kommission vom 30. März 1978 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 99 vom 12. 4. 1978, S. 26).
52. 378 D 0348: Entscheidung 78/348/EWG der Kommission vom 30. März 1978 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 99 vom 12. 4. 1978, S. 28).
53. 378 D 0350: Entscheidung 78/349/EWG der Kommission vom 30. März 1978 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 99 vom 12. 4. 1978, S. 30).
54. 379 D 0092: Entscheidung 79/92/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1978 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 22 vom 31. 1. 1979, S. 14), geändert durch:
- 392 D 0227: Entscheidung 92/227/EWG der Kommission vom 3. April 1992 (ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 1992, S. 55)
55. 379 D 0093: Entscheidung 79/93/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1978 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 22 vom 31. 1. 1979, S. 17).
56. 379 D 0094: Entscheidung 79/94/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1978 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 22 vom 31. 1. 1979, S. 19).
57. 379 D 0348: Entscheidung 79/348/EWG der Kommission vom 14. März 1979 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 84 vom 4. 4. 1979, S. 12).
58. 379 D 0355: Entscheidung 79/355/EWG der Kommission vom 20. März 1979 zur Befreiung des Königreichs Dänemark von der Verpflichtung, die Richtlinie 70/458/EWG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (ABl. Nr. L 84 vom 4. 4. 1979, S. 23).
59. 380 D 0128: Entscheidung 80/128/EWG der Kommission vom 28. Dezember 1979 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 29 vom 6. 2. 1980, S. 15).
60. 380 D 0446: Entscheidung 80/446/EWG der Kommission vom 31. März 1980 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1980, S. 23).
61. 380 D 0512: Entscheidung 80/512/EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten Königreichs, die Bestimmungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut hinsichtlich des Probegewichts für die Bestimmung von Körnern von Cuscuta nicht anzuwenden (ABl. Nr. L 126 vom 21. 5. 1980, S. 15).
62. 380 D 1359: Entscheidung 80/1359/EWG der Kommission vom 30. Dezember 1980 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1980, S. 42), geändert durch:
– 392 D 0227: Entscheidung 92/227/EWG der Kommission vom 3. April 1992 (ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 1992, S. 55)
63. 380 D 1360: Entscheidung 80/1360/EWG der Kommission vom 30. Dezember 1980 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1980, S. 44).
64. 380 D 1361: Entscheidung 80/1361/EWG der Kommission vom 30. Dezember 1980 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1980, S. 46).
65. 381 D 0277: Entscheidung 81/277/EWG der Kommission vom 31. März 1981 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 123 vom 7. 5. 1981, S. 32).
66. 381 D 0436: Entscheidung 81/436/EWG der Kommission vom 8. Mai 1981 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Frist für die Zulassung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten zu verlängern (ABl. Nr. L 167 vom 24. 6. 1981, S. 29).
67. 382 D 0041: Entscheidung 82/41/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1981 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 16 vom 22. 1. 1982, S. 50).
68. 382 D 0947: Entscheidung 82/947/EWG der Kommission vom 30. Dezember 1982 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 383 vom 31. 12. 1982, S. 23), geändert durch:
– 388 D 0625: Entscheidung 88/625/EWG der Kommission vom 8. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 347 vom 16. 12. 1988, S. 74).
69. 382 D 0948: Entscheidung 82/948/EWG der Kommission vom 30. Dezember 1982 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 383 vom 31. 12. 1982, S. 25).
70. 382 D 0949: Entscheidung 82/949/EWG der Kommission vom 30. Dezember 1982 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 383 vom 31. 12. 1982, S. 27), geändert durch:
– 392 D 0227: Entscheidung 92/227/EWG der Kommission vom 3. April 1992 (ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 1992, S. 55)
71. 384 D 0019: Entscheidung 84/19/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1983 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 18 vom 21. 1. 1984, S. 43).
72. 384 D 0020: Entscheidung 84/20/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1983 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 18 vom 21. 1. 1984, S. 45).
73. 384 D 0023: Entscheidung 84/23/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1983 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 20 vom 25. 1. 1984, S. 19), geändert durch:
– 392 D 0227: Entscheidung 92/227/EWG der Kommission vom 3. April 1992 (ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 1992, S. 55)
74. 385 D 0370: Entscheidung 85/370/EWG der Kommission vom 8. Juli 1985 zur Ermächtigung der Niederlande, die Einhaltung der in Anlage II der Richtlinie 66/401/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an die Sortenreinheit für Saatgut von apomiktischen Einklonsorten von Poa pratensis auch aufgrund der Ergebnisse von Saatgut- und Keimlingsprüfungen zu beurteilen (ABl. Nr. L 209 vom 6. 8. 1985, S. 41).
75. 385 D 0623: Entscheidung 85/623/EWG der Kommission vom 16. Dezember 1985 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1985, S. 18).
76. 385 D 0624: Entscheidung 85/624/EWG der Kommission vom 16. Dezember 1985 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1985, S. 20), geändert durch:
– 392 D 0227: Entscheidung 92/227/EWG der Kommission vom 3. April 1992 (ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 1992, S. 55)
77. 386 D 0153: Entscheidung 86/153/EWG der Kommission vom 25. März 1986 zur Freistellung Griechenlands von der Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut bzw. Getreidesaatgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen auf bestimmte Arten (ABl. Nr. L 115 vom 3. 5. 1986, S. 26).
78. 387 D 0110: Entscheidung 87/110/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1986 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 48 vom 17. 2. 1987, S. 27).
79. 387 D 0111: Entscheidung 87/111/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1986 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 48 vom 17. 2. 1987, S. 29).
80. 387 D 0448: Entscheidung 87/448/EWG der Kommission vom 31. Juli 1987 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 240 vom 22. 8. 1987, S. 39).
81. 389 D 0078: Entscheidung 89/78/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1988 zur Liberalisierung des Handels mit bestimmten landwirtschaftlichen Pflanzenarten zwischen Portugal und anderen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 30 vom 1. 2. 1989, S. 75).
82. 389 D 0101: Entscheidung 89/101/EWG der Kommission vom 20. Januar 1989 zur Freistellung Belgiens, Dänemarks, Deutschlands, Spaniens, Irlands, Luxemburgs und des Vereinigten Königreichs von der Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut bzw. Getreidesaatgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen bzw. Gemüsesaatgut auf bestimmte Arten (ABl. Nr. L 38 vom 10. 2. 1989, S. 37).
83. 389 D 0421: Entscheidung 89/421/EWG der Kommission vom 22. Juni 1989 zur Ermächtigung der Griechischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 193 vom 8. 7. 1989, S. 41).
84. 389 D 0422: Entscheidung 89/422/EWG der Kommission vom 22. Juni 1989 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken und zur Änderung der Entscheidung 89/77/EWG (ABl. Nr. L 193 vom 8. 7. 1989, S. 43), geändert durch:
– 392 D 0227: Entscheidung 92/227/EWG der Kommission vom 3. April 1992 (ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 1992, S. 55)
85. 390 D 0057: Entscheidung 90/57/EWG der Kommission vom 24. Januar 1990 zur Liberalisierung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter landwirtschaftlicher Pflanzenarten zwischen Portugal und anderen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 40 vom 14. 2. 1989, S. 13).
86. 390 D 0209: Entscheidung 90/209/EWG der Kommission vom 19. April 1990 zur Freistellung der Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Anwendung der Richtlinie 70/458/EWG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut auf bestimmte Arten sowie zur Änderung der Entscheidungen 73/122/EWG und 74/358/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 74/363/EWG (ABl. Nr. L 108 vom 28. 4. 1990, S. 104).
87. 391 D 0037: Entscheidung 91/37/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1990 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und der Griechischen Republik, den Verkehr mit Saatgut bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken und zur Änderung bestimmter Entscheidungen zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. Nr. L 18 vom 24. 1. 1991, S. 19), geändert durch:
– 392 D 0227: Entscheidung 92/227/EWG der Kommission vom 3. April 1992 (ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 1992, S. 55)
88. 392 D 0168: Entscheidung 92/168/EWG der Kommission vom 4. März 1992 zur Ermächtigung Griechenlands, das Inverkehrbringen von Saatgut bestimmter Sorten einer landwirtschaftlichen Pflanzenart zu beschränken (ABl. Nr. L 74 vom 20. 3. 1992, S. 46)
89. 393 D 0208: Entscheidung 93/208/EWG der Kommission vom 17. März 1993 zur Freistellung des Königreichs Dänemark von der Verpflichtung zur Angabe der botanischen Bezeichnung von Getreidesaatgut gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 8. 4. 1993, S. 49)
_______________________________
1) ABl. Nr. L 233 vom 19. 8. 1981, S. 32.
2) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.
3) ABl. Nr. L 209 vom 17. 8. 1977, S. 1.
4) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 67.
5) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.
6) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 67.
Beachte: Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006 und BGBl. III Nr. 44/2025 nicht in die Anhänge eingearbeitet.
ANHANG II
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN, NORMEN, PRÜFUNG UND ZERTIFIZIERUNG
Verzeichnis nach
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie:
– Präambeln
– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
Die Bezugnahme auf die und 36 oder 30 bis 36 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird durch die Bezugnahme auf die und 13 oder 11 bis 13 und gegebenenfalls des Abkommens ersetzt.
I. KRAFTFAHRZEUGE
Die EFTA-Staaten dürfen bis zum 1. Januar 1995 ihre nationalen Rechtsvorschriften anwenden, einschließlich der Möglichkeit, aufgrund ihrer Schadstoffemissionen bei allen Motoren, Partikeln von Dieselmotoren und Lärmemissionen die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Kraftfahrzeugen zu verweigern, die in den Geltungsbereich der betreffenden Richtlinien fallen und die den Anforderungen der Richtlinien 70/157/EWG, 70/220/EWG, 72/306/EWG und 88/77/EWG in ihrer letzten Fassung entsprechen, und für die die Betriebserlaubnis gemäß den Vorschriften der Richtlinie 70/156/EWG erteilt wurde. Vom 1. Januar 1995 an dürfen die EFTA-Staaten weiterhin ihre nationalen Rechtsvorschriften anwenden, müssen jedoch den freien Handel auf der Grundlage der gemeinschaftlichen Rechtsakte zulassen. Alle Vorschläge zur Änderung, Aktualisierung, Erweiterung oder sonstigen Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Rechtsakte in Verbindung mit den von diesen Richtlinien abgedeckten Bereichen müssen Gegenstand der allgemeinen Bestimmungen über die Entscheidungsfindung des Abkommens sein.
Für die Zwecke dieses Abkommens und zur Gewährleistung des freien Handels auf der Grundlage des Besitzstands der Gemeinschaft vom 1. Januar 1995 wird der Richtlinien 91/441/EWG, 91/542/EWG, 92/97/EWG und 93/59/EWG von den EFTA-Staaten wie folgt angewandt:
Bei der Festlegung von Bestimmungen über steuerliche Anreize gewährleisten die EFTA-Staaten, daß diese Anreize den Wettbewerb im EWR nicht verzerren. Solche Anreize müssen insbesondere folgenden Bedingungen entsprechen:
– sie dürfen den freien Handel nicht behindern;
– sie müssen für alle Kraftfahrzeuge gelten, die auf dem Markt eines EFTA-Staates zum Verkauf angeboten werden;
– sie gelten nicht für Fahrzeuge, die verbindliche Normen erfüllen;
– sie stellen auf Grund ihrer Höhe oder ihres Anwendungsbereichs keine handelsverzerrende Subvention dar.
Die EFTA-Überwachungsbehörde wird rechtzeitig über Vorhaben zur Einführung oder Änderung steuerlicher Anreize unterrichtet.
Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde tauschen Informationen aus, die sie von den EG-Mitgliedstaaten oder von den EFTA-Staaten erhalten.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 370 L 0156: Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 115);
– 378 L 0315: Richtlinie 78/315/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 (ABl. Nr. L 81 vom 28. 3. 1978, S. 1);
– 378 L 0547: Richtlinie 78/547/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 (ABl. Nr. L 168 vom 26. 6. 1978, S. 39);
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. 291 vom 19. 11. 1979, S. 108);
– 380 L 1267: Richtlinie 80/1267/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 (ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 34), berichtigt in ABl. Nr. L 265 vom 19. 9. 1981, S. 28;
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 211);
– 387 L 0358: Richtlinie 87/358/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. Nr. L 192 vom 11. 7. 1987, S. 51);
– 387 L 0403: Richtlinie 87/403/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Ergänzung des Anhangs 1 der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 44).
– 392 L 0053: Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 1)
– 393 L 0081: Richtlinie 93/81/EWG der Kommission vom 29. September 1993 (ABl. Nr. 7264 vom 23. 10. 1993, S. 49)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 2a wird wie folgt ergänzt:
- „Typengenehmigung“ nach österreichischem Recht,
- „tyyppihyväksyntä“/„typgodkännande“ nach finnischem Recht,
- „gerdarvidurkenning“ nach isländischem Recht,
- „Typengenehmigung“ nach Liechtensteiner Recht,
- „typegodkjenning“ nach norwegischem Recht,
- „typgodkännande“ nach schwedischem Recht.
b) In Anhang VII wird unter Nummer 1 Abschnitt 1 folgendes eingefügt:
„,,17“ für Finnland,
„IS“ für Island,
„16“ für Norwegen,
„12“ für Österreich,
„5“ für Schweden“
c) In Anhang IX wird in den Teilen I und II unter Nummer 37 folgendes eingefügt:
„Finnland: ...
Island: ...
Norwegen: ...
Österreich: ...
Schweden: ...“
2. 370 L 0157: Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 16), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 115);
– 373 L 0350: Richtlinie 73/350/EWG der Kommission vom 7. November 1973 (ABl. Nr. L 321 vom 22. 11. 1973, S. 33);
– 377 L 0212: Richtlinie 77/212/EWG des Rates vom 8. März 1977 (ABl. Nr. L 66 vom 12. 3. 1977, S. 33);
– 381 L 0334: Richtlinie 81/334/EWG der Kommission vom 13. April 1981 (ABl. Nr. L 131 vom 18. 5. 1981, S. 6);
– 384 L 0372: Richtlinie 84/372/EWG der Kommission vom 3. Juli 1984 (ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1984, S. 47);
– 384 L 0424: Richtlinie 84/424/EWG des Rates vom 3. September 1984 (ABl. Nr. L 238 vom 6. 9. 1984, S. 31);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 211);
– 389 L 0491: Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABl. Nr. L 238 vom 15. 8. 1989, S. 43).
– 392 L 0097: Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 (ABl. Nr. L 371 vom 19. 12. 1992, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Anhang II wird die Fußnote betreffend Nummer 3.1.3 wie folgt ergänzt:
„A = Österreich, FL = Liechtenstein, IS = Island, N = Norwegen, S = Schweden, SF = Finnland“
b) In Anhang IV wird die Fußnote betreffend den(die) Kennbuchstabe(n) des die Betriebserlaubnis erteilenden Landes wie folgt ergänzt:
„A = Österreich, FL = Liechtenstein, IS = Island, N = Norwegen, S = Schweden, SF = Finnland“
3. 370 L 0220: Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 76 vom 6. 4. 1970, S. 1), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 115);
– 374 L 0290: Richtlinie 74/290/EWG des Rates vom 28. Mai 1974 (ABl. Nr. L 159 vom 15. 6. 1974, S. 61);
– 377 L 0102: Richtlinie 77/102/EWG der Kommission vom 30. November 1976 (ABl. Nr. L 32 vom 3. 2. 1977, S. 32);
– 378 L 0665: Richtlinie 78/665/EWG der Kommission vom 14. Juli 1978 (ABl. Nr. L 223 vom 14. 8. 1978, S. 48);
– 383 L 0351: Richtlinie 83/351/EWG des Rates vom 16. Juni 1983 (ABl. Nr. L 197 vom 20. 7. 1983, S. 1);
– 388 L 0076: Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABl. Nr. L 36 vom 9. 2. 1988, S. 1);
– 388 L 0436: Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 (ABl. Nr. L 214 vom 6. 8. 1988, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 303 vom 8. 11. 1988, S. 36;
– 389 L 0458: Richtlinie 89/458/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 226 vom 3. 8. 1989, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 270 vom 19. 9. 1989, S. 16;
– 389 L 0491: Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABl. Nr. L 238 vom 15. 8. 1989, S. 43);
– 391 L 0441: Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABl. Nr. L 242 vom 30. 8. 1991, S. 1).
– 393 L 0059: Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 (ABl. Nr. L 186 vom 28. 7. 1993, S. 21)
4. 370 L 0221: Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 76 vom 6. 4. 1970, S. 23), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 116);
– 379 L 0490: Richtlinie 79/490/EWG der Kommission vom 18. April 1979 (ABl. Nr. L 128 vom 26. 5. 1979, S. 22), geändert durch die Richtlinie 81/333/EWG der Kommission vom 13. April 1981;
– 381 L 0333: Richtlinie 81/333/EWG der Kommission vom 13. April 1981 (ABl. Nr. L 131 vom 18. 5. 1981, S. 4).
5. 370 L 0222: Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 76 vom 6. 4. 1970, S. 25), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 116).
6. 370 L 0311: Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 133 vom 18. 6. 1970, S. 10), berichtigt in ABl. Nr. L 196, vom 3. 9. 1970, S. 14, und geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 116).
– 392 L 0062: Richtlinie 92/62/EWG des Rates vom 2. Juli 1992 (ABl. Nr. L 199 vom 18.7. 1992, S. 33)
7. 370 L 0387: Richtlinie 70/387/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 176 vom 10. 8. 1970, S. 5), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 116).
8. 370 L 0388: Richtlinie 70/388/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 176 vom 10. 8. 1970, S. 12), berichtigt in ABl. Nr. L 329 vom 25. 11. 1982, S. 31 und geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 116);
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 108);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 212).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Unter Nr. 1.4.1 im Anhang I ist der Text in Klammern wie folgt zu ergänzen:
„12 für Österreich, 17 für Finnland, IS für Island, FL für Liechtenstein, 16 für Norwegen, 5 für Schweden“
9. 371 L 0127: Richtlinie 71/127/EWG des Rates vom 1. März 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 68 vom 22. 3. 1971, S. 1), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 116);
– 397 L 0795: Richtlinie 79/795/EWG der Kommission vom 20. Juli 1979 (ABl. Nr. L 239 vom 22. 9. 1979, S. 1);
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 109);
– 385 L 0205: Richtlinie 85/205/EWG der Kommission vom 18. Februar 1985 (ABl. Nr. L 90 vom 29. 3. 1985, S. 1);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 212);
– 386 L 0562: Richtlinie 86/562/EWG der Kommission vom 6. November 1986 (ABl. Nr. L 327 vom 22. 11. 1986, S. 49);
– 388 L 0321: Richtlinie 88/321/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 (ABl. Nr. L 147 vom 14. 6. 1988, S. 77).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Aufzählung der Kennummern unter Nr. 4.2 der Anlage 2 des Anhangs II ist wie folgt zu ergänzen:
„12 für Österreich, 17 für Finnland, IS für Island, FL für Liechtenstein, 16 für Norwegen, 5 für Schweden“
10. 371 L 0320: Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. Nr. L 202 vom 6. 9. 1971, S. 37), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 118);
– 374 L 0132: Richtlinie 74/132/EWG der Kommission vom 11. Februar 1974 (ABl. Nr. L 74 vom 19. 3. 1974, S. 7);
– 375 L 0524: Richtlinie 75/524/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975 (ABl. Nr. L 236 vom 8. 9. 1975, S. 3);
– 379 L 0489: Richtlinie 79/489/EWG der Kommission vom 18. April 1979 (ABl. Nr. L 128 vom 26. 5. 1979, S. 12);
– 385 L 0647: Richtlinie 85/647/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1985, S. 1);
– 388 L 0194: Richtlinie 88/194/EWG der Kommission vom 24. März 1988 (ABl. Nr. L 92 vom 9. 4. 1988, S. 47).
– 391 L 0422: Richtlinie 91/422/EWG der Kommission vom 15. Juli 1991 (ABl. Nr. L 233 vom 22. 8. 1991, S. 21)
11. 372 L 0245: Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. Nr. L 152 vom 6. 7. 1972, S. 15), geändert durch:
– 389 L 0491: Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABl. Nr. L 238 vom 15. 8. 1989, S. 43).
12. 372 L 0306: Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 190 vom 20. 8. 1972, S. 1), geändert durch:
– 389 L 0491: Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABl. Nr. L 238 vom 15. 8. 1989, S. 43).
13. 374 L 0060: Richtlinie 74/60/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Teile im Insassenraum – ausgenommen Innenrückspiegel –, Anordnung der Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne und hinterer Teil der Sitze) (ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 2), geändert durch:
– 378 L 0632: Richtlinie 78/632/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978 (ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 26).
14. 374 L 0061: Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 22).
15. 374 L 0297: Richtlinie 74/297/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen (Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen) (ABl. Nr. L 165 vom 20. 6. 1974, S. 16), geändert durch:
– 391 L 0662: Richtlinie 91/662/EWG der Kommission vom 6. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 366 vom 31. 12. 1991, S. 1)
16. 374 L 0408: Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung) (ABl. Nr. L 221 vom 12. 8. 1974, S. 1), geändert durch:
– 381 L 0577: Richtlinie 81/557/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 (ABl. Nr. L 209 vom 29. 7. 1981, S. 34).
17. 374 L 0483: Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 226 vom 2. 10. 1974, S. 4), geändert durch:
– 379 L 0488: Richtlinie 79/488/EWG der Kommission vom 18. April 1979 (ABl. Nr. L 128 vom 26. 5. 1979, S. 1);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 212).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang I wird die Fußnote zu Nr. 3.2.2.2 wie folgt ergänzt:
„12 für Österreich, 17 für Finnland, IS für Island, FL für Liechtenstein, 16 für Norwegen, 5 für Schweden“
18. 375 L 0443: Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät in Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1975, S. 1).
19. 376 L 0114: Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 329 vom 25. 11. 1982, S. 31 und geändert durch:
– 378 L 0507: Richtlinie 78/507/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978 (ABl. Nr. L 155 vom 13. 6. 1978, S. 31);
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 109);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 213).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Im Anhang wird unter Nr. 2.1.2 der Text in Klammern wie folgt ergänzt:
„12 für Österreich, 17 für Finnland, IS für Island, FL für Liechtenstein, 16 für Norwegen, 5 für Schweden“
20. 376 L 0115: Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 6), geändert durch:
– 381 L 0575: Richtlinie 81/575/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 (ABl. Nr. L 209 vom 29. 7. 1981, S. 30);
– 382 L 0318: Richtlinie 82/318/EWG der Kommission vom 2. April 1982 (ABl. Nr. L 139 vom 19. 5. 1982, S. 9).
– 390 L 0629: Richtlinie 90/629/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 (ABl. Nr. L 341 vom 6. 12. 1990, S. 14)
21. 376 L 0756: Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 1), geändert durch:
– 380 L 0233: Richtlinie 80/233/EWG der Kommission vom 21. November 1979 (ABl. Nr. L 51 vom 25. 2. 1980, S. 8), berichtigt in ABl. Nr. L 111 vom 30. 4. 1980, S. 22;
– 382 L 0244: Richtlinie 82/244/EWG der Kommission vom 17. März 1982 (ABl. Nr. L 109 vom 22. 4. 1982, S. 31);
– 383 L 0276: Richtlinie 83/276/EWG des Rates vom 26. Mai 1983 (ABl. Nr. L 151 vom 9. 6. 1983, S. 47);
– 384 L 0008: Richtlinie 84/8/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1983 (ABl. Nr. L 9 vom 12. 1. 1984, S. 24);
– 389 L 0278: Richtlinie 89/278/EWG der Kommission vom 28. März 1989 (ABl. Nr. L 109 vom 20. 4. 1989, S. 38), berichtigt in ABl. Nr. L 114 vom 27. 4. 1989, S. 52.
– 391 L 0663: Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 366 vom 31. 12. 1991, S. 17)
22. 376 L 0757: Richtlinie 76/757/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 32), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 109);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 213).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang III wird die Nr. 4.2 wie folgt ergänzt:
„12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden“
23. 376 L 0758: Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 54), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 109);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 213);
– 389 L 0516: Richtlinie 89/516/EWG der Kommission vom 1. August 1989 (ABl. Nr. L 265 vom 12. 9. 1989, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang III wird die Nr. 4.2 wie folgt ergänzt:
„12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden“
24. 376 L 0759: Richtlinie 76/759/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 71), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 109);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 213);
– 389 L 0277: Richtlinie 89/277/EWG der Kommission vom 28. März 1989 (ABl. Nr. L 109 vom 20. 4. 1989, S. 25), berichtigt in ABl. Nr. L 114 vom 27. 4. 1989, S. 52.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang III wird die Nr. 4.2 wie folgt ergänzt:
„12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden“
25. 376 L 0760: Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 22. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 85), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 109);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 213).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang I wird die Nr. 4.2 wie folgt ergänzt:
„12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden“
26. 376 L 0761: Richtlinie 76/761/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie über Glühlampen für diese Scheinwerfer (ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 96), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 109);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 213);
– 389 L 0517: Richtlinie 89/517/EWG der Kommission vom 1. August 1989 (ABl. Nr. L 265 vom 12. 9. 1989, S. 15).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang VI wird die Nr. 4.2 wie folgt ergänzt:
„12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden“
27. 376 L 0762: Richtlinie 76/762/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und über Glühlampen für diese Scheinwerfer (ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 122), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 109);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 213).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang II wird die Nr. 4.2 wie folgt ergänzt:
„12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden“
28. 377 L 0389: Richtlinie 77/389/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 41).
29. 377 L 0538: Richtlinie 77/538/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 60), berichtigt in ABl. Nr. L 284 vom 10. 10. 1978, S. 11 und geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 110);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 213);
– 389 L 0518: Richtlinie 89/518/EWG der Kommission vom 1. August 1989 (ABl. Nr. L 265 vom 12. 9. 1989, S. 24).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang II wird die Nr. 4.2 wie folgt ergänzt:
„12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden“
30. 377 L 0539: Richtlinie 77/539/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 72), berichtigt in ABl. Nr. L 284 vom 10. 10. 1978, S. 12 und geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 110);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 213).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang II wird die Nr. 4.2 wie folgt ergänzt:
„12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden“
31. 377 L 0540: Richtlinie 77/540/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Parkleuchten für Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 83), berichtigt in ABl. Nr. L 284 vom 10. 10. 1978, S. 12 und geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 110);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 214).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang VI wird die Nr. 4.2 wie folgt ergänzt
„12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden“
32. 377 L 0541: Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 95), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 110);
– 381 L 0576: Richtlinie 81/576/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 (ABl. Nr. L 209 vom 29. 7. 1981, S. 32);
– 382 L 0319: Richtlinie 82/319/EWG der Kommission vom 2. April 1982 (ABl. Nr. L 139 vom 19. 5. 1982, S. 17);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 214);
– 390 L 0628: Richtlinie 90/628/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 (ABl. Nr. L 341 vom 6. 12. 1990, S. 1).
Die Vertragsparteien dürfen bis zum 1. Juli 1997 das Inverkehrbringen von Fahrzeugen der Klassen M1, M2 und M3 verweigern, deren Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme den Anforderungen der Richtlinie 77/541/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/628/EWG, nicht genügen; sie dürfen jedoch nicht das Inverkehrbringen von Fahrzeugen verweigern, die diesen Anforderungen entsprechen. Die EFTA-Staaten sind erst von dem Zeitpunkt an zur Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis gemäß diesen Richtlinien berechtigt, zu dem die betreffenden Richtlinien von den Vertragsparteien vollständig angewandt werden.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Anhang III wird die Nr. 1.1.1 wie folgt ergänzt:
„12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden“
33. 377 L 0649: Richtlinie 77/649/EWG des Rates vom 27. September 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 267 vom 19. 10. 1977, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 150 vom 6. 6. 1978, S. 6 und geändert durch:
– 381 L 0643: Richtlinie 81/643/EWG der Kommission vom 29. Juli 1981 (ABl. Nr. L 231 vom 15. 8. 1981, S. 41);
– 388 L 0366: Richtlinie 88/366/EWG der Kommission vom 17. Mai 1988 (ABl. Nr. L 181 vom 12. 7. 1988, S. 40).
– 390 L 0630: Richtlinie 90/630/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 (ABl. Nr. L 341 vom 6. 12. 1990, S. 20)
34. 378 L 0316: Richtlinie 78/316/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger) (ABl. Nr. L 81 vom 28. 3. 1978, S. 3), geändert durch:
– 393 L 0091: Richtlinie 93/91/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 284 vom 19. 11. 1993, S. 25)
35. 378 L 0317: Richtlinie 78/317/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die verglasten Flächen von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 81 vom 28. 3. 1978, S. 27), berichtigt in ABl. Nr. L 194 vom 19. 7. 1978, S. 30.
36. 378 L 0318: Richtlinie 78/318/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Scheibenwischer und die Scheibenwascher von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 81 vom 28. 3. 1978, S. 49), berichtigt in ABl. Nr. L 194 vom 19. 7. 1978, S. 30.
37. 378 L 0548: Richtlinie 78/548/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Heizung des Innenraums von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 168 vom 26. 6. 1978, S. 40).
38. 378 L 0549: Richtlinie 78/549/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Radabdeckung von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 168 vom 26. 6. 1978, S. 45).
39. 378 L 0932: Richtlinie 78/932/EWG des Rates vom 16. Oktober 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kopfstützen für Sitze von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 325 vom 20. 11. 1978, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 329 vom 25. 11. 1982, S. 31 und geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 110);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 214).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang VI wird die Nr. 1.1.1 wie folgt ergänzt:
„12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden“
40. 378 L 1015: Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. Nr. L 349 vom 13. 12. 1978, S. 21), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 110);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 214);
– 387 L 0056: Richtlinie 87/56/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1987, S. 42);
– 389 L 0235: Richtlinie 89/235/EWG des Rates vom 13. März 1989 (ABl. Nr. L 98 vom 11. 4. 1989, S. 1).
Die EFTA-Staaten dürfen bis zum 1. Januar 1995 ihre nationalen Rechtsvorschriften anwenden, einschließlich der Möglichkeit, aufgrund ihres Lärmpegels und Auspuffsystems die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Krafträdern zu verweigern, die in den Geltungsbereich der betreffenden Richtlinie fallen und die den Anforderungen der Richtlinie 78/1015/EWG in ihrer letzten Fassung entsprechen. Vom 1. Januar 1995 an dürfen die EFTA-Staaten weiterhin ihre nationalen Rechtsvorschriften anwenden, müssen jedoch den freien Handel auf der Grundlage der gemeinschaftlichen Rechtsakte zulassen. Alle Vorschläge zur Änderung, Aktualisierung, Erweiterung oder sonstigen Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Rechtsakte in Verbindung mit den von diesen Richtlinien abgedeckten Bereichen müssen Gegenstand der allgemeinen Bestimmungen über die Entscheidungsfindung dieses Abkommens sein.
Die EFTA-Staaten dürfen vor dem 1. Januar 1995 keine Bescheinigungen gemäß der Richtlinie ausstellen.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Der wird durch folgende Gedankenstriche ergänzt:
- „Typengenehmigung“ nach österreichischem Recht,
- „tyyppihyväksyntä“/„typgodkännande“ nach finnischem Recht,
- „gerdarvidurkenning“ nach isländischem Recht,
- „Typengenehmigung“ nach Liechtensteiner Recht,
- „typegodkjenning“ nach norwegischem Recht,
- „typgodkännande“ nach schwedischem Recht.
b) In Anhang II wird die Nr. 3.1.3 wie folgt ergänzt:
„12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden“
41. 380 L 0780: Richtlinie 80/780/EWG des Rates vom 22. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel von Zweiradmotorfahrzeugen mit oder ohne Beiwagen und ihren Anbau an diese Fahrzeuge (ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 49), geändert durch:
– 380 L 1272: Richtlinie 80/1272/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 73);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 214).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
wird durch folgende Gedankenstriche ergänzt:
- „Typengenehmigung“ nach österreichischem Recht,
- „tyyppihyväksyntä“/„typgodkännande“ nach finnischem Recht,
- „gerdarvidurkenning“ nach isländischem Recht,
- „Typengenehmigung“ nach Liechtensteiner Recht,
- „typegodkjenning“ nach norwegischem Recht,
- „typgodkännande“ nach schwedischem Recht.
42. 380 L 1268: Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 75 vom 31. 12. 1980, S. 36), geändert durch:
– 389 L 0491: Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABl. Nr. L 238 vom 15. 8. 1989, S. 43).
– 393 L 0116: Richtlinie 93/116/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 39)
43. 380 L 1269: Richtlinie 80/1269/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 46), geändert durch:
– 388 L 0195: Richtlinie 88/195/EWG der Kommission vom 24. März 1988 (ABl. Nr. L 92 vom 9. 4. 1988, S. 50);
– 389 L 0491: Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABl. Nr. L 238 vom 15. 8. 1989, S. 43).
44. 388 L 0077: Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 36 vom 9. 2. 1988, S. 33), geändert durch:
– 391 L 0542: Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 (ABl. Nr. L 295 vom 25. 10. 1991, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang I wird die Nr. 5.1.3 wie folgt ergänzt:
„12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden“
45. 389 L 0297: Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 124 vom 5. 5. 1989, S. 1).
45a. 391 L 0226: Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spritzschutzsysteme an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 103 vom 27. 3. 1991, S. 5)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang II wird unter Nummer 3.4.1 folgendes eingefügt:
„17 für Finnland, IS für Island, 16 für Norwegen, 12 für Österreich und 5 für Schweden“
45b. 392 L 0021: Richtlinie 92/21/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 (ABl. Nr. L 129 vom 14. 5. 1992, S. 1)
45c. 392 L 0022: Richtlinie 92/22/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 129 vom 14. 5. 1992, S. 11)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang II wird unter Nummer 4.4.1 Fußnote 1) folgendes angefügt:
„17 für Finnland, IS für Island, 16 für Norwegen, 12 für Österreich und 5 für Schweden“
45d. 392 L 0023: Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. Nr. L 129 vom 14. 5. 1992, S. 95)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang I wird unter Nummer 4.2 am Ende des ersten Satzes folgendes eingefügt:
„17 für Finnland, IS für Island, 16 für Norwegen, 12 für Österreich, 5 für Schweden“
45e. 392 L 0024: Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. Nr. L 129 vom 14. 5. 1992, S. 154)
45f. 392 L 0061: Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang V wird unter Nummer 1.1 folgendes eingefügt:
„- 17 für Finnland,
- IS für Island,
- 16 für Norwegen,
- 12 für Österreich,
- 5 für Schweden“
45g. 392 L 0114: Richtlinie 92/114/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die vorstehenden Außenkanten vor der Führerhausrückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N (ABl. Nr. L 409 vom 31. 12. 1992, S. 17)
45h. 393 L 0014: Richtlinie 93/14/EWG des Rates vom 5. April 1993 über Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 121 vom 15. 5. 1993, S. 1)
45i. 393 L 0029: Richtlinie 93/29/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 188 vom 29. 7. 1993, S. 1)
45j. 393 L 0030: Richtlinie 93/30/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Einrichtungen für Schaltzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 188 vom 29. 7. 1993, S. 11)
45k. 393 L 0031: Richtlinie 93/31/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 188 vom 29. 7. 1993, S. 19)
45l. 393 L 0032: Richtlinie 93/32/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 188 vom 29. 7. 1993, S. 28)
45m. 393 L 0033: Richtlinie 93/33/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 188 vom 29. 7. 1993, S. 32)
45n. 393 L 0034: Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 188 vom 29. 7. 1993, S. 38)
45o. 393 L 0092: Richtlinie 93/92/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 311 vom 14. 12. 1993, S. 1)
45p. 393 L 3093: Richtlinie 93/93/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über Massen und Abmessungen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 311 vom 14. 12. 1993, S. 76)
45q. 393 L 0094: Richtlinie 93/94/EWG des Rates vorn 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 311 vom 14. 12. 1993, S. 83)
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
46. 377 Y 0726(01): Entschließung des Rates vom 29. Juni 1977 betreffend die vollständige EWG-Betriebserlaubnis für zur Personenbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. C 177 vom 26. 7. 1977, S. 1).
47. C/281/88 S. 9: Mitteilung der Kommission betreffend die Betriebserlaubnis- und Zulassungsverfahren für Fahrzeuge, die vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren (ABl. Nr. C 281 vom 4. 11. 1988, S. 9).
II. LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE ZUGMASCHINEN
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 374 L 0150: Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10), geändert durch:
– 379 L 0694: Richtlinie 79/694/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 (ABl. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 17);
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
– 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 212);
– 388 L 0297: Richtlinie 88/297/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 (ABl. Nr. L 126 vom 20. 5. 1988, S. 52).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Der Artikel 2a wird durch folgende Gedankenstriche ergänzt:
– „Typengenehmigung“ nach österreichischem Recht,
– „tyyppihyväksyntä“/„typgodkännande“ nach finnischem Recht,
– „gerdarvidurkenning“ nach isländischem Recht,
– „Typengenehmigung“ nach Liechtensteiner Recht,
– „typegodkjenning“ nach norwegischem Recht,
– „typgodkännande“ nach schwedischem Recht.
2. 374 L 0151: Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 25), geändert durch:
– 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45);
– 388 L 0410: Richtlinie 88/410/EWG der Kommission vom 21. Juni 1988 (ABl. Nr. L 200 vom 26. 7. 1988, S. 27).
3. 374 L 0152: Richtlinie 74/152/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 33), geändert durch:
– 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45);
– 388 L 0412: Richtlinie 88/412/EWG der Kommission vom 22. Juni 1988 (ABl. Nr. L 200 vom 26. 7. 1988, S. 31).
4. 374 L 0346: Richtlinie 74/346/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 191 vom 15. 7. 1974, S. 1), geändert durch:
– 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45).
5. 374 L 0347: Richtlinie 74/347/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 191 vom 15. 7. 1974, S. 5), geändert durch:
– 379 L 1073: Richtlinie 79/1073/EWG der Kommission vom 22. November 1979 (ABl. Nr. L 331 vom 27. 12. 1979, S. 20);
– 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45).
6. 375 L 0321: Richtlinie 75/321/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 24), geändert durch:
– 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45);
– 388 L 0411: Richtlinie 88/411/EWG der Kommission vom 21. Juni 1988 (ABl. Nr. L 200 vom 26. 7. 1988, S. 30).
7. 375 L 0322: Richtlinie 75/322/EWG des Rates vom 20. Mai 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkentstörung der Fremdzündungsmotoren von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 174 vom 9. 6. 1975, S. 28), geändert durch:
– 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45).
8. 376 L 0432: Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 122 vom 8. 5. 1976, S. 1), geändert durch:
– 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45).
9. 376 L 0763: Richtlinie 76/763/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 262, vom 27. 9. 1976, S. 135), geändert durch:
– 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45).
10. 377 L 0311: Richtlinie 77/311/EWG des Rates vom 29. März 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 105 vom 28. 4. 1977, S. 1), geändert durch:
– 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45);
11. 377 L 0536: Richtlinie 77/536/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutzvorrichtungen für land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 1), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 110);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 213);
– 389 L 0680: Richtlinie 89/680/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 26).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang VI wird wie folgt ergänzt:
„12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden“
12. 377 L 0537: Richtlinie 77/537/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 38), geändert durch:
– 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45).
13. 378 L 0764: Richtlinie 78/764/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 225 vom 18. 9. 1978, S. 1), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 110);
– 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45);
– 383 L 0190: Richtlinie 83/190/EWG der Kommission vom 28. März 1983 (ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 13);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 214);
– 388 L 0465: Richtlinie 88/465/EWG der Kommission vom 30. Juni 1988 (ABl. Nr. L 228 vom 17. 8. 1988, S. 31).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang II wird die Nr. 3.5.2.1 wie folgt ergänzt:
„12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden“
14. 378 L 0933: Richtlinie 78/933/EWG des Rates vom 17. Oktober 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 325 vom 20. 11. 1978, S. 16), geändert durch:
– 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45).
15. 379 L 0532: Richtlinie 79/532/EWG des Rates vom 17. Mai 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bauartgenehmigung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1979, S. 16), geändert durch:
– 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45).
16. 379 L 0533: Richtlinie 79/533/EWG des Rates vom 17. Mai 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1979, S. 20), geändert durch:
– 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45).
17. 379 L 0622: Richtlinie 79/622/EWG des Rates vom 25. Juni 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutzvorrichtungen für land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 179 vom 17. 7. 1979, S. 1), geändert durch:
– 382 L 0953: Richtlinie 82/953/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 386 vom 31. 12. 1982, S. 31);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 214);
– 388 L 0413: Richtlinie 88/413/EWG der Kommission vom 22. Juni 1988 (ABl. Nr. L 200 vom 26. 7. 1988, S. 32).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Anhang VI wird wie folgt ergänzt:
„12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden“
18. 380 L 0720: Richtlinie 80/720/EWG des Rates vom 24. Juni 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 194 vom 28. 7. 1980, S. 1), geändert durch:
– 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45);
– 388 L 0414: Richtlinie 88/414/EWG der Kommission vom 22. Juni 1988 (ABl. Nr. L 200 vom 26. 7. 1988, S. 34).
19. 386 L 0297: Richtlinie 86/297/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 186 vom 8. 7. 1986, S. 19).
20. 386 L 0298: Richtlinie 86/298/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 186 vom 8. 7. 1986, S. 26), geändert durch:
– 389 L 0682: Richtlinie 89/682/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 29).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Anhang VI wird wie folgt ergänzt:
„12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden“
21. 386 L 0415: Richtlinie 86/415/EWG vom 24. Juli 1986 über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 240 vom 26. 8. 1989, S. 1).
22. 387 L 0402: Richtlinie 87/402/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 1), geändert durch:
– 389 L 0681: Richtlinie 89/681/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 27).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Anhang VII wird wie folgt ergänzt:
„12 für Österreich
17 für Finnland
IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen
5 für Schweden“
23. 389 L 0173: Richtlinie 89/173/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1989, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
a) In Anhang III A wird die Fußnote 1 zu Nr. 5.4.1 wie folgt ergänzt:
„12 für Österreich, 17 für Finnland, IS für Island, FL für Liechtenstein, 16 für Norwegen, 5 für Schweden“
b) In Anhang V wird unter Nr. 2.1.3 der Text in Klammern wie folgt ergänzt:
„12 für Österreich, 17 für Finnland, IS für Island, FL für Liechtenstein, 16 für Norwegen, 5 für Schweden“
III. HEBEZEUGE UND FÖRDERGERÄTE
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 373 L 0361: Richtlinie 73/361/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bescheinigungen und Kennzeichnungen für Drahtseile, Ketten und Lasthaken (ABl. Nr. L 335 vom 5. 12. 1973, S. 51), geändert durch:
– 376 L 0434: Richtlinie 76/434/EWG der Kommission vom 13. April 1976 (ABl. Nr. L 122 vom 8. 5. 1976, S. 20).
2. 384 L 0528: Richtlinie 84/528/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Hebezeuge und Fördergeräte (ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 72), geändert durch:
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 214);
– 388 L 0665: Richtlinie 88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 42).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang I wird unter Nr. 3 der Text in Klammern wie folgt ergänzt:
„A für Österreich, FL für Liechtenstein, IS für Island, N für Norwegen, S für Schweden, SF für Finnland“
3. 384 L 0529: Richtlinie 84/529/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrisch betriebene Aufzüge (ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 86), geändert durch:
– 386 L 0312: Richtlinie 86/312/EWG der Kommission vom 18. Juni 1986 (ABl. Nr. L 196 vom 18. 7. 1986, S. 56);
– 390 L 0486: Richtlinie 90/486/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. Nr. L 270 vom 2. 10. 1990, S. 21).
4. 386 L 0663: Richtlinie 86/663/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kraftbetriebene Flurförderzeuge (ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1986, S. 12), geändert durch:
– 389 L 0240: Richtlinie 89/240/EWG der Kommission vom 16. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 100 vom 12. 4. 1989, S. 1).
2. 379 L 0531: Richtlinie 79/531/EWG des Rates vom 14. Mai 1979 über die Anwendung der Richtlinie 79/530/EWG zur Unterrichtung über den Energieverbrauch von Haushaltsgeräten durch Etikettierung auf elektrischen Backöfen (ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1979, S. 7), geändert durch:
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 227).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Anhang I wird die Nr. 3.1.1 wie folgt ergänzt:
„sähköuuni, auf finnisch (FI) rafmagnsbökunarofn, auf isländisch (IS)
elektrisk stekeovn, auf norwegisch (N)
elektrisk ugn, auf schwedisch (S)“
b) In Anhang I wird die Nr. 3.1.3 wie folgt ergänzt:
„käyttötilavuus, auf finnisch (FI)
nytanlegt rymi, auf isländisch (IS)
nyttevolum, auf norwegisch (N)
nyttevolym, auf schwedisch (S)“
c) In Anhang I wird die Nr. 3.1.5.1 wie folgt ergänzt:
„esilämmityskulutus 200 °C:een, auf finnisch (FI) forhitunarnotkun 200 °C, auf isländisch (IS) energiforbruk ved oppvarming til 200 °C, auf norwegisch (N) Energiförbrukning vid uppvärmning till 200 °C, auf schwedisch (S) vakiokulutus (yhden tunnin aikana 200 °C:ssa), auf finnisch (FI) jafnstödunotkun (ein klukkustund vid 200 °C), auf isländisch (IS) energiforbruk for a opprettholde en bestemt temperatur (en time pa 200 Grad C), auf norwegisch (N) Energiförbrukning för att upprätthalla en temperatur (pa 200 Grad C i en timme), auf schwedisch (S) KOKONAISKULUTUS, auf finnisch (FI)
ALLS, auf isländisch (IS)
TOTALT, auf norwegisch (N)
TOTALT, auf schwedisch (S)“
d) In Anhang I wird die Nr. 3.1.5.3 wie folgt ergänzt:
„puhdistusvaiheen kulutus, auf finnisch (FI) hreinsilotunotkun, auf isländisch (IS) energiforbruk for en rengjoringsperiode, auf norwegisch (N) Energiförbrukning vid en rengöringsprocess, auf schwedisch (S)“
e) Die folgenden Anhänge werden hinzugefügt:
ANHANG II(h)
(Zeichnungen mit finnischen Textanpassungen)
ANHANG II(i)
(Zeichnungen mit isländischen Textanpassungen)
ANHANG II(j)
(Zeichnungen mit norwegischen Textanpassungen)
ANHANG II(k)
(Zeichnungen mit schwedischen Textanpassungen)
3. 386 L 0594: Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 über die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten (ABl. Nr. L 344 vom 6. 12. 1986, S. 24).
4. 392 L 0075: Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 16)
V. GASGERÄTE
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 378 L 0170: Richtlinie 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten (ABl. Nr. L 52 vom 23. 2. 1978, S. 32) *1)
2. 390 L 0396: Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1990, S. 15), geändert durch:
– 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)
3. 392 L 0042: Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. Nr. L 167 vom 22. 6. 1992, S. 17), geändert durch:
– 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)
VI. BAUMASCHINEN UND BAUGERÄTE
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 379 L 0113: Richtlinie 79/113/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Baumaschinen und Baugeräten (ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 15), geändert durch:
– 381 L 1051: Richtlinie 81/1051/EWG des Rates vom 7. Dezember 1981 (ABl. Nr. L 376 vom 30. 12. 1981, S. 49);
– 385 L 0405: Richtlinie 85/405/EWG der Kommission vom 11. Juli 1985 (ABl. Nr. L 233 vom 30. 8. 1985, S. 9).
2. 384 L 0532: Richtlinie 84/532/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Baugeräte und Baumaschinen: gemeinsame Bestimmungen (ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 111), korrigiert durch ABl. Nr. L 41 vom 12. 2. 1985, S. 15, geändert durch:
– 388 L 0665: Richtlinie 88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 42).
3. 384 L 0533: Richtlinie 84/533/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Motorkompressoren (ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 123), geändert durch:
– 385 L 0406: Richtlinie 85/406/EWG der Kommission vom 11. Juli 1985 (ABl. Nr. L 223 vom 30. 8. 1985, S. 11).
4. 384 L 0534: Richtlinie 84/534/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend den zulässigen Schalleistungspegel von Turmdrehkränen (ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 130), berichtigt in ABl. Nr. L 41 vom 12. 2. 1985, S. 15 und geändert durch:
– 387 L 0405: Richtlinie 87/405/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 60).
5. 384 L 0535: Richtlinie 84/535/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Schweißstromerzeugern (ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 142), geändert durch:
– 385 L 0407: Richtlinie 85/407/EWG der Kommission vom 11. Juli 1985 (ABl. Nr. L 233 vom 30. 8. 1985, S. 16).
6. 384 L 0536: Richtlinie 84/536/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Kraftstromerzeugern (ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 142), geändert durch:
– 385 L 0408: Richtlinie 85/408/EWG der Kommission vom 11. Juli 1985 (ABl. Nr. L 233 vom 30. 8. 1985, S. 18).
7. 384 L 0537: Richtlinie 84/537/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel handbedienter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 156), berichtigt in ABl. Nr. L 41 vom 12. 2. 1985, S. 17 und geändert durch:
– 385 L 0409: Richtlinie 85/409/EWG der Kommission vom 11. Juli 1985 (ABl. Nr. L 233 vom 30. 8. 1985, S. 20).
8. 386 L 0295: Richtlinie 86/295/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Überrollschutzaufbauten (RAPS) bestimmter Baumaschinen (ABl. Nr. L 186 vom 8. 7.1986, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang IV wird der Text in Klammern wie folgt ergänzt:
„A für Österreich, FL für Liechtenstein, IS für Island, N für Norwegen, S für Schweden, SF für Finnland“
9. 386 L 0296: Richtlinie 86/296/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) bestimmter Baumaschinen (ABl. Nr. L 186 vom 8. 7. 1986, S. 10). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang IV wird der Text in Klammern wie folgt ergänzt:
„A für Österreich, FL für Liechtenstein, IS für Island, N für Norwegen, S für Schweden, SF für Finnland“
10. 386 L 0662: Richtlinie 86/662/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Begrenzung des Geräuschemissionspegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschinen, Ladern und Baggerladern (Abl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1986, S. 1), geändert durch:
– 389 L 0514: Richtlinie 89/514/EWG der Kommission vom 2. August 1989 (Abl. Nr. L 253 vom 30. 8. 1989, S. 35).
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt folgender Rechtsakte zur Kenntnis:
11. Mitteilung der Kommission über die Angleichung der Methoden zur Messung des Lärms von Baumaschinen (am 3. 1. 1981 angenommen)
12. 386 X 0666: Empfehlung 86/666/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über den Brandschutz in bestehenden Hotels (Abl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1986, S. 60).
VII. SONSTIGE MASCHINEN
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 384 L 0538: Richtlinie 84/538/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern (ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 171), geändert durch:
– 387 L 0252: Richtlinie 87/252/EWG der Kommission vom 7. April 1987 (Abl. Nr. L 117 vom 5. 5. 1987, S. 22), berichtigt in ABl. Nr. L 158 vom 18. 6. 1987,S. 31;
– 388 L 0180: Richtlinie 88/180/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABl. Nr. L 81vom 26. 3. 1988, S. 69);
– 388 L 0181: Richtlinie 88/181/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABl. Nr. L 81vom 26. 3. 1988, S. 71).
VIII. DRUCKGEFÄSSE
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 375 L 0324: Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 40).
2. 376 L 0767: Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung (Abl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 153), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 110);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302vom 15. 11. 1985, S. 213);
– 388 L 0665: Richtlinie 88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 42).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Unter dem ersten Gedankenstrich der Nr. 3.1 in Anhang I und unter dem ersten Gedankenstrich der Nr. 3.1.1.1.1 in Anhang II wird der Text in Klammern wie folgt ergänzt:
„A für Österreich, FL für Liechtenstein, IS für Island, N für Norwegen, S für Schweden, SF für Finnland“
3. 384 L 0525: Richtlinie 84/525/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl (ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 1).
4. 384 L 0526: Richtlinie 84/526/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen (ABl. Nr. L 300 vom 19.11. 1984, S. 20).
5. 384 L 0527: Richtlinie 84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl (ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 48).
6. 387 L 0404: Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 48), geändert durch:
– 390 L 0488: Richtlinie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. Nr. L 270 vom 2. 10. 1990, S. 25).
– 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
7. 389 X 0349: Empfehlung 89/349/EWG der Kommission vom 13. April 1989 zur freiwilligen Verringerung der Fluorchlorkohlenwasserstoffe durch die europäische Aerosolindustrie (ABl. Nr. L 144 vom 27. 5. 1989, S. 56).
8. C/328/92/S. 3: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über einfache Druckbehälter, geändert durch die Richtlinie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. Nr. C 328 vom 12. 12. 1992, S. 3)
IX. MESSGERÄTE
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 371 L 0316: Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß- und Prüfverfahren (ABl. Nr. L 202 vom 6. 9. 1971, S. 1), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 118);
– 372 L 0427: Richtlinie 72/427/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972, S. 156);
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 109);
– 383 L 0575: Richtlinie 84/575/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 (ABl. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 43);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 212);
– 387 L 0354: Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. Nr. L 192 vom 11. 7. 1987, S. 43);
– 388 L 0665: Richtlinie 88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 42).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
a) Unter dem ersten Gedankenstrich der Nr. 3.1 in Anhang I und unter dem ersten Gedankenstrich der Nr. 3.1.1.1 (a) in Anhang II wird der Text in Klammern wie folgt ergänzt:
„A für Österreich, FL für Liechtenstein, IS für Island, N für Norwegen, S für Schweden, SF für Finnland“
b) In die Zeichnungen, auf die unter Nr. 3.2.1 des Anhangs II Bezug genommen wird, sind die Buchstaben für die Zeichen A, FL, IS, N, S, SF einzufügen.
2. 371 L 0317: Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 kg und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm (ABl. Nr. L 202 vom 6. 9. 1971, S. 14).
3. 371 L 0318: Richtlinie 71/318/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler (ABl. Nr. L 202 vom 6. 9.1971, S. 21), geändert durch:
– 374 L 0331: Richtlinie 74/331/EWG der Kommission vom 12. Juni 1974 (ABl. Nr. L 189 vom 12. 7. 1974, S. 9);
– 378 L 0365: Richtlinie 78/365/EWG der Kommission vom 31. März 1978 (ABl. Nr. L 104 vom 18. 4. 1978, S. 26);
– 382 L 0623: Richtlinie 82/623/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABl. Nr. L 252 vom 27. 8. 1982, S. 5).
4. 371 L 0319: Richtlinie 71/319/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zähler für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. Nr. L 202 vom 6. 9. 1971, S. 32).
5. 371 L 0347: Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide (ABl. Nr. L 239 vom 25. 10.1971, S. 1), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 119);
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 109);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302vom 15. 11. 1985, S. 212).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
a) wird zwischen den Klammern wie folgt ergänzt:
„EY hehtolitrapaino“ (auf finnisch)
„EB hektolitrapyngd“ (auf isländisch)
„EF hektolitervekt“ (auf norwegisch)
„EG hektoliter vikt“ (auf schwedisch)
6. 371 L 0348: Richtlinie 71/348/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzeinrichtungen zu Zählern für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. Nr. L 239 vom 25. 10. 1971, S. 9), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 119);
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 109);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 212).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Kapitel IV des Anhangs wird am Ende des Abschnitts 4.8.1 wie folgt ergänzt:
„10 Groschen (Österreich)
10 penniä/10 penni (Finnland)
10 aurar (Island)
1 Rappen (Liechtenstein)
10 ore (Norwegen)
1 öre (Schweden)“
7. 371 L 0349: Richtlinie 71/349/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Vermessung von Schiffsbehältern (ABl. Nr. L 239 vom 25. 10. 1971,S. 15).
8. 373 L 0360: Richtlinie 73/360/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für nicht selbsttätige Waagen (ABl. Nr. L 335 vom 5. 12. 1973, S. 1), geändert durch:
– 376 L 0696: Richtlinie 76/696/EWG der Kommission vom 27. Juli 1976 (ABl. Nr. 236 vom 27. 8.1976, S. 26);
– 382 L 0622: Richtlinie 82/622/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABl. Nr. L 252 vom 27. 8. 1982, S. 2);
– 390 L 0384: Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen (ABl. Nr. L 189 vom 20. 7. 1990, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 258 vom 22. 9. 1990, S. 35.
9. 373 L 0362: Richtlinie 73/362/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmaße (ABl. Nr. L 335 vom 5. 12. 1973, S. 56), geändert durch:
– 378 L 0629: Richtlinie 78/629/EWG des Rates vom 19. Juni 1978 (ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 8);
– 385 L 0146: Richtlinie 85/146/EWG der Kommission vom 31. Januar 1985 (ABl. Nr. L 54 vom 23. 2. 1985, S. 29).
10. 374 L 0148: Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit (ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 3).
11. 375 L 0033: Richtlinie 75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaltwasserzähler (ABl. Nr. L 14vom 20. 1. 1975, S. 1).
12. 375 L 0106: Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen (ABl. Nr. L 42 vom 15. 2. 1975, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 324 vom 16. 12. 1975,S. 31 und geändert durch:
– 378 L 0891: Richtlinie 78/891/EWG der Kommission vom 28. September 1978(ABl. Nr. L 311 vom 4. 11. 1978, S. 21);
– 379 L 1005: Richtlinie 79/1005/EWG des Rates vom 23. November 1979 (ABl. Nr. L 308 vom 4. 12. 1979, S. 25);
– 385 L 0010: Richtlinie 85/10/EWG des Rates vom 18. Dezember 1984 (ABl. Nr. L 4 vom 5. 1. 1985, S. 20);
– 388 L 0316: Richtlinie 88/316/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 (ABl. Nr. L 143vom 10. 6. 1988, S. 26);
– 389 L 0676: Richtlinie 89/676/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 18).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die in Anhang III Absatz 1a aufgeführten Erzeugnisse dürfen, wenn sie in Rückgabeverpackungen enthalten sind, bis 31. Dezember 1996 in folgenden Volumina in den Verkehr gebracht werden:
In Liechtenstein: 0,7 Liter;
in Schweden: 0,7 Liter;
in Norwegen: 0,35 – 0,7 Liter;
in Österreich: 0,7 Liter.
Die in Anhang III Absatz 3a aufgeführten Erzeugnisse dürfen, wenn sie in Rückgabeverpackungen enthalten sind, in Norwegen bis 31. Dezember 1996 in Volumina von 0,35 – 0,7 Litern in den Verkehr gebracht werden.
Die in Anhang III Absatz 4 aufgeführten Erzeugnisse dürfen, wenn sie in Rückgabeverpackungen enthalten sind, in Schweden bis 31. Dezember 1996 in Volumina von 0,375 – 0,75 Litern in den Verkehr gebracht werden.
Die in Anhang III Absatz 8a und b aufgeführten Erzeugnisse dürfen, wenn sie in Rückgabeverpackungen enthalten sind, in Norwegen bis 31. Dezember 1996 in Volumina von 0,35 Litern in den Verkehr gebracht werden.
Die EFTA-Staaten sorgen dafür, daß entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 75/106/EWG in ihrer letzten Fassung in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse vom 1. Januar 1993 freigehandelt werden können.
b) In Anhang III wird die linke Spalte durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„
Erzeugnisse in flüssiger Form
1. a) Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben, einschließlich Weine aus ungegorenem Traubensaft vermischt mit Alkohol, ausgenommen Weine der Tarifstellen 22.05 A und B des GZT/HS Positionen 2204.10, 2204.21 und 2204.29, sowie Likörwein (GZT: ex 2205 C/HS Position ex 22.04); Traubenmost, teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stummgemacht (GZT: 2204/HS Unterposition 2204.30)
b) Weine der Sorte „Vins jaunes“, die folgende Ursprungsbezeichnung haben dürfen:,Cotes du Jura`,,Arbois`,,L`Etoile` und,Chateau-Chalon`.
c) Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getränke, nicht schäumend (GZT: 2207 B II/HS Unterposition 2206.00)
d) Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert (GZT: 2206/HS Position 22.05); Likörwein (GZT: ex 2205 C/HS Position ex 22.04)
2. a) – Schaumweine (GZT: 2205 A/HS Unterposition 2204.10)
- Andere Weine als die unter 2204.10 aufgeführten, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, sowie Wein in anderen Umschließungen, mit einem Überdruck von mindestens 1 bar und weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C (GZT: 2205 B/HS Unterpositionen ex 2204.21 und ex 2204.29)
b) Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getränke, schäumend (GZT: 2207 B I/HS Position 2206.00)
4. Branntweine (außer den unter GZT 2208/HS Position 22.07 aufgeführten), Likör und andere alkoholische Getränke; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen als,konzentrierte Extrakte` bezeichnet zum Herstellen von Getränken (GZT: 2209/HS Position 22.08)
6. Olivenöl (GZT: 1507 A/HS Positionen 1509.10 und 1509.90 und HS Position 15.10), andere Speiseöle (GZT: 1507 D II/HS Positionen 15.07 und 15.08 und 15.11 bis 15.17)
7. – Milch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert (GZT: ex 0401/HS Position 04.01), ausgenommen Joghurt, Kefir, saure Milch, Molke und andere fermentierte oder gesäuerte Milch
– Milchgetränke (GZT: 2202 B/HS Unterpositionen ex 0403.10 und ex 0403.90)
8. a) Wasser, Mineralwasser, kohlensäurehaltiges Wasser (GZT: 2201/HS Position 22.01)
b) Limonaden (einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nicht alkoholische Getränke, keine Milch oder kein Milchfett enthaltend (GZT: 2202 A/HS Position 22.02), ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnummer 2207 des GZT/HS Position 22.09 sowie Konzentrate
c) Getränke, die auf dem Etikett als alkoholfreie Aperitifs bezeichnet werden Erzeugnisse in flüssiger Form
9. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker, der Tarifstelle 2007 B des GZT/HS Position 20.09, Fruchtnektar (Richtlinie 75/726/EWG des Rates vom 17. November 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse) 1)“
13. 375 L 0107: Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse (ABl. Nr. L 42 vom 15.2. 1975, S. 14).
14. 375 L 0410: Richtlinie 75/410/EWG des Rates vom 24. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Wägen (Förderbandwaagen) (ABl. Nr. L 183 vom 14.7.1975, S. 25).
15. 376 L 0211: Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (ABl. Nr. L 46 vom 21.2.1976, S. 1), geändert durch:
– 378 L 0891: Richtlinie 78/891/EWG der Kommission vom 28. September 1978 (ABl. Nr. L 311 vom 4. 11. 1978, S. 21).
(Anm.: Z 16 aufgehoben durch BGBl. Nr. 566/1994 mit Wirkung 1. Jänner 1995)
17. 376 L 0765: Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (ABl. Nr. L 262 vom 27.9. 1976, S 143), geändert durch:
– 382 L 0624: Richtlinie 82/624/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABl. Nr. L 252 vom 27.8.1982, S. 8).
18. 376 L 0766: Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 149).
19. 376 L 0891: Richtlinie 76/891/EWG des Rates vom 4. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Elektrizitätszähler (ABl. Nr. L 336 vom 4. 12. 1976, S. 30), geändert durch:
– 382 L 0621: Richtlinie 82/621/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABl. Nr. L 252 vom 27.8.1982, S. 1).
20. 377 L 0095: Richtlinie 77/95/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Taxameter (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 59).
21. 377 L 0313: Richtlinie 77/313/EWG des Rates vom 7. April 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Meßanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. Nr. L 105 vom 28.4.1977, S. 18), geändert durch:
– 382 L 0625: Richtlinie 82/625/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABl. Nr. L 252 vom 27.8.1982, S. 10).
22. 378 L 1031: Richtlinie 78/1031/EWG des Rates vom 5. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über selbsttätige Kontrollwaagen und Sortierwaagen (ABl. Nr. L 364 vom 27.12.1978, S. 1).
23. 379 L 0830: Richtlinie 79/830/EWG des Rates vom 11. September 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Warmwasserzähler (ABl. Nr. L 259 vom 15.10.1979, S. 1).
24. 380 L 0181: Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG (ABl. Nr. L 39 vom 15.2. 1980, S. 40), geändert durch:
– 385 L 0001: Richtlinie 85/1/EWG des Rates vom 18. Dezember 1984 (ABl. Nr. L 2 vom 3.1.1985, S. 11);
– 387 L 0355: Richtlinie 87/355/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. Nr. L 192 vom 11.7. 1987,S. 46);
– 389 L 0617: Richtlinie 89/617/EWG des Rates vom 27. November 1989 (ABl. Nr. L 357 vom 7.12.1989, S. 28).
25. 380 L 0232: Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen (ABl. Nr. L 51 vom 25.2. 1980, S. 1), geändert durch:
– 386 L 0096: Richtlinie 86/96/EWG des Rates vom 18. März 1986 (ABl. Nr. L 80 vom 25.3.1986, S. 55);
– 387 L 0356: Richtlinie 87/356/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 48).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Anhang I erhalten die Nummern 1 bis 1.6 folgende Fassung:
1.
LEBENSMITTEL, VERKAUF NACH GEWICHT (Werte in g)
1.1
Butter (GZT: 0403/HS Unterposition 0405.00), Margarine, tierische und pflanzliche Fette, auch emulgiert, Brotaufstriche mit niedrigem Fettgehalt
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (Puffreis, Corn Flakes oder ähnliche Erzeugnisse) (GZT 1905/HS 19.04)
250 – 375 – 500 – 750 – 1000 – 1500 – 2000
1.6
Gemüse, getrocknet (GZT 0705/HS 07.12, 07.13) 3), Obst, getrocknet (GZT Positionen oder Unterpositionen ex 0801, 0803 B, 0804 B, 0812/HS Positionen ex 08.03, ex 08.04, ex 08.05, ex 08.06, ex 08.13)
„4. GEBRAUCHSFERTIGE ANSTRICHFARBEN UND LACKE (MIT ODER OHNE ZUFÜGUNG VON LÖSEMITTELN, GZT 3209 A II/HS Position 32.08, 32.09, 32.10, mit Ausnahme von dispergierten Pigmenten und Lösungen) (Werte in ml)
(fest oder pulverförmig in g, flüssig oder pastös in ml) unter anderem: Pflegemittel für Leder und Schuhe, Holz und Bodenbeläge, Herde und Metalle einschließlich für Automobile, Fenster und Spiegelgläser einschließlich für Automobile (GZT 3405/HS 34.05); Fleckenmittel, Appreturen und Färbemittel für den Haushalt (GZT Unterposition 3812 A und 3209 C/HS Unterpositionen 3809.10 und ex 3212.90), Haushaltsinsektenmittel (GZT ex 3811/HS Unterposition 3808.10), Entkalkungsmittel (GZT ex 3402/HS ex 34.01, ex 34.02), Desodorierungsmittel für den Haushalt (GZT Unterposition 3306 B/HS Unterpositionen 3307.20, 3307.41 und 3307.49), nichtpharmazeutische Desinfektionsmittel
„7. KÖRPERPFLEGEMITTEL: ERZEUGNISSE ZUR SCHÖNHEITSPFLEGE, TOILETTENARTIKEL (GZT: 3306 A und B/HS 33.03, ex 33.07) (fest oder pulverförmig in g, flüssig oder pastös in ml)“
e) In Anhang I erhalten die Punkte 8 bis 8.4 folgende Fassung:
„8.
WASCHMITTEL
8.1
Feste Toiletten- und Haushaltsseifen (Werte in g) (GZT: ex 3401/HS Unterpositionen ex 3401.11 und ex 3401.19)
Seifen, weich (Werte in g) (GZT: 3401/HS 34.01 (20))
125 – 250 – 500 – 570 – 1000 – 5000 – 10000
8.3
Seifen in Spänen, Flocken und ähnlichem (Werte in g) (GZT: ex 3401/HS Unterposition ex 3401.20)
250 – 500 – 750 – 1000 – 3000 – 5000 – 10000
8.4
Flüssige Wasch-, Reinigungs-, Scheuer- und Hilfsmittel (GZT 3402/HS 34.02) sowie Hypochloritzubereitungen (außer den unter Nummer 6 genannten Erzeugnissen) (Werte in ml)
26. 386 L 0217: Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Luftdruckmeßgeräte für Kraftfahrzeugreifen (ABl. Nr. L 152 vom 6.6.1986, S. 48).
27. 390 L 0384: Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen (ABl. Nr. L 189 vom 20.7. 1990, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 258 vom 22.9.1990, S. 35, geändert durch:
– 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)
27a. 393 L 0042: Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. Nr. L 169 vom 12. 7. 1993, S. 1)
RECHTSAKTE,
DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
28. 376 X 0223: Empfehlung 76/223/EWG der Kommission vom 5. Februar 1976 an die Mitgliedstaaten über die in den Patentübereinkommen bezeichneten Maßeinheiten (ABl. Nr. L 43 vom 19.2.1976, S. 22).
29. C/64/73/S. 26: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABl. Nr. C 64 vom 6.8. 1973, S. 26).
30. C/29/74/S. 33: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABl. Nr. C 29 vom 18.3. 1974, S. 33).
31. C/108/74/S. 8: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABl. Nr. C 108 vom 18.9. 1974, S. 8).
32. C/50/75/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABl. Nr. C 50 vom 3.3.1975, S. 1).
33. C/66/76/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABl. Nr. C 66 vom 22.3.1976, S. 1).
34. C/247/76/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABl. Nr. C 247 vom 20. 10. 1976, S. 1).
35. C/298/76/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABl. Nr. C 298 vom 17. 12. 1976, S. 1).
36. C/9/77/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABl. Nr. C 9 vom 13. 1.1977, S. 1).
37. C/53/77/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABl. Nr. C 53 vom 3.3.1977, S. 1).
38. C/156/77/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABl. Nr. C 176 vom 25.7. 1977, S. 1).
39. C/79/78/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABl. Nr. C 79 vom 3.4.1978, S. 1).
40. C/221/78/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABl. Nr. C 221 vom 18.9. 1978, S. 1).
41. C/47/79/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABl. Nr. C 47 vom 21.2.1979, S. 1).
42. C/194/79/51: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABl. Nr. C 194 vom 31.7.1979, S. 1).
43. C/40/80/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABl. Nr. C 40 vom 18.2.1980, S. 1).
44. C/349/80/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABl. Nr. C 349 vom 31. 12. 1980, S. 1).
45. C/297/81/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABl. Nr. C 297 vom 16. 11. 1981, S. 1).
46. C/104/93/S. 9: Mitteilung der Kommission gemäß der Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. Nr. C 104 vom 15. 4. 1993, S. 9)
X. ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 373 L 0023: Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. Nr. L 77 vom 26.3.1973, S. 29), geändert durch:
– 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)
Finnland, Island und Schweden müssen der Richtlinie ab 1. Januar 1994 nachkommen.
2. 376 L 0117: Richtlinie 76/117/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre (ABl. Nr. L 24 vom 30. 1.1976, S. 45).
3. 379 L 0196: Richtlinie 79/196/EWG des Rates vom 6. Februar 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre (ABl. Nr. L 43 vom 20.2.1979, S. 20), geändert durch:
– 384 L 0047: Richtlinie 84/47/EWG der Kommission vom 16. Januar 1984 (ABl. Nr. L 31 vom 2.2.1984, S. 19);
– 388 L 0571: Richtlinie 88/571/EWG der Kommission vom 10. November 1988 (ABl. Nr. L 311 vom 17.11.1988, S. 46);
– 388 L 0665: Richtlinie 88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12.1988, S. 42);
– 390 L 0487: Richtlinie 90/487/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. Nr. L 270 vom 2. 10. 1990, S. 23).
4. 382 L 0130: Richtlinie 82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken (ABl. Nr. L 59 vom 2. 3. 1982, S. 10), geändert durch:
– 388 L 0035: Richtlinie 88/35/EWG der Kommission vom 2. Dezember 1987 (ABl. Nr. L 20 vom 26. 1. 1988, S. 28);
– 391 L 0269: Richtlinie 91/269/EWG der Kommission vom 30. April 1991 (ABl. Nr. L 134 vom 29. 5. 1991, S. 51).
5. 384 L 0539: Richtlinie 84/539/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die in der Humanmedizin und der Veterinärmedizin eingesetzten elektrischen Geräte (ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 179), geändert durch:
– 393 L 0042: Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 169 vom 12. 7. 1993, S. 1)
6. 389 L 0336: Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. Nr. L 139 vom 23. 5. 1989, S. 19), geändert durch:
– 392 L 0031: Richtlinie 92/31/EWG des Rates vom 28. April 1992 (ABl. Nr. L 126 vom 12. 5. 1992, S. 11)
– 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)
7. 390 L 0385: Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. Nr. L 189 vom 20. 7. 1990, S. 17), geändert durch:
– 393 L 0042: Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 169 vom 12. 7. 1993, S. 1)
– 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)
RECHTSAKTE,
DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
8. C/184/79/S. 1: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. Nr. C 184 vom 23. 7. 1979, S. 1), geändert durch:
– C/26/80/S. 2: Änderung der Mitteilung der Kommission (ABl. Nr. C 26 vom 2. 2. 1990, S. 2).
9. C/107/80/S. 2: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. Nr. C 107 vom 30. 4. 1980, S. 2).
10. C/199/80/S. 2: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. Nr. C 199 vom 5. 8. 1980, S. 2).
11. C/59/82/S. 2: Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 1981 zur Durchführung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen – die „Niederspannungsrichtlinie“ (ABl. Nr. C 59 vom 9. 3. 1982, S. 2).
12. C/235/84/S. 2: Vierte Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. Nr. C 235 vom 5. 9. 1984, S. 2).
13. C/166/85/S. 7: Fünfte Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. Nr. C 166 vom 5. 7. 1985, S. 7).
14. C/168/88/S. 5: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. Nr. C 168 vom 27. 6. 1988, S. 5), berichtigt in ABl. Nr. C 238 vom 13. 9. 1988, S. 4.
15. C/46/81/S. 3: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Richtlinie 76/117/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre (ABl. Nr. C 46 vom 5. 3. 1981, S. 3).
16. C/149/81/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 76/117/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre (ABl. Nr. C 149 vom 18. 6. 1981, S. 1).
17. 382 X 0490: Empfehlung 82/490/EWG der Kommission vom 6. Juli 1982 betreffend die in der Richtlinie 76/117/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre vorgesehenen Konformitätsbescheinigungen (ABl. Nr. C 218 vom 27. 7. 1982, S. 27).
18. C/328/82/S. 2: Erste Mitteilung der Kommission infolge der Richtlinie 79/196/EWG des Rates vom 6. Februar 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre, die mit bestimmten Zündschutzarten versehen sind (ABl. Nr. C 328 vom 14. 12. 1982, S. 2) und Anhang (ABl. Nr. C 328A vom 14. 12. 1982, S. 1).
19. C/356/83/S. 20: Zweite Mitteilung der Kommission infolge der Richtlinie 79/196/EWG des Rates vom 6. Februar 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre, die mit bestimmten Zündschutzarten versehen sind (ABl. Nr. C 356 vom 31. 12. 1983, S. 20) und Anhang (ABl. Nr. C 356A vom 31. 12. 1983, S. 1).
20. C/194/86/S. 3: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 76/117/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre (ABl. Nr. C 194 vom 1. 8. 1986, S. 3).
21. C/311/87/S. 3: Mitteilung der Kommission infolge der Richtlinie 82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasgefährdeten Bergwerken (ABl. Nr. C 311 vom 21. 11. 1987, S. 3).
22. C/44/92/S. 12: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie nach der „Neuen Konzeption“, Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. Nr. C 44 vom 19. 2. 1992, S. 12).
23. C/90/92/S. 2: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. Nr. C 90 vom 10. 4. 1992, S. 2)
24. C/210/92/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. Nr. C 210 vom 15. 8. 1992, S. 1)
25. C/18/93/S. 4: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. Nr. C 18 vom 23. 1. 1993, S. 4)
XI. TEXTILIEN
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 371 L 0307: Richtlinie 71/307/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Bezeichnung von Textilerzeugnissen (ABl. Nr. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 16), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 118);
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 109);
– 383 L 0623: Richtlinie 83/623/EWG des Rates vom 25. November 1983 (ABl. Nr. L 353 vom 15. 12. 1983, S. 8);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 219);
– 387 L 0140: Richtlinie 87/140/EWG der Kommission vom 6. Februar 1987 (ABl. Nr. L 56 vom 26. 2. 1987, S. 24).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
wird wie folgt ergänzt:
„– uusi villa
– ny ull
– ren ull
– kamull“
2. 372 L 0276: Richtlinie 72/276/EWG des Rates vom 17. Juli 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen (ABl. Nr. L 173 vom 31. 7. 1972, S. 1), geändert durch:
– 379 L 0076: Richtlinie 79/76/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1978 (ABl. Nr. L 17 vom 24. 1. 1979, S. 17);
– 381 L 0075: Richtlinie 81/75/EWG des Rates vom 17. Februar 1981 (ABl. Nr. L 57 vom 4. 3. 1981, S. 23);
– 387 L 0184: Richtlinie 87/184/EWG der Kommission vom 6. Februar 1987 (ABl. Nr. L 75 vom 17. 3. 1987, S. 21).
3. 373 L 0044: Richtlinie 73/44/EWG des Rates vom 26. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die quantitative Analyse von ternären Textilfasergemischen (ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1973, S. 1).
4. 375 L 0036: Richtlinie 75/36/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Ergänzung der Richtlinie 71/307/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Bezeichnung von Textilerzeugnissen (ABl. Nr. L 14 vom 20. 1. 1975, S. 15).
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
5. 387 X 0142: Empfehlung 87/142/EWG der Kommission vom 6. Februar 1987 betreffend bestimmte Methoden zur Entfernung der nicht aus Fasern bestehenden Stoffe vor der quantitativen Analyse der Zusammensetzung der Textilfasergemische (ABl. Nr. L 57 vom 27. 2. 1987, S. 52).
6. 387 X 0185: Empfehlung 87/185/EWG der Kommission vom 6. Februar 1987 betreffend die Methoden der quantitativen Bestimmung zum Nachweis der Polyacrylfasern, Modacrylfasern sowie der Polychloridfasern und Trivinylfasern (ABl. Nr. L 75 vom 17. 3. 1987, S. 28).
XII. LEBENSMITTEL
Die EG-Kommission ernennt aus einem Kreis hochqualifizierter Wissenschaftler der EFTA-Staaten mindestens einen, der im Wissenschaftlichen Ausschuß für Lebensmittel anwesend ist und die Befugnis hat, seine Auffassungen dort vorzubringen. Sein Standpunkt wird getrennt aufgezeichnet.
Die EG-Kommission unterrichtet ihn rechtzeitig über den Zeitpunkt der Ausschußsitzung und übermittelt ihm die entsprechenden Informationen.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 362 L 2645: Richtlinie des Rates vom 23. Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 115 vom 11. 11. 1962, S. 2645/62), geändert durch:
– 365 L 0469: Richtlinie 65/469/EWG des Rates vom 25. Oktober 1965 (ABl. Nr. 178 vom 26. 10. 1965, S. 2793/65);
– 367 L 0653: Richtlinie 67/653/EWG des Rates vom 24. Oktober 1967 (ABl. Nr. 263 vom 30. 10. 1967, S. 4);
– 368 L 0419: Richtlinie 68/419/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 (ABl. Nr. L 309 vom 24. 12. 1968, S. 24);
– 370 L 0358: Richtlinie 70/358/EWG des Rates vom 13. Juli 1970 (ABl. Nr. L 157 vom 18. 7. 1979, S. 36);
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 120);
– 376 L 0399: Richtlinie 76/399/EWG des Rates vom 6. April 1976 (ABl. Nr. L 108 vom 26. 4. 1976, S. 19);
– 378 L 0144: Richtlinie 78/144/EWG des Rates vom 30. Januar 1978 (ABl. Nr. L 44 vom 15. 2. 1978, S. 20);
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 110);
– 381 L 0020: Richtlinie 81/20/EWG des Rates vom 20. Januar 1981 (ABl. Nr. L 43 vom 14. 2. 1981, S. 11);
– 385 L 0007: Richtlinie 85/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABl. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 214).
2. 364 L 0054: Richtlinie 64/54/EWG des Rates vom 5. November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. 12 vom 27. 1. 1964, S. 161/64), geändert durch:
– 371 L 0160: Richtlinie 71/160/EWG des Rates vom 30. März 1971, S. 12);
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 121);
– 372 L 0444: Richtlinie 72/444/EWG des Rates vom 26. Dezember 1972 (ABl. Nr. L 298 vom 31. 12. 1972, S. 48); 3 – 374 L 0062: Richtlinie 74/62/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 (ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 29);
– 374 L 0394: Richtlinie 74/394/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 (ABl. Nr. L 208 vom 30. 7. 1974, S. 25);
– 376 L 0462: Richtlinie 76/462/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 (ABl. Nr. L 126 vom 14. 5. 1976, S. 31);
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 110);
– 381 L 0214: Richtlinie 81/214/EWG des Rates vom 16. März 1981 (ABl. Nr. L 101 vom 11. 4. 1981, S. 10);
– 383 L 0636: Richtlinie 83/636/EWG des Rates vom 13. Dezember 1983 (ABl. Nr. L 357 vom 21. 12. 1983, S. 40);
– 384 L 0458: Richtlinie 84/458/EWG des Rates vom 18. September 1984 (ABl. Nr. L 256 vom 26. 9. 1984, S. 19);
– 385 L 0007: Richtlinie 85/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABl. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 215);
– 385 L 0585: Richtlinie 85/585/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 43).
3. 365 L 0066: Richtlinie 65/66/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. 22 vom 9. 2. 1965, S. 373), geändert durch:
– 367 L 0428: Richtlinie 67/428/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 (ABl. Nr. 148 vom 11. 7. 1967, S. 10);
– 376 L 0463: Richtlinie 76/463/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 (ABl. Nr. L 126 vom 14. 5. 1976, S. 33);
– 386 L 0604: Richtlinie 86/604/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 352 vom 13. 12. 1986, S. 45).
4. 367 L 0427: Richtlinie 67/427/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 über die Verwendung gewisser konservierender Stoffe für die Oberflächenbehandlung von Zitrusfrüchten sowie über Überwachungsmaßnahmen zum Nachweis und zur Bestimmung der konservierenden Stoffe in und auf Zitrusfrüchten (ABl. Nr. L 148 vom 11. 7. 1967, S. 1).
5. 370 L 0357: Richtlinie 70/357/EWG des Rates vom 13. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Stoffe mit antioxydierender Wirkung, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 157 vom 18. 7. 1970, S. 31), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 121);
– 378 L 0143: Richtlinie 78/143/EWG des Rates vom 30. Januar 1978 (ABl. Nr. L 44 vom 15. 2. 1978, S. 18);
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 110);
– 381 L 0962: Richtlinie 81/962/EWG des Rates vom 24. November 1981 (ABl. Nr. L 354 vom 9. 12. 1981, S. 22);
– 385 L 0007: Richtlinie 85/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABl. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 215);
– 387 L 0055: Richtlinie 87/55/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1987, S. 41).
6. 373 L 0241: Richtlinie 73/241/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse (ABl. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 23), geändert durch:
– 374 L 0411: Richtlinie 74/411/EWG des Rates vom 1. August 1974 (ABl. Nr. L 221 vom 12. 8. 1974, S. 17);
– 374 L 0644: Richtlinie 74/644/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 (ABl. Nr. L 349 vom 28. 12. 1974, S. 63);
– 375 L 0155: Richtlinie 75/155/EWG des Rates vom 4. März 1975 (ABl. Nr. L 64 vom 11. 3. 1975, S. 21);
– 376 L 0628: Richtlinie 76/628/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 (ABl. Nr. L 223 vom 16. 8. 1976, S. 1);
– 378 L 0609: Richtlinie 78/609/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 (ABl. Nr. L 197 vom 22. 7. 1978, S. 10);
– 378 L 0842: Richtlinie 78/842/EWG des Rates vom 10. Oktober 1978 (ABl. Nr. L 291 vom 17. 10. 1978, S. 15);
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 110);
– 380 L 0608: Richtlinie 80/608/EWG des Rates vom 30. Juni 1980 (ABl. Nr. L 170 vom 3. 7. 1980, S. 33);
– 385 L 0007: Richtlinie 85/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABl. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 216);
– 389 L 0344: Richtlinie 89/344/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 (ABl. Nr. L 142 vom 25. 5. 1989, S. 19).
7. 373 L 0437: Richtlinie 73/437/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (ABl. Nr. L 356 vom 27. 12. 1973, S. 71), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 110);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 216).
8. 374 L 0329: Richtlinie 74/329/EWG des Rates vom 18. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 189 vom 12. 7. 1974, S. 1), geändert durch:
– 378 L 0612: Richtlinie 78/612/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 (ABl. Nr. L 197 vom 22. 7. 1978, S. 22);
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 110);
– 380 L 0597: Richtlinie 80/597/EWG des Rates vom 29. Mai 1980 (ABl. Nr. L 155 vom 23. 6. 1980, S. 23);
– 385 L 0006: Richtlinie 85/6/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABl. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 21);
– 385 L 0007: Richtlinie 85/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABl. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 216);
– 386 L 0102: Richtlinie 86/102/EWG des Rates vom 24. März 1986 (ABl. Nr. L 88 vom 3. 4. 1986, S. 40);
– 389 L 0393: Richtlinie 89/393/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 (ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 13).
9. 374 L 0409: Richtlinie 74/409/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Honig (ABl. Nr. L 221 vom 12. 8. 1974, S. 10), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 110);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 216).
11. 376 L 0118: Richtlinie 76/118/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 49), geändert durch:
– 378 L 0630: Richtlinie 78/630/EWG des Rates vom 19. Juni 1978 (ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 12);
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 110);
– 383 L 0635: Richtlinie 83/635/EWG des Rates vom 13. Dezember 1983 (ABl. Nr. L 357 vom 21. 12. 1983, S. 37);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 216 und 217).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
c wird wie folgt ergänzt:
„flodepulver“ in Dänemark, „Rahmpulver“ und „Sahnepulver“ in Deutschland und Österreich, „gräddpulver“ in Schweden, „nidurzeydd nymjolk“ in Island, „kermajauhe/+gräddpulver“ in Finnland und „flotepulver“ in Norwegen zur Bezeichnung des unter Nummer 2 Buchstabe d des Anhangs beschriebenen Erzeugnisses“
12. 376 L 0621: Richtlinie 76/621/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 zur Festsetzung des Höchtsgehalts an Erukasäure in Speiseölen und -fetten sowie in Lebensmitteln mit Öl- und Fettzusätzen (ABl. Nr. L 202 vom 28. 7. 1976, S. 35), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 110);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 216).
13. 376 L 0895: Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 340 vom 9. 12. 1976, S. 26), geändert durch:
– 380 L 0428: Richtlinie 80/428/EWG der Kommission vom 28. März 1980 (ABl. Nr. L 102 vom 19. 4. 1980, S. 26);
– 381 L 0036: Richtlinie 81/36/EWG des Rates vom 9. Februar 1981 (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1981, S. 33);
– 382 L 0528: Richtlinie 82/528/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 (ABl. Nr. L 234 vom 9. 8. 1982, S. 1);
– 388 L 0298: Richtlinie 88/298/EWG des Rates vom 16. Mai 1988 (ABl. Nr. L 126 vom 20. 5. 1988, S. 53);
– 389 L 0186: Richtlinie 89/186/EWG des Rates vom 6. März 1989 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1989, S. 36).
– 393 L 0058: Richtlinie 93/58/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 (ABl. Nr. L 211 vom 23. 8. 1993, S. 6)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Anhang I erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
Liste der von erfaßten Erzeugnisse
HS-Position
GZT Nr
Warenbezeichnung
07.04
0701 B
Kohl, Blumenkohl und Rosenkohl, frisch oder gekühlt
0709.70
0701 C
Spinat, frisch oder gekühlt
ex
0709.90
0701 D
Salate, einschließlich Endivie und Chicoree, frisch oder gekühlt
07.05
ex
0709.90
0701 E
Mangold und Karde, frisch oder gekühlt
07.08
0701 F
Hülsengemüse, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
07.06
0701 G
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und andere ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt
0703.10
0701 H
Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch, frisch oder gekühlt
0703.20
0703.90
0701 IJ
Porree und andere Allium-Arten, frisch oder gekühlt
0709.20
0701 K
Spargel, frisch oder gekühlt
0709.10
0701 L
Artischocken, frisch oder gekühlt
07.02
0701 M
Tomaten, frisch oder gekühlt
ex
0709.90
0701 N
Oliven, frisch oder gekühlt
ex
0709.90
0701 O
Kapern, frisch oder gekühlt
07.07
0701 P
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt
0709.51
0701 Q
Pilze und Trüffeln, frisch oder gekühlt
0709.51
ex
0709.90
0701 R
Fenchel, frisch oder gekühlt
ex
0709.60
0701 S
Gemüsepaprika oder Paprika, ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt
ex
07.09
0701 T
Andere Gemüse, frisch oder gekühlt
ex
07.10
ex
0702
Gemüse, nicht gekocht, gefroren
ex
08.01
ex
0801
Datteln, Bananen, Kokosnüsse, Paranüsse, Cashewnüsse 1), Avokadofrüchte, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Guaven, frisch, ohne Schalen oder enthäutet
ex
08.03
08.04
ex
08.05
ex
0802
Zitrusfrüchte, frisch 1)
ex
08.04
ex
0803
Feigen, frisch 1)
ex
08.06
ex
0804
Weintrauben, frisch 1)
ex
08.02
ex
0805
Schalenfrüchte (ausgenommen solche der Tarifnummer 08.01), frisch 1), ohne äußere Schalen oder enthäutet
08.08
0806
Äpfel, Birnen und Quitten, frisch 1)
08.09
0807
Steinobst, frisch 1)
ex
08.10
0808
Beeren, frisch 1)
0807.20
ex
08.10
0809
Andere Früchte, frisch 1)
0807.10
ex
0810
Früchte, nicht gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker 1)“
___________________
1) Gekühltes Obst wird wie frisches Obst behandelt.
14. 377 L 0436: Richtlinie 77/436/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte (ABl. Nr. L 172 vom 12. 7. 1977, S. 20), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 110);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 217);
– 385 L 0007: Richtlinie 85/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABl. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22);
– 385 L 0573: Richtlinie 85/573/EWG des Rates vom 19. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 22).
15. 378 L 0142: Richtlinie 78/142/EWG des Rates vom 30. Januar 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vinylchlorid-Monomer enthaltende Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 44 vom 15. 2. 1978, S. 15).
16. 378 L 0663: Richtlinie 78/663/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 223 vom 14. 8. 1978, S. 7), berichtigt in ABl. Nr. L 91 vom 10. 4. 1979, S. 7 und geändert durch:
– 382 L 0504: Richtlinie 82/504/EWG des Rates vom 12. Juli 1982 (ABl. Nr. L 230 vom 5. 8. 1982, S. 35);
– 390 L 0612: Richtlinie 90/612/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1990 (ABl. Nr. L 326 vom 24. 11. 1990, S. 58).
– 392 L 0004: Richtlinie 92/4/EWG der Kommission vom 10. Februar 1992 (ABl. Nr. L 55 vom 29. 2. 1992, S. 96)
17. 378 L 0664: Richtlinie 78/664/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Festlegung der spezifischen Reinheitskriterien für Stoffe mit antioxydierender Wirkung, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 223 vom 14. 8. 1978, S. 30), geändert durch:
– 382 L 0712: Richtlinie 82/712/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 (ABl. Nr. L 297 vom 23. 10. 1982, S. 31).
18. 379 L 0112: Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
– 385 L 0007: Richtlinie 85/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABl. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 218);
– 386 L 0197: Richtlinie 86/197/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 (ABl. Nr. L 144 vom 29. 5. 1986, S. 38);
– 389 L 0395: Richtlinie 89/395/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 (ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 17);
– 391 L 0072: Richtlinie 91/72/EWG der Kommission vom 16. Januar 1991 (ABl. Nr. L 42 vom 15. 2. 1991, S. 27).
– 393 L 0102: Richtlinie 93/102/EG der Kommission vom 16. November 1993 (ABl. Nr. L 291 vom 25. 11. 1993, S. 14)
Lebensmittel, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens nach den derzeit geltenden einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften der EFTA-Staaten etikettiert wurden, können noch bis zum 1. 1. 1995 auf deren eigenen Märkten abgesetzt werden.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) wird wie folgt ergänzt:
„– auf finnisch,säteilytetty, käsitelty ionisoivalla säteilyllä`
– auf isländisch,geislad, medhöndlad medjonaudi geislun`
– auf norwegisch,bestralt, behandlet med ioniserende straling`
– auf schwedisch,bestralad, behandlad med joniserande stralning` „
b) In entspricht die Position 22.06 im Harmonisierten System den CN-Kodes 2206 00 91, 2206 00 93
c) Artikel 9a Absatz 2 ist wie folgt zu ergänzen:
„– auf finnisch,viimeinen käyttöajankohta`
– auf isländisch,si asti neysludagur`
– auf norwegisch,holdbar til`
– auf schwedisch,sista förbrukningsdagen` „
d) In a entspricht die Position 22.04 im Harmonisierten System den GZT-Positionen 2204 und 2205.
19. 379 L 0693: Richtlinie 79/693/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronencreme (ABl. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 5), geändert durch:
– 380 L 1276: Richtlinie 80/1276/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 77);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 217);
– 388 L 0593: Richtlinie 88/593/EWG des Rates vom 18. November 1988 (ABl. Nr. L 318 vom 25. 11. 1988, S. 44).
20. 379 L 0700: Richtlinie 79/700/EWG der Kommission vom 24. Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 207 vom 15. 8. 1979, S. 26).
21. 379 L 0796: Erste Richtlinie 79/796/EWG der Kommission vom 26. Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Kontrolle von zur menschlichen Ernährung bestimmten Zuckerarten (ABl. Nr. L 239 vom 22. 9. 1979, S. 24).
22. 379 L 1066: Erste Richtlinie 79/1066/EWG der Kommission vom 13. November 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden zur Überwachung der Zusammensetzung von Kaffee-Extrakten und Zichorien-Extrakten (ABl. Nr. L 327 vom 24. 12. 1979, S. 17).
23. 379 L 1067: Erste Richtlinie 79/1067/EWG der Kommission vom 13. November 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden zur Prüfung bestimmter Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (ABl. Nr. L 327 vom 24. 12. 1979, S. 29).
24. 380 L 0590: Richtlinie 80/590/EWG der Kommission vom 9. Juni 1980 zur Festlegung des Symbols für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 151 vom 19. 6. 1980, S. 21), geändert durch:
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 217).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Der Titel des Anhangs wird wie folgt ergänzt:
„LIITE“ (finnisch)
„VIDAUKI“ (isländisch)
„VEDLEGG“ (norwegisch)
„BILAGA“ (schwedisch)
b) Der Text im Anhang wird wie folgt ergänzt:
„tunnus“ (finnisch)
„merki“ (isländisch)
„symbol“ (norwegisch)
„symbol“ (schwedisch)
25. 380 L 0766: Richtlinie 80/766/EWG der Kommission vom 8. Juli 1980 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Prüfung des Gehalts an Vinylchlorid-Momomer in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 213 vom 16. 8. 1980, S. 42).
26. 380 L 0777: Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 1), geändert durch:
– 380 L 1276: Richtlinie 80/1276/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 77);
– 385 L 0007: Richtlinie 85/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABl. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 217).
27. 380 L 0891: Richtlinie 80/891/EWG der Kommission vom 25. Juli 1980 über die gemeinschaftliche Analysemethode zur Bestimmung des Eurukasäuregehalts in Speiseöl und -fetten sowie in Lebensmitteln mit Öl und Fettzusätzen (ABl. Nr. L 254 vom 27. 9. 1980, S. 35).
28. 381 L 0432: Richtlinie 81/432/EWG der Kommission vom 29. April 1981 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Analysemethode für die amtliche Prüfung auf Vinylchlorid, das von Bedarfsgegenständen in Lebensmittel übergegangen ist (ABl. Nr. L 167 vom 24. 6. 1981, S. 6).
29. 381 L 0712: Erste Richtlinie 81/712/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Überwachung der Reinheitskriterien bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 257 vom 10. 9. 1981, S. 1).
30. 382 L 0711: Richtlinie 82/711/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 297 vom 23. 10. 1982, S. 26), geändert durch:
- 393 L 0008: Richtlinie 93/8/EWG der Kommission vom 15. März 1993 (ABl. Nr. L 90 vom 14. 4. 1993, S. 22)
32. 383 L 0417: Richtlinie 83/417/EWG des Rates vom 25. Juli 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Milcherzeugnisse (Kaseine und Kaseinate) für die menschliche Ernährung (ABl. Nr. L 237 vom 26. 8. 1983, S. 25), geändert durch:
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 217).
33. 383 L 0463: Richtlinie 83/463/EWG der Kommission vom 22. Juli 1983 mit Übergangsbestimmungen über die Angabe bestimmter Zutaten in der Etikettierung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln (ABl. Nr. L 225 vom 15. 9. 1983, S. 1).
34. 384 L 0500: Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 277 vom 20. 10. 1984, S. 12).
Norwegen und Schweden müssen der Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachkommen.
35. 385 L 0503: Erste Richtlinie 85/503/EWG der Kommission vom 25. Oktober 1985 zur Festlegung der Gemeinschaftsmethoden für die Analysen von Nährkaseinen und Nährkaseinaten (ABl. Nr. L 308 vom 20. 11. 1985, S. 12).
36. 385 L 0572: Richtlinie 85/572/EWG des Rates vom 19. Dezember 1985 über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 14).
37. 385 L 0591: Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 50).
38. 386 L 0362: Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. Nr. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 37), geändert durch:
– 388 L 0298: Richtlinie 88/298/EWG des Rates vom 16. Mai 1988 (ABl. Nr. L 126 vom 20. 5. 1988, S. 53).
– 393 L 0057: Richtlinie 93/57/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 (ABl. Nr. L 211 vom 23. 8. 1993, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Anhang I erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
HS-Position
GZT Nr.
Warenbezeichnung
ex
10.01
ex
1001
Weizen
10.02
1002
Roggen
10.03
1003
Gerste
10.04
1004
Hafer
ex
10.05
ex
1005
Mais
ex
10.06
ex
1006
Paddy-Reis
ex
10.07
ex
1007
Buchweizen, Hirse, Körner, Sorghum, Tricale und anderes Getreide“
39. 386 L 0363: Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 43), geändert durch:
– 393 L 0057: Richtlinie 93/57/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 (ABl. Nr. L 211 vom 23. 8. 1993, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Anhang I erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
HS-Position
GZT Nr.
Warenbezeichnung
02.01
ex
0201
Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren
02.02
02.03
02.04
02.05
02.06
ex
02.07
0202
Hausgeflügel, nicht lebend, (d.h. Hühner, Enten, Gänse, Truthähne, Perlhühner) und genießbarer Schlachtabfall hiervon (ausgenommen Lebern), frisch, gekühlt oder gefroren
0207.31
0203
Geflügellebern, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake
ex
0207.39
0207.50
ex
0210.90
0208.10
ex
0204
Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall, frisch, gekühlt oder gefroren, von Haustauben, Hauskaninchen und Wild
02.09
ex
0205
Schweinespeck, Schweinefett und Geflügelfett, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
02.10
0206
Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art (ausgenommen Geflügellebern), gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
ex
04.01
0401
Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert
ex
04.03
ex
04.04
ex
04.01
0402
Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert
04.02
ex
04.03
ex
04.04
04.05
0403
Butter
04.06
0404
Käse und Quark
ex
04.07
ex
0405
Vogeleier und Eigelb, frisch, getrocknet oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch gezuckert, ausgenommen Bruteier sowie Eier und Eigelb, die zu anderen als Ernährungszwecken bestimmt sind
ex
04.08
16.01
1601
Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut
ex
1902.20
ex
0210.90
1602
Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht“
16.02
ex
1902.20
40. 386 L 0424: Erste Richtlinie 86/424/EWG der Kommission vom 15. Juli 1986 zur Festlegung der Gemeinschaftsmethoden für die Probenahme von Kaseinen und Kaseinaten (ABl. Nr. L 243 vom 28. 8. 1986, S. 29).
41. 387 L 0250: Richtlinie 87/250/EWG der Kommission vom 15. April 1987 betreffend die Angabe des Alkoholgehalts als Volumenkonzentration in der Etikettierung von alkoholhaltigen, für den Endverbraucher bestimmten Lebensmittel (ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1987, S. 57).
42. 387 L 0524: Erste Richtlinie 87/524/EWG der Kommission vom 6. Oktober 1987 zur Festlegung der Gemeinschaftsmethoden für die Probenahme von Dauermilcherzeugnissen (ABl. Nr. L 306 vom 28. 10. 1987, S. 24).
43. 388 L 0344: Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. Nr. L 157 vom 24. 6. 1988, S. 28), geändert durch:
– 392 L 0115: Richtlinie 92/115/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 409 vom 31. 12. 1992, S. 31)
44. 388 L 0388: Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1988, S. 61) berichtigt in ABl. Nr. L 345 vom 14. 12. 1988, S. 29 und geändert durch:
– 391 L 0071: Richtlinie 91/71/EWG der Kommission vom 16. Januar 1991 (ABl. Nr. L 42 vom 15. 2. 1991, S. 25).
45. 388 D 0389: Beschluß 88/389/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 über die von der Kommission vorzunehmende Erstellung eines Verzeichnisses der Ausgangsstoffe und sonstigen Stoffe für die Herstellung von Aromen (ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1988, S. 67).
46. 389 L 0107: Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 27).
47. 389 L 0108: Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel (ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 34).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:
„– auf finnisch,pakastettu`
– auf norwegisch,dypfryst`
– auf schwedisch,djupfryst` „
48. 389 L 0109: Richtlinie 89/109/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 38), berichtigt in ABl. Nr. L 347 vom 28. 11. 1989, S.37.
49. 389 L 0396: Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen läßt (ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 21), geändert durch:
– 391 L 0238: Richtlinie 91/238/EWG des Rates vom 22. April 1991 (ABl. Nr. L 107 vom 27. 4. 1991, S. 50).
– 392 L 0011: Richtlinie 92/11/EWG des Rates vom 3. März 1992 (ABl. Nr. L 65 vom 11. 3. 1992, S. 32)
50. 389 L 0397: Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1986, S. 23).
51. 389 L 0398: Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 27).
52. 390 L 0128: Richtlinie 90/128/EWG der Kommission vom 23. Februar 1990 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 75 vom 21. 3. 1990, S. 19), geändert durch:
– 392 L 0039: Richtlinie 92/39/EWG der Kommission vom 14. Mai 1992 (ABl. Nr. L 168 vom 23. 6. 1992, S. 21)
– 393 L 0009: Richtlinie 93/9/EWG der Kommission vom 15. März 1993 (ABl. Nr. L 90 vom 14. 4. 1993, S. 26)
53. 390 L 0496: Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (ABl. Nr. L 276 vom 6. 10. 1990, S. 40).
54. 390 L 0642: Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 71), geändert durch:
– 393 L 0058: Richtlinie 93/58/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 (ABl. Nr. L 211 vom 23. 8. 1993, S. 6)
54a. 391 L 0321: Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (ABl. Nr. L 175 vom 4. 7. 1991, S. 35)
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie verbieten Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden den Handel mit richtlinienwidrigen Waren bis spätestens 1. Januar 1995.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In werden dem Unterabsatz 1 folgende Gedankenstriche angefügt:
„– in finnischer Sprache:
„äidinmaidonkorvike“ und „vierotusvalmiste“
– in isländischer Sprache:
„ungbarnablanda“ und „stodblanda“
– in norwegischer Sprache:
„morsmelkerstatning“ und „tilskuddsblanding“
– in schwedischer Sprache:
„modersmjölksersättning“ und „tillskottsnäring“ ``
b) In werden dem Unterabsatz 2 folgende Gedankenstriche angefügt:
„– in finnischer Sprache:
„maitopohjainen äidinmaidonkorvike“ und „maitopohjainen vierotusvalmiste“
– in isländischer Sprache:
„ungbarnamjolk“ und „mjolkurstodblanda“
– in norwegischer Sprache:
„morsmelkerstatning basert utelukkende pa melk“ und „tillskuddsblanding basert utelukkende pa melk“
– in schwedischer Sprache:
„modersmjölksersättning uteslutande baserad pamjölk“ und „tillskottsnäring uteslutande baserad pa mjölk“.
54b. 391 R 2092: Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 1), geändert durch:
– 392 R 0094: Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission vom 14. Januar 1992 (ABl. Nr. L 11 vom 17. 1. 1992, S. 14)
– 392 R 1535: Verordnung (EWG) Nr. 1535/92 der Kommission vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 162 vom 16. 6. 1992, S. 15)
– 392 R 2083: Verordnung (EWG) Nr. 2083/92 des Rates vom 14. Juli 1992 (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 15)
– 393 R 2608: Verordnung (EWG) Nr. 2608/93 der Kommission vom 23. September 1993 (ABl. Nr. L 239 vom 24. 9. 1993, S. 10)“
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
wird wie folgt geändert:
a) Folgende Gedankenstriche werden angefügt:
„– finnisch: luonnonmukainen,
– isländisch: lifraent,
– norwegisch: okologisk,
– schwedisch: ekologisk.“
b) Die Worte „deutsch: ökologisch,“ werden gestrichen.
c) Folgende Gedankenstriche werden angefügt:
„– in Deutschland:
ökologisch,
– in Österreich:
biologisch“.
54c. 392 L 0001: Richtlinie 92/1/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABl. Nr. L 34 vom 11. 2. 1992, S. 28)
Die EFTA-Staaten kommen der Richtlinie spätestens bis zum 1. September 1994 nach. Sie gestatten jedoch vom Inkrafttreten des Abkommens an den freien Verkehr mit richtliniengemäß behandelten Waren.
54d. 392 L 0002: Richtlinie 92/2/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens für die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln (ABl. Nr. L 34 vom 11. 2. 1992, S. 30)
Die EFTA-Staaten kommen der Richtlinie spätestens bis zum 1. September 1994 nach. Sie gestatten jedoch vom Inkrafttreten des Abkommens an den freien Verkehr mit richtliniengemäß behandelten Waren.
54e. 393 R 0207: Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchführungsvorschriften zu deren (ABl. Nr. L 25 vom 2. 2. 1993, S. 5)
54f. 393 R 0315: Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 37 vom 13. 2. 1993, S. 1)
54g. 393 L 0005: Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (ABl. Nr. L 52 vom 4. 3. 1993, S. 18)
54h. 393 L 0010: Richtlinie 93/10/EWG der Kommission vom 15. März 1993 über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 93 vom 17. 4. 1993, S. 27), geändert durch:
– 393 L 0111: Richtlinie 93/111/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 310 vom 14. 12. 1993, S. 41).
54i. 393 L 0011: Richtlinie 93/11/EWG der Kommission vom 15. März 1993 über die Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen aus Flaschen und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi (ABl. Nr. L 93 vom 17. 4. 1993, S. 37)
54j. 393 L 0043: Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993, S. 1)
54k. 393 L 0045: Richtlinie 93/45/EWG der Kommission vom 17. Juni 1993 über die Herstellung von Nektar ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig (ABl. Nr. L 159 vom 1. 7. 1993, S. 133).
54l. 393 R 1593: Verordnung (EWG) Nr. 1593/93 der Kommission vom 24. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3713/92 zur Verschiebung der Anwendung von der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel auf die Einfuhr aus bestimmten Drittländern (ABl. Nr. L 153 vom 25. 6. 1993, S. 15)
54m. 393 L 0077: Richtlinie 93/77/EWG des Rates vom 21. September 1993 für Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse (ABl. Nr. L 244 vom 30. 9. 1993, S. 23)
54n. 393 L 0099: Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. Nr. L 290 vom 24. 11. 1993, S. 14)
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
55. 378 X 0358: Empfehlung 78/358/EWG der Kommission vom 29. März 1978 an die Mitgliedstaaten über die Verwendung von Saccharin als Lebensmittelzusatzstoff und den Verkauf von Saccharin in Tablettenform an den Endverbraucher (ABl. Nr. L 103 vom 15. 4. 1978, S. 32).
56. 380 X 1089: Empfehlung der Kommission 80/1089/EWG vom 11. November 1980 an die Mitgliedstaaten betreffend Untersuchungen zur Sicherheitsbeurteilung von Lebensmittelzusatzstoffen (ABl. Nr. L 320 vom 11. 11. 1980, S. 36).
57. C/271/89/S. 3: Mitteilung der Kommission über den freien Verkehr mit Lebensmitteln innerhalb der Gemeinschaft KOM(89) 265 (ABl. Nr. C 271 vom 24. 10. 1989, S. 3).
58. C/270/91/S. 2: Erläuternde Mitteilung der Kommission über die Verkehrsbezeichnung von Lebensmitteln (ABl. Nr. C 270 vom 15. 10. 1991, S. 2)
59. C/345/93/S. 3: Mitteilung der Kommission über die Verwendung der Sprachen beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anschluß an das Urteil „Peeters“ (ABl. Nr. C 345 vom 23. 12. 1993, S. 3.)
XIII. ARZNEISPEZIALITÄTEN
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann entsprechend ihrer Verfahrensordnung zwei Beobachter bestellen, die die Befugnis haben, an den Aufgaben des Ausschusses nach erster Gedankenstrich des Beschlusses 75/320/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 betreffend die Einsetzung eines Pharmazeutischen Ausschusses teilzunehmen.
Unbeschadet von des Abkommens lädt die EG-Kommission entsprechend des Abkommens Sachverständige der EFTA-Staaten ein, an den in zweiter Gedankenstrich des Beschlusses 75/320/EWG des Rates beschriebenen Aufgaben teilzunehmen.
Die Kommission unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde rechtzeitig über den Zeitpunkt der Ausschußsitzung und übermittelt die entsprechenden Unterlagen.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 365 L 0065: Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel (ABl. Nr. 22 vom 9. 2. 1965, S. 369/65), geändert durch:
– 375 L 0319: Zweite Richtlinie 75/319/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (ABl. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 13);
– 383 L 0570: Richtlinie 83/570/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 (ABl. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 1);
– 387 L 0021: Richtlinie 87/21/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 15 vom 17. 1. 1987, S. 36);
– 389 L 0341: Richtlinie 89/341/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 (ABl. Nr. L 142 vom 25. 5. 1989, S. 11).
– 392 L 0073: Richtlinie 92/73/EWG des Rates vom 22. September 1992 (ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 8)
2. 375 L 0318: Richtlinie 75/318/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Arzneimitteln (ABl. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 1), geändert durch:
– 383 L 0570: Richtlinie 83/570/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 (ABl. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 1);
– 387 L 0019: Richtlinie 87/19/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 15 vom 17. 1. 1987, S. 31);
– 389 L 0341: Richtlinie 89/341/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 (ABl. Nr. L 142 vom 25. 5. 1989, S. 11).
– 391 L 0507: Richtlinie 91/507/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 (ABl. Nr. L 270 vom 26.9. 1991, S. 32)
3. 375 L 0319: Zweite Richtlinie 75/319/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (ABl. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 13), geändert durch:
– 378 L 0420: Richtlinie 78/420/EWG des Rates vom 2. Mai 1978 (ABl. Nr. L 123 vom 11. 5. 1978, S. 26);
– 383 L 0570: Richtlinie 83/570/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 (ABl. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 1);
– 389 L 0341: Richtlinie 89/341/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 (ABl. Nr. L 142 vom 25. 5. 1989, S. 11).
– 392 L 0073: Richtlinie 92/73/EWG des Rates vom 22. September 1992 (ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 8)
4. 378 L 0025: Richtlinie 78/25/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen (ABl. Nr. L 11 vom 14. 1. 1978, S. 18), geändert durch:
– 381 L 0464: Richtlinie 81/464/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 (ABl. Nr. L 183 vom 4. 7. 1981, S. 33).
5. 381 L 0851: Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (ABl. Nr. L 317 vom 6. 11. 1981, S. 1), geändert durch:
– 390 L 0676: Richtlinie 90/676/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 15).
– 392 L 0074: Richtlinie 92/74/EWG des Rates vom 22. September 1992 (ABl. Nr. L 297 vom 30. 10. 1992, S. 12)
6. 381 L 0852: Richtlinie 81/852/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologischpharmakologischen und tierärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Tierarzneimitteln (ABl. Nr. L 317 vom 6. 11. 1981, S. 16), geändert durch:
– 387 L 0020: Richtlinie 87/20/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 15 vom 17. 1. 1987, S. 34).
– 392 L 0018: Richtlinie 92/18/EWG der Kommission vom 20. März 1992 (ABl. Nr. L 97 vom 10. 4. 1992, S. 1)
7. 386 L 0609: Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftlichen Zwecke verwendeten Tiere (ABl. Nr. L 358 vom 18. 12. 1986, S. 1).
8. 387 L 0022: Richtlinie 87/22/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der einzelstaatlichen Maßnahmen betreffend das Inverkehrbringen technologisch hochwertiger Arzneimittel, insbesondere aus der Biotechnologie (ABl. Nr. L 15 vom 17. 1. 1987, S. 38).
9. 389 L 0105: Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 8).
10. 389 L 0342: Richtlinie 89/342/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 65/65/EWG und 75/319/EWG und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für aus Impfstoffen, Toxinen oder Seren und Allergenen bestehende immunologische Arzneimittel (ABl. Nr. L 142 vom 25. 5. 1989, S. 14).
11. 389 L 0343: Richtlinie 89/343/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 65/65/EWG und 75/319/EWG und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für radioaktive Arzneimittel (ABl. Nr. L 142 vom 25. 5. 1989, S. 16).
12. 389 L 0381: Richtlinie 89/381/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 65/65/EWG und 75/319/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten und zur Festlegung besonderer Vorschriften für Arzneimittel aus menschlichem Blut oder Blutplasma (ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 44).
13. 390 L 0667: Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel sowie zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für immunologische Tierarzneimittel (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 26).
14. 390 R 2377: Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. 224 vom 18. 8. 1990, S. 1), geändert durch:
– 392 R 0675: Verordnung (EWG) Nr. 675/92 der Kommission vom 18. März 1992 (ABl. Nr. L 73 vom 19. 3. 1992, S. 8)
– 392 R 0762: Verordnung (EWG) Nr. 762/92 der Kommission vom 27. März 1992 (ABl. Nr. L 83 vom 28. 3. 1992, S. 14)
– 392 R 3093: Verordnung (EWG) Nr. 3093/92 der Kommission vom 27. Oktober 1992 (ABl Nr. L 311 vom 28. 10. 1992, S. 18)
– 393 R 0895: Verordnung (EWG) Nr. 895/93 der Kommission vom 16. April 1993 (ABl. Nr. L 93 vom 17. 4. 1993, S. 10)
– 393 R 2901: Verordnung (EWG) Nr. 2901/93 des Rates vom 18. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 264 vom 23. 10. 1993, S. 1)
– 393 R 3425: Verordnung (EWG) Nr. 3425/93 der Kommission vom 14. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 312 vom 15. 12. 1993, S. 12)
– 393 R 3426: Verordnung (EWG) Nr. 3426/93 der Kommission vom 14. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 312 vom 15. 12. 1993, S. 15)
Österreich kann seine nationalen Rechtsvorschriften über Spiramycin bis zum 1. Januar 1995 und über Furazolidon bis zum 1. Juli 1995 beibehalten.
15. 391 L 0356: Richtlinie 91/356/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Arzneimittel (ABl. Nr. L 193 vom 17. 7. 1991, S. 30).
15a. 391 L 0412: Richtlinie 91/412/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für Tierarzneimittel (ABl. Nr. L 228 vom 17. 8. 1991, S. 70)
15b. 392 L 0025: Richtlinie 92/25/EWG des Rates vom 31. März 1992 über den Großhandelsvertrieb von Humanarzneimitteln (ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1992, S. 1)
Norwegen kommt den Bestimmungen der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach. Jedoch berührt diese Übergangszeit nicht die Verpflichtungen, die sich für Norwegen aus des Abkommens ergeben.
15c. 392 L 0026: Richtlinie 92/26/EWG des Rates vom 31. März 1992 zur Einstufung bei der Abgabe von Humanarzneimitteln (ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1992, S. 5)
15d. 392 L 0027: Richtlinie 92/27/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Etikettierung und die Packungsbeilage von Humanarzneimitteln (ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1992, S. 8)
15e. 392 L 0028: Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel (ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1992, S. 13)
15f. 392 L 0109: Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden (ABl. Nr. L 370 vom 19. 12. 1992, S. 76), geändert durch:
– 393 L 0046: Richtlinie 93/46/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993 (ABl. Nr. L 159 vom 1. 7. 1993, S. 134)
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
16. C/310/86/S. 7: Mitteilung der Kommission zur Frage der Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Arzneimittelpreiskontrolle und der -kostenerstattung getroffenen Maßnahmen mit Artikel 30 EWG-Vertrag (ABl. Nr. C 310 vom 4. 12. 1986, S. 7).
17. C/115/82/S. 5: Mitteilung der Kommission über parallele Einfuhren von Arzneispezialitäten, für die bereits eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde (ABl. Nr. C 115 vom 6. 5. 1982, S. 5).
XIV. DÜNGEMITTEL
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 376 L 0116: Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 21), geändert durch:
– 388 L 0183: Richtlinie 88/183/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABl. Nr. L 83 vom 29. 3. 1988, S. 33);
– 389 L 0284: Richtlinie 89/284/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 76/116/EWG hinsichtlich Kalzium, Magnesium, Natrium und Schwefel in Düngemitteln (ABl. Nr. L 111 vom 22. 4. 1989, S. 34);
– 389 L 0530: Richtlinie 89/530/EWG des Rates vom 18. September 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 76/116/EWG in bezug auf die Spurennährstoffe Bor, Kobald, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink in Düngemitteln (ABl. Nr. L 281 vom 30. 9. 1989, S. 116).
– 393 L 0069: Richtlinie 93/69/EWG der Kommission vom 23. Juli 1993 (ABl. Nr. L 185 vom 28. 7. 1993, S. 30)
Es steht den EFTA-Staaten frei, den Zugang zu ihren Märkten entsprechend den Bestimmungen ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bestehenden Rechtsvorschriften über Kadmium in Düngemitteln zu beschränken. Die Vertragsparteien werden im Jahre 1995 die Lage gemeinsam erneut prüfen.
Diese Richtlinie wird für die Zwecke dieses Abkommens folgendermaßen angepaßt:
a) In Anhang I, Kapitel A II ist in Nummer 1 Spalte 6 dritter Absatz der Text in Klammern wie folgt zu ergänzen:
„Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden“.
b) In Anhang I, Kapitel B 1, 2 und 4 ist in der Spalte 9 Nummer 3 der Text in Klammern nach (6b) wie folgt zu ergänzen:
„Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden.“
2. 377 L 0535: Richtlinie 77/535/EWG der Kommission vom 22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme- und Analysemethoden von Düngemitteln (ABl. Nr. L 213 vom 22. 8. 1977, S. 1), geändert durch:
– 379 L 0138: Richtlinie 79/138/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1978 (ABl. Nr. L 39 vom 14. 2. 1979, S. 3), berichtigt in ABl. Nr. L 1 vom 3. 1. 1980, S. 11;
– 387 L 0566: Richtlinie 87/566/EWG der Kommission vom 24. November 1987 (ABl. Nr. L 342 vom 4. 12. 1987, S. 32);
– 389 L 0519: Richtlinie 89/519/EWG der Kommission vom 1. August 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 77/535/EWG (ABl. Nr. L 265 vom 12. 9. 1989, S. 30).
– 393 L 0001: Richtlinie 93/1/EWG der Kommission vom 21. Januar 1993 (ABl. Nr. L 113 vom 7. 5. 1993, S. 17)
3. 380 L 0876: Richtlinie 80/876/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Ammoniumnitrat ein Nährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt (ABl. Nr. L 250 vom 23. 9. 1980, S. 7).
4. 387 L 0094: Richtlinie 87/94/EWG der Kommission vom 8. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verfahren zur Überprüfung der Merkmale, Grenzwerte und der Detonationsfestigkeit von Ammonium ein Nährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt (ABl. Nr. L 38 vom 7. 2. 1987, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 63 vom 9. 3. 1988, S. 16 und geändert durch:
– 388 L 0126: Richtlinie 88/126/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1987 (ABl. Nr. L 63 vom 9. 3. 1988, S. 12).
5. 389 L 0284: Richtlinie 89/284/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 76/116/EWG hinsichtlich Kalzium, Magnesium, Natrium und Schwefel in Düngemitteln (ABl. Nr. L 111 vom 22. 4. 1989, S. 34).
6. 389 L 0519: Richtlinie 89/519/EWG der Kommission vom 1. August 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 77/535/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme- und Analysemethoden von Düngemitteln (ABl. Nr. L 265 vom 12. 9. 1989, S. 30).
7. 389 L 0530: Richtlinie 89/530/EWG des Rates vom 18. September 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 76/116/EWG in Bezug auf die Spurennährstoffe Bor, Kobald, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink in Düngemitteln (ABl. Nr. L 281 vom 30. 9. 1989, S. 116).
XV. GEFÄHRLICHE STOFFE
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 367 L 0548: Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1), geändert und ergänzt durch:
– 379 L 0831: Richtlinie 79/831/EWG des Rates vom 18. September 1979 (ABl. Nr. L 259 vom 15. 10. 1979, S. 10);
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
– 384 L 0449: Richtlinie 84/449/EWG der Kommission vom 25. April 1984 (ABl. Nr. L 251 vom 19. 9. 1984, S. 1);
– 388 L 0302: Richtlinie 88/302/EWG der Kommission vom 18. November 1987 (ABl. Nr. L 133 vom 30. 5. 1988, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 136 vom 2. 6. 1988, S. 20;
– 390 D 0420: Entscheidung 90/420/EWG der Kommission vom 25. Juli 1990 über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Di(2-ethylhexyl)phthalat nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (ABl. Nr. L 222 vom 17. 8. 1990, S. 49);
– 391 L 0325: Richtlinie 91/325/EWG der Kommission vom 1. März 1991 (ABl. Nr. L 180 vom 8. 7. 1991);
– 391 L 0326: Richtlinie 91/326/EWG der Kommission vom 5. März 1991 (ABl. Nr. L 180 vom 8. 7. 1991, S. 79).
– 391 L 0410: Richtlinie 91/410/EWG der Kommission vom 22. Juli 1991 (ABl. Nr. L 228 vom 17. 8. 1991, S. 67)
– 391 L 0632: Richtlinie 91/632/EWG der Kommission vom 28. Oktober 1991 (ABl. Nr. L 338 vom 10. 12. 1991, S. 23)
– 392 L 0032: Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 154 vom 5. 6. 1992, S. 1)
– 392 L 0037: Richtlinie 92/37/EWG der Kommission vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 154 vom 5. 6. 1992, S. 30)
– 392 L 0069: Richtlinie 92/69/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 (ABl. Nr. L 383 vom 29. 12. 1992, S. 113)
– 393 L 0021: Richtlinie 93/21/EWG der Kommission vom 27. April 1993 (ABl. Nr. L 110 vom 4. 5. 1993, S. 20)
– 393 L 0072: Richtlinie 93/72/EWG der Kommission vom 1. September 1993 (ABl. Nr. L 258 vom 16. 10. 1993, S. 29)
– 393 L 0090: Richtlinie 93/90/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 277 vom 10. 11. 1993, S. 33)
– 393 L 0101: Richtlinie 93/101/EG der Kommission vom 11. November 1993 (ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1994, S. 1)
– 393 L 0105: Richtlinie 93/105/EG der Kommission vom 25. November 1993 (ABl. Nr. L 294 vom 30. 11. 1993, S. 21)
Die Vertragsparteien stimmen mit dem Ziel überein, daß die Bestimmungen der Gemeinschaftsrechtsakte über gefährliche Stoffe und Zubereitungen ab 1. Januar 1995 gelten sollten. Finnland wird den Bestimmungen der Rechtsakte vom Inkrafttreten der siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates an nachkommen. Infolge der Zusammenarbeit, die ab der Unterzeichnung dieses Abkommens einzuleiten sein wird, um verbleibende Probleme zu lösen, wird im Laufe des Jahres 1994 die Lage einschließlich der Bereiche, die nicht durch die Gemeinschaftsrechtsvorschriften abgedeckt sind, überprüft. Kommt ein EFTA-Staat zu dem Schluß, daß er eine Ausnahmeregelung zu den Gemeinschaftsrechtsakten über die Einstufung und
Kennzeichnung benötigt, so findet diese auf ihn keine Anwendung, es sei denn, daß der Gemeinsame EWR-Ausschuß einer anderen Lösung zustimmt.
Für den Informationsaustausch gilt folgendes:
i) Die EFTA-Staaten, die den Rechtsakten über gefährliche Stoffe und Zubereitungen nachkommen, müssen gleichwertige Garantien, wie sie in der Gemeinschaft gelten, abgeben, daß:
– soweit Informationen auf Grund industrieller und kommerzieller Geheimhaltung innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen der Richtlinie als vertraulich behandelt werden, nur jene EFTA-Staaten an dem Informationsaustausch teilnehmen, die die relevanten Rechtsakte übernommen haben,
– die Vertraulichkeit in den EFTA-Staaten im gleichen Maße sichergestellt wird wie das innerhalb der Gemeinschaft der Fall ist.
ii) Alle EFTA-Staaten nehmen an dem Informationsaustausch über alle anderen in der Richtlinie vorgesehenen Aspekte teil.
2. 373 L 0404: Richtlinie 73/404/EWG des Rates vom 22. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Detergenzien (ABl. Nr. L 347 vom 17. 12. 1973, S. 51), geändert durch:
– 382 L 0242: Richtlinie 82/242/EWG des Rates vom 31. März 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit nichtionischer grenzflächenaktiver Substanzen und zur Änderung der Richtlinie 73/404/EWG (ABl. Nr. L 109 vom 22. 4. 1982, S. 1);
– 386 L 0094: Richtlinie 86/94/EWG des Rates vom 10. März 1986 (ABl. Nr. L 80 vom 25. 3. 1986, S. 51).
3. 373 L 0405: Richtlinie 73/405/EWG des Rates vom 22. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit anionischer grenzflächenaktiver Substanzen (ABl. Nr. L 347 vom 17. 12. 1973, S. 53), geändert durch:
– 382 L 0243: Richtlinie 82/243/EWG des Rates vom 31. März 1982 (ABl. Nr. L 109 vom 22. 4. 1982, S. 18).
4. 376 L 0769: Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201), geändert durch:
– 379 L 0663: Richtlinie 79/663/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Ergänzung des Anhangs der Richtlinie 76/769/EWG (ABl. Nr. L 197 vom 3. 8. 1979, S. 37);
– 382 L 0806: Richtlinie 82/806/EWG des Rates vom 22. November 1982 (ABl. Nr. L 339 vom 1. 12. 1982, S. 55);
– 382 L 0828: Richtlinie 82/828/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 350 vom 10. 12. 1982, S. 34);
– 383 L 0264: Richtlinie 83/264/EWG des Rates vom 16. Mai 1983 (ABl. Nr. L 147 vom 6. 6. 1983, S. 9);
– 383 L 0478: Richtlinie 83/478/EWG des Rates vom 19. September 1983 (ABl. Nr. L 263 vom 24. 9. 1983, S. 33);
– 385 L 0467: Richtlinie 85/467/EWG des Rates vom 1. Oktober 1985 (ABl. Nr. L 269 vom 11. 10. 1985, S. 56);
– 385 L 0610: Richtlinie 85/610/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1985, S. 1);
– 389 L 0677: Richtlinie 89/677/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 19);
– 389 L 0678: Richtlinie 89/678/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 24);
– 391 L 0173: Richtlinie 90/173/EWG des Rates vom 21. März 1991 (ABl. Nr. L 85 vom 5. 4. 1991, S. 34);
– 391 L 0338: Richtlinie 91/338/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 (ABl. Nr. L 186 vom 12. 7. 1991, S. 59);
– 391 L 0339: Richtlinie 91/339/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 (ABl. Nr. L 186 vom 12. 7. 1991, S. 64).
– 391 L 0659: Richtlinie 91/659/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 363 vom 31. 12. 1991, S. 36)
Es steht den EFTA-Staaten frei, den Zugang zu ihren Märkten entsprechend den Bestimmungen ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehenden Rechtsvorschriften über folgende Stoffe zu beschränken:
– chlorierte organische Lösemittel
– Asbestfasern
– Quecksilberverbindungen
– Arsenverbindungen
– Organozinnverbindungen
– Pentachlorphenol
– Kadmium
– Batterien.
Die Vertragsparteien werden 1995 die Lage erneut gemeinsam überprüfen.
5. 378 L 0631: Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel) (ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 13), geändert durch:
– 381 L 0187: Richtlinie 81/187/EWG des Rates vom 26. März 1981 (ABl. Nr. L 88 vom 2. 4. 1981, S. 29);
– 384 L 0291: Richtlinie 84/291/EWG der Kommission vom 18. April 1984 (ABl. Nr. L 144 vom 30. 5. 1984, S. 1).
Es steht den EFTA-Staaten frei, den Zugang zu ihren Märkten entsprechend den Bestimmungen ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bestehenden Rechtsvorschriften zu beschränken. Neue EG-Regelungen werden gemäß den in den Artikeln 97 bis 104 des Abkommens festgelegten Verfahren behandelt.
6. 379 L 0117: Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 36), geändert durch:
– 383 L 0131: Richtlinie 83/131/EWG der Kommission vom 14. März 1983 (ABl. Nr. L 91 vom 9. 4. 1983, S. 35);
– 385 L 0298: Richtlinie 85/298/EWG der Kommission vom 22. Mai 1985 (ABl. Nr. L 154 vom 13. 6. 1985, S. 48);
– 386 L 0214: Richtlinie 86/214/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 (ABl. Nr. L 152 vom 6. 6. 1986, S. 45);
– 386 L 0355: Richtlinie 86/355/EWG des Rates vom 21. Juli 1986 (ABl. Nr. L 212 vom 2. 8. 1986, S. 33);
– 387 L 0181: Richtlinie 78/181/EWG des Rates vom 9. März 1987 (ABl. Nr. L 71 vom 14. 3. 1987, S. 33);
– 387 L 0477: Richtlinie 87/477/EWG der Kommission vom 9. September 1987 (ABl. Nr. L 273 vom 26. 9. 1987, S. 40);
– 389 L 0365: Richtlinie 89/365/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 (ABl. Nr. L 159 vom 10. 6. 1989, S. 58);
– 390 L 0533: Richtlinie 90/533/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 (ABl. Nr. L 296 vom 27. 10. 1990);
– 391 L 0188: Richtlinie 91/188/EWG des Rates vom 19. März 1991 (ABl. Nr. L 92 vom 13. 4. 1991, S. 44).
– 390 L 0335: Richtlinie 90/335/EWG der Kommission vom 7. Juni 1990 (ABl. Nr. L 162 vom 28. 6. 1990, S. 37)
Es steht den EFTA-Staaten frei, den Zugang zu ihren Märkten entsprechend den Bestimmungen ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bestehenden Rechtsvorschriften zu beschränken. Neue EG-Regelungen werden gemäß den in den Artikeln 97 bis 104 des Abkommens festgelegten Verfahren behandelt.
7. 382 L 0242: Richtlinie 82/242/EWG des Rates vom 31. März 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit nichtionischer grenzflächenaktiver Substanzen und zur Änderung der Richtlinie 73/404/EWG (ABl. Nr. L 109 vom 22. 4. 1982, S. 1).
8. 387 L 0018: Richtlinie 87/18/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (ABl. Nr. L 15 vom 17. 1. 1987, S. 29).
9. 388 L 0320: Richtlinie 88/320/EWG des Rates vom 9. Juni 1988 über die Inspektion und Überprüfung der guten Laborpraxis (GLP) (ABl. Nr. L 145 vom 11. 6. 1988, S. 35), geändert durch:
– 390 L 0018: Richtlinie 90/18/EWG der Kommission vom 18. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 11 vom 13. 1. 1990, S. 37).
10. 388 L 0379: Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 14), geändert durch:
– 389 L 0178: Richtlinie 89/178/EWG der Kommission vom 22. Februar 1989 (ABl. Nr. L 64 vom 8. 3. 1989, S. 18);
– 390 L 0035: Richtlinie 90/35/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 19 vom 24. 1. 1990, S. 14);
– 390 L 0492: Richtlinie 90/492/EWG der Kommission vom 5. September 1990 (ABl. Nr. L 275 vom 5. 10. 1990, S. 35);
– 391 L 0155: Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 (ABl. Nr. L 76 vom 22. 3. 1991, S. 35).
– 393 L 0018: Richtlinie 93/18/EWG der Kommission vom 5. April 1993 (ABl. Nr. L 104 vom 29. 4. 1993, S. 46)
– 393 L 0112: Richtlinie 93/112/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 314 vom 16. 12. 1993, S. 38)
Die Vertragsparteien stimmen mit dem Ziel überein, daß die Bestimmungen der Gemeinschaftsrechtsakte über gefährliche Stoffe und Zubereitungen ab 1. Januar 1995 gelten sollten. Finnland wird den Bestimmungen der Rechtsakte vom Inkrafttreten der siebenten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates an nachkommen. Infolge der Zusammenarbeit, die ab der Unterzeichnung dieses Abkommens einzuleiten sein wird, um verbleibende Probleme zu lösen, wird im Laufe des Jahres 1994 die Lage einschließlich der Bereiche die nicht durch die Gemeinschaftsrechtsvorschriften abgedeckt sind, überprüft. Kommt ein EFTA-Staat zu dem Schluß, daß er eine Ausnahmeregelung zu den Gemeinschaftsrechtsakten über die Einstufung und Kennzeichnung benötigt, so findet diese auf ihn keine Anwendung, es sei denn, daß der Gemeinsame EWR-Ausschuß einer anderen Lösung zustimmt.
Für den Informationsaustausch gilt folgendes:
i) Die EFTA-Staaten, die den Rechtsakten über gefährliche Stoffe und Zubereitungen nachkommen, müssen gleichwertige Garantien, wie sie in der Gemeinschaft gelten, abgeben, daß
– soweit Informationen auf Grund industrieller und kommerzieller Geheimhaltung innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen der Richtlinie als vertraulich behandelt werden, nur jene EFTA-Staaten an dem Informationsaustausch teilnehmen, die die relevanten Rechtsakte übernommen haben,
– die Vertraulichkeit in den EFTA-Staaten in gleichen Maße sichergestellt wird wie das innerhalb der Gemeinschaft der Fall ist.
ii) Alle EFTA-Staaten nehmen an dem Informationsaustausch über alle anderen in der Richtlinie vorgesehenen Aspekte teil.
11. 391 L 0157: Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 38).
Es steht den EFTA-Staaten frei, den Zugang zu ihren Märkten entsprechend den Bestimmungen ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehenden Rechtsvorschriften über Batterien zu beschränken. Die Vertragsparteien werden im Jahre 1995 die Lage gemeinsam erneut prüfen, geändert durch:
– 393 L 0086: Richtlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 264 vom 23. 10. 1993, S. 51)
12. 391 R 0594: Verordnung (EWG) Nr. 594/91 des Rates vom 4. März 1991 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 1).
Die EFTA-Staaten können ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bestehenden nationalen Rechtsvorschriften anwenden. Die Vertragsparteien organisieren die praktische Zusammenarbeit. Sie werden im Jahre 1995 die Lage gemeinsam erneut prüfen, geändert durch:
– 392 R 3952: Verordnung (EWG) Nr. 3952/92 des Rates vom 30. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 41)
12a. 391 L 0414: Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1), geändert durch:
– 393 L 0071: Richtlinie 93/71/EWG der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. Nr. L 221 vom 31. 8. 1993, S. 27)
Es steht den EFTA-Staaten frei, den Zugang zu ihren Märkten entsprechend den Bestimmungen ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen bestehenden Rechtsvorschriften zu beschränken. Neue EG-Regelungen werden nach den Verfahren der bis 104 des Abkommens behandelt.
12b. 391 L 0442: Richtlinie 91/442/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 über gefährliche Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein müssen (ABl. Nr. L 238 vom 27. 8. 1991, S. 25)
12c. 392 R 2455: Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien (ABl. Nr. L 251 vom 29. 8. 1992, S. 13)
12d. 393 L 0067: Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen (ABl. Nr. L 227 vom 8. 9. 1993, S. 9)Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die Bestimmungen der Gemeinschaftsrechtsakte über gefährliche Stoffe und Zubereitungen ab 1. Januar 1995 Anwendung finden sollten. Finnland kommt den Bestimmungen der Rechtsakte vom Inkrafttreten der siebenten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates an nach. Im Rahmen der mit der Unterzeichnung dieses Abkommens eingeleiteten Zusammenarbeit zur Lösung verbleibender Probleme wird im Laufe des Jahres 1994 die Lage einschließlich der nicht gemeinschaftsrechtlich geregelten Bereiche überprüft. Kommt ein EFTA-Staat zu dem Schluß, daß er eine Ausnahmeregelung zu den Gemeinschaftsrechtsakten über die Einstufung und Kennzeichnung benötigt, so finden diese auf ihn keine Anwendung, es sei denn, der Gemeinsame EWR-Ausschuß einigt sich auf eine andere Lösung.
Für den Informationsaustausch gilt folgendes:
i) Die EFTA-Staaten, die den Besitzstand der Gemeinschaft auf dem Gebiet der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen übernommen haben, haben für folgendes eine Gewähr zu bieten, die der in der Gemeinschaft bestehenden gleichwertig ist:
– Werden Angaben gemäß der Richtlinie auf Grund des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses in der Gemeinschaft vertraulich behandelt, so nehmen nur die EFTA-Staaten an dem Informationsaustausch teil, die den einschlägigen Besitzstand der Gemeinschaft übernommen haben;
– vertrauliche Angaben werden in den EFTA-Staaten in gleichem Maße geschützt wie in der Gemeinschaft.
ii) Alle EFTA-Staaten nehmen nach Maßgabe der Richtlinie am Informationsaustausch über alle übrigen Aspekte teil.
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
13. 389 X 0542: Empfehlung 89/542/EWG der Kommission vom 13. September 1989 über die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln (ABl. Nr. L 291 vom 10. 10. 1989, S. 55).
14. C/79/82/S. 3: Mitteilung zu der Entscheidung 81/437/EWG der Kommission vom 11. Mai 1991 zur Festlegung der Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten der Kommission die Auskünfte für das Verzeichnis der chemischen Stoffe erteilen (ABl. Nr. C 79 vom 31. 3. 1982, S. 3).
15. C/146/90/S. 4: Veröffentlichung des EINECS-Verzeichnisses (ABl. Nr. C 146 vom 15. 6. 1990, S. 4).
16. C/1/93/S. 3: Europäisches Büro für chemische Stoffe – Mitteilung der Kommissionen an den Rat und an das Europäische Parlament (ABl. Nr. C 1 vom 5. 1. 1993, S. 3)
17. C/130/93/S. 1: Mitteilung – Dritte Veröffentlichung von ELINCS (ABl. Nr. C 130 vom 10. 5. 1993, S. 1)
18. C/130/93/S. 2: Mitteilung der Kommission gemäß des Beschlusses 85/71/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1984 über das Verzeichnis der Stoffe, die auf Grund der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe angemeldet wurden (ABl. Nr. C 130 vom 10. 5. 1993, S. 2)
XVI. KOSMETIKA
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 376 L 0768: Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 169), geändert durch:
– 379 L 0661: Richtlinie 79/661/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 (ABl. Nr. L 192 vom 31. 7. 1979, S. 35);
– 1 79 H: Akte über die Beitrittserklärungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 108);
– 382 L 0147: Richtlinie 82/147/EWG der Kommission vom 11. Februar 1982 (ABl. Nr. L 63 vom 6. 3. 1982, S. 26);
– 382 L 0368: Richtlinie 82/368/EWG des Rates vom 17. Mai 1982 (ABl. Nr. L 167 vom 15. 6. 1982, S. 1);
– 383 L 0191: Zweite Richtlinie 83/191/EWG der Kommission vom 30. März 1983 (ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 25);
– 383 L 0341: Dritte Richtlinie 83/341/EWG der Kommission vom 29. Juni 1983 (ABl. Nr. L 188, vom 13. 7. 1983, S. 15);
– 383 L 0496: Vierte Richtlinie 83/496/EWG der Kommission vom 22. September 1983 (ABl. Nr. L 275 vom 8. 10. 1983, S. 20);
– 383 L 0574: Richtlinie 83/574/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 (ABl. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 38);
– 384 L 0415: Fünfte Richtlinie 84/415/EWG der Kommission vom 18. Juli 1984 (ABl. Nr. L 228 vom 25. 8. 1984, S. 31), berichtigt in ABl. Nr. L 255 vom 25. 9. 1984, S. 28;
– 385 L 0391: Sechste Richtlinie 85/391/EWG der Kommission vom 16. Juli 1985 (ABl. Nr. L 224 vom 22. 8. 1985, S. 40);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittserklärungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 218);
– 386 L 0179: Siebente Richtlinie 86/179/EWG der Kommission vom 28. Februar 1986 (ABl. Nr. L 138 vom 24. 5. 1986, S. 40);
– 386 L 0199: Achte Richtlinie 86/199/EWG der Kommission vom 26. März 1986 (ABl. Nr. L 149 vom 3. 6. 1986, S. 38);
– 387 L 0137: Neunte Richtlinie 87/137/EWG der Kommission vom 2. Februar 1987 (ABl. Nr. L 56 vom 26. 2. 1987, S. 20);
– 388 L 0233: Zehnte Richtlinie 88/233/EWG der Kommission vom 2. März 1988 (ABl. Nr. L 105 vom 26. 4. 1988, S. 11);
– 388 L 0667: Richtlinie 88/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 46);
– 389 L 0174: Elfte Richtlinie 89/174/EWG der Kommission vom 21. Februar 1989 (ABl. Nr. L 64 vom 8. 3. 1989, S. 10), berichtigt in ABl. Nr. L 199 vom 13. 7. 1989, S. 23;
– 389 L 0679: Richtlinie 89/679/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 25);
– 390 L 0121: Zwölfte Richtlinie 90/121/EWG der Kommission vom 20. Februar 1990 (ABl. Nr. L 71 vom 17. 3. 1990, S. 40);
– 391 L 0184: Dreizehnte Richtlinie 91/184/EWG der Kommission vom 12. März 1991 (ABl. Nr. L 91 vom 12. 4. 1991, S. 59).
– 392 L 0008: Vierzehnte Richtlinie 92/8/EWG der Kommission vom 18. Februar 1992 (ABl. Nr. L 70 vom 17. 3. 1992, S. 23)
– 392 L 0086: Fünfzehnte Richtlinie 92/86/EWG der Kommission vom 21. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 325 vom 11. 11. 1992, S. 18)
– 393 L 0035: Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 151 vom 23. 6. 1993, S. 32)
– 393 L 0047: Sechzehnte Richtlinie 93/47/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993 (ABl. Nr. L 203 vom 13. 8. 1993, S. 24)
2. 380 L 1335: Erste Richtlinie 80/1335/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel (ABl. Nr. L 383 vom 31. 12. 1980, S. 27), geändert durch:
– 387 L 0143: Richtlinie 87/143/EWG der Kommission vom 10. Februar 1987 (ABl. Nr. L 57 vom 27. 2. 1987, S. 56).
3. 382 L 0434: Zweite Richtlinie 82/434/EWG der Kommission vom 14. Mai 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel (ABl. Nr. L 185 vom 30. 6. 1982, S. 1), geändert durch:
– 390 L 0207: Richtlinie 90/207/EWG der Kommission vom 4. April 1990 (ABl. Nr. L 108 vom 28. 4. 1990, S. 92).
4. 383 L 0514: Dritte Richtlinie 83/514/EWG der Kommission vom 27. September 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel (ABl. Nr. L 291 vom 24. 10. 1983, S. 9).
5. 385 L 0490: Vierte Richtlinie 85/490/EWG der Kommission vom 11. Oktober 1985 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel (ABl. Nr. L 295 vom 7. 11. 1985, S. 30).
6. 393 L 0073: Fünfte Richtlinie 93/73/EWG der Kommission vom 9. September 1993 über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer Mittel (ABl. Nr. L 231 vom 14. 9. 1993, S. 34)
XVII. UMWELTSCHUTZ
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 375 L 0716: Richtlinie 75/716/EWG des Rates vom 24. November 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Brennstoffe (ABl. Nr. L 307 vom 27. 11. 1975, S. 22), geändert durch:
– 387 L 0219: Richtlinie 87/219/EWG des Rates vom 30. März 1987 (ABl. Nr. L 91 vom 3. 4. 1987, S. 19).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Buchstabe a entspricht die Position ex 27.10 des Harmonisierten Systems der Unterposition 2710 C I des Gemeinsamen Zolltarifs.
2. 380 L 0051: Richtlinie 80/51/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Verringerung der Schallemissionen von Unterschalluftfahrzeugen (ABl. Nr. L 18 vom 24. 1. 1980, S. 26), geändert durch:
– 383 L 0206: Richtlinie 83/206/EWG des Rates vom 21. April 1983 (ABl. Nr. L 117 vom 4. 5. 1983, S. 15).
3. 385 L 0210: Richtlinie 85/210/EWG des Rates vom 20. März 1985 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Bleigehalt von Benzin (ABl. Nr. L 96 vom 3. 4. 1985, S. 25), geändert durch:
– 385 L 0581: Richtlinie 85/581/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 37);
– 387 L 0416: Richtlinie 87/416/EWG des Rates vom 21. Juli 1987 (ABl. Nr. L 225 vom 13. 8. 1987, S. 33).
4. 385 L 0339: Richtlinie 85/339/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über Verpackungen für flüssige Lebensmittel (ABl. Nr. L 176 vom 6. 7. 1985, S. 18).
5. 389 L 0629: Richtlinie 89/629/EWG des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen (ABl. Nr. L 363 vom 13. 12. 1989, S. 27).
6. 393 L 0012: Richtlinie 93/12/EWG des Rates vom 23. März 1993 über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Brennstoffe (ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1993, S. 81)
In bezug auf den Schwefelgehalt von Dieselkraftstoffen
– dürfen Finnland und Österreich ihre nationalen Rechtsvorschriften bis zum 1. Oktober 1996 beibehalten;
– darf Island seine nationalen Rechtsvorschriften bis zum 1. Oktober 1999 beibehalten. Die Vertragsparteien prüfen die Lage vor Ablauf der Übergangszeit erneut.
In bezug auf den Schwefelgehalt von Gaskraftstoffen, die keine Dieselkraftstoffe sind oder die zu anderen Zwecken als Dieselkraftstoffe verwendet werden – mit Ausnahme von Kerosin für Luftfahrzeuge – dürfen Finnland und Österreich ihre nationalen Rechtsvorschriften bis zum 1. Oktober 1999 beibehalten. Jedoch werden neue EG-Regelungen nach den Verfahren der bis 104 des Abkommens behandelt.
XVIII. INFORMATIONSTECHNOLOGIE, TELEKOMMUNIKATION UND DATENVERARBEITUNG
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 386 L 0529: Richtlinie 86/529/EWG des Rates vom 3. November 1986 über die Annahme gemeinsamer technischer Spezifikationen der MAC/Pakete-Normenfamilie für die Direktausstrahlung von Fernsehsendungen über Satelliten (ABl. Nr. L 311 vom 6. 11. 1986, S. 28).
2. 387 L 0095: Beschluß 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (ABl. Nr. L 36 vom 7. 2. 1987, S. 31).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Die „Europäische Norm“, auf die in des Beschlusses Bezug genommen wird, bedeutet eine Norm, die vom ETSI, dem CEN/CENELEC, der CEPT und anderen Gremien gebilligt wurde, auf welche sich die Vertragsparteien geeinigt haben. Die „Europäische Vornorm“, auf die in des Beschlusses Bezug genommen wird, bedeutet eine Norm, die von denselben Gremien angenommen wurde.
3. 389 L 0337: Beschluß 89/337/EWG des Rates vom 27. April 1989 über das hochauflösende Fernsehen (ABl. Nr. L 142 vom 25. 5. 1989, S. 1).
4. 391 L 0263: Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 128 vom 23. 5. 1991, S. 1), geändert durch:
– 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)
– 393 L 0097: Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 290 vom 24. 11. 1993, S. 1)
5. 394 D 0011: Entscheidung 94/11/EG der Kommission vom 21. Dezember 1993 über eine Gemeinsame Technische Vorschrift für Allgemeine Anschaltbedingungen für das öffentliche, europaweite, zellulare, terrestrische Digital-Mobilfunknetz (ABl. Nr. L 8 vom 12. 1. 1994, S. 20)
6. 394 D 0012: Entscheidung 94/12/EG der Kommission vom 21. Dezember 1993 über eine Gemeinsame Technische Vorschrift für Telefonieanwendungen für das öffentliche, europaweite, zellulare, terrestrische Digital-Mobilfunknetz (ABl. Nr. L 8 vom 12. 1. 1994, S. 23)
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
5. 384 X 0549: Empfehlung 84/549/EWG des Rates vom 12. November 1984 betreffend die Durchführung der Harmonisierung auf dem Gebiet des Fernmeldewesens (ABl. Nr. L 298 vom 16. 11. 1984, S. 49).
6. 389 Y 0511 (01): Entschließung 89/C 117/01 des Rates vom 27. April 1989 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (ABl. Nr. C 117 vom 11. 5. 1989, S. 1).
XIX. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN AUF DEM GEBIET DER TECHNISCHEN HANDELSHEMMNISSE
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 383 L 0189: Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8), geändert durch:
– 1 85 I: Akte über die Beitrittserklärungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 214);
– 388 L 0182: Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABl. Nr. L 81 vom 26. 3. 1988, S. 75).
– 392 D 0400: Entscheidung 92/400/EWG der Kommission vom 15. Juli 1992 (ABl. Nr. L 221 vom 6. 8. 1992, S. 55)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
„7. Erzeugnis: Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Fischprodukte.“
b) Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:
„Der vollständige Wortlaut des notifizierten Entwurfs der technischen Vorschrift wird sowohl in der Originalsprache als auch als vollständige Übersetzung in eine der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt“.
c) Unterabsatz 2 wird wie folgt ergänzt:
„Die Gemeinschaft einerseits und die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Staaten über die EFTA-Überwachungsbehörde andererseits können über einen notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift weitere Auskünfte anfordern“.
d) wird wie folgt ergänzt:
„Die Bemerkungen der EFTA-Staaten werden durch die EFTA-Überwachungsbehörde in Form einer einzigen abgestimmten Mitteilung an die EG-Kommission weitergeleitet, und die Bemerkungen der Gemeinschaft werden von der Kommission an die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig in ähnlicher Weise über eine Berufung auf eine sechsmonatige Stillhaltefrist gemäß den Regeln ihrer jeweiligen internen Systeme.“
e) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die auf Grund dieses Artikels gelieferten Informationen sind auf Antrag vertraulich zu behandeln“.
f) erhält folgende Fassung:
„Die zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten stellen die Verabschiedung von notifizierten Entwürfen von technischen Vorschriften um drei Monate nach dem Empfang des Textes des Vorschriftenentwurfs
– durch die EG-Kommission im Falle von Entwürfen, die von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft notifiziert wurden,
– durch die EFTA-Überwachungsbehörde bei Entwürfen, die von den EFTA-Staaten notifiziert wurden,
zurück.
Diese dreimonatige Stillhaltefrist gilt jedoch nicht, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen des allgemeinen Gesundheitsschutzes oder der Sicherheit gezwungen sind, ohne Möglichkeit vorheriger Konsultationen in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und durchzuführen. Die Gründe für die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahme sind anzugeben. Die Begründung der dringenden Maßnahmen ist im einzelnen klar darzulegen, wobei insbesondere die Unvorhersehbarkeit und die Bedenklichkeit der Gefahr, der sich die zuständigen Behörden gegenübergestellt sehen sowie die absolute Notwendigkeit für sofortige Abhilfemaßnahmen hervorzuheben sind“.
g) Die Liste I des Anhangs wird wie folgt ergänzt:
„ON (Österreich)
Österreichisches Normungsinstitut
Heinestraße 38
A – 1020 Wien
ÖVE (Österreich)
Österreichischer Verband für Elektrotechnik Eschenbachgasse 9
A – 1010 Wien
SFS (Finnland)
Suomen Standardisoimisliitto SFS r.y.
PL 205
SF -00121 Helsinki
SESKO (Finnland)
Suomen Sähköteknillinen Standardisoimisyhdistys Sesko
r.y.
Särkiniementie 3
SF – 00210 Helsinki
STRI (Island)
Stadlarad Islands
Keldnaholti
IS – 112 Reykjavik
SNV (Liechtenstein)
Schweizerische Normen-Vereinigung
Kirchenweg 4
Postfach
CH – 8032 Zürich
NSF (Norwegen)
Norges Standardiseringsforbund
Pb 7020 Homansbyen
N – 0306 Oslo 3
NEK (Norwegen)
Norsk Elektroteknisk Komite
Pb 280 Skoyen
N – 0212 Oslo 2
SIS (Schweden)
Standardiseringskommissionen i Sverige
Box 3295
S – 103 66 Stockholm
SEK (Schweden)
Svenska Elektriska Kommissionen
Box 1284
S – 164 28 Kista“
h) Im Rahmen der Richtlinie gelten folgende Mitteilungen durch elektronische Post als notwendig:
1. Kurzmitteilungen. Diese können vor oder gleichzeitig mit dem vollständigen Text übermittelt werden;
2. Bestätigung des Eingangs des Entwurfs, in der unter anderem angegeben ist, wann die nach Maßgabe des jeweiligen Verfahrens festgelegte Stillhaltefrist abläuft;
3. Anfragen nach zusätzlichen Informationen;
4. Antworten auf Anfragen nach zusätzlichen Informationen;
5. Bemerkungen;
6. Anträge auf Einberufung von Adhoc-Tagungen;
7. Antworten auf Anträge auf Einberufung von Adhoc-Tagungen;
8. Ersuchen um Übermittlung des endgültigen Textes;
9. Mitteilung, daß eine Stillhaltefrist von sechs Monaten in Anspruch genommen wurde.
Die folgenden Mitteilungen können vorerst mit normaler Post gemacht werden:
10. Der vollständige Text des notifizierten Entwurfes;
11. Grundlegende Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
12. Der endgültige Text;
i) Verwaltungsvereinbarungen über die Mitteilungen werden von den Vertragsparteien gemeinsam getroffen.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 566/1994 mit Wirkung 29. Juni 1994)
3a. 392 L 0059: Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 24)
3b. 393 R 0339: Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften (ABl. Nr. L 40 vom 17. 2. 1993, S. 1), geändert durch:
– 393 D 0583: Entscheidung 93/583/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 (ABl. Nr. L 279 vom 12. 11. 1993, S. 39)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In werden folgende Gedankenstriche angefügt:
– „Vaarallinen tuote – ei saa laskea vapaaseen liikkeeseen – asetus (ETY) N:o 339/93“ (finnisch)
– „Haettuleg vara – afhending til frjalsrar dreifingar ekki leyfd reglugerd (EB) nr. 339/93“ (isländisch)
– „Farlig produkt – overgang til fri omsetning ikke tillatt forordning (EOF) nr. 339/93“ (norwegisch)
– „Farlig produkt – far inte börja omsättas fritt – förordning (EEG) nr. 339/93“ (schwedisch)
b) In werden folgende Gedankenstriche angefügt:
– „Tuote ei vaatimusten mukainen – ei saa laskea vapaaseen liikkeeseen – asetus (ETY) N:o 339/93“ (finnisch)
– „Vara ekki i samraemi – afhending til frjalsrar dreifingar ekki leyfd – reglugerd (EB) nr. 339/93“ (isländisch)
– „Ikke samsvarende produkt – overgang til fri omsetning ikke tillatt – forordning (EOF) nr. 339/93“ (norwegisch)
– „Icke överensstämmande produkt – far inte börja omsättas fritt – förordning (EEG) nr. 339/93“ (schwedisch)
3c. 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen), 90/384/EWG (nichtselbsttätige Waagen), 90/385/EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte), 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG (Telekommunikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG (mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 73/23/EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen) (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)
3d. 393 D 0465: Beschluß 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (ABl. Nr. L 220 vom 30. 08. 1993, S. 23)
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
4. C/136/85/S. 2: Schlußfolgerungen zur Normung, vom Rat am 16. Juli 1984 angenommen (ABl. Nr. C 136 vom 4. 6. 1985, S. 2).
5. 385 Y 0604(01): Entschließung des Rates 85/C 136/01 vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (ABl. Nr. C 136 vom 4. 6. 1985, S. 1).
6. 386 Y 1001(01): Mitteilung der Kommission betreffend die Einhaltung gewisser Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. Nr. C 245 vom 1. 10. 1986, S. 4).
7. C/67/89/S. 3: Mitteilung der Kommission betreffend die Veröffentlichung der Titel der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983, geändert durch die Richtlinie 88/182/EWG vom 22. März 1988, notifizierten Entwürfe technischer Vorschriften im Amtsblatt der EG (ABl. Nr. C 67 vom 17. 3. 1989, S. 3).
8. 390/Y 0116(01): Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1989 zu einem Gesamtkonzept für die Konformitätsbewertung (ABl. Nr. C 10 vom 16. 1. 1990, S. 1).
9. 590 DC 0456: Grünbuch der EG-Kommission zur Entwicklung der europäischen Normung: Maßnahmen für eine schnellere technologische Integration in Europa (ABl. Nr. C 20 vom 28. 1. 1991, S. 1).
10. 392 Y 0709(01): Entschließung des Rates vom 18. Juni 1992 zur Funktion der europäischen Normung in der europäischen Wirtschaft (ABl. Nr. C 173 vom 9. 7. 1992, S. 1)
11. 392 X 0579: Empfehlung 92/579/EWG der Kommission vom 27. November 1992 über die Schaffung von Infrastrukturen zur Identifizierung gefährlicher Produkte an den Außengrenzen (ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1992, S. 66)
XX. FREIER WARENVERKEHR – ALLGEMEINES
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
1. 380 Y 1003(01): Mitteilung der Kommission über die Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 („Cassis de Dijon“) (ABl. Nr. C 256 vom 3. 10. 1980, S. 2).
2. 585 PC 0310: Mitteilung der Kommission über die Vollendung des Binnenmarktes KOM(85) 310 endg. („Weißbuch“).
XXI. BAUPRODUKTE
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 389 L 0106: Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12), geändert durch:
– 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)
Hinsichtlich der Teilnahme der EFTA-Staaten an den Arbeiten des in Anhang II der Richtlinie erwähnten Europäischen Gremiums der technischen Zulassungsstellen gilt des Abkommens.
XXII. PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 389 L 0686: Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. Nr. L 399 vom 30. 12. 1989, S. 18), geändert durch:
– 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)
– 393 L 0095: Richtlinie 93/95/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 276 vom 9. 11. 1993, S. 11)
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
2. C/44/92/S. 13: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie nach der „Neuen Konzeption“, Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über persönliche Schutzausrüstungen (ABl. Nr. C 44 vom 19. 2. 1992, S. 13)
3. C/240/92/S. 6: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates über persönliche Schutzausrüstungen (ABl. Nr. C 240 vom 19. 9. 1992, S. 6)
4. C/345/93/S. 8: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über persönliche Schutzausrüstungen, geändert durch die Richtlinien des Rates 93/68/EWG und 93/95/EWG (ABl. Nr. C 345 vom 23. 12. 1993, S. 8).
XXIII. SPIELZEUG
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 388 L 0378: Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 1), geändert durch:
– 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)
Norwegen kommt der Richtlinie ab 1. Januar 1995 nach. Die Bestimmungen über die Einstufung und Kennzeichnung sowie über die Beschränkungen bei der Vermarktung und Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen in diesem Abkommen gelten auch für die Bestimmungen in Anhang II, Teil II, Nummer 3 der Richtlinie.
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
2. C/87/93/S. 3: Mitteilung der Kommission gemäß der Richtlinie 88/378/EWG des Rates betreffend die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen, die mit der Durchführung der EG-Baumusterprüfung gemäß und gemäß der Richtlinie (Sicherheit von Spielzeug) beauftragt sind (ABl. Nr. C 87 vom 27. 3. 1993, S. 3)
3. C 1 55/89/S. 2: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. Nr. C 155 vom 23. 6. 1989, S. 2)
XXIV. MASCHINEN
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 389 L 0392: Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 9), geändert durch
– 391 L 0368: Richtlinie 91/368/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 16).
– 393 L 0044: Richtlinie 93/44/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993, S. 12)
– 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)
Schweden kommt der Richtlinie ab 1. Januar 1994 nach.
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN:
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
2. C/157/92/S. 4: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Maschinen, geändert durch die Richtlinie 91/368/EWG des Rates (ABl. Nr. C 157 vom 24. 6. 1992, S. 4)
3. C/229/93/S. 3: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Maschinen, geändert durch die Richtlinie 91/368/EWG (ABl. Nr. C 229 vom 25. 8. 1993, S. 3).
XXV. TABAK
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 389 L 0622: Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (ABl. Nr. L 359 vom 8. 12. 1989, S. 1), geändert durch:
– 392 L 0041: Richtlinie 92/41/EWG des Rates vom 15. Mai 1992 (ABl. Nr. L 158 vom 11. 6. 1992, S. 30)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Das Verbot des Artikels 8 der Richtlinie 89/622/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/41/EWG, gilt nicht für das Inverkehrbringen der in Nummer 4 der Richtlinie 89/622/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/41/EWG, definierten Erzeugnisse in Island, Norwegen und Schweden. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für das Verkaufsverbot für „Snus“ in Formen, die an Lebensmittel erinnern. Ferner verbieten Island, Norwegen und Schweden die Ausfuhr der in Nummer 4 der Richtlinie 89/622/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/41/EWG, definierten Erzeugnisse in alle übrigen Parteien dieses Abkommens.
b) Erzeugnisse, die am 1. Januar 1994 bereits hergestellt sind und den Anforderungen der Richtlinie 89/622/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/41/EWG, nicht entsprechen, dürfen in Österreich noch bis zum 30. Juni 1994 in Verkehr gebracht werden.
2. 390 L 0239: Richtlinie 90/239/EWG des Rates vom 17. Mai 1990 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den höchstzulässigen Teergehalt von Zigaretten (ABl. Nr. L 137 vom 30. 5. 1990, S. 36).
XXVI. ENERGIE
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 385 L 0536: Richtlinie 85/536/EWG des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatz-Kraftstoffkomponenten im Benzin (ABl. Nr. 334 vom 12. 12. 1985, S. 20). 5)
XXVII. SPIRITUOSEN
Die Vertragsparteien lassen die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Spirituosen zu, die den Anforderungen der in diesem Kapitel genannten Gemeinschaftsvorschriften entsprechen. Für alle anderen Zwecke dürfen die EFTA-Staaten weiterhin ihre nationalen Rechtsvorschriften anwenden.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 389 R 1576: Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989, S. 1), geändert durch:
– 392 R 3280: Verordnung (EWG) Nr. 3280/92 des Rates vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13. 11. 1992, S. 3)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Diese Verordnung berührt nicht das Recht der EFTA-Staaten, auf ihrem Markt das Inverkehrbringen von Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von über 60% zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch auf nichtdiskriminierende Weise zu verbieten.
b) In entsprechen den KN-Codes 2203 00, 2204, 2205, 2206 und 2207 die HS-Codes 22.03, 22.04, 22.05, 22.06 und 22.07.
c) Zur Definition der Obstspirituosen in Buchstabe l: Für Österreich darf Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs zu jedem Zeitpunkt des Herstellungsverfahrens zugesetzt werden, sofern zumindest 33% des im Enderzeugnis enthaltenen Alkohols von der Frucht stammt, die der Spirituose ihren Namen gibt.
d) Zu Buchstabe q: Finnland, Island, Norwegen und Schweden dürfen das Inverkehrbringen von Wodka aus anderen Ausgangserzeugnissen als Getreide oder Kartoffeln verbieten.
e) In Anwendung von kann die Verkehrsbezeichnung durch folgende Begriffe ergänzt werden:
– Für eine Spirituose, deren Ausgangserzeugnis Zuckerrohrdestillat ist, können die Bezeichnungen „Suomalainen punssi/Finsk Punsch/Finnish punch“ und „Svensk Punsch/Swedish punch“ verwendet werden. Sie darf mit Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und Süßstoff vermischt und mit Wein oder Saft oder natürlichem Aroma von Zitrusfrüchten oder anderen Früchten oder Beeren aromatisiert sein.
– Die Bezeichnung „Spritglögg“ kann verwendet werden für eine Spirituose, die durch Aromatisieren von Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichen Extrakten von Gewürznelken oder anderen Pflanzen, die im wesentlichen das gleiche Aroma aufweisen, nach einem der folgenden Verfahren hergestellt wird:
– Einmaischen und/oder Destillation,
– erneute Destillation des Alkohols unter Zusatz von Knospen oder anderen Teilen der vorgenannten Pflanzen,
– Beigabe von natürlichen destillierten Extrakten von Gewürznelkenpflanzen,
– Kombination der drei vorgenannten Methoden.
Andere natürliche Pflanzenextrakte oder würzende Samen können ergänzend verwendet werden, jedoch muß der Nelkengeschmack vorherrschend bleiben.
– Für einen Likör mit Ursprung in Österreich, der vor seinem Verbrauch normalerweise mit heißem Wasser oder Tee verdünnt wird, kann die Bezeichnung „Jägertee“ verwendet werden. Dieser Likör wird auf der Grundlage von Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Essenz aus bestimmten Spirituosen oder Tee hergestellt, dem bzw. der verschiedene natürliche Aromastoffe beigegeben werden. Der Alkoholgehalt beträgt zumindest 22,5% vol. und der Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, zumindest 100 g/l.
Dieser Likör darf auch die Bezeichnung „Jagertee“ oder „Jagatee“ tragen.
f) In muß es statt „Verordnung“ „Abkommen“ heißen.
g) , , sowie die und 12 finden keine Anwendung.
h) Anhang II wird wie folgt ergänzt:
5. Brandy
Wachauer Weinbrand
Weinbrand Dürnstein
6. Tresterbrand
Balzner Marc
Benderer Marc
Eschner Marc
Schaaner Marc
Triesner Marc
Vaduzer Marc
7. Obstbrand
Wachauer Marillenbrand
12. Spirituosen mit Kümmel
Islenskt Brennivin/Icelandic Aquavit
Norsk Aquavit/Norsk Akvavit/Norwegian Aquavit Svensk Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Aquavit
14. Likör
Großglockner Alpenbitter
Mariazeller Magenlikör
Mariazeller Jagasaftl
Puchheimer Bitter
Puchheimer Schloßgeist
Steinfelder Magenbitter
Wachauer Marillenlikör
15. Gemischte Spirituosen
Suomalainen punssi/Finsk Punsch/Finnish punch Svensk Punsch/Swedish punch
Die in Nummer 15 aufgeführten geographischen Angaben betreffen Erzeugnisse, die in der Verordnung nicht definiert sind. Daher müssen sie durch die Verkehrsbezeichnung „gemischte Spirituose“ ergänzt werden.
Die EFTA-Staaten, die diese gemischten Spirituosen herstellen, unterrichten die übrigen Vertragsparteien über die nationalen Begriffsbestimmungen dieser Erzeugnisse.
16. Wodka
Islenskt Vodka/Icelandic Vodka
Norsk Vodka/Norwegian Vodka
Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/
Vodka of Finland
Svensk Vodka/Swedish Vodka
2. 390 R 1014: Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. Nr. L 105 vom 24. 4. 1990, S. 9), geändert durch:
– 391 R 1180: Verordnung (EWG) Nr. 1180/91 der Kommission vom 6. Mai 1991 (ABl. Nr. L 115 vom 8. 5. 1991, S. 5);
– 391 R 1781: Verordnung (EWG) Nr. 1781/91 der Kommission vom 19. Juni 1991 (ABl. Nr. L 160 vom 25. 6. 1991, S. 6).
– 392 R 3458: Verordnung (EWG) Nr. 3458/92 der Kommission vom 30. November 1992 (ABl. Nr. L 350 vom 1. 12. 1992, S. 59)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Für die Anwendung der und 6 dürfen Finnland, Island, Norwegen und Schweden einen Höchstgehalt an Methanol von 1 200 g/hl reinen Alkohol vorsehen.
3. 391 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter Weine, weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. Nr. L 149 vom 14. 6. 1991, S. 1), geändert durch:
– 392 R 3279: Verordnung (EWG) Nr. 3279/92 des Rates vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13. 11. 1992, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) wird wie folgt ergänzt:
„d) Starkvinsglögg:
aus in Absatz 1 Buchstabe a genanntem Wein hergestellter aromatisierter Wein, dessen charakteristisches Aroma durch Verwendung von Gewürznelken, die stets zusammen mit anderen Gewürzen verwendet werden müssen, erzielt wird; dieses Getränk darf gemäß Buchstabe a gesüßt werden.“
b) In der Überschrift und in Buchstabe f werden nach dem Wort „Glühwein“ die Worte „oder vinglögg“ eingefügt.
c) , , sowie die und 11 finden keine Anwendung.
4. 391 R 3664: Verordnung (EWG) Nr. 3664/91 der Kommission vom 16. Dezember 1991 mit Übergangsmaßnahmen für aromatisierte weinhaltige Getränke und Cocktails (ABl. Nr. L 348 vom 17. 12. 1991, S. 53), geändert durch:
– 392 R 0351: Verordnung (EWG) Nr. 351/92 der Kommission vom 13. Februar 1992 (ABl. Nr. L 37 vom 14. 2. 1992, S. 9)
– 392 R 1914: Verordnung (EWG) Nr. 1914/92 der Kommission vom 10. Juli 1992 (ABl. Nr. 192 vom 11. 7. 1992, S. 39)
– 392 R 3568: Verordnung (EWG) Nr. 3568/92 der Kommission vom 10. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 362 vom 11. 12. 1992, S. 47)
– 393 R 1791: Verordnung (EWG) Nr. 1791/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 163 vom 6. 7. 1993, S. 20)
5. 392 R 1238: Verordnung (EWG) Nr. 1238/92 der Kommission vom 8. Mai 1992 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyseverfahren für neutralen Alkohol im Weinsektor (ABl. Nr. L 130 vom 15. 5. 1992, S. 13)
6. 392 R 2009: Verordnung (EWG) Nr. 2009/92 der Kommission vom 20. Juli 1992 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Analysemethoden zum Nachweis des zur Bereitung von Spirituosen und aromatisierter weinhaltiger Getränke und Cocktails verwendeten landwirtschaftlichen Äthylalkohols (ABl. Nr. L 203 vom 21. 7. 1992, S. 10)
XXVIII. KULTURGÜTER
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 393 L 0007: Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1993, S. 74)
Finnland, Island, Norwegen und Schweden kommen der Richtlinie ab 1. Januar 1995 nach.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In heißt es für Finnland, Island, Norwegen und Schweden statt „ab dem 1. Januar 1993“ „ab dem 1. Januar 1995“.
XXIX. EXPLOSIVSTOFFE FÜR ZIVILE ZWECKE
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 393 L 0015: Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. Nr. L 121 vom 15. 5. 1993, S. 20)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Im Rahmen von dürfen die EFTA-Staaten zur Kontrolle der Verbringung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften ohne Diskriminierung Kontrollen an den Grenzen durchführen.
XXX. MEDIZINPRODUKTE
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 393 L 0042: Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. Nr. L 169 vom 12. 7. 1993, S. 1).
__________________________
1) Hier nur zur Information aufgeführt; Anwendung siehe Anhang IV über Energie.
2) Wert nicht zugelassen für Haferflocken und -mehl.
3) Aus dieser Nummer sind Trockengemüse und Kartoffeln ausgeklammert.
4) Nur für Hypochlorite.
5) Hier nur zur Information aufgeführt. Bezüglich der Anwendung siehe Anhang IV über Energie.
Beachte: 1. Abschnitt XIX - und 10 der in der ersten Eintragung zitierten Richtlinie: Verfassungsbestimmung
2. Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006, BGBl. III Nr. 46/2012 und BGBl. III Nr. 44/2025 nicht in die Anhänge eingearbeitet.
ANHANG III
PRODUKTHAFTUNG
Verzeichnis nach Buchstabe c
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
– Präambeln
– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
RECHTSAKT, AUF DEN BEZUG GENOMMEN WIRD
385 L 0374: Richtlinie des Rates 85/374/EWG vom 25. Juli 1985 über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. Nr. L 210 vom 7. 8. 1985, S. 29).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In bezug auf die in geregelte Haftung des Importeurs gilt folgendes:
i) Unbeschadet der Haftung des Herstellers haftet jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in den EWR einführt, wie der Hersteller.
ii) Das gleiche gilt für Importe aus einem EFTA-Staat in die Gemeinschaft und umgekehrt sowie aus einem EFTA-Staat in einen anderen EFTA-Staat.
Sobald das Luganer Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen für einen EG-Mitgliedstaat oder einen EFTA-Staat in Kraft tritt, ist der erste Satz dieses Unterabsatzes insoweit nicht mehr auf die Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, anwendbar, als ein Urteil eines nationalen Gerichts zugunsten des Geschädigten auf Grund der Ratifizierungen gegen den Hersteller oder den Importeur im Sinne von Unterabsatz i vollstreckbar ist.
b) In bezug auf gilt folgendes:
Die Richtlinie ist nicht auf Schäden infolge eines nuklearen Zwischenfalls anwendbar, die in einem von EFTA-Staaten und EG-Mitgliedstaaten ratifizierten internationalen Abkommen erfaßt sind.
Außerdem gilt die Richtlinie für Liechtenstein nicht, wenn seine nationalen Rechtsvorschriften den gleichen Schutz wie internationale Übereinkommen im obigen Sinne gewähren.
ANHANG IV
ENERGIE
Verzeichnis nach
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
– Präambeln
– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 372 R 1056: Verordnung (EWG) Nr. 1056/72 des Rates vom 18. 5. 1972 über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission (ABl. Nr. L 120 vom 25. 5. 1972, S. 7), geändert durch:
– 376 R 1215: Verordnung (EWG) Nr. 1215/76 des Rates vom 4. Mai 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1056/72 (ABl. Nr. L 140 vom 28. 5. 1976, S. 1).
2. 375 L 0405: Richtlinie 75/405/EWG des Rates vom 14. April 1975 über die Einschränkung des Einsatzes von Erdölerzeugnissen in Kraftwerken (ABl. Nr. L 178 vom 9. 7. 1975, S. 26).
3. 376 L 0491: Richtlinie 76/491/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 140 vom 28. 5. 1976, S. 4).
3a. 377 D 0190: Entscheidung 77/190/EWG der Kommission vom 26. Januar 1977 zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 34), geändert durch:
– 381 D 0883: Entscheidung 81/883/EWG der Kommission vom 14. Oktober 1981 (ABl. Nr. L 324 vom 12. 11. 1981, S. 19)
Finnland, Island, Norwegen und Schweden kommen dieser Entscheidung ab 1. Januar 1995 nach.
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Anhänge A, B und C der Entscheidung werden durch die Tabellen 1, 2 und 3 in Anlage 3 zu diesem Anhang ergänzt.
4. 378 L 0170: Richtlinie 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten (ABl. Nr. L 052 vom 23. 2. 1978, S. 32), geändert durch:
– 382 L 0885: Richtlinie 82/885/EWG des Rates vom 10. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 19).
5. 379 R 1893: Verordnung (EWG) Nr. 1893/79 des Rates vom 28. August 1979 zur Schaffung einer Registrierung der Einfuhren von Rohöl und/oder Mineralölerzeugnissen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1979, S. 1), geändert durch:
– 388 R 4152: Verordnung (EWG) Nr. 4152/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1988, S. 7).
6. 385 L 0536: Richtlinie 85/536/EWG des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatzkraftstoffkomponenten im Benzin (ABl. Nr. L 334 vom 12. 12. 1985, S. 20), geändert durch:
– 387 L 0441: Richtlinie 87/441/EWG der Kommission vom 29. Juli 1987 betreffend die Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatzkraftstoffkomponenten im Benzin (ABl. Nr. L 238 vom 12. 8. 1987, S. 40).
7. 390 L 0377: Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABl. Nr. L 185 vom 17. 7. 1990, S. 16). *1)
8. 390 L 0547: Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze (ABl. Nr. L 313 vom 13. 11. 1990, S. 30). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) erhält folgende Fassung:
„i) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des innergemeinschaftlichen Handels die Transitbedingungen einer von der Kommission eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der sie den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze der Gemeinschaft verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
ii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels innerhalb der EFTA die Transitbedingungen einer von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der die EFTA-Überwachungsbehörde den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze in der EFTA verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
iii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten die Transitbedingungen Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind, das vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen ist.“
b) Anlage 1 enthält das Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze für die EFTA-Staaten, die unter diese Richtlinie fallen.
9. 391 L 0296: Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. Nr. L 147 vom 12. 6. 1991, S. 37).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) erhält folgende Fassung:
„i) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des innergemeinschaftlichen Handels die Transitbedingungen einer von der Kommission eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der sie den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze der Gemeinschaft verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
ii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels innerhalb der EFTA die Transitbedingungen einer von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der die EFTA-Überwachungsbehörde den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze der EFTA-Länder verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
iii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten die Transitbedingungen Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind, das vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen ist.“
b) Anlage 2 enthält das Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze für die EFTA-Staaten, die unter diese Richtlinie fallen.
10. 392 L 0042: Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. Nr. L 167 vom 22.6. 1992, S. 17), geändert durch 1):
– 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)
11. 392 L 0075: Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 6) *2)
ANLAGE 1
Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze, die unter die Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze fallen.
EFTA-Staat
Gesellschaft
Netz
Österreich
Österreichische Elektrizitätswirtschaft AG
Hochspannungsleitungs-Netz
Tiroler Wasserkraftwerke AG
Hochspannungsleitungs-Netz
Vorarlberger Kraftwerke AG
Hochspannungsleitungs-Netz
Vorarlberger Illwerke AG
Hochspannungsleitungs-Netz
Finnland
Imatran Voima Oy/IVO Voimansiirto Oy
Hochspannungsleitungs-Netz
Teollisuuden Voimansiirto Oy
Hochspannungsleitungs-Netz
Island
Landsvirkjun
Hochspannungsleitungs-Netz
Liechtenstein
Liechtensteinische Kraftwerke
Verbundnetz
Norwegen
Statnett SF
Hochspannungsleitungs-Netz
Schweden
Affärsverket svenska kraftnät
Hochspannungsleitungs-Netz
ANLAGE 2
Verzeichnis der Gesellschaften und Hochdruck-Gasleitungsnetze, die unter die Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1990 über den Transit von Erdgas über große Netze fallen.
EFTA-Staat
Gesellschaft
Netz
Österreich
ÖMV Aktiengesellschaft
Hochdruck-Gasleitungsnetz
Finnland
Neste Oy
Hochdruck-Gasleitungsnetz
Liechtenstein
Liechtensteinische Gasversorgung
Hochdruck-Gasleitungsnetz
Schweden
Vattenfall Naturgas AB
Hochdruck-Gasleitungsnetz
Sydgas AB
Anlage 3
Tabellen, die den Anhängen A, B und C der Entscheidung 77/190/EWG der Kommission hinzuzufügen sind:
Tabelle 1
zu Anhang A
BEZEICHNUNG FÜR MINERALÖLPRODUKTE
Tabelle 2
zu Anhang B
SPEZIFIKATION DER TREIBSTOFFE
Tabelle 3
zu Anhang C
SPEZIFIKATION DER BRENNSTOFFE
_________________
*1) Hier nur zur Information aufgeführt; hinsichtlich der Anwendung siehe Anhang XXI über Statistik.
*2) Hier nur zur Information aufgeführt; hinsichtlich der Anwendung siehe Anhang II, Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung.
Beachte: Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006 nicht in die Anhänge eingearbeitet.
ANHANG V
FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER
Verzeichnis nach
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
– Präambeln
– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)“ neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 364 L 0221: Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 850/64). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
findet keine Anwendung.
2. 368 R 1612: Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 2).
– 376 R 0312: Verordnung (EWG) Nr. 312/76 des Rates vom 9. Februar 1976 (ABl. Nr. L 39 vom 14. 2. 1976, S. 2)
– 392 R 2434: Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 (ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
e) In wird der Hinweis auf des EWG-Vertrags durch einen Hinweis auf dieses Abkommens ersetzt.
f) findet keine Anwendung.
3. 368 L 0360: Richtlinie Nr. 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 13).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In wird „Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG“ ersetzt durch „Aufenthaltserlaubnis“.
b) In wird „Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG“ ersetzt durch „Aufenthaltserlaubnis“.
c) findet keine Anwendung.
d) findet keine Anwendung.
e) In der Anlage wird
i) der erste Absatz des Vermerks durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Diese Aufenthaltserlaubnis wird auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 1968 und der zur Durchführung der Richtlinie 68/360/EWG getroffenen Maßnahmen in der in das EWR-Abkommen aufgenommenen Fassung ausgestellt.“
ii) Die Fußnote wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
4. 370 R 1251: Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. Nr. L 142 vom 30. 6. 1970, S. 24). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
findet keine Anwendung.
5. 372 L 0194: Richtlinie Nr. 72/194/EWG des Rates vom 18. Mai 1972 über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie 64/221/EWG auf die Arbeitnehmer, die von dem Recht, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbleiben zu können, Gebrauch machen (ABl. Nr. L 121 vom 26. 5. 1972, S. 32).
6. 377 L 0486: Richtlinie Nr. 77/486/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern (ABl. Nr. L 199 vom 6. 8. 1977, S. 32).
7. 393 D 0569: Entscheidung 93/569/EWG der Kommission vom 22. Oktober 1993 zur Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, insbesondere hinsichtlich eines Netzwerkes unter der Bezeichnung EURES (EURopean Employment Services) (ABl. Nr. L 274 vom 6. 11. 1993, S. 32)
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang I Nummer 2.2.1 Definition findet der Begriff „Drittstaaten“ keine Anwendung auf die EFTA-Vertragsparteien (Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden).
Beachte: Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006, BGBl. III Nr. 46/2012 und BGBl. III Nr. 44/2025 nicht in die Anhänge eingearbeitet.
ANHANG VI
SOZIALE SICHERHEIT
Verzeichnis nach
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
– Präambeln
– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
I. Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)“ neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden.
II. Bei der Anwendung der Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in diesem Anhang im Sinne dieses Abkommens Bezug genommen wird, gehen die Rechte und Pflichten der bei der EG-Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und die Rechte und Pflichten des Rechnungsausschusses dieser Verwaltungskommission gemäß den Bestimmungen des Teils VII des Abkommens auf den Paritätischen EWR- Ausschuß über.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
aktualisiert durch:
– 383 R 2001: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2001/83 vom 2. Juni 1983 (ABl. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6),
und im weiteren geändert durch:
– 385 R 1660: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1660/85 vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 1);
– 385 R 1661: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1661/85 vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 7);
– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften und die Anpassungen der Verträge (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 170).
– 386 R 3811: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3811/86 vom 11. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 355 vom 16. 12. 1986, S. 5);
– 389 R 1305: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1305/89 vom 11. Mai 1989 (ABl. Nr. L 131 vom 13. 5. 1989, S. 1);
– 389 R 2332: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2332/89 vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 224 vom 2. 8. 1989, S. 1);
– 389 R 3427: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3427/89 vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 331 vom 16. 11. 1989, S. 1);
– 391 R 2195: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2195/91 vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1991, S. 2).
– 392 R 1247: Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
findet keine Anwendung.
– 392 R 1248: Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 7)
– 392 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 28)
– 393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 181 vom 23. 7. 1993, S. 1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
findet keine Anwendung.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Buchstabe j Unterabsatz 3 findet keine Anwendung.
c) In wird „ des Vertrags“ ersetzt durch „ des EWR-Abkommens“.
d) findet keine Anwendung.
e) findet keine Anwendung.
f) findet keine Anwendung.
g) Anhang I Teil I wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
Gegenstandslos.
N. FINNLAND
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über das System der beruflichen Renten ist.
O. ISLAND
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Bestimmungen in bezug auf die berufliche Unfallversicherung des Gesetzes über die soziale Sicherheit ist.
P. LIECHTENSTEIN
Gegenstandslos.
Q. NORWEGEN
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Gesetzes über nationale Versicherungen ist.
R. SCHWEDEN
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfallversicherung ist.“
h) Anhang I Teil II wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
Gegenstandslos.
N. FINNLAND
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck,Familienangehöriger` den Ehegatten oder ein Kind im Sinne des Gesetzes über die Krankenversicherung.
O. ISLAND
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck,Familienangehöriger` den Ehegatten oder ein Kind unter 25 Jahren.
P. LIECHTENSTEIN
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck,Familienangehöriger` den Ehegatten oder ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 25 Jahren.
Q. NORWEGEN
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck,Familienangehöriger` den Ehegatten oder ein Kind unter 25 Jahren.
R. SCHWEDEN
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck,Familienangehöriger` den Ehegatten oder ein Kind unter 18 Jahren.“
i) Anhang II Teil I wird wie folgt ergänzt:
„M. Österreich
Die für Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte und Ziviltechniker errichteten Versicherungseinrichtungen einschließlich der Fürsorgeeinrichtungen und der erweiterten Honorarverteilung
N. FINNLAND
Gegenstandslos.
O. ISLAND
Gegenstandslos.
P. LIECHTENSTEIN
Gegenstandslos.
Q. NORWEGEN
Gegenstandslos.
R. SCHWEDEN
Gegenstandslos.“
j) Anhang II Ziffer II wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
Der allgemeine Teil der Geburtenbeihilfe.
N. FINNLAND
Die Mutterschaftsbeihilfen insgesamt oder die pauschale Mutterschaftsbeihilfe gemäß Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe.
O. ISLAND
Keine.
P. LIECHTENSTEIN
Q. NORWEGEN
Pauschale, zahlbar bei Geburt eines Kindes, gemäß norwegischem Versicherungsgesetz.
R. SCHWEDEN
Keine.“
j a) Anhang II Teil III wird wie folgt, ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
Die auf Grund der Rechtsvorschriften der Bundesländer an Behinderte und pflegebedürftige Personen gewährten Leistungen
N. FINNLAND
Keine
O. ISLAND
Keine
P. ...
Q. NORWEGEN
Keine
R. SCHWEDEN
Keine“
j b) Anhang IIa wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
a) Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung – ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen – GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen – BSVG)
b) Pflegegeld gemäß dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz mit Ausnahme von Pflegegeld, das von einem Träger der Unfallversicherung in Fällen gewährt wird, in denen die Behinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht worden ist
N. FINNLAND
a) Kinderpflegegeld (Kinderpflegegeldgesetz, 444/88)
b) Invaliditätsrente (Invaliditätsrentengesetz, 124/88)
c) Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 592/78)
d) Mindestarbeitslosengeld (Arbeitslosengeldgesetz, 602/84) in Fällen, in denen der Empfänger die entsprechenden Voraussetzungen für das einkommensbezogene Arbeitslosengeld nicht erfüllt
O. ISLAND
Keine
P. ...
Q. NORWEGEN
a) Grundbeihilfe und Pflegebeihilfe gemäß des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12 zur Deckung der Sonderausgaben oder der besonderen Betreuung, Pflege oder Haushaltshilfe, die wegen der Behinderung erforderlich sind, außer in Fällen, in denen der Begünstigte eine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente aus dem norwegischen Versicherungssystem bezieht
b) Garantierte Mindestzusatzrente für Personen, die seit ihrer Geburt oder seit ihrer frühen Kindheit behindert sind, gemäß und des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12
c) Kinderpflegegeld und Erziehungsgeld für den hinterbliebenen Ehegatten gemäß Absätze 2 und 3 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12
R. SCHWEDEN
a) Kommunales Wohngeld zur Grundrente (Gesetz 1962: 392 Neubekanntmachung 1976: 1014)
b) Behindertenbeihilfe für Personen, die keine Rente beziehen (Gesetz 1962: 381 Neubekanntmachung 1982: 120)
c) Pflegegeld für behinderte Kinder (Gesetz 1962: 381 Neubekanntmachung 1982: 120)
k) Anhang III Teil A wird wie folgt ergänzt:
„67. ÖSTERREICH – BELGIEN
a) des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
68. ÖSTERREICH – DÄNEMARK
a) des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
69. ÖSTERREICH – DEUTSCHLAND
a) des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980.
b) Absatz 3 Buchstaben c und d, Ziffer 17, Ziffer 20 Buchstabe a und Ziffer 21 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
c) des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
d) Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
e) des Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:
i) die Leistungen am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten,
ii) die betreffende Person vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens beginnt.
f) Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Ziffer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.
g) des Zusatzabkommens Nr. 1 vom 10. April 1969 zu obengenanntem Abkommen.
h) und des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung.
i) Ziffer 10 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
70. ÖSTERREICH – SPANIEN
a) des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
71. ÖSTERREICH – FRANKREICH
Keine.
72. ÖSTERREICH-GRIECHENLAND
a) des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
73. ÖSTERREICH – IRLAND
des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
74. ÖSTERREICH – ITALIEN
a) und des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit.
b) des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
c) Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
75. ÖSTERREICH – LUXEMBURG
a) des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.
b) des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
c) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
76. ÖSTERREICH – NIEDERLANDE
a) des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
77. ÖSTERREICH – PORTUGAL
Keine.
78. ÖSTERREICH – VEREINIGTES KÖNIGREICH
a) des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. Dezember 1985 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel
III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.
79. ÖSTERREICH – FINNLAND
a) des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
80. ÖSTERREICH – ISLAND
Kein Abkommen.
81. ÖSTERREICH – LIECHTENSTEIN
des Abkommens vom 26. September 1968 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 16. Mai 1977 und das Zweite Zusatzabkommen vom 22. Oktober 1987 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
82. ÖSTERREICH – NORWEGEN
a) des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
b) des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
c) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
83. ÖSTERREICH – SCHWEDEN
a) und des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
85. FINNLAND – BELGIEN
Kein Abkommen.
86. FINNLAND – DÄNEMARK
des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
87. FINNLAND – DEUTSCHLAND
a) des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit.
b) Nummer 9 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
88. FINNLAND – SPANIEN
Kein Abkommen.
89. FINNLAND – FRANKREICH
Kein Abkommen.
90. FINNLAND – GRIECHENLAND
und des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit.
91. FINNLAND – IRLAND
Kein Abkommen.
92. FINNLAND – ITALIEN
Kein Abkommen.
93. FINNLAND – LUXEMBURG
des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit.
94. FINNLAND – NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
95. FINNLAND – PORTUGAL
Kein Abkommen.
96. FINNLAND – VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
97. FINNLAND – ISLAND
des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
98. FINNLAND – LIECHTENSTEIN
Kein Abkommen.
99. FINNLAND – NORWEGEN
des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
100. FINNLAND – SCHWEDEN
des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
102. ISLAND – BELGIEN
Kein Abkommen.
103. ISLAND – DÄNEMARK
des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
104. ISLAND – DEUTSCHLAND
Kein Abkommen.
105. ISLAND – SPANIEN
Kein Abkommen.
106. ISLAND – FRANKREICH
Kein Abkommen.
107. ISLAND – GRIECHENLAND
Kein Abkommen.
108. ISLAND – IRLAND
Kein Abkommen.
109. ISLAND – ITALIEN
Kein Abkommen.
110. ISLAND – LUXEMBURG
Kein Abkommen.
111. ISLAND – NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
112. ISLAND – PORTUGAL
Kein Abkommen.
113. ISLAND – VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
114. ISLAND – LIECHTENSTEIN
Kein Abkommen.
115. ISLAND – NORWEGEN
des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
116. ISLAND – SCHWEDEN
des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
118. LIECHTENSTEIN – BELGIEN
Kein Abkommen.
119. LIECHTENSTEIN – DÄNEMARK
Kein Abkommen.
120. LIECHTENSTEIN – DEUTSCHLAND
des Abkommens vom 7. April 1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. August 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
121. LIECHTENSTEIN – SPANIEN
Kein Abkommen.
122. LIECHTENSTEIN – FRANKREICH
Kein Abkommen.
123. LIECHTENSTEIN – GRIECHENLAND
Kein Abkommen.
124. LIECHTENSTEIN – IRLAND
Kein Abkommen.
125. LIECHTENSTEIN – ITALIEN
zweiter Satz des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
126. LIECHTENSTEIN – LUXEMBURG
Kein Abkommen.
127. LIECHTENSTEIN – NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
128. LIECHTENSTEIN – PORTUGAL
Kein Abkommen.
129. LIECHTENSTEIN – VEREINIGTES KÖNIGREICH
Kein Abkommen.
130. LIECHTENSTEIN – NORWEGEN
Kein Abkommen.
131. LIECHTENSTEIN – SCHWEDEN
Kein Abkommen.
133. NORWEGEN – BELGIEN
Kein Abkommen.
134. NORWEGEN – DÄNEMARK
des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
135. NORWEGEN – DEUTSCHLAND
Kein Abkommen.
136. NORWEGEN – SPANIEN
Kein Abkommen.
137. NORWEGEN – FRANKREICH
Keine.
138. NORWEGEN – GRIECHENLAND
des Abkommens vom 12. Juni 1980 über soziale Sicherheit.
139. NORWEGEN – IRLAND
Kein Abkommen.
140. NORWEGEN – ITALIEN
Keine.
141. NORWEGEN – LUXEMBURG
Kein Abkommen.
142. NORWEGEN – NIEDERLANDE
des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.
143. NORWEGEN – PORTUGAL
des Abkommens vom 5. Juni 1980 über soziale Sicherheit.
144. NORWEGEN – VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
145. NORWEGEN – SCHWEDEN
des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
147. SCHWEDEN – BELGIEN
Kein Abkommen.
148. SCHWEDEN – DÄNEMARK
des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
149. SCHWEDEN – DEUTSCHLAND
a) des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.
b) Nummer 8 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
150. SCHWEDEN – SPANIEN
und des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.
151. SCHWEDEN – FRANKREICH
Keine.
152. SCHWEDEN – GRIECHENLAND
und des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984.
153. SCHWEDEN – IRLAND
Kein Abkommen.
154. SCHWEDEN – ITALIEN
des Abkommens vom 25 September 1979 über soziale Sicherheit.
155. SCHWEDEN – LUXEMBURG
a) und des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) des obengenannten Abkommens.
156. SCHWEDEN – NIEDERLANDE
und des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
157. SCHWEDEN – PORTUGAL
des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.
158. SCHWEDEN – VEREINIGTES KÖNIGREICH
des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.
l) Anhang III Teil B wird wie folgt ergänzt:
„67. ÖSTERREICH – BELGIEN
a) des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
68. ÖSTERREICH – DÄNEMARK
a) des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
69. ÖSTERREICH – DEUTSCHLAND
a) des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980.
b) Ziffer 20 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
c) des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
d) Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu
e) des Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:
i) die Leistungen am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten,
ii) die betreffende Person vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens beginnt.
f) Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Nummer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.
70. ÖSTERREICH – SPANIEN
a) des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
71. ÖSTERREICH – FRANKREICH
Keine.
72. ÖSTERREICH – GRIECHENLAND
a) des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
73. ÖSTERREICH – IRLAND
des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
74. ÖSTERREICH – ITALIEN
a) und des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit.
b) des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
c) Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
75. ÖSTERREICH – LUXEMBURG
a) des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.
b) des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
c) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
76. ÖSTERREICH – NIEDERLANDE
a) des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
77. ÖSTERREICH – PORTUGAL
Keine.
78. ÖSTERREICH – VEREINIGTES KÖNIGREICH
a) des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. Dezember 1985 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel
III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.
79. ÖSTERREICH – FINNLAND
a) des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
80. ÖSTERREICH – ISLAND
Kein Abkommen.
81. ÖSTERREICH – LIECHTENSTEIN
des Abkommens vom 26. September 1968 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 16. Mai 1977 und das Zweite Zusatzabkommen vom 22. Oktober 1987 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
82. ÖSTERREICH – NORWEGEN
a) des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
b) des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
c) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
83. ÖSTERREICH – SCHWEDEN
a) und 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
85. FINNLAND – BELGIEN
Kein Abkommen.
86. FINNLAND – DÄNEMARK
Keine.
87. FINNLAND – DEUTSCHLAND
des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit.
88. FINNLAND – SPANIEN
des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit.
89. FINNLAND – FRANKREICH
Kein Abkommen.
90. FINNLAND – GRIECHENLAND
des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit.
91. FINNLAND – IRLAND
Kein Abkommen.
92. FINNLAND – ITALIEN
Kein Abkommen.
93. FINNLAND – LUXEMBURG
des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit.
94. FINNLAND – NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
95. FINNLAND – PORTUGAL
Kein Abkommen.
96. FINNLAND – VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
97. FINNLAND – ISLAND
Keine.
98. FINNLAND – LIECHTENSTEIN
Kein Abkommen.
99. FINNLAND – NORWEGEN
Keine.
100. FINNLAND – SCHWEDEN
Keine.
102. ISLAND – BELGIEN
Kein Abkommen.
103. ISLAND – DÄNEMARK
Keine.
104. ISLAND – DEUTSCHLAND
Kein Abkommen.
105. ISLAND – SPANIEN
Kein Abkommen.
106. ISLAND – FRANKREICH
Kein Abkommen.
107. ISLAND – GRIECHENLAND
Kein Abkommen.
108. ISLAND – IRLAND
Kein Abkommen.
109. ISLAND – ITALIEN
Kein Abkommen.
110. ISLAND – LUXEMBURG
Kein Abkommen.
111. ISLAND – NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
112. ISLAND – PORTUGAL
Kein Abkommen.
113. ISLAND – VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
114. ISLAND – LIECHTENSTEIN
Kein Abkommen.
115. ISLAND – NORWEGEN
Keine.
116. ISLAND – SCHWEDEN
Keine.
118. LIECHTENSTEIN – BELGIEN
Kein Abkommen.
119. LIECHTENSTEIN – DÄNEMARK
Kein Abkommen.
120. LIECHTENSTEIN – DEUTSCHLAND
des Abkommens vom 7. April 1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. August 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
121. LIECHTENSTEIN – SPANIEN
Kein Abkommen.
122. LIECHTENSTEIN – FRANKREICH
Kein Abkommen.
123. LIECHTENSTEIN – GRIECHENLAND
Kein Abkommen.
124. LIECHTENSTEIN – IRLAND
Kein Abkommen.
125. LIECHTENSTEIN – ITALIEN
zweiter Satz des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
126. LIECHTENSTEIN – LUXEMBURG
Kein Abkommen.
127. LIECHTENSTEIN – NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
128. LIECHTENSTEIN – PORTUGAL
Kein Abkommen.
129. LIECHTENSTEIN – VEREINIGTES KÖNIGREICH
Kein Abkommen.
130. LIECHTENSTEIN – NORWEGEN
Kein Abkommen.
131. LIECHTENSTEIN – SCHWEDEN
Kein Abkommen.
133. NORWEGEN – BELGIEN
Kein Abkommen.
134. NORWEGEN – DÄNEMARK
Keine.
135. NORWEGEN – DEUTSCHLAND
Kein Abkommen.
136. NORWEGEN – SPANIEN
Kein Abkommen.
137. NORWEGEN – FRANKREICH
Keine.
138. NORWEGEN – GRIECHENLAND
Keine.
139. NORWEGEN – IRLAND
Kein Abkommen.
140. NORWEGEN – ITALIEN
Keine.
141. NORWEGEN – LUXEMBURG
Kein Abkommen.
142. NORWEGEN – NIEDERLANDE
des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.
143. NORWEGEN – PORTUGAL
Keine.
144. NORWEGEN – VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
145. NORWEGEN – SCHWEDEN
Keine.
147. SCHWEDEN – BELGIEN
Kein Abkommen.
148. SCHWEDEN – DÄNEMARK
Keine.
149. SCHWEDEN – DEUTSCHLAND
des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.
150. SCHWEDEN – SPANIEN
und des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.
151. SCHWEDEN – FRANKREICH
Keine.
152. SCHWEDEN – GRIECHENLAND
des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984.
153. SCHWEDEN – IRLAND
Kein Abkommen.
154. SCHWEDEN – ITALIEN
des Abkommens vom 25. September 1979 über soziale Sicherheit.
155. SCHWEDEN – LUXEMBURG
und des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
156. SCHWEDEN – NIEDERLANDE
und des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
157. SCHWEDEN – PORTUGAL
des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.
158. SCHWEDEN – VEREINIGTES KÖNIGREICH
des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.
m) Anhang IV Teil A wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
Keine
N. FINNLAND
Staatliche Renten für Personen, die seit ihrer Geburt oder seit ihrer frühen Kindheit behindert sind (neues finnisches Rentengesetz)
O. ISLAND
Keine
P. ...
Q. NORWEGEN
Keine
R. SCHWEDEN
Keine“
m a) Anhang IV Teil B wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
Keine
N. FINNLAND
Keine
O. ISLAND
Keine
P. ...
Q. NORWEGEN
Keine
R. SCHWEDEN
Keine“
m b) Anhang IV Teil C wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
Keine
N. FINNLAND
Keine
O. ISLAND
Alle Anträge auf Altersgrund- und -zusatzrenten
P. ...
Q. NORWEGEN
Alle Anträge auf Altersrenten mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D genannten Renten
R. SCHWEDEN
Alle Anträge auf Altersgrund- und -zusatzrenten mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D genannten Renten“
m c) Anhang IV Teil D Nummer 1 wird wie folgt ergänzt:
„g) Finnische staatliche Renten gemäß dem finnischen Rentengesetz vom 8. Juni 1956, die gemäß den Übergangsbestimmungen des neuen finnischen Rentengesetzes bewilligt werden
h) Die volle schwedische Grundrente, die gemäß den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Rechtsvorschriften über die Grundrente bewilligt wurden, und die volle Grundrente, die gemäß den Übergangsbestimmungen der ab diesem Datum geltenden Rechtsvorschriften bewilligt werden“
m d) Anhang IV Teil D Nummer 2 wird wie folgt ergänzt:
„e) Finnische Arbeitnehmerrenten, bei denen gemäß den finnischen Rechtsvorschriften künftige Zeiträume berücksichtigt werden
f) Norwegische Invaliditätsrenten, auch wenn sie bei Erreichen des Rentenalters in eine Altersrente umgewandelt werden, und alle (Hinterbliebenen- und Alters-)Renten, die auf den Renteneinkünften einer verstorbenen Person beruhen
g) Schwedische Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, bei denen ein angerechneter Versicherungszeitraum berücksichtigt wird, und schwedische Altersrenten, bei denen ein bereits erworbener, angerechneter Zeitraum berücksichtigt wird“
m e) Anhang IV Teil D Nummer 3 letzter Abschnitt (Übereinkünfte gemäß Buchstabe b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung) wird wie folgt ergänzt: „Nordisches Übereinkommen vom 15. Juni 1992 über die soziale Sicherheit“
n) Anhang VI wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
1. Für die Anwendung des Kapitels 1 des Titels III der Verordnung gilt der Bezieher einer Rentenleistung für Beamte als Rentenberechtigter.
2. Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung werden Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird der gemäß der Verordnung ermittelte Betrag um die Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.
3. Für die Anwendung von der Verordnung gilt bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften der Stichtag als Eintritt des Versicherungsfalles.
4. Die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung hat keine mindernde Wirkung auf Ansprüche auf Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften in bezug auf Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben.
N. FINNLAND
1. Um festzustellen, ob der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rentenfalls und dem rentenberechtigten Alter (künftiger Zeitraum) bei der Berechnung des Betrags der finnischen Berufsrente zu berücksichtigen ist, werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten für die Voraussetzung des Wohnsitzes in Finnland mit berücksichtigt.
2. Ist die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Finnland beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein, und schließt die Rente gemäß den finnischen Rechtsvorschriften für die Berufsrente den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Finnland zurückgelegte Versicherungszeiten.
3. Ist nach finnischen Rechtsvorschriften wegen Verzögerungen bei der Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen seitens eines Trägers ein Zuschlag zahlbar, so ist für einen bei einem Träger eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, eingereichten Antrag für die Anwendung der Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften in bezug auf derartige Zuschläge als Tag der Einreichung derjenige Tag anzusehen, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Anlagen bei dem zuständigen Träger in Finnland eingeht.
O. ISLAND
Ist eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Island beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein, und schließt die Erwerbsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung wie auch der Zusatzversicherungssysteme (Rentenkassen) in Island den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Island zurückgelegte Versicherungszeiten.
P. LIECHTENSTEIN
Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den liechtensteinischen Rechtsvorschriften nicht mehr unterliegt, gilt bei Anwendung des Kapitels 3 des Titels III der Verordnung in bezug auf die ordentlichen Invalidenrenten als in dieser Versicherung versichert, wenn:
a) er entweder für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß den Bestimmungen der liechtensteinischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung:
i) Eingliederungsmaßnahmen der liechtensteinischen Invalidenversicherung bezieht; oder
ii) im Sinne der Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, versichert ist; oder
iii) Anspruch auf eine Rente aus der Invaliden- oder Altersversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, hat oder eine solche Rente bezieht; oder
iv) arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, ist und Anspruch auf Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung dieses Staates hat oder eine solche Leistung bezieht; oder
v) auf Grund von Arbeitslosigkeit Anspruch auf Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, hat oder solche Leistungen bezieht;
b) oder er in Liechtenstein als Grenzgänger erwerbstätig war und in den drei Jahren, die dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge gemäß diesen Rechtsvorschriften entrichtet hat; oder
c) wenn er seine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder seine selbständige Erwerbstätigkeit in Liechtenstein infolge Unfall oder Erkrankung aufgeben muß, solange er in Liechtenstein verbleibt; dabei muß er Beiträge auf der gleichen Grundlage entrichten wie eine nicht erwerbstätige Person.
Q. NORWEGEN
1. Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle dieser Verordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.
2. Eine auf Grund des norwegischen Versicherungsgesetzes versicherte Person, die versicherte und pflegebedürftige alte Menschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte zugerechnet. In gleicher Weise erhält eine Person, die in einem anderen Staat als Norwegen, für den diese Verordnung gilt, Kinder betreut, Rentenpunkte zugerechnet, wenn die betreffende Person sich im Elternurlaub gemäß dem norwegischen Arbeitsrecht befindet.
3. Soweit nach der Verordnung eine gemäß in Verbindung mit berechnete norwegische Hinterbliebenen- oder Invaliditätsrente zahlbar ist, finden Unterabsatz 3 und Unterabsatz 3 des norwegischen Versicherungsgesetzes, die die Bewilligung einer Rente in Abweichung von der allgemeinen Voraussetzung erlauben, daß in den zwölf Monaten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles eine Versicherung gemäß dem norwegischen Versicherungsgesetz bestanden haben muß, keine Anwendung.
R. SCHWEDEN
1. Bei der Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 zur Feststellung eines Anspruchs auf Elternbeihilfen gelten unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates als Schweden, für die diese Verordnung gilt, zurückgelegte Versicherungszeiten als auf der Grundlage derselben Durchschnittseinkommen berechnet wie die schwedischen Versicherungszeiten, mit denen sie zusammengerechnet werden.
2. Die Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in bezug auf das Recht auf eine vorteilhaftere Berechnung der Grundrente für Personen, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums vor dem Datum des Anspruchs ihren Wohnsitz in Schweden hatten.
3. Für die Ermittlung eines Anspruchs auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente, der teilweise auf vorausgeschätzten künftigen Versicherungszeiten beruht, wird angenommen, daß eine Person, die als Beschäftigter oder Selbständiger durch ein Versicherungs- oder Wohnsystem eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, abgesichert ist, die Versicherungs- und Einkommensvoraussetzungen der schwedischen Rechtsvorschriften erfüllt.
4. Kinderbetreuungszeiten gelten unter bestimmten, in den schwedischen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen als Versicherungszeiten für die Zwecke einer Zusatzrentenversicherung auch dann, wenn das Kind und die betreffende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Staat haben, für den diese Verordnung gilt, sofern die Person, die das Kind betreut, Elternurlaub nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Recht auf Urlaub zur Kindererziehung in Anspruch nimmt.“
o) Anhang VII wird wie folgt ergänzt:
„10. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt.
11. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Finnland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Finnland.
12. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Island und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Island.
13. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Liechtenstein und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt.
14. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Norwegen und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Norwegen.
15. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Schweden und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Schweden.
2. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
aktualisiert durch:
– 383 R 2001: Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6), und im weiteren geändert durch:
– 385 R 1660: Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 1);
– 385 R 1661: Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 7);
– 1 85 I: Dokumente betreffend den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 188);
– 386 R 513: Verordnung (EWG) Nr. 513/86 der Kommission vom 26. Februar 1986 (ABl. Nr. L 51 vom 28. 2. 1986, S. 44);
– 386 R 3811: Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 355 vom 16. 12. 1986, S. 5);
– 389 R 1305: Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 (ABl. Nr. L 131 vom 13. 5. 1989, S. 1);
– 389 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 224 vom 2. 8. 1989, S. 1);
– 389 R 3427: Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 331 vom 16. 11. 1989, S. 1);
– 391 R 2195: Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1991, S. 2).
– 392 R 1248: Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 7)
– 392 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 28)
– 393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. 181 vom 23. 7. 1993, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Anhang 1 wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
1. Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien.
2. Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.
N. FINNLAND
Sosiaali- ja terveysministeriö – socialoch hälsovardsministeriet (Ministerium für Soziales und Volksgesundheit), Helsinki.
O. ISLAND
1. Heilbrigdis- og tryggingamalaradherra (Minister für Volksgesundheit und Soziale Sicherheit), Reykjavik.
2. Felagsmalaradherra (Minister für Soziale Angelegenheiten), Reykjavik.
3. Fjarmalaradherra (Minister der Finanzen), Reykjavik.
P. LIECHTENSTEIN
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz.
Q. NORWEGEN
1. Sosialdepartementet (Ministerium für Volksgesundheit und Soziale Angelegenheiten), Oslo.
2. Arbeids – og administrasjonsdepartementet (Ministerium für Arbeit und Allgemeine Verwaltung), Oslo.
3. Barne – og familiedepartementet (Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten), Oslo.
R. SCHWEDEN
Regeringen (Socialdepartementet) (die Regierung (Ministerium für Volksgesundheit und Soziale Angelegenheiten)), Stockholm.“
b) Anhang 2 wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zuständigkeit der österreichischen Träger nach den Bestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften:
1. Krankenversicherung:
a) Hat die betreffende Person ihren Wohnsitz auf dem Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt, und ist eine Gebietskrankenkasse für eine Versicherung zuständig, kann aber die örtliche Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht entschieden werden, so wird die örtliche Zuständigkeit wie folgt bestimmt:
– die Gebietskrankenkasse, die hinsichtlich der letzten Beschäftigung in Österreich zuständig war, oder
– die Gebietskrankenkasse, die für den letzten Wohnsitz in Österreich zuständig war, oder
– sofern kein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, für das eine Gebietskrankenkasse zuständig war, oder nie ein Wohnsitz in Österreich bestanden hat, die Wiener Gebietskrankenkasse, Wien.
b) Für die Anwendung von Titel III, Kapitel 1, Abschnitte 4 und 5 der Verordnung in Verbindung mit der Durchführungsverordnung in bezug auf die Erstattung der Leistungen an Personen, die nach dem ASVG (Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) zum Bezug einer Rente berechtigt sind: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden.
2. Rentenversicherung:
Bei der Feststellung, welcher Träger für die Zahlung einer Leistung zuständig ist, werden ausschließlich die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.
3. Arbeitslosenversicherung:
a) Für die Arbeitslosmeldung:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
b) Für die Ausstellung der Formulare Nr. E 301, E 302 und E 303:
das für den Beschäftigungsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
4. Familienleistungen:
a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:
das Finanzamt.
b) Karenzurlaubsgeld:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
N. FINNLAND
1. Krankheit und Mutterschaft:
a) Geldleistungen:
– Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder die Rentenversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist
b) Sachleistungen:
i) Rückerstattungen aus der Krankenversicherung:
– Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder die Rentenversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist
ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:
die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen
der Berufsrententräger, der Renten gewährt und auszahlt.
3. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:
der für die Unfallversicherung der betreffenden Person zuständige Träger
4. Leistungen im Todesfalle:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder der für die Auszahlung der Leistungen aus der Unfallversicherung zuständige Träger
5. Arbeitslosigkeit:
a) Grundsystem:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
b) Einkommensbezogenes System:
die zuständige Arbeitslosenversicherung
6. Familienleistungen:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
O. ISLAND
1. Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Arbeitslosigkeits- und Familienleistungen:
Tryggingastofnun rikisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.
2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Tryggingastofnun rikisins, Atvinnuleysistryggingasjodur (staatliches Institut für soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung), Reykjavik.
3. Für Familienleistungen:
a) Familienleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage und der ergänzenden Kinderzulage:
Tryggingastofnun rikisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.
b) Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage:
Rikisskattstjori (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik.
P. LIECHTENSTEIN
1. Krankheit und Mutterschaft:
– die anerkannte Krankenkasse, bei der die betreffende Person versichert ist; oder
– das Amt für Volkswirtschaft.
2. Invalidität:
a) Invalidenversicherung:
Liechtensteinische Invalidenversicherung.
b) Betriebliche Personalvorsorge:
die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.
3. Alter und Tod (Renten):
a) Alters- und Hinterlassenenversicherung:
Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.
b) Betriebliche Personalvorsorge:
die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.
4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
- die Unfallversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist, oder
- das Amt für Volkswirtschaft.
5. Arbeitslosigkeit:
Amt für Volkswirtschaft.
6. Familienleistungen:
Liechtensteinische Familienausgleichskasse.
Q. NORWEGEN
1. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Arbeidsdirektoratet, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale arbeidskontor pa bostedet eller oppholdsstedet (staatliches Arbeitsamt, Oslo, die regionalen Arbeitsämter und die örtlichen Arbeitsämter am Wohn- oder Aufenthaltsort).
2. Alle andere Leistungen im Rahmen des Norwegischen Versicherungsgesetzes.
Rikstrygdeverket, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale trygdekontor pa bostedet eller oppholdsstedet (die staatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, die regionalen Versicherungsbüros und örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).
3. Familienleistungen:
Rikstrygdeverket, Oslo, og de lokale trygdekontor pa bostedet eller oppholdsstedet (die staatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, und die örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort). Pensjonstrygden for sjomenn (Rentenversicherung für Seeleute), Oslo.
R. SCHWEDEN
1. Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
a) Generell:
die Sozialversicherungsanstalt, bei der die betreffende Person versichert ist.
b) Für Seeleute, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:
Göteborgs allmänna försäkringskassa, Sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute).
c) Für die Anwendung der bis einschließlich 59 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:
Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland).
d) Für die Anwendung der bis einschließlich 77 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, mit Ausnahme von Seeleuten, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:
– die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat oder die Berufskrankheit aufgetreten ist, oder
– Stockholms läns allmänna försäkringskassa (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland)
2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Arbetsmarknadsstyrelsen (Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt).“
c) Am Ende von Anhang 3 wird folgendes eingefügt:
„M. ÖSTERREICH
1. Krankenversicherung:
a) In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung der und 29 der Verordnung sowie und 31 der Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß der Verordnung:
die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Gebietskrankenkasse.
b) Für die Anwendung der und 29 der Verordnung sowie der und 31 der Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß der Verordnung:
der zuständige Träger.
2. Rentenversicherung:
a) Sofern die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterlag, mit Ausnahme der Anwendung von der Durchführungsverordnung:
der zuständige Träger.
b) In allen anderen Fällen mit Ausnahme der Anwendung von der Durchführungsverordnung:
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien.
c) Für die Anwendung von der Durchführungsverordnung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
3. Unfallversicherung:
a) Sachleistungen:
– die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Gebietskrankenkasse;
– oder die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien, welche ebenfalls Leistungen gewähren kann.
b) Geldleistungen:
i) In allen Fällen außer der Anwendung von in Verbindung mit der Durchführungsverordnung:
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien.
ii) Für die Anwendung von in Verbindung mit der Durchführungsverordnung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
4. Arbeitslosenversicherung:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
5. Familienleistungen:
a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgeldes:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Finanzamt.
b) Karenzurlaubsgeld:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
N. FINNLAND
1. Krankheit und Mutterschaft:
a) Geldleistungen:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
b) Sachleistungen:
i) Rückerstattungen aus der Krankenversicherung:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:
die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen
2. Alter, Invalidität, Tod (Renten):
a) Staatliche Renten:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
b) Berufsrenten:
Eläketurvakeskus – Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenschutz), Helsinki
3. Leistungen im Todesfall:
Allgemeine Leistungen im Todesfall: Kansaneläkelaitos Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
4. Arbeitslosigkeit:
a) Grundsystem:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
b) Einkommensbezogenes System:
i) Im Falle des Artikels 69: Kansaneläkelaitos Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
ii) in sonstigen Fällen:
die zuständige Arbeitslosenversicherung
5. Familienleistungen:
Kansaneläkelaitos Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
O. ISLAND
1. Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
Rikisskattstjori (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik.
P. LIECHTENSTEIN
1. Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit:
Amt für Volkswirtschaft.
2. Alter und Tod:
a) Alters- und Hinterlassenenversicherung:
Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.
b) Betriebliche Personalvorsorge:
Amt für Volkswirtschaft.
3. Invalidität:
a) Invalidenversicherung:
Liechtensteinische Invalidenversicherung.
b) Betriebliche Personalvorsorge:
Amt für Volkswirtschaft.
4. Familienleistungen:
Liechtensteinische Familienausgleichskasse.
Q. NORWEGEN
De lokale arbeidskontor og trygdekontor pa bostedet eller oppholdsstedet (die örtlichen Arbeitsämter oder Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).
R. SCHWEDEN
1. Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
die Sozialversicherungsanstalt des Wohn- oder Aufenthaltsortes.
2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
das Arbeitsamt der Provinz des Wohn- oder Aufenthaltsortes
d) Anhang 4 wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
1. Krankheits-, Unfall- und Rentenversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
2. Arbeitslosenversicherung:
a) für die Beziehungen zu Liechtenstein und der Schweiz:
Landesarbeitsamt Vorarlberg, Bregenz.
b) für die Beziehungen zu Deutschland:
Landesarbeitsamt Salzburg, Salzburg.
c) in allen übrigen Fällen:
Landesarbeitsamt Wien, Wien.
3. Familienleistungen:
a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.
b) Karenzurlaubsgeld:
Landesarbeitsamt Wien, Wien.
N. FINNLAND
1. Kranken- und Mutterschaftsversicherung, staatliche Renten, Familienleistungen, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Leistungen im Todesfall:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
2. Berufsrenten:
Eläketurvakeskus – Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenschutz), Helsinki
3. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:
Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto – Olyckfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki
O. ISLAND
1. Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
Tryggingastofnun rikisins (staatliche Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.
Arbetsmarknadsstyrelsen (staatlicher Rat für den Arbeitsmarkt).“
d a) Anhang 5 wird wie folgt ergänzt:
67. ÖSTERREICH – BELGIEN
Keine
68. ÖSTERREICH – DÄNEMARK
Keine
69. ÖSTERREICH – DEUTSCHLAND
Abschnitt II Nummer 1 und Abschnitt III der Vereinbarung vom 2. August 1979 über die Durchführung des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung
70. ÖSTERREICH – SPANIEN
Keine
71. ÖSTERREICH- FRANKREICH
Keine
72. ÖSTERREICH – GRIECHENLAND
Keine
73. ÖSTERREICH – IRLAND
Keine
74. ÖSTERREICH – ITALIEN
Keine
75. ÖSTERREICH – LUXEMBURG
Keine
76. ÖSTERREICH – NIEDERLANDE
Keine
77. ÖSTERREICH – PORTUGAL
Keine
78. ÖSTERREICH – VEREINIGTES KÖNIGREICH
a) Absätze 1 und 2 der Vereinbarung vom 10. November 1980 über die Durchführung des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 22. Juli 1980, geändert durch die Zusatzvereinbarung vom 26. März 1986 hinsichtlich der Personen, die nicht die Behandlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung beanspruchen können
b) der genannten Vereinbarung hinsichtlich der Personen, die die Behandlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung beanspruchen können, mit der Maßgabe, daß für im Gebiet Österreichs ansässige österreichische Staatsangehörige und für im Gebiet des Vereinigten Königreichs (mit Ausnahme Gibraltars) ansässige Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs an die Stelle des Formulars E 111 für alle von diesem Formular erfaßten Leistungen der betreffende Paß tritt
79. ÖSTERREICH – FINNLAND
Keine
80. ÖSTERREICH – ISLAND
Gegenstandslos
81. ...
82. ÖSTERREICH – NORWEGEN
Keine
83. ÖSTERREICH – SCHWEDEN
Keine
84. FINNLAND – BELGIEN
Gegenstandslos
85. FINNLAND – DÄNEMARK
des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß , und der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)
86. FINNLAND – DEUTSCHLAND
Keine
87. FINNLAND – SPANIEN
Keine
88. FINNLAND – FRANKREICH
Gegenstandslos
89. FINNLAND – GRIECHENLAND
Keine
90. FINNLAND – IRLAND
Gegenstandslos
91. FINNLAND – ITALIEN
Gegenstandslos
92. FINNLAND – LUXEMBURG
Keine
93. FINNLAND – NIEDERLANDE
Gegenstandslos
94. FINNLAND – PORTUGAL
Gegenstandslos
95. FINNLAND VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
96. FINNLAND – ISLAND
des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß , und der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)
97. ...
98. FINNLAND – NORWEGEN
des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß , und der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)
99. FINNLAND – SCHWEDEN
des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß , und der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)
100. ISLAND – BELGIEN
Gegenstandslos
101. ISLAND – DÄNEMARK
des Nordischen (Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß , und der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)
102. ISLAND – DEUTSCHLAND
Gegenstandslos
103. ISLAND – SPANIEN
Gegenstandslos
104. ISLAND – FRANKREICH
Gegenstandslos
105. ISLAND – GRIECHENLAND
Gegenstandslos
106. ISLAND – IRLAND
Gegenstandslos
107. ISLAND – ITALIEN
Gegenstandslos
108. ISLAND – LUXEMBURG
Keine
109. ISLAND – NIEDERLANDE
Gegenstandslos
110. ISLAND – PORTUGAL
Gegenstandslos
111. ISLAND – VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
112. ...
113. ISLAND – NORWEGEN
des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß , und der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)
114. ISLAND – SCHWEDEN
des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß , und der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)
115. ...
116. ...
117. ...
118. ...
119. ...
120. ...
121. ...
122. ...
123. ...
124. ...
125. ...
126. ...
127. ...
128. ...
129. NORWEGEN – BELGIEN
Gegenstandslos
130. NORWEGEN – DÄNEMARK
des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß , und der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)
131. NORWEGEN – DEUTSCHLAND
Gegenstandslos
132. NORWEGEN – SPANIEN
Gegenstandslos
133. NORWEGEN – FRANKREICH
Keine
134. NORWEGEN – GRIECHENLAND
Keine
135. NORWEGEN – IRLAND
Gegenstandslos
136. NORWEGEN – ITALIEN
Keine
137. NORWEGEN – LUXEMBURG
Keine
138. NORWEGEN – NIEDERLANDE
Keine
139. NORWEGEN – PORTUGAL
Keine
140. NORWEGEN – VEREINIGTES KÖNIGREICH
des Verwaltungsabkommens vom 28. August 1990 über die Durchführung des Abkommens über die soziale Sicherheit
141. NORWEGEN – SCHWEDEN
des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß , und der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)
142. SCHWEDEN – BELGIEN
Gegenstandslos
143. SCHWEDEN – DÄNEMARK
des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß , und der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)
144. SCHWEDEN – DEUTSCHLAND
Keine
145. SCHWEDEN – SPANIEN
Keine
146. SCHWEDEN – FRANKREICH
Keine
147. SCHWEDEN – GRIECHENLAND
Keine
148. SCHWEDEN – IRLAND
Gegenstandslos
149. SCHWEDEN – ITALIEN
Keine
150. SCHWEDEN – LUXEMBURG
Keine
151. SCHWEDEN – NIEDERLANDE
Keine
152. SCHWEDEN – PORTUGAL
Keine
153. SCHWEDEN – VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
e) Anhang 6 wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
Unmittelbare Zahlung.
N. FINNLAND
Unmittelbare Zahlung.
O. ISLAND
Unmittelbare Zahlung.
P. LIECHTENSTEIN
Unmittelbare Zahlung.
Q. NORWEGEN
Unmittelbare Zahlung.
R. SCHWEDEN
Unmittelbare Zahlung.“
f) Anhang 7 wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
Österreichische Nationalbank, Wien.
N. FINNLAND
Postipankki Or, Helsinki – Postbanken Ab, Helsingfors (Postbank, Helsinki) .
O. ISLAND
Sedlabanki Islands (Zentralbank von Island), Reykjavik.
P. LIECHTENSTEIN
Liechtensteinische Landebahn, Vaduz.
Q. NORWEGEN
Sparebanken Nor (Unionsbank von Norwegen), Oslo.
R. SCHWEDEN
Keine.“
f a) In Anhang 8 wird am Ende von Teil A Buchstabe a folgendes eingefügt:
„Österreich und Belgien
Österreich und Deutschland
Österreich und Spanien
Österreich und Frankreich
Österreich und Irland
Österreich und Luxemburg
Österreich und den Niederlanden
Österreich und Portugal
Österreich und dem Vereinigten Königreich
Österreich und Finnland
Österreich und Island
Österreich und Norwegen
Österreich und Schweden
Finnland und Belgien
Finnland und Deutschland
Finnland und Spanien
Finnland und Frankreich
Finnland und Irland
Finnland und Luxemburg
Finnland und den Niederlanden
Finnland und Portugal
Finnland und dem Vereinigten Königreich
Finnland und Island
Finnland und Norwegen
Finnland und Schweden
Island und Belgien
Island und Deutschland
Island und Spanien
Island und Frankreich
Island und Luxemburg
Island und den Niederlanden
Island und dem Vereinigten Königreich
Island und Norwegen
Island und Schweden
Norwegen und Belgien
Norwegen und Deutschland
Norwegen und Spanien
Norwegen und Frankreich
Norwegen und Irland
Norwegen und Luxemburg
Norwegen und den Niederlanden
Norwegen und Portugal
Norwegen und dem Vereinigten Königreich
Norwegen und Schweden
Schweden und Belgien
Schweden und Deutschland
Schweden und Spanien
Schweden und Frankreich
Schweden und Irland
Schweden und Luxemburg
Schweden und den Niederlanden
Schweden und Portugal
Schweden und dem Vereinigten Königreich“
g) Anhang 9 wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung folgender Versicherungsträger berechnet:
a) Gebietskrankenkassen und
b) Betriebskrankenkassen.
N. FINNLAND
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Systeme der Volksgesundheit und der Krankenhauspflege, der Rückerstattungen aus der Krankenversicherung sowie der Rehabilitationsleistungen der Kansaneläkelaitos Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, berechnet.
O. ISLAND
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen der allgemeinen Systeme der sozialen Sicherheit in Island berechnet.
P. LIECHTENSTEIN
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen anerkannter Krankenversicherer gemäß den Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung berechnet.
Q. NORWEGEN
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen auf Grund von Kapitel 2 des Versicherungsgesetzes (Gesetz vom 17. Juni 1966), auf Grund des Gesetzes vom 19. November 1982 über die kommunale Gesundheitsfürsorge, auf Grund des Gesetzes vom 19. Juni 1969 für das Krankenhauswesen und auf Grund des Gesetzes vom 28. April 1961 über die psychische Gesundheitsfürsorge berechnet.
R. SCHWEDEN
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der vom staatlichen System der Sozialversicherung erbrachten Leistungen berechnet.“
h) Anhang 10 wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
1. Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung in bezug auf Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) für Personen mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes von Österreich:
Wiener Gebietskrankenkasse, Wien.
2. Für die Anwendung von Buchstabe b und der Verordnung:
Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.
3. Für die Anwendung der , 11a, 12, 12a, 13 und 14 der Durchführungsverordnung:
a) Wenn die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt und krankenversichert ist:
der zuständige Krankenversicherungsträger.
b) Wenn die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt und nicht krankenversichert ist:
der zuständige Unfallversicherungsträger.
c) In allen übrigen Fällen:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
4. Für die Anwendung von und der Durchführungsverordnung:
die für den Wohnort der Familienangehörigen zuständige Gebietskrankenkasse.
5. Für die Anwendung von , und der Durchführungsverordnung:
das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt.
6. Für die Anwendung von und der Durchführungsverordnung in bezug auf das Karenzurlaubsgeld:
das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt.
7. Für die Anwendung von:
a) der Durchführungsverordnung in bezug auf die und 63 der Verordnung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
b) der Durchführungsverordnung in bezug auf der Verordnung:
Landesarbeitsamt Wien, Wien.
8. Für die Anwendung von der Durchführungsverordnung:
- der zuständige Träger, oder
- sofern es keinen zuständigen österreichischen Träger gibt, der Träger des Wohnortes.
9. Für die Anwendung von der Durchführungsverordnung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden.
N. FINNLAND
1. Für die Anwendung von Buchstabe b und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung und von , Artikel 11a Absatz 1, Artikel 12a, Absätze 2 und 3 und Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung:
Eläketurvakeskus – Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenschutz), Helsinki
2. Für die Anwendung von Artikel 10b der Durchführungsverordnung:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
3. Für die Anwendung der und 90 der Durchführungsverordnung:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder Työeläkelaitokset (Berufsrententräger) und Eläketurvakeskus
– Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenschutz), Helsinki
4. Für die Anwendung von Buchstabe b und , , , und der Durchführungsverordnung:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
5. Für die Anwendung der bis 59 der Durchführungsverordnung:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder Eläketurvakeskus – Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenschutz), Helsinki
6. Für die Anwendung der bis 67, 71, 75, 76 und 78 der Durchführungsverordnung:
als Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes der vom Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto – Olycksfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, benannte Versicherungsträger
7. Für die Anwendung der und 81 der Durchführungsverordnung:
die zuständige Arbeitslosenversicherung im Falle von einkommensbezogenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, im Falle der Grundleistungen bei Arbeitslosigkeit
8. Für die Anwendung der und 113 der Durchführungsverordnung:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, im Falle der Grundleistungen bei Arbeitslosigkeit Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto – Olycksfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, im Falle einer Unfallversicherung
9. Für die Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:
a) Berufsrenten:
Eläketurvakeskus – Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenschutz), Helsinki, im Falle von Berufsrenten
b) Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:
Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto – Olycksfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, im Falle einer Unfallversicherung
c) In allen übrigen Fällen:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
O. ISLAND
Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von der Verordnung und der Durchführungsverordnung:
Tryggingastofnun rikisins (staatliche Anstalt für soziale Sicherheit), Reykjavik.
P. LIECHTENSTEIN
1. Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
a) in bezug auf und b Absatz 1 der Verordnung:
Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
b) in bezug auf der Verordnung:
Amt für Volkswirtschaft.
2. Für die Anwendung von Artikel 11a Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
a) in bezug auf Artikel 14a Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 2 der Verordnung:
Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
b) in bezug auf der Verordnung:
Amt für Volkswirtschaft.
3. Für die Anwendung von Absätze 2 und 3 sowie Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung:
Amt für Volkswirtschaft und Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
4. Für die Anwendung von , , und :
Gemeindeverwaltung des Wohnortes.
5. Für die Anwendung von und :
Amt für Volkswirtschaft.
6. Für die Anwendung von der Durchführungsverordnung in bezug auf die , 63 und 70:
Amt für Volkswirtschaft.
7. Für die Anwendung von der Durchführungsverordnung:
Amt für Volkswirtschaft
Q. NORWEGEN
1. Für die Anwendung von Buchstaben a und b der Verordnung, Buchstabe a und Absatz 2 der Durchführungsverordnung, wenn die Tätigkeit außerhalb Norwegens ausgeführt wurde, und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b:
Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo.
2. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung, wenn die Tätigkeit in Norwegen ausgeübt wird:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat.
3. Für die Anwendung von Buchstabe a der Verordnung, wenn die betreffende Person in Norwegen entsandt ist:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der der Vertreter des Arbeitgebers in Norwegen registriert ist, oder, wenn der Arbeitgeber keine Vertretung in Norwegen hat, das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird.
4. Für die Anwendung von und :
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat.
5. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 2:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird.
6. Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze 1 und 2:
Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo.
7. Für die Anpassung der Kapitel 1, 2, 3, 4, 5 und 8 des Teils III der Verordnung und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung:
Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und nachgeordnete Stellen (Regionalverwaltungen und örtliche Versicherungsbüros).
8. Für die Anwendung von Kapitel 6 des Teils III der Verordnung und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung:
Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo, und nachgeordnete Stellen.
9. Für das Rentenversicherungssystem für Seeleute:
a) das örtliche Versicherungsbüro am Wohnort, wenn die betreffende Person einen Wohnsitz in Norwegen hat.
b) Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo, in bezug auf die Auszahlung von Leistungen im Rahmen des Systems an Personen mit Wohnsitz im Ausland.
10. Für Familienleistungen:
Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und nachgeordnete Stellen (örtliche Versicherungsbüros).
R. SCHWEDEN
1. Für die Anwendung von , Artikel 14a Absatz 1, Artikel 14b Absätze 1 und 2 der Verordnung sowie Buchstabe a und Artikel 11a Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
die Sozialversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist.
2. Für die Anwendung von Buchstabe b und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b in den Fällen, in denen eine Person nach Schweden entsandt ist:
die Sozialversicherung an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
3. Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze 1 und 2, wenn jemand länger als 12 Monate nach Schweden entsandt ist:
Göteborgs allmänna försäkringskassa, Sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute).
4. Für die Anwendung von Absätze 2 und 3 sowie a Absätze 2 und 3 der Verordnung:
die Sozialversicherungsanstalt am Wohnort
5. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 4 der Verordnung und Buchstabe b, Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 12a Absatz 5, Absatz 6 und Absatz 7 Buchstabe a der Durchführungsverordnung:
die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
6. Für die Anwendung von der Verordnung:
a) die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, und
b) Riksförsäkringsverket (Nationaler Sozialversicherungsrat) für die Kategorien Beschäftigte und Selbständige.
7. Für die Anwendung von :
a) Riksförsäkringsverket (Nationaler Sozialversicherungsrat),
b) Arbetsmarknadsstyrelsen (Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt), für Arbeitslosigkeitsleistungen.“
k) Anhang 11 wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
Keine.
N. FINNLAND
Keine.
O. ISLAND
Keine.
P. LIECHTENSTEIN
Keine.
Q. NORWEGEN
Keine.
R. SCHWEDEN
Keine.“
BESCHLÜSSE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
3. 373 Y 0919(02): Beschluß Nr. 74 vom 22. Februar 1973 über die Gewährung von Sachleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt nach Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 4).
4. 373 Y 0919(03): Beschluß Nr. 75 vom 22. Februar 1973 über die Bearbeitung der Anträge auf Neufeststellung, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates von Personen eingereicht werden, die zum Bezug von Invaliditätsrenten berechtigt sind (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 5).
5. 373 Y 0919(06): Beschluß Nr. 78 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Anwendung der Bestimmungen über die Kürzung und das Ruhen von Leistungen (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 8).
6. 373 Y 0919(07): Beschluß Nr. 79 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 48 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten in der Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 9).
7. 373 Y 0919(09): Beschluß Nr. 81 vom 22. Februar 1973 über die Zusammenrechnung der in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegten Versicherungszeiten und gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 11).
8. 373 Y 0919(11): Beschluß Nr. 83 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und des Artikels 82 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates bezüglich der Familienzuschläge zu den Leistungen bei Arbeitslosigkeit (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 14).
9. 373 Y 0919(13): Beschluß Nr. 85 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 67 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Bestimmung der geltenden Rechtsvorschriften und des zuständigen Trägers für die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheiten (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 17).
10. 373 Y 1113(02): Beschluß Nr. 86 vom 24. September 1973 über die Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Rechnungsausschusses bei der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. Nr. C 96 vom 13. 11. 1973, S. 2), geändert durch:
– 376 Y 0813(02): Beschluß Nr. 106 vom 8. Juli 1976 (ABl. Nr. C 190 vom 13. 8. 1976, S. 2).
11. 374 Y 0720(06): Beschluß Nr. 89 vom 20. März 1973 zur Auslegung des Artikels 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bezüglich der Mitglieder des Geschäftspersonals der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen (ABl. Nr. C 86 vom 20. 7. 1974, S. 7).
12. 374 Y 0720(07): Beschluß Nr. 91 vom 12. Juli 1973 zur Auslegung des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Feststellung der nach Absatz 1 geschuldeten Leistungen (ABl. Nr. C 86 vom 20. 7. 1974, S. 8).
13. 374 Y 0823(04): Beschluß Nr. 95 vom 24. Januar 1974 zur Auslegung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Berechnung nach dem „Zeitenverhältnis“ (ABl. Nr. C 99 vom 23. 8. 1974, S. 5).
14. 374 Y 1017(03): Beschluß Nr. 96 vom 15. März 1974 über die Neufeststellung der Leistungsansprüche nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 126 vom 17. 10. 1974, S. 23).
15. 375 Y 0705(02): Beschluß Nr. 99 vom 13. März 1975 über die Auslegung des Artikels 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates bezüglich der Verpflichtung zur Neuberechnung laufender Leistungen (ABl. Nr. C 150 vom 5. 7. 1975, S. 2).
16. 375 Y 0705(03): Beschluß Nr. 100 vom 23. Januar 1975 über die Erstattung der vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts für Rechnung des zuständigen Trägers gewährte Geldleistungen sowie über die Art und Weise der Erstattung dieser Leistungen (ABl. Nr. C 150 vom 5. 7. 1975, S. 3).
17. 376 Y 0526(03): Beschluß Nr. 105 vom 19. Dezember 1975 zur Anwendung des Artikels 50 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 117 vom 26. 5. 1976, S. 3).
18. 378 Y 0530(02): Beschluß Nr. 109 vom 18. November 1977 zur Änderung des Beschlusses Nr. 92 vom 22. November 1973 über den Begriff „Sachleistungen“ der Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft) nach Absätze 1 und 2, , Absätze 1, 3 und 4, , , a, und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und die Ermittlung der Erstattungsbeträge nach , 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates sowie die nach dieser Verordnung zu zahlenden Vorschüsse (ABl. Nr. C 125 vom 30. 5. 1978, S. 2).
19. 383 Y 0115: Beschluß Nr. 115 vom 15. Dezember 1982 über die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung, die unter der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates fallen (ABl. Nr. C 193 vom 20. 7. 1983, S. 7).
20. 383 Y 0117: Beschluß Nr. 117 vom 7. Juli 1982 über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl. Nr. C 238 vom 7. 9. 1983, S. 3).
Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) wird wie folgt geändert:
„Österreich
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
Finnland
Eläketurvakeskus – Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für Rentensicherheit), Helsinki.
Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Vaduz.
Norwegen
Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.
Schweden
Riksförsäkringsverket (Nationalrat für Sozialversicherung), Stockholm.“
21. 383 Y 1112(02): Beschluß Nr. 118 vom 20. April 1983 über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl. Nr. C 306 vom 12. 11. 1983, S. 2).
Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) wird wie folgt ergänzt:
„Österreich
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
Finnland
Eläketurvakeskus – Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für Rentensicherheit), Helsinki.
Island
Tryggingastotnun riskins (Nationalrat für Soziale Sicherheit), Reykjavik.
Liechtenstein
Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Vaduz.
Norwegen
Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.
Schweden
Riksförsäkringsverket (Nationalrat für Sozialversicherung), Stockholm.“
22. 383 Y 1102(03): Beschluß Nr. 119 vom 24. Februar 1983 zur Auslegung des Artikels 76 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates sowie des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates bezüglich des Zusammentreffens von Familienleistungen und -beihilfen (ABl. Nr. C 295 vom 2. 11. 1983, S. 3).
23. 383 Y 0121: Beschluß Nr. 121 vom 21. April 1983 zur Auslegung des Artikels 17 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates für die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung (ABl. Nr. C 193 vom 20. 7. 1983, S. 10).
24. 383 Y 0802(32): Beschluß Nr. 123 vom 24. Februar 1984 zur Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bei Personen, die Nierendialyse benötigen (ABl. Nr. C 203 vom 2. 8. 1984, S. 13).
25. 386 Y 0125: Beschluß Nr. 125 vom 17. Oktober 1985 über Verwendung der Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften (E 101) bei Entsendungen bis zu drei Monaten (ABl. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 3).
26. 386 Y 0126: Beschluß Nr. 126 vom 17. Oktober 1985 zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a, des Artikels 14a Absatz 1 Buchstabe a, des Artikels 14 b Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 3).
27. 386 Y 0128: Beschluß Nr. 128 vom 17. Oktober 1985 zur Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 14b Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften (ABl. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 6).
28. 386 Y 0129: Beschluß Nr. 129 vom 17. Oktober 1985 zur Anwendung des Artikels 77, des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 7).
29. 386 Y 0130: Beschluß Nr. 130 vom 17. Oktober 1985 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 001; E 101 bis 127; E 201 bis 215; E 301 bis 303; E 401 bis 411) (86/303/EWG) (ABl. Nr. L 192 vom 15. 7. 1986, S. 1), geändert durch:
– 391 X 0140: Beschluß Nr. 144 vom 9. April 1990 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 401 – E 401 F) (ABl. Nr. L 071 vom 18. 3. 1991, S. 1).
30. 386 Y 0131: Beschluß Nr. 131 vom 3. Dezember 1985 über den Geltungsbereich des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates betreffend den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Arbeitnehmern als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (ABl. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 10).
31. 87/C 271/03: Beschluß Nr. 132 vom 23. April 1987 zur Auslegung von Buchstabe a Unterabsatz ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. Nr. C 271 vom 9. 10. 1987, S. 3).
32. 87/C 284/03: Beschluß Nr. 133 vom 2. Juli 1987 über die Anwendung des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. Nr. C 284 vom 22. 10. 1987, S. 3, und ABl. Nr. C 64 vom 9. 3. 1988, S. 13).
33. 88/C 64/04: Beschluß Nr. 134 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des Artikels 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem gilt (ABl. Nr. C 64 vom 9. 3. 1988, S. 4).
34. 88/C 281/07: Beschluß Nr. 135 vom 1. Juli 1987 über die Gewährung von Sachleistungen nach und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates und den Begriff der Dringlichkeit im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und der äußersten Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. Nr. C 281 vom 9. 3. 1988, S. 7).
Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) wird wie folgt geändert:
„i) ÖS 7 000 für den Wohnortträger in Österreich;
j) FIM 3 000 für den Wohnortträger in Finnland;
k) IKR 35 000 für den Wohnortträger in Island;
l) SFR 800 für den Wohnortträger in Liechtenstein;
m) NOK 3 600 für den Wohnortträger in Norwegen;
n) SEK 3 600 für den Wohnortträger in Schweden.“
35. 88/C 64/07: Beschluß Nr. 136 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des Artikels 45 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bezüglich der Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs (ABl. Nr. C 64 vom 9. 3. 1988, S. 7). Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Der Anhang wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
Keine.
N. FINNLAND
Keine.
O. ISLAND
Keine.
P. LIECHTENSTEIN
Keine.
Q. NORWEGEN
Keine.
R. SCHWEDEN
Keine.“
36. 89/C 140/03: Beschluß Nr. 137 vom 15. Dezember 1988 über die Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. Nr. C 140 vom 6. 6. 1989, S. 3).
37. 89/C 287/03: Beschluß Nr. 138 vom 17. Februar 1989 zur Auslegung des Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bei Organtransplantationen oder sonstigen operativen Maßnahmen, bei denen Untersuchungen von Proben biologischen Materials erforderlich sind, wobei sich die betreffende Person nicht in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Untersuchungen durchgeführt werden (ABl. Nr. C 287 vom 15. 11. 1989, S. 3).
38. 90/C 94/03: Beschluß Nr. 139 vom 30. Juni 1989 über den Zeitpunkt, der bei der Berechnung einzelner Leistungen und Beiträge für die Bestimmung der in der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vorgesehenen Umrechnungskurse maßgebend ist (ABl. Nr. C 94 vom 12. 4. 1990, S. 3).
39. 90/C 94/04: Beschluß Nr. 140 vom 17. Oktober 1989 zu dem Umrechnungskurs, der von dem Träger des Wohnorts eines vollarbeitslosen Grenzgängers auf das letzte von diesem Arbeitnehmer in dem zuständigen Staat bezogene Entgelt anzuwenden ist (ABl. Nr. C 94 vom 12. 4. 1990, S. 4).
40. 90/C 94/05: Beschluß Nr. 141 vom 17. Oktober 1989 zur Änderung des Beschlusses Nr. 127 vom 17. Oktober 1985 über die Aufstellung der in und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 vorgesehenen Verzeichnisse (ABl. Nr. C 94 vom 12. 4. 1990, S. 5).
41. 90/C 80/07: Beschluß Nr. 142 vom 13. Februar 1990 zur Durchführung der , 74 und 75 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 80 vom 30. 3. 1990, S. 7).
Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ziffer 1 findet keine Anwendung.
b) Ziffer 3 findet keine Anwendung.
42. 391 D 0425: Beschluß Nr. 147 vom 10. Oktober 1990 zur Durchführung des Artikels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. L 235 vom 23. 8. 1991, S. 21).
42a. 393 D 0068: Beschluß Nr. 148 vom 25. Juni 1992 über die Verwendung der Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften (E 101) bei Entsendung bis zu drei Monaten (ABl. Nr. L 22 vom 30. 1. 1993, S. 124)
42b. C229/93/S. 4: Beschluß Nr. 149 vom 26. Juni 1992 über die Erstattung der bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat verauslagten Kosten durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaates nach dem in der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 angegebenen Verfahren (ABl. Nr. C 229 vom 25. 8. 1993, S. 4)
42c. C229/93/S. 5: Beschluß Nr. 150 vom 26. Juni 1992 zur Anwendung des Artikels 77, des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (ABl. Nr. C 229 vom 25. 8. 1993, S. 5)
Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Dem Anhang werden folgende Worte angefügt:
„M. ÖSTERREICH
1. Wenn es sich ausschließlich um Familienbeihilfen handelt:
(Staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherung im Ausland), Oslo
R. SCHWEDEN
Für in Schweden ansässige Leistungsempfänger:
die Sozialversicherungsanstalt am Wohnort
Für nicht in Schweden ansässige Leistungsempfänger:
Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Auslandsabteilung)“
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt nachstehender Rechtsakte zur Kenntnis:
43. Empfehlung Nr. 14 vom 23. Januar 1975 über die Ausgabe des Formblatts E 111 an entsandte Arbeitnehmer (angenommen von der Verwaltungskommission auf ihrer 139. Tagung am 23. 1. 1975).
44. Empfehlung Nr. 15 vom 19. Dezember 1980 über die Festlegung der Ausgabesprache der Formblätter für die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates (angenommen von der Verwaltungskommission auf ihrer 139. Tagung am 23. 1. 1975).
45. 385 Y 0016: Empfehlung Nr. 16 vom 12. Dezember 1984 zum Abschluß von Vereinbarungen auf Grund des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 273 vom 24. 10. 1985, S. 3).
46. 386 Y 0017: Empfehlung Nr. 17 vom 12. Dezember 1984 bezüglich der statistischen Angaben, die alljährlich für die Berichte der Verwaltungskommission zur Verfügung gestellt werden sollen (ABl. Nr. C 273 vom 24. 10. 1985, S. 3).
47. 386 Y 0028: Empfehlung Nr. 18 vom 28. Februar 1986 über die Rechtsvorschriften für Arbeitslose, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnland eine Teilzeitbeschäftigung ausüben (ABl. Nr. C 284 vom 11. 11. 1986, S. 4).
47a. C/199/93/S. 11: Empfehlung Nr. 19 vom 24. November 1992 über die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Gemeinschaftsregelung (ABl. Nr. C 199 vom 23. 7. 1993, S. 11)
48. 380 Y 0609(03): Aktualisierung der Erklärungen der Mitgliedstaaten zu der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 139 vom 9. 6. 1980, S. 1).
49. 381 Y 0613(01): Erklärungen Griechenlands zu der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 143 vom 13. 6. 1981, S. 1).
50. 383 Y 1224(01): Änderungen betreffend die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 351 vom 24. 12. 1983, S. 1).
51. 86/C 338/01: Aktualisierung der Erklärungen der Mitgliedstaaten zu der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 338 vom 31. 12. 1986, S. 1).
52. 87/C 107/01: Erklärungen der Mitgliedstaaten zu der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 107 vom 22. 4. 1987, S. 1).
53. 80/C 323/01: Notifizierungen seitens der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg an den Rat betreffend den Abschluß eines Abkommens zwischen diesen beiden Regierungen über verschiedene Fragen der sozialen Sicherheit gemäß und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 323 vom 11. 12. 1980, S. 1).
54. 87/L 90/39: Erklärung der Französischen Republik nach Buchstabe j der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 90 vom 2. 4. 1987, S. 39).
MODALITÄTEN DER BETEILIGUNG DER EFTA-STAATEN AN DER VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER UND AN DEM RECHNUNGSAUSSCHUSS DIESER VERWALTUNGSKOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 101 ABSATZ 1 DES ABKOMMENS
Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden können je einen Vertreter in beratender Funktion (Beobachter) zu den Sitzungen der bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sowie zu den Sitzungen des Rechnungsausschusses dieser Verwaltungskommission entsenden.
Beachte: Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006 nicht in die Anhänge eingearbeitet.
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
– Präambeln
– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)“ neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
A. ALLGEMEINES SYSTEM
1. 389 L 0048: Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 19 vom 24. 1. 1989, S. 16).
Modalitäten für die Beteiligung Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens gemäß dieses Abkommens
Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden können je einen Beobachter zu den Sitzungen der Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung von Hochschuldiplomen entsenden, auf die in der Richtlinie 89/48/EWG Bezug genommen wird.
Die EG-Kommission unterrichtet die Teilnehmer rechtzeitig über die Termine der Sitzungen der Gruppe und übermittelt ihnen die darauf bezüglichen Unterlagen.
1a. 392 L 0051: Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 25)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die Änderung der Anhänge C und D gemäß der Richtlinie wird nach folgenden Verfahren vorgenommen:
I. Änderungen bezüglich der Ausbildungsgänge in einem EG-Mitgliedstaat
1. Wird der begründete Antrag von einem EG-Mitgliedstaat eingereicht,
a) so werden Sachverständige der EFTA-Staaten gemäß des Abkommens an dem in der Richtlinie vorgesehenen internen Beschlußfassungsverfahren der Gemeinschaft beteiligt;
b) so wird der Beschluß der Gemeinschaft gemäß des Abkommens dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt
2. Wird der begründete Antrag von einem EFTA-Staat eingereicht,
a) so reicht der EFTA-Staat einen Änderungsantrag beim Gemeinsamen EWR-Ausschuß ein;
b) so übermittelt der Gemeinsame EWR-Ausschuß den Antrag der Kommission;
c) so unterbreitet die Kommission den Antrag dem in der Richtlinie vorgesehenen Ausschuß;
Sachverständige der EFTA-Staaten werden gemäß des Abkommens beteiligt;
d) so wird der Beschluß der Gemeinschaft gemäß des Abkommens dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt.
II. Änderungen bezüglich der Ausbildungsgänge in einem EFTA-Staat
1. Wird der begründete Antrag von einem EFTA-Staat eingereicht,
a) so unterbreiten die EFTA-Staaten dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß einen Änderungsantrag;
b) so übermittelt der Gemeinsame EWR-Ausschuß den Antrag über den zuständigen Unterausschuß einer Arbeitsgruppe, die sich auf EG-Seite aus Mitgliedern des in der Richtlinie eingesetzten EG-Ausschusses und auf EFTA-Seite aus Sachverständigen der EFTA-Staaten zusammensetzt;
c) so faßt der Gemeinsame EWR-Ausschuß seinen Beschluß über die Änderung der Anhänge C und D auf der Grundlage des von der unter Buchstabe b genannten Arbeitsgruppe vorgelegten Berichts.
2. Wird der begründete Antrag von einem EG-Mitgliedstaat eingereicht,
a) so reicht der EG-Mitgliedstaat seinen Antrag bei der Kommission ein;
b) so übermittelt die Kommission den Antrag dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß;
c) so wendet der Gemeinsame EWR-Ausschuß das unter Nummer 1 Buchstaben b und c genannte Verfahren an.
b) Anhang C wird wie folgt ergänzt:
VERZEICHNIS DER BESONDERS STRUKTURIERTEN AUSBILDUNGSGÄNGE GEMÄSS Artikel 1 BUCHSTABE a ZWEITER GEDANKENSTRICH ZIFFER ii
a) Unter der Überschrift „1. Paramedizinischer und sozialpädagogischer Bereich“ wird folgendes angefügt:
„In Österreich
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
– Kontaktlinsenoptiker
– Fußpfleger
– Hörgeräteakustiker
– Drogist
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre – die Ausbildung erfolgt teilweise im Unternehmen und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung – und eine Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
– Masseur
Der betreffende Bildungs- und Ausbildungsgang hat eine Gesamtdauer von vierzehn Jahren und umfaßt eine fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine zweijährige Lehre, eine zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis und einen einjährigen Ausbildungsgang unterteilt ist und die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.
– Kindergärtner/in
– Erzieher
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von dreizehn Jahren und umfassen eine fünfjährige Berufsausbildung an einer entsprechenden Schule, die durch eine Prüfung abgeschlossen wird.“
b) Unter der Überschrift „2. Meister (Bildungs- und Ausbildungsgänge zum „Meister“, für die nicht unter die Richtlinien des Anhangs A fallenden handwerklichen Tätigkeiten)“ wird folgendes angefügt:
„In Österreich
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
– Bandagist
– Miederwarenerzeuger
– Optiker
– Orthopädieschuhmacher
– Orthopädietechniker
– Zahntechniker
– Gärtner
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre – die Ausbildung erfolgt teilweise im Unternehmen und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung – und eine mindestens zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und die durch eine Meisterprüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben, Lehrlinge auszubilden und den Titel „Meister“ zu führen.
Die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Meisterberufen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft führen:
– Meister in der Landwirtschaft
– Meister in der ländlichen Hauswirtschaft
– Meister im Gartenbau
– Meister im Feldgemüsebau
– Meister im Obstbau und in der Obstverwertung
– Meister im Weinbau und in der Kellerwirtschaft
– Meister in der Molkerei und Käsereiwirtschaft
– Meister in der Pferdewirtschaft
– Meister in der Fischereiwirtschaft
– Meister in der Geflügelwirtschaft
– Meister in der Bienenwirtschaft
– Meister in der Forstwirtschaft
– Meister in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft
– Meister in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens fünfzehn Jahren und umfassen eine mindestens sechsjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre – die Ausbildung erfolgt teilweise im Betrieb und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung – und eine dreijährige Berufspraxis unterteilt ist und die durch eine Meisterprüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, Lehrlinge auszubilden und den Titel „Meister“ zu führen.
In Norwegen
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
– Landschaftsgärtner („anleggsgartner“)
– Zahntechniker („tanntekniker“)
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre – die Ausbildung erfolgt teilweise im Unternehmen und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung – und eine zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und die durch eine Meisterprüfung über den Handwerksberuf abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, Lehrlinge auszubilden und den Titel „Mester“ zu führen“.
c) Unter der Überschrift „3. Seeschiffahrt“ wird folgendes eingefügt:
i) unter der Überschrift „a) Schiffsführung“:
„In Island
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen
– in Island eine Grundschulzeit von neun oder zehn Jahren, an die sich ein zweijähriger Seedienst anschließt, ergänzt durch eine dreijährige (für technische Offiziere fünfjährige) berufliche Fachausbildung;
– in Norwegen eine Grundschulzeit von neun Jahren, an die sich ein dreijähriger (für technische Offiziere zweieinhalbjähriger) Grundausbildungsgang und Seedienst anschließt, ergänzt
– für technische Wachoffiziere durch eine einjährige berufliche Fachausbildung,
– für die anderen Berufe durch eine zweijährige berufliche Fachausbildung
und durch weiteren Seedienst, und sind im Rahmen des Internationalen STCW-Übereinkommens (Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978) anerkannt.
In Norwegen
die Bildung und Ausbildung, die zu folgendem Beruf führt:
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine Grundschulzeit von neun Jahren, an die sich ein Grundausbildungsgang mit einer Dauer von zwei Jahren anschließt, ergänzt durch eine einjährige Seedienstpraxis und eine einjährige berufliche Fachausbildung.“
ii) unter der Überschrift „b) Hochseefischerei“:
„In Island
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
– Kapitän Fischerei („stupstjori“)
– Erster Steuermann („styrimadur“)
– Wachoffizier („undirstyrimadur“)
Die entsprechenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine Grundschulzeit von neun oder zehn Jahren, an die sich ein zweijähriger Seedienst anschließt, ergänzt durch eine zweijährige berufliche Fachausbildung, die durch eine Prüfung abgeschlossen wird, und sind im Rahmen des Übereinkommens von Torremolinos (Internationales Übereinkommen von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen) anerkannt.“
iii) Unter der neuen Überschrift „c) Personal mobiler Bohrinseln“:
„In Norwegen
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
– Betriebsleiter einer Bohrplattform („plattformsjef“)
– für die Stabilität Verantwortlicher („stabilitetssjef“)
– Bediener des Kontrollraums („kontrollromoperator“)
– technischer Leiter („teknisk sjef“)
– technischer Assistent („teknisk assisient“)
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine Grundschulzeit von neun Jahren, an die sich ein Grundausbildungsgang mit einer Dauer von zwei Jahren anschließt, ergänzt durch einen mindestens einjährigen Dienst auf einer Bohrinsel und,
– für den Bediener des Kontrollraums durch eine einjährige berufliche Fachausbildung,
– für die anderen Berufe durch eine zweieinhalbjährige berufliche Fachausbildung.“
d) Unter der Überschrift „4. Technischer Bereich“ wird folgendes eingefügt:
„In Österreich
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
– Förster
– Technisches Büro
– Überlassung von Arbeitskräften – Arbeitsleihe
– Arbeitsvermittlung
– Vermögensberater
– Berufsdetektiv
– Bewachungsgewerbe
– Immobilienmakler
– Immobilienverwalter
– Werbeagentur
– Bauträger (Bauorganisator, Baubetreuer)
– Inkassobüro/Inkassoinstitut
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens fünfzehn Jahren und umfassen eine Pflichtschulzeit von acht Jahren, an die sich eine technische oder wirtschaftliche Sekundarschulausbildung mit einer Dauer von fünf Jahren anschließt, die durch eine technische oder wirtschaftliche Reifeprüfung abgeschlossen wird, ergänzt durch eine mindestens zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis, die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird.
– Berater in Versicherungsangelegenheiten
Der betreffende Bildungs- und Ausbildungsgang hat eine Gesamtdauer von fünfzehn Jahren und umfaßt eine sechsjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine dreijährige Lehre und in eine dreijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und durch eine Prüfung abgeschlossen wird.
– Planender Baumeister
– Planender Zimmermeister
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens achtzehn Jahren und umfassen eine mindestens neunjährige Berufsausbildung, die in eine vierjährige technische Sekundarausbildung und eine fünfjährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden, soweit die Ausbildung sich auf das Recht zum Planen von Bauten, zur Durchführung von technischen Berechnungen und zum Leiten von Bauarbeiten bezieht („Maria-Theresianisches Privileg“). 1)
B. RECHTSANWÄLTE
2. 377 L 0249: Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1977, S. 17), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 91).
– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 160);
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
wird wie folgt ergänzt:
„in Österreich:,Rechtsanwalt`;
in Finnland:,Asianajaja/Advokat`;
in Island:,Lögmaur`;
in Liechtenstein:,Rechtsanwalt`;
in Norwegen:,Advokat`;
in Schweden:,Advokat`.“
C. MEDIZINISCHE UND PARAMEDIZINISCHE BERUFE
3. 381 L 1057: Richtlinie 81/1057/EWG des Rates vom 14. Dezember 1981 zur Ergänzung der Richtlinien 75/362/EWG, 77/452/EWG, 78/686/EWG und 78/1026/EWG über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Tierarztes hinsichtlich der erworbenen Rechte (ABl. Nr. L 385 vom 31. 12. 1981, S. 25), geändert durch:
– 393 L 0016: Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 (ABl. Nr. L 165 vom 7. 7. 1993, S. 1)
Ärzte
4. 393 L 0016: Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (AB. Nr. L 165 vom 7. 7. 1993, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Abweichend von der Richtlinie 93/16/EWG in der für die Zwecke dieses Abkommens angepaßten Fassung erfüllt Norwegen die darin genannten Verpflichtungen statt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens spätestens am 1. Januar 1995.
a) wird wie folgt ergänzt:
„m) in Österreich
,Doktor der gesamten Heilkunde`, ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und,Bescheinigung über die Absolvierung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum`, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
n) in Finnland
,todistus lääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/bevis om medicine licenciat examen` (Bescheinigung über den Grad des Lizentiats in Medizin), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und Bescheinigung über die praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;
o) in Island
,prof i laeknisfraedi fra laeknadeild Haskola Islands` (Diplom der medizinischen Fakultät der Universität Islands) und eine Bescheinigung über die mindestens zwölfmonatige praktische Ausbildung in einem Krankenhaus, ausgestellt vom Chefarzt;
p) in Liechtenstein
Diplome, Bescheinigungen und sonstige Urkunden, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Artikel aufgeführt sind, zusammen mit einer Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
q) in Norwegen
,bevis for bestatt medisinsk embetseksamen` (Diplom des Grades cand. med.), ausgestellt durch die medizinische Fakultät einer Hochschule, und eine Bescheinigung über praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;
r) in Schweden
,läkarexamen` (medizinischer Hochschulgrad), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und eine Bescheinigung über praktische Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde.“
b) wird wie folgt ergänzt:
„in Österreich
,Facharztdiplom`, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
in Finnland
,todistus erikoislääkärin oikeudesta/bevis om specialisträttigheten` (Bescheinigung über die Qualifikation als Facharzt), ausgestellt von den zuständigen Behörden;
in Island
,serfraedileyfi` (Bescheinigung über die Qualifikation als Facharzt), ausgestellt vom Gesundheitsministerium;
in Liechtenstein
Diplome, Bescheinigungen und sonstige Urkunden, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Artikel aufgeführt sind, zusammen mit einer Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
in Norwegen
,bevis for tillatelse til a benytte spesialisttittelen` (Bescheinigung, wonach die Berufsbezeichnung eines Facharztes geführt werden darf), ausgestellt von den zuständigen Behörden;
in Schweden
,bevis om specialistkompetens som läkare utfärdat av socialstyrelsen` (Bescheinigung, wonach die Berufsbezeichnung eines Facharztes geführt werden darf), ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde.“
c) Die Strichaufzählung unter wird wie folgt ergänzt:
– Anästhesiologie
„Österreich:
Anästhesiologie
Finnland:
anestesiologia/anestesiologi
Island:
svaefingalaekningar
Liechtenstein:
Anästhesiologie
Norwegen:
anestesiologi
Schweden:
anestesiologi“
– Chirurgie:
„Österreich:
Chirurgie
Finnland:
kirurgia/kirurgi
Island:
almennar skurdlaekningar
Liechtenstein:
Chirurgie
Norwegen:
generell kirurgi
Schweden:
allmän kirurgi“
– Neurochirurgie
„Österreich:
Neurochirurgie
Finnland:
neurokirurgia/neurokirurgi
Island:
taugaskurdlaekningar
Liechtenstein:
Neurochirurgie
Norwegen:
nevrokirurgi
Schweden:
neurokirurgi“
– Frauenheilkunde und Geburtshilfe
„Österreich:
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Finnland:
naistentaudit ja synnytykset/kvinnosjukdomar och förlossningar
Island:
kvenlaekningar
Liechtenstein:
Gynäkologie und Geburtshilfe
Norwegen:
fodselshjelp og kvinnesykdommer
Schweden:
kvinnosjukdomar och förlossningar (gynekologioch obstetrik)“
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie/psychiatrie et psychotherapie d`enfants et d`adolescents/psychiatria e psicoterapia infantile e dell`adolescenza“
– Geriatrie:
„Finnland:
geriatria/geriatri
Island:
öldrunarlaekningar
Liechtenstein:
Geriatrie
Norwegen:
geriatri
Schweden:
langvardsmedicin“
– Nierenkrankheiten:
„Finnland:
nefrologia/nefrologi
Island:
nyrnal/ae/kningar
Norwegen:
nyresykdommer
Schweden:
medicinska njursjukdomar (nefrologi)“
– Ansteckende Krankheiten:
„Finnland:
infektiosairaudet/infektionssjukdomar
Island:
smitsjukdomar
Norwegen:
infeksjonssykdommer
Schweden:
infektionssjukdomar“
– „Community medicine“:
„Österreich:
Sozialmedizin
Finnland:
terveydenhuolto/hälsovard
Island:
felagslaekningar
Liechtenstein:
Prävention und Gesundheitswesen
Norwegen:
samfunnsmedisin
Schweiz:
Prävention und Gesundheitswesen/prevention et santepublique/prevenzione esanita pubblica“
7. C/268/90/S. 2: Liste 90/C 268/02 der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise und Berufsbezeichnungen praktischer Ärzte – Veröffentlichung gemäß der Richtlinie 86/457/EWG des Rates (ABl. Nr. C 268 vom 14. 10. 90, S. 2).
Krankenpflegepersonal
8. 377 L 0452: Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflegeverantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 176 vom 15. 7. 1977, S. 1), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979,S. 91);
– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 160);
– 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19);
– 389 L 0595: Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 30);
– 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
,Diplom in der allgemeinen Krankenpflege`, ausgestellt von staatlich anerkannten Krankenpflegeschulen;
n) in Finnland
Diplom,sairaanhoitaja/sjukskötare` oder,terveyedenhoitaja/hälsovardare`, ausgestellt von einer Krankenpflegeschule;
o) in Island
,prof i hjukrunarfraedum fra Haskola Islands` (Diplom der Krankenpflegeabteilung der medizinischen Fakultät der Universität Islands);
p) in Liechtenstein
Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise;
q) in Norwegen
,bevis for bestatt sykepleiereksamen`(Diplom in allgemeiner Krankenpflege) ausgestellt von einer Krankenpflegeschule;
r) in Schweden
Diplom,sjuksköterska` (Hochschulzeugnis in allgemeiner Krankenpflege), ausgestellt von einer Fachschule für Krankenpflege.“
9. 377 L 0453: Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind (ABl. Nr. L 176 vom 15. 7. 1977, S. 8), geändert durch:
– 389 L 0595: Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 30).
Zahnärzte
10. 378 L 0686: Richtlinie Nr. 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978, S. 1), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979,S. 91);
– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 160);
– 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19);
– 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) wird wie folgt ergänzt:
„– in Österreich
der Titel, den Österreich den Vertragsparteien innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens mitteilt;
– in Finnland
hammaslääkäri/tandläkare;
– in Island
tannlaeknir;
– in Liechtenstein
Zahnarzt;
– in Norwegen
tannlege;
– in Schweden
tandläkare.“
b) wird wie folgt ergänzt:
„m) in Österreich
das Diplom, das Österreich den Vertragsparteien innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert;
n) in Finnland
,todistus hammaslääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/bevis om odontologi licentiat examen` (Zeugnis über das zahnärztliche Examen), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, sowie eine Bescheinigung über eine praktische Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde;
o) in Island
,prof fra tannlaeknadeild
Haskola Islands` (Diplom der zahnmedizinischen Fakultät der Universität Islands);
p) in Liechtenstein
Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
q) in Norwegen
,bevis for bestatt odontologisk embetseksamen` (Diplom über die Verleihung des Grads cand.
odont.), ausgestellt von der zahnmedizinischen Fakultät einer Universität;
r) in Schweden
,tandläkarexamen` (Hochschulabschluß in Zahnheilkunde), ausgestellt von Zahnheilkundeinstituten, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde.“
c) Die nachstehend genannten Nummern des Artikels 5 werden wie folgt ergänzt:
1. Kieferorthopädie
„– in Finnland: ,todistus erikoishammaslääkärin oikeudesta oikomishoidon alalla/bevis om specialisttandläkarrättigheten inom omradet tandreglering`(Zeugnis eines Facharztes für Kieferorthopädie), ausgestellt von den zuständigen Behörden;
– in Norwegen: ,bevis for gjennomgatt spesialistutdanning i kjeveortopedi` (Bescheinigung über die Fachausbildung als Kieferorthopäde), ausgestellt von der zahnmedizinischen Fakultät einer Hochschule;
– in Schweden: ,bevis om specialistkompetens i tandreglering` (Bescheinigung über die Berechtigung, den Titel eines Zahnarztes mit dem Spezialgebiet Kieferorthopädie zu führen), ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde.“
2. Oralchirurgie/Mundchirurgie
„– in Finnland: ,todistus erikoishammaslääkärinoikeudesta suukirurgian (hammasja suukirurgian) alalla/bevis omspecialist-tandläkarrättigheten inom omradet oralkirurgi (tand-ochmunkirurgi)` (Zeugnis eines Fachzahnarztes für Oral- oder Dental- und Oralchirurgie), ausgestellt von den zuständigen Behörden;
– in Norwegen:,bevis for gjennomgatt spesialistutdanning i oralkirurgi` (Bescheinigung über eine Fachausbildung in Oralchirurgie), ausgestellt von der zahnmedizinischen Fakultät einer Hochschule;
– in Schweden:,bevis om specialistkompetens itandsystemets kirurgiska sjukdomar` (Bescheinigung über die Berechtigung, den Titel eines Zahnarztes mit dem Spezialgebiet Oralchirurgie zu führen), ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde.“
d) Folgender Abschnitt wird eingefügt:
„Artikel 19b
Von dem Zeitpunkt an, zu dem Österreich die Maßnahmen trifft, um dieser Richtlinie nachzukommen, erkennen die Staaten, für die diese Richtlinie gilt, zum Zwecke der Ausübung der in dieser Richtlinie in der für das EWR-Abkommen angepaßten Fassung genannten Tätigkeiten die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte an, die in Österreich Personen ausgestellt werden, die ihre Universitätsausbildung vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens begonnen hatten, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen österreichischen Behörden darüber beigefügt ist, daß sich die betreffenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den unter der Richtlinie 78/687/EWG fallenden Tätigkeiten gewidmet haben, und daß sie berechtigt sind, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Buchstabe m. Von dem in Absatz 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges erfolgreiches Studium absolviert haben, über dessen Gleichwertigkeit mit der in der Richtlinie 78/687/EWG genannten Ausbildung eine Bescheinigung der zuständigen Stellen vorliegt.“
11. 378 L 0687: Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978, S. 10)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In wird die Formulierung „den von der Richtlinie 78/686/EWG Begünstigten“ ersetzt durch „den von , 19a und 19b der Richtlinie 78/686/EWG Begünstigten“ ersetzt.
Zusätzlich gilt bezüglich der Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG (dh. der vorstehenden Punkte 10 und 11) nachfolgende Bestimmung:
Bis zum Abschluß einer Zahnarztausbildung in Österreich unter den gemäß der Richtlinie 78/687/EWG festgelegten Bedingungen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1998, wird das Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr in Österreich für qualifizierte Zahnärzte aus den anderen, dieser Richtlinie unterliegenden Staaten, sowie in den anderen dieser Richtlinie unterliegenden Staaten für qualifizierte Ärzte aus Österreich, die dort die Tätigkeit eines Zahnarztes ausüben, ausgesetzt. Während der vorstehend genannten zeitweiligen Aussetzung behalten allgemeine oder besondere Regelungen über das Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr, die auf Grund österreichischer Bestimmungen oder Vereinbarungen über die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und anderen Staaten bestehen würden, weiterhin ihre Gültigkeit und Anwendbarkeit auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung gegenüber allen anderen Staaten, für die diese Richtlinie gilt.
Veterinärmedizin
12. 378 L 1026: Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 362 vom 23. 12. 1978, S. 1), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 92);
– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 160);
– 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19);
– 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
wird wie folgt ergänzt:
„m) in Österreich:
,Diplom-Tierarzt`, ausgestellt von der Wiener Universität für Veterinärmedizin;
n) in Finnland
,eläinlääketieteen lisensiaatti/veterinärmedicine licentiat` (Abschluß in Veterinärmedizin), ausgestellt vom Institut für Veterinärmedizin;
o) in Island:
Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und im vorliegenden Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
p) In Liechtenstein
Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
q) in Norwegen
,eksamensbevis utstedt av Norges veterinaerhogskole for bestatt veterinaermedisinsk embetseksamen` (Diplom über den ºCand. med. vet.), ausgestellt von der norwegischen Hochschule für Veterinärmedizin;
r) in Schweden
,veterinärexamen` (Diplomabschluß in Veterinärmedizin), ausgestellt von der schwedischen Universität für Agrarwissenschaften.“
13. 378 L 1027: Richtlinie 78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes (ABl. Nr. L 362 vom 23. 12. 1978, S. 7), geändert durch:
– 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19).
Hebammen
14. 380 L 0154: Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 33 vom 11. 2. 1980, S. 1), geändert durch:
– 380 L 1273: Richtlinie 80/1273/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABl. Nr. 375 vom 31. 12. 1980, S. 74);
– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 161);
– 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19);
– 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) wird wie folgt ergänzt:
„in Österreich
,Hebamme`;
in Finnland
,kätilö/barnmorska`;
in Island
,ljosmodir`;
in Liechtenstein
,Hebamme`;
in Norwegen
,jordmor`;
in Schweden
,barnmorska`.“
b) wird wie folgt ergänzt:
„m) in Österreich
,Hebammen-Diplom`, ausgestellt von einer Hebammenschule;
n) in Finnland
,kätilö/barnmorska` oder,erikoissairaanhoitaja, naistentaudit ja äitiyshuolto/specialsjukskötare, kvinnosjukdomar och mödravard` (Hebammendiplom), ausgestellt von einer Krankenpflegeschule;
o) in Island
,prof fra Ljosmdraskola Islands` (Diplom der isländischen Hebammenschule);
p) in Liechtenstein
Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise;
q) in Norwegen
,bevis for bestatt jordmoreksamen` (Hebammendiplom), ausgestellt von einer Hebammenschule, zusammen mit einer Bescheinigung über eine praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;
r) in Schweden
,barnmorska` (Hebammen-/Krankenpflegediplom), ausgestellt von einer Fachschule für Krankenpflege.“
15. 380 L 0155: Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme (ABl. Nr. L 33 vom 11. 2. 1980, S. 8), geändert durch:
– 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19).
Pharmazie
16. 385 L 0432: Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. Nr. L 253 vom 24. 9. 1985, S. 34).
17. 385 L 0433: Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. Nr. L 253 vom 24. 9. 1985, S. 37), geändert durch:
– 385 L 0584: Richtlinie 85/584/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 42);
– 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) wird wie folgt ergänzt:
„m) in Österreich
,Staatliches Apothekerdiplom`, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
n) in Finnland
,todistus proviisorin tutkinnosta/bevis om provisorexamen` (Magistergrad in Pharmazie), ausgestellt von einer Universität;
o) in Island
,proffra Haskola Islands i lyfjafrdi` (Diplom in Pharmazie der Universität Islands);
p) in Liechtenstein
Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
q) in Norwegen
,bevis for bestatt cand. pharm. eksamen` (Diplom über den ºCand. pharm.), ausgestellt von der Fakultät einer Universität;
r) in Schweden
,apotekarexamen` (Magistergrad in Pharmazie), ausgestellt von der Universität Uppsala.“
D. ARCHITEKTUR
18. 385 L 0384: Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 223 vom 21. 8. 1985, S. 15), geändert durch:
– 385 L 0614: Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1985, S. 1);
– 386 L 0017: Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 (ABl. Nr. L 27 vom 1. 2. 1986, S. 71);
– 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) wird wie folgt ergänzt:
„l) in Österreich
– die Diplome der Technischen Hochschulen für Architektur, Bauingenieurwesen, Hochbau, Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft;
– die Diplome der Meisterschule für Architektur in Wien;
– die Diplome der Meisterklasse für Architektur in Wien;
– die Diplome der Meisterklasse für Architektur in Linz;
– die Ingenieurdiplome der Höheren Technischen Lehranstalten (HTL) für Bautechnik in Verbindung mit der Baumeisterkonzession, die eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung in Österreich bescheinigt, abgeschlossen durch eine Prüfung;
– die Qualifikationsbescheinigungen für Ingenieure und technische Berater in den Bereichen Hochbau, Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft nach dem Ziviltechnikergesetz (Bundesgesetzblatt Nr. 146/1957);
m) in Finnland
– die von den Architekturfachbereichen der Technischen Hochschulen und der Universität Oulu ausgestellten Diplome (arkkitehti – arkitekt);
– die von den technischen Fachschulen ausgestellten Diplome (rakennusarkkitehti);
n) in Island
– die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
o) in Liechtenstein
– die Diplome der Höheren Technischen Lehranstalt: (Architekt HTL);
p) in Norwegen
– die vom norwegischen Institut für Technologie ausgestellten Diplome (sivilarkitekt) an der Universität Trondheim, der Fachhochschule für Architektur in Oslo und der Fachhochschule für Architektur in Bergen;
– der Nachweis der Mitgliedschaft im,Norske Arkitekters Landsforbund` (NAL), sofern die betreffende Person ihre Ausbildung in einem Staat absolviert hat, für den diese Richtlinie gilt;
q) in Schweden
– die von der Schule für Architektur am Königlichen Institut für Technologie, vom Chalmers-Institut für Technologie und dem Fachbereich Technologie der Lund-Universität ausgestellten Diplome (arkitekt, Magistergrad in Architektur);
– der Nachweis der Mitgliedschaft im,Svenska Arkitekters Riksförbund` (SAR), sofern die betreffende Person ihre Ausbildung in einem Staat absolviert hat, für den diese Richtlinie gilt.“
b) findet keine Anwendung.
19. 89/C 205/05: Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur, die von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden (neue Fassung der Mitteilung 88/C 270/03 vom 19. Oktober 1988) (ABl. Nr. C 205 vom 10. 8. 1989, S. 5).
E. HANDELS- UND VERMITTLERTÄTIGKEITEN
Großhandel
20. 364 L 0222: Richtlinie 64/222/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk (ABl. Nr. L 56 vom 4. 4. 1964, S. 857/64).
21. 364 L 0223: Richtlinie 64/223/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Tätigkeiten im Großhandel (ABl. Nr. L 56 vom 4. 4. 1964, S. 863/64), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 84).
Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk
22. 364 L 0224: Richtlinie 64/224/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk (ABl. Nr. L 56 vom 4. 4. 1964, S. 869), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 85);
– 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 89);
– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 155).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
wird wie folgt ergänzt:
Für Selbständige
Für Unselbständige
„in Österreich:
Handelsagent
Handlungsreisender
in Finnland:
Kauppa-agentti/Handelsagent
Kauppaedustaja/Handelsrepresentant
Myyntimies/Försäljare
in Island:
smasali
heildsali
umbodssali
farandsali
sölumadur
in Liechtenstein:
Handelsvertreter
Handelsreisender
in Norwegen:
Handelsagent
Kommisjonaer
Grossist
Handelsagent
Selger
Representant
in Schweden:
Handelsagent
Mäklare
Kommissionär“
Handelsresande
Selbständige Tätigkeiten des Einzelhandels
23. 368 L 0363: Richtlinie 68/363/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus CITI-Gruppe 612) (ABl. Nr. L 260 vom 22. 10. 1968, S. 1).
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 86).
24. 368 L 0364: Richtlinie 68/364/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus CITI-Gruppe 612) (ABl. Nr. L 260 vom 22. 10. 1968, S. 6).
Selbständige Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und Vermittlungstätigkeiten auf dem Sektor Kohle
25. 370 L 0522: Richtlinie 70/522/EWG des Rates vom 30. November 1978 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und für Vermittlungstätigkeiten auf dem Sektor Kohle (ex CITI-Gruppe 6112) (ABl. Nr. L 267 vom 10. 12. 1970, S. 14), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 86).
26. 370 L 0523: Richtlinie 70/523/EWG des Rates vom 30. November 1970 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und der Vermittlungstätigkeiten auf dem Sektor Kohle (ex CITI-Gruppe 6112) (ABl. Nr. L 267 vom 10. 12. 1970, S. 18).
Handel mit und Verteilung von Giftstoffen
27. 374 L 0556: Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (ABl. Nr. L 307 vom 18. 11. 1974, S. 1).
28. 374 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (ABl. Nr. L 307 vom 18. 11. 1974, S. 5).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Der Anhang wird wie folgt ergänzt:
„– Österreich:
Giftstoffe und Zubereitungen, die als,stark toxisch` oder,toxisch` gemäß dem Chemikaliengesetz (Bundesgesetzblatt 326/1987) und den entsprechenden Verordnungen (§ 224 Gewerbeordnung) eingestuft sind;
– Finnland
1. Chemikalien, die dem Chemikaliengesetz 1989 und den entsprechenden Verordnungen unterliegen;
2. biologische Schädlingsbekämpfungsmittel, die dem Gesetz über Schädlingsbekämpfungsmittel von 1969 und den entsprechenden Verordnungen unterliegen;
– Liechtenstein
1. Benzol und Tetrachlorkohlenstoff (Verordnung Nr. 23 vom 1. Juni 1964);
2. alle Giftstoffe und Produkte gemäß des Giftstoffgesetzes (SR 814.80), insbesondere diejenigen, die in dem Verzeichnis der Giftstoffe oder Produkte der Klassen 1, 2 und 3 gemäß der Verordnung über Giftstoffe (SR 814.801) (anzuwenden gemäß Zollvertrag, Mitteilung Nr. 47 vom 28. August 1979) aufgeführt sind;
– Norwegen:
1. Schädlingsbekämpfungsmittel, die dem Gesetz über Schädlingsbekämpfungsmittel vom 5. April 1963 und den entsprechenden Verordnungen unterliegen;
2. Chemikalien nach Maßgabe der Verordnung vom 1. Juni 1990 über die Kennzeichnung von und den Handel mit Chemikalien, die für den Menschen gesundheitsschädlich sein können, sowie der entsprechenden Verordnung über das Verzeichnis der Chemikalien;
– Schweden:
1. Extrem gefährliche und sehr gefährliche chemische Produkte gemäß der Verordnung über chemische Produkte (1985:835);
2. bestimmte Suchtstoffvorstufen gemäß den Anweisungen über Genehmigungen zur Erzeugung von, zum Handel mit und zum Vertrieb von giftigen und sehr gefährlichen chemischen Erzeugnissen (KIFS 1986:5, KIFS 1990:9);
3. Schädlingsbekämpfungsmittel der Klasse 1 gemäß Verordnung 1985:836;
5. PCB und PCB-haltige chemische Produkte gemäß Verordnung 1985:837;
6. Unter Gruppe B in der Mitteilung über Anweisungen in bezug auf gesundheitliche Grenzwerte aufgeführte Stoffe (AFS 1990:13);
7. Asbest und asbesthaltige Materialien gemäß der Mitteilung AFS 1986:2.“
Reisegewerbe
29. 375 L 0369: Richtlinie 75/369/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Vereinfachung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Reisegewerbes, insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten (ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 29).
Selbständige Handelsvertreter
30. 386 L 0653: Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1986, S. 17).
F. INDUSTRIE UND HANDWERK
Be- und verarbeitendes Gewerbe
31. 364 L 0427: Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk) (ABl. Nr. L 117 vom 23. 7. 1964, S. 1863/64), geändert durch:
– 369 L 0077: Richtlinie 69/77/EWG des Rates vom 4. März 1969 (ABl. Nr. L 59 vom 10. 3. 1969, S. 8).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
findet keine Anwendung.
32. 364 L 0429: Richtlinie 64/429/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk) (ABl. Nr. L 117 vom 23. 7. 1964, S. 1880/64), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 83).
Bergbau einschließlich Gewinnung von Steinen und Erden
33. 364 L 0428: Richtlinie 64/428/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Bergbaus einschließlich der Gewinnung von Steinen und Erden (CITI-Hauptgruppen 11-19 (ABl. Nr. L 117 vom 23. 7. 1964, S. 1871/64), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 81).
Elektrizität, Gas, Wasser und sanitäre Dienste
34. 366 L 0162: Richtlinie 66/162/EWG des Rates vom 28. Februar 1966 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der selbständigen Berufstätigkeiten der Zweige Elektrizität, Gas, Wasser und sanitäre Dienste (Abteilung 5 ISIC) (ABl. Nr. 42 vom 8. 3. 1966, S. 584/66), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 82).
Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und Getränkeherstellung
35. 368 L 0365: Richtlinie 68/365/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI-Hauptgruppen 20 und 21) (ABl. Nr. 260 vom 22. 10. 1968, S. 9), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 83).
36. 368 L 0366: Richtlinie 68/366/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI-Hauptgruppen 20 und 21) (ABl. Nr. 260 vom 22. 10. 1968, S. 12).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
findet keine Anwendung.
Aufsuchen (Schürfen und Bohren) bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung
37. 369 L 0082: Richtlinie 69/82/EWG des Rates vom 13. März 1969 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Aufsuchens (Schürfens und Bohrens) bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung (aus CITI-Hauptgruppe 13) (ABl. Nr. L 68 vom 19. 3. 1969, S. 4), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 82).
G. HILFSGEWERBETREIBENDE DES VERKEHRS
38. 382 L 0470: Richtlinie 82/470/EWG des Rates vom 29. Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler (ISIC-Gruppe 718) sowie der Lagerhalter (ISIC-Gruppe 720) (ABl. Nr. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 1).
– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 156).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
wird wie folgt ergänzt:
„Österreich
A. Spediteur
Transportagent
B. Reisebüro
C. Lagerhalter
Tierpfleger
D. Kraftfahrzeugprüfer
Kraftfahrzeugsachverständiger
Wäger
Finnland
A. Huolitsija/Speditör
Laivanselvittäjä/Skeppsmäklare
B. Matkanjärjestäjä/Researrangör Matkanvälittäjä/Reseagent
C.-
D. Autonselvittäjä/Bilmäklare
Island
A. Skipamidlari
B. Ferdaskrifstofa
C. Flutningamidstöd
D. Bifreidaskodun
Liechtenstein
A. Spediteur, Warentransportvermittler
B. Reisebürounternehmer
C. Lagerhalter
D. Fahrzeugsachverständiger, Wäger
Norwegen
A. Speditor
Sipsmegler
B. Reisebyra
C. Oppbevaring
D. Bilinspektor
Schweden
A. Speditör
Skeppsmäklare
B. Resebyra
C. Magasinering
Lagring
Förvaring
D. Bilinspektör
Bilprovare
Bilbesiktningsman.“
H. FILMINDUSTRIE
39. 363 L 0607: Richtlinie 63/607/EWG des Rates vom 15. Oktober 1963 zur Durchführung des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Filmwesens (ABl. Nr. 159 vom 2. 11. 1963, S. 2661/63).
40. 365 L 0264: Zweite Richtlinie 65/264/EWG des Rates vom 13. Mai 1965 zur Durchführung der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Filmwesens (ABl. Nr. 85 vom 19. 5. 1965, S. 1437/65), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14).
41. 368 L 0369: Richtlinie 68/369/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Filmverleihs (ABl. Nr. L 260 vom 22. 10. 1968, S. 22), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 88).
42. 370 L 0451: Richtlinie 70/451/EWG des Rates vom 29. September 1970 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der Filmproduktion (ABl. Nr. L 218 vom 3. 10. 1970, S. 37), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 88).
I. ANDERE SEKTOREN
Unternehmensdienstleistungen im Bereich Immobiliengeschäfte und in anderen Bereichen
43. 367 L 0043: Richtlinie 67/43/EWG des Rates vom 12. Januar 1967 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten auf dem Gebiet 1. der „Immobiliengeschäfte“ (außer 6401) (Gruppe aus 640 ISIC), 2. einiger „sonstiger Dienste für das Geschäftsleben“ (Gruppe 839 ISIC) (ABl. Nr. 10 vom 19. 1. 1967, S. 140/67), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 86);
– 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 89);
– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 156).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
wird wie folgt ergänzt:
„in Österreich
– Immobilienmakler
– Immobilienverwaltung
– Bauträger (Bauorganisator, Baubetreuer).
in Finnland
– kiinteistönvälittäjä/fastighetsförmedlare, fastighetsmäklare in Island
– Fasteigna- og skipasala
– Leigumidlarar
in Liechtenstein
– Immobilien- und Finanzmakler
– Immobilienschätzer, Immobiliensachverständiger
– Immobilienhändler
– Baubetreuer
– Immobilien-, Haus- und Vermögensverwalter
in Norwegen
– Eiendomsmeglere, adokater
– Entreprenorer, utbyggere av fast eiendom
– Eiendomsforvalter
– Eiendomsforvaltere
– Utleiekontorer
in Schweden
– Fastighetsmäklare
– (Fastighets-) Värderingsman
– Fastighetsförvaltare
– Byggnadsentreprenörer.“
Persönliche Dienste
44. 368 L 0367: Richtlinie 68/367/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI-Hauptgruppe 85); 1. Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852); 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853) (ABl. Nr. L 260 vom 22. 10. 1968, S. 16), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 86).
45. 368 L 0368: Richtlinie 68/368/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI-Hauptgruppe 85); 1. Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852); 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853) (ABl. Nr. L 260 vom 22. 10. 1968, S. 19).
Verschiedene Tätigkeiten
46. 375 L 0368: Richtlinie 75/368/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für einige Tätigkeiten (aus ISIC-Hauptgruppe 01 bis ISIC-Hauptgruppe 85), insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten (ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 22).
Friseure
47. 382 L 0489: Richtlinie 82/489/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Friseure (ABl. Nr. L 218 vom 27. 7. 1982, S. 24).
J. LANDWIRTSCHAFT
48. 363 L 0261: Richtlinie 63/261/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit in der Landwirtschaft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für Angehörige der anderen Länder der Gemeinschaft, die als landwirtschaftliche Arbeitnehmer zwei Jahre lang ohne Unterbrechung in diesem Mitgliedstaat gearbeitet haben (ABl. Nr. 62 vom 20. 4. 1963, S. 1323/63), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14).
49. 363 L 0262: Richtlinie 63/262/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für landwirtschaftliche Betriebe, die seit mehr als zwei Jahren verlassen sind oder brachliegen (ABl. Nr. 62 vom 20. 4. 1963, S. 1326/63), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. März 1972, S. 14).
50. 365 L 0001: Richtlinie 65/1/EWG des Rates vom 14. Dezember 1964 über die Einzelheiten der Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs in den Berufen der Landwirtschaft und des Gartenbaus (ABl. Nr. 1 vom 8. 1. 1965, S. 1/65), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 79).
51. 367 L 0530: Richtlinie 67/530/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, auf Betriebswechsel (ABl. Nr. 190 vom 10. 8. 1967, S. 1), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 79).
52. 367 L 0531: Richtlinie 67/531/EWG vom 25. Juli 1967 über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über landwirtschaftliche Pachtverträge auf die Landwirte, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind (ABl. Nr. 190 vom 10. 8. 1967, S. 3), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 80).
53. 367 L 0532: Richtlinie 67/532/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, auf Zugang zu den Genossenschaften (ABl. Nr. 190 vom 10. 8. 1967, S. 5), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 80).
54. 367 L 0654: Richtlinie 67/654/EWG des Rates vom 24. Oktober 1967 über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten in der Forstwirtschaft und der Holzgewinnung (ABl. Nr. 263 vom 30. 10. 1967, S. 6), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 80).
55. 386 L 0192: Richtlinie 68/192/EWG des Rates vom 5. April 1968 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, auf Zugang zu den verschiedenen Arten von Krediten (ABl. Nr. L 93 vom 17. 4. 1968, S. 13), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 80).
56. 368 L 0415: Richtlinie 68/415/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, auf Zugang zu den verschiedenen Arten von Beihilfen (ABl. Nr. L 308 vom 23. 12. 1968, S. 17).
57. 371 L 0018: Richtlinie 71/18/EWG des Rates vom 16. Dezember 1970 über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für die selbständigen landwirtschaftlichen Dienste und die Dienste des Gartenbaus (ABl. Nr. L 8 vom 11. 1. 1971, S. 24), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 80).
K. SONSTIGES
58. 385 D 0368: Entscheidung 86/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 199 vom 31. 7. 1985, S. 56).
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die vertragschließenden Parteien nehmen folgende Rechtsakte zur Kenntnis:
Allgemein
59. 74/C 81/01: Bekanntmachung der Kommission betreffend Nachweise, Erklärungen und Bescheinigungen, die in den bis zum 1. Juni 1973 vom Rat erlassenen Richtlinien auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs vorgesehen sind und sich beziehen auf die Zuverlässigkeit, die Konkursfreiheit und die Art und Dauer der in den Herkunftsländern ausgeübten Berufstätigkeiten (ABl. Nr. C 81 vom 13. 7. 1974, S. 1).
60. 374 Y 0820(01): Entschließung des Rates vom 6. Juni 1974 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. Nr. C 98 vom 20. 8. 1974, S. 1).
Allgemeines System
61. 389 L 0048: Erklärung des Rates und der Kommission anläßlich des Erlasses der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 19 vom 24. 1. 1989, S. 23).
Ärzte
62. 375 X 0366: Empfehlung 75/366/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittland ausgestellten ärztlichen Diploms sind (ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 20).
63. 375 X 0367: Empfehlung 75/367/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur klinischen Ausbildung des Arztes (ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 21).
64. 375 Y 0701(01): Erklärungen des Rates bei der Annahme der Texte über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr für Ärzte in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 146 vom 1. 7. 1975, S. 1).
65. 386 X 0458: Empfehlung 86/458/EWG des Rates vom 15. September 1986 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Diploms als praktischer Arzt sind (ABl. Nr. L 267 vom 19. 9. 1986, S. 30).
66. 389 X 0601: Empfehlung 89/601/EWG der Kommission vom 8. November 1989 über die Ausbildung des Gesundheitspersonals in Krebsfragen (ABl. Nr. L 346 vom 27. 11. 1989, S. 1).
Zahnärzte
67. 378 Y 0824(01): Erklärung des Rates zur Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit des Zahnarztes (ABl. Nr. C 202 vom 24. 8. 1978, S. 1).
Tiermedizin
68. 378 X 1029: Empfehlung 78/1029/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten tierärztlichen Diploms sind (ABl. Nr. L 362 vom 23. 12. 1978, S. 12).
69. 378 Y 1223(01): Erklärungen des Rates zur Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. C 308 vom 23. 12. 1978, S. 1).
Apotheker
70. 385 X 0435: Empfehlung 85/435/EWG des Rates vom 16. September 1985 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Apothekerdiploms sind (ABl. Nr. L 253 vom 24. 9. 1985, S. 45).
Architekten
71. 385 X 0386: Empfehlung 85/386/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 betreffend die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms auf dem Gebiet der Architektur (ABl. Nr. L 223 vom 21. 8. 1985, S. 28).
Großhandel
72. 365 X 0077: Empfehlung 65/77/EWG des Rates vom 12. Januar 1965 an die Mitgliedstaaten betreffend die in der Richtlinie 64/222/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk vorgesehenen Bescheinigungen über die Berufsausübung im Herkunftsland (ABl. Nr. 24 vom 11. 2. 1965, S. 413/65).
Industrie und Handwerk
73. 365 X 0076: Empfehlung 65/76/EWG der Kommission vom 12. Januar 1965 an die Mitgliedstaaten betreffend die in der Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppe 23 bis 40 (Industrie- und Handwerk) vorgesehenen Bescheinigungen über die Berufsausbildung im Herkunftsland (ABl. Nr. 24 vom 11. 2. 1965, S. 410/65).
74. 369 X 0174: Empfehlung 69/174/EWG der Kommission vom 24. Mai 1969 an die Mitgliedstaaten betreffend die Bescheinigungen über die Berufsausübung im Herkunftsland, die in der Richtlinie 68/366/EWG des Rates vorgesehen sind (ABl. Nr. L 146 vom 18. 6. 1969, S. 4).
1) Die Tätigkeiten des Baugewerbes fallen unter die Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 – 40 (Industrie und Handwerk) (ABl. Nr. 117 vom 23. 7. 1964, S. 1863), für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angepaßt durch des Abkommens und Anhang VII Nummer 31 des Abkommens.
Beachte: Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006 und BGBl. III Nr. 44/2025 nicht in die Anhänge eingearbeitet.
ANHANG VIII
NIEDERLASSUNGSRECHT
Verzeichnis nach
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
– Präambeln
– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
Im Sinne dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaaten“ neben den in den entsprechenden Rechtsakten der Gemeinschaft angesprochenen Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 361 X 1201P0032/62: Allgemeines Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (ABl. Nr. 002 vom 15. 1. 1962, S. 32; englische Fassung: englische Sonderausgabe (Reihe 2) IX, S. 3).
Das Allgemeine Programm gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Abschnitt III Absatz 1 erster Gedankenstrich wird der Verweis auf des EWG-Vertrages ersetzt durch einen Verweis auf dieses Abkommens.
b) In Abschnitt III Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird der Verweis auf des EWG-Vertrages ersetzt durch einen Verweis auf dieses Abkommens.
c) In Abschnitt III Absatz 1 dritter Gedankenstrich wird der Verweis auf des EWG-Vertrages ersetzt durch einen Verweis auf dieses Abkommens.
d) In Abschnitt VI Absatz 1 wird der Verweis auf des EWG-Vertrages ersetzt durch einen Verweis auf dieses Abkommens.
2. 361 X 1202P0036/62: Allgemeines Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (ABl. Nr. 2 vom 15. 1. 1962, S. 36; englische Fassung: englische Sonderausgabe (Reihe 2) IX, S. 7).
Das Allgemeine Programm gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Abschnitt I Absatz 1 findet der erste Satz bis „(...) nach Inkrafttreten des Vertrages unabhängig gewordenen überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten ...“ keine Anwendung.
b) Abschnitt I wird um folgenden Absatz ergänzt:
„Verweise auf überseeische Länder und Hoheitsgebiete gelten im Sinne der Bestimmungen des Artikels 126 des EWR-Abkommens.“
c) In Abschnitt V Absatz 1 wird der Verweis auf des EWG-Vertrages ersetzt durch einen Verweis auf dieses Abkommens.
d) In Abschnitt VII wird der Verweis auf ff des Vertrages ersetzt durch einen Verweis auf ff dieses Abkommens.
3. 373 R 0148: Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (ABl. Nr. L 172 vom 28. 6. 1973, S. 14).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Unterabsatz 2 wird der Wortlaut „Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt durch den Wortlaut „Aufenthaltserlaubnis“.
b) findet keine Anwendung.
4. 375 L 0034: Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. Nr. L 14 vom 20. 1. 1975, S. 10).
5. 375 L 0035: Richtlinie 75/35/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie 64/221/EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, auf die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die von dem Recht, nach Beendigung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, Gebrauch machen (ABl. Nr. L 14 vom 20. 1. 1975, S. 14).
6. 390 L 0364: Richtlinie 90/364/EWG vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (ABl. Nr. L 180 vom 13. 7. 1990, S. 26). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Unterabsatz 1 werden die Worte „Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige eines EWG-Mitgliedstaats“ ersetzt durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis“.
7. 390 L 0365: Richtlinie 90/365/EWG vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen (ABl. Nr. L 180 vom 13. 7. 1990, S. 28).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Unterabsatz 1 werden die Worte „Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige eines EWG-Mitgliedstaats“ ersetzt durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis“.
8. 393 L 0096: Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten (ABl. Nr. L 317 vom 18. 12. 1993, S. 59)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Unterabsatz 2 werden die Worte „Aufenthaltserlaubnis für einen Staatsangehörigen eines EWG-Mitgliedstaats“ durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt.
9. Unbeschadet der bis 35 des Abkommens und der Bestimmungen dieses Anhangs kann Island die am Tag der Unterzeichnung des Abkommens bestehenden Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit für Personen fremder Staatsangehörigkeit und eigene Staatsangehörige ohne gesetzlichen Wohnsitz in Island in den Bereichen Fischerei und Fischverarbeitung weiterhin anwenden.
10. Unbeschadet der bis 35 des Abkommens und der Bestimmungen dieses Anhangs kann Norwegen die am Tag der Unterzeichnung des Abkommens bestehenden Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit für Personen fremder Staatsangehörigkeit, die im Fischereiwesen tätig sind, oder für Unternehmen, die Eigentümer oder Betreiber von Fischereifahrzeugen sind, weiterhin anwenden.
Beachte: Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006, BGBl. III Nr. 46/2012 und BGBl. III Nr. 44/2025 nicht in die Anhänge eingearbeitet.
ANHANG IX
FINANZDIENSTLEISTUNGEN
Verzeichnis nach
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
– Präambeln
– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
Bei dem Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Stellen der EG-Mitgliedstaaten, wie er in den in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakten vorgesehen ist, findet für die Zwecke dieses Abkommens Protokoll 1 Nummer 7 Anwendung.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
I. VERSICHERUNGEN
i) Versicherungen mit Ausnahme von Lebensversicherungen
1. 364 L 0225: Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession (ABl. Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 878/64).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
findet keine Anwendung.
2. 373 L 0239: Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 3), geändert durch:
– 376 L 0580: Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976 (ABl. Nr. L 189 vom 13. 7. 1976, S. 13);
– 384 L 0641: Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen Änderung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. Nr. L 339 vom 27. 12. 1984, S. 21);
– 387 L 0343: Richtlinie 87/343/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Änderung hinsichtlich der Kreditversicherung und der Kautionsversicherung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG (ABl. Nr. L 185 vom 4. 7. 1987, S. 72);
– 387 L 0344: Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl. Nr. L 185 vom 4. 7. 1987, S. 77);
– 388 L 0357: Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. Nr. L 172 vom 4. 7. 1988, S. 1);
– 390 L 0618: Richtlinie 90/618/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG und der Richtlinie 88/357/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) insbesondere bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 44).
– 392 L 0049: Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) wird wie folgt ergänzt:
„f) in Island
– Husatryggingar Reykjavikurborgar
– Vidlagatrygging Islands“
b) wird wie folgt ergänzt:
„– in Österreich:
Aktiengesellschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
c) findet keine Anwendung; es gilt folgende Bestimmung:
Jede Vertragspartei kann in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den in bis 28 vorgesehenen Bestimmungen abweichen, sofern ihren versicherten Personen ein angemessener und gleichwertiger Schutz gewährt wird. Vor Abschluß eines solchen Abkommens unterrichten und beraten sich die Vertragsparteien untereinander.
Die Vertragsparteien sehen von Bestimmungen ab, die dazu führen, daß Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, welche ihren Sitz außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien haben, gegenüber Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bevorzugt behandelt werden.
d) Die , 31, 32 und 34 finden keine Anwendung; es gilt folgende Bestimmung:
Die von Finnland, Island und Norwegen gesondert zu bezeichnenden Unternehmen für Versicherungen mit Ausnahme von Lebensversicherungen werden von den Bestimmungen der und 17 ausgenommen. Die zuständige Aufsichtsbehörde verpflichtet diese Unternehmen, den sich aus den Bestimmungen dieser Artikel ergebenden Verpflichtungen bis 1. Januar 1995 nachzukommen. Vor Ablauf dieser Frist prüft der Gemeinsame EWR-Ausschuß die wirtschaftliche Lage der Unternehmen, die die Auflagen noch nicht erfüllen, und gibt entsprechende Empfehlungen. Solange ein Versicherungsunternehmen die Verpflichtungen aus den Artikeln 16 und 17 nicht erfüllt, sieht es von der Eröffnung einer Zweigniederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ab. Unternehmen, die ihre Tätigkeit gemäß bzw. auszudehnen beabsichtigen, sind nur dann dazu berechtigt, wenn sie den Bestimmungen der Richtlinie unmittelbar nachkommen.
e) In der Frage der in b (siehe der Richtlinie 90/618/EWG des Rates) behandelten Beziehungen zu Versicherungsunternehmen von Drittländern gilt folgendes:
1. Um bei der Anwendung einer Drittlandregelung in bezug auf Versicherungsunternehmen ein Höchstmaß an Konvergenz zu erreichen, unterrichten sich die Vertragsparteien gemäß Artikel 29b Absätze 1 und 5 gegenseitig und beraten sich über die in Artikel 29b Absätze 2, 3 und 4 genannten Angelegenheiten im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und entsprechend den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden besonderen Verfahren.
2. Erhält ein Versicherungsunternehmen als direktes oder indirektes Tochterunternehmen von Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei die Zulassung, so gilt diese nach den Bestimmungen der Richtlinie für das gesamte Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien. Dagegen
a) gelten Zulassungen, die von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft Versicherungsunternehmen erteilt werden, welche direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, ausschließlich in der Gemeinschaft, wenn das Drittland Niederlassungen von Versicherungsunternehmen eines EFTA-Staates mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die es nicht gegen Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft anwendet, es sei denn, ein EFTA-Staat sieht für seinen eigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;
b) gelten Zulassungen, die die zuständige Behörde eines EFTA-Staates Versicherungsunternehmen erteilt, welche direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, ausschließlich in dem Zuständigkeitsbereich dieses EFTA-Staates, wenn die Gemeinschaft entschieden hat, daß Entscheidungen über die Zulassung solcher Versicherungsunternehmen beschränkt oder ausgesetzt werden, es sei denn, eine andere Vertragspartei sieht für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;
c) darf die in den Unterabsätzen a und b erwähnte Beschränkung bzw. Aussetzung von Zulassungsentscheidungen sich nicht auf Versicherungsunternehmen oder deren Tochterunternehmen beziehen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bereits zugelassen sind.
3. Bei Verhandlungen mit einem Drittland auf der Grundlage des Artikels 29b Absätze 3 und 4 mit dem Ziel, daß ihre Versicherungsunternehmen wie inländische Versicherungsunternehmen behandelt werden und einen effektiven Marktzugang erlangen, ist die Gemeinschaft bestrebt, für Versicherungsunternehmen von EFTA-Ländern die gleiche Behandlung zu erreichen.
3. 373 L 0240: Richtlinie 73/240/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 20). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die , 2 und 5 finden keine Anwendung.
4. 378 L 0473: Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene (ABl. Nr. L 151 vom 7. 6. 1978, S. 25).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
findet keine Anwendung.
5. 384 L 0641: Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen Änderung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. Nr. L 339 vom 27. 12. 1984, S. 21).
6. 387 L 0344: Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl. Nr. L 185 vom 4. 7. 1987, S. 77).
7. 388 L 0357: Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. Nr. L 172 vom 4. Juli 1988, S. 1), geändert durch:
– 390 L 0618: Richtlinie 90/618/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG und der Richtlinie 88/357/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), insbesondere bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 44).
– 392 L 0049: Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1)
7a. 392 0049: Richtlinie 92/49/EWG des Rates 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In werden die Worte „der Bekanntgabe dieser Richtlinie“ durch die Worte „des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt.
b) Diese Richtlinie findet auf Finnland keine Anwendung.
ii) Kraftfahrzeugversicherungen
8. 372 L 0166: Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. Nr. L 103 vom 2. 5. 1972, S. 1), geändert durch:
– 372 L 0430: Richtlinie 72/430/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972, S. 162);
– 384 L 0005: Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. Nr. L 8 vom 11. 1. 1984, S. 17);
– 390 L 0232: Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. Nr. L 129 vom 19. 5. 1990, S. 33);
– 391 D 0323: Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 1991 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates (ABl. Nr. L 177 vom 5. 7. 1991, S. 25).
9. 384 L 0005: Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. Nr. L 8 vom 11. 1. 1984, S. 17), geändert durch:
– 390 L 0232: Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. Nr. L 129 vom 19. 5. 1990, S. 33).
10. 390 L 0232: Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. Nr. L 129 vom 19. 5. 1990, S. 33).
iii) Lebensversicherungen
11. 379 L 0267: Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABl. Nr. L 63 vom 13. 3. 1979, S. 1), geändert durch:
– 390 L 0619: Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 50).
– 392 L 0096: Richtlinie 92/96EWG des Rates vom 10. November 1992 (ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1992, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) wird wie folgt ergänzt:
„In Finnland betrifft diese Richtlinie nicht die Rentengeschäfte von Rentenversicherungsunternehmen nach dem Arbeitnehmerrentengesetz (TEL) und anderen damit zusammenhängenden finnischen Rechtsvorschriften, vorausgesetzt:
1. die Rentenversicherungsunternehmen, die bereits nach finnischem Recht eigene Buchführungs- und Managementsysteme für ihre Rentengeschäfte haben müssen, gründen außerdem mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung der Dritten Richtlinie (92/96/EWG) in das EWR-Abkommen eigene rechtliche Einheiten für die Ausübung dieser Tätigkeiten;
2. die finnischen Behörden gestatten allen Staatsangehörigen und Unternehmen der Vertragsparteien in nichtdiskriminierender Weise, die in aufgeführten, mit dieser Ausnahme verbundenen Tätigkeiten nach finnischem Recht auszuüben, mittels
– Erwerb von Eigentum oder Beteiligung an bestehenden Versicherungsunternehmen oder -gruppen oder mittels
– Gründung oder Beteiligung an neuen Versicherungsunternehmen oder -gruppen, einschließlich Rentenversicherungsunternehmen;
3. die finnischen Behörden legen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) in das EWR-Abkommen einen Bericht zur Genehmigung vor, in dem die Maßnahmen dargelegt werden, die getroffen wurden, um die TEL-Tätigkeiten von den normalen von den finnischen Versicherungsunternehmen ausgeübten Tätigkeiten zu trennen und dadurch allen Anforderungen der Dritten Richtlinie Lebensversicherung zu entsprechen.
Es wird davon ausgegangen, daß die finnischen Behörden gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates den Versicherungsunternehmen die Zulassung entziehen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) in das EWR-Abkommen den Bestimmungen unter Nummer 1 nicht nachgekommen sind.“
b) Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:
„– in Österreich:
Aktiengesellschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
c) und die , 34, 35 und 36 finden keine Anwendung; es gilt folgende Bestimmung:
Die von Island gesondert zu bezeichnenden Lebensversicherungsunternehmen werden von den Artikeln 18, 19 und 20 ausgenommen. Die zuständige Aufsichtsbehörde verpflichtet diese Unternehmen, den sich aus den genannten Artikeln ergebenden Verpflichtungen bis 1. Januar 1995 nachzukommen. Vor Ablauf dieser Frist prüft der Gemeinsame EWR-Ausschuß die wirtschaftliche Lage der Unternehmen, die die Auflagen noch nicht erfüllen, und gibt entsprechende Empfehlungen. Solange ein Versicherungsunternehmen die Verpflichtungen aus den Artikeln 18, 19 und 20 nicht erfüllt, sieht es von der Eröffnung einer Zweigniederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ab. Unternehmen, die ihre Tätigkeit gemäß bzw. auszudehnen beabsichtigen, sind nur dann dazu berechtigt, wenn sie den Bestimmungen der Richtlinie unmittelbar nachkommen.
d) findet keine Anwendung; es gilt folgende Bestimmung:
Jede Vertragspartei kann in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den in den Artikeln 27 bis 31 der Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen abweichen, sofern den versicherten Personen ein angemessener und gleichwertiger Schutz gewährt wird. Vor Abschluß eines solchen Abkommens unterrichten und beraten sich die Vertragsparteien untereinander.
Die Vertragsparteien sehen von Bestimmungen ab, die dazu führen, daß Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, welche ihren Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien haben, gegenüber Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bevorzugt behandelt werden.
e) In der Frage der in b (siehe der Richtlinie 90/619/EWG des Rates) behandelten Beziehungen zu Versicherungsunternehmen von Drittländern gilt folgendes:
1. Um bei der Anwendung einer Drittlandregelung in bezug auf Versicherungsunternehmen ein Höchstmaß an Konvergenz zu erreichen, unterrichten sich die Vertragsparteien gemäß b Absätze 1 und 5 gegenseitig und beraten sich über die in b Absätze 2, 3 und 4 genannten Angelegenheiten im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und entsprechend den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden besonderen Verfahren.
2. Erhält ein Versicherungsunternehmen als direktes oder indirektes Tochterunternehmen von Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei die Zulassung, so gilt diese nach den Bestimmungen der Richtlinie für das gesamte Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien. Dagegen
a) gelten Zulassungen, die von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft Versicherungsunternehmen erteilt werden, welche direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, ausschließlich in der Gemeinschaft, wenn das Drittland Niederlassungen von Versicherungsunternehmen eines EFTA-Staates mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die es nicht gegen Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft anwendet, es sei denn, ein EFTA-Staat sieht für seinen eigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;
b) gelten Zulassungen, die die zuständige Behörde eines EFTA-Staates Versicherungsunternehmen erteilt, welche direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, ausschließlich in dem Zuständigkeitsbereich dieses EFTA-Staates, wenn die Gemeinschaft entschieden hat, daß Entscheidungen über die Zulassung solcher Versicherungsunternehmen beschränkt oder ausgesetzt werden, es sei denn, eine andere Vertragspartei sieht für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;
c) darf die in den Unterabsätzen a und b erwähnte Beschränkung bzw. Aussetzung von Zulassungsentscheidungen sich nicht auf Versicherungsunternehmen oder deren Tochterunternehmen beziehen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bereits zugelassen sind.
3. Bei Verhandlungen mit einem Drittland auf der Grundlage des Artikels 32b Absätze 3 und 4 mit dem Ziel, daß ihre Versicherungsunternehmen wie inländische Versicherungsunternehmen behandelt werden und einen effektiven Marktzugang erlangen, ist die Gemeinschaft bestrebt, für Versicherungsunternehmen von EFTA-Ländern die gleiche Behandlung zu erreichen.
f) In werden die Worte „zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie“ durch „zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abkommens“ ersetzt.
12. 390 L 0619: Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 50), geändert durch:
– 392 L 0096: Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 (ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1992, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
: siehe Anpassung (e) zur Richtlinie 79/267/EWG des Rates.
12a. 392 L 0096: Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1992, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) : siehe Anpassung unter Buchstabe a zur Richtlinie 79/267/EWG des Rates
b) 1. Schweden erläßt die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Buchstabe b dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 2000 nachzukommen.
2. Bis zum 1. Juli 1994 legen die schwedischen Behörden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß einen Zeitplan für die Maßnahmen zur Genehmigung vor, die zu treffen sind, um die Risiken, die die Höchstgrenzen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie übersteigen, so weit zu senken, daß die genannten Grenzen eingehalten werden.
3. Spätestens am 31. Dezember 1997 legen die schwedischen Behörden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß einen Zwischenbericht über die Maßnahmen vor, die sie ergriffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen.
4. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß prüft die Maßnahmen auf der Grundlage der unter den Nummern 2 und 3 genannten Berichte. Unter Berücksichtigung der Entwicklung werden diese Maßnahmen gegebenenfalls angepaßt, um die Senkung der Risiken zu beschleunigen.
5. Die schwedischen Behörden verpflichten die betreffenden Lebensversicherungsunternehmen, unverzüglich die Senkung der entsprechenden Risiken einzuleiten. Die betreffenden Unternehmen erhöhen zu keiner Zeit diese Risiken, es sei denn, sie liegen bereits im Rahmen der durch die Richtlinie vorgeschriebenen Grenzen und übersteigen diese Grenzen auch infolge der Erhöhung nicht.
6. Die schwedischen Behörden legen am Ende der Übergangszeit einen Schlußbericht über die Ergebnisse der genannten Maßnahmen vor.
c) In werden die Worte „zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie“ durch die Worte „zum Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt.
iv) Beaufsichtigung und Abschlüsse
12b. 391 L 0674: Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 7)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In werden die Worte „von des Vertrages“ durch die Worte „des Artikels 34 Absatz 2 des EWR-Abkommens“ ersetzt.
b) Norwegen und Schweden erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1995 nachzukommen.
c) In werden die Worte „der Notifizierung dieser Richtlinie“ durch die Worte „des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt und gilt der Verweis auf den „in genannten Zeitpunkt“ als Verweis auf den „Zeitpunkt, bis zu dem die einzelnen EFTA-Staaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen haben müssen, um dieser Richtlinie nachzukommen“.
v) Sonstiges
13. 377 L 0092: Richtlinie 77/92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers (aus ISIC-Gruppe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen für solche Tätigkeiten (ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 14).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:
„in Österreich:
– Versicherungsmakler
– Rückversicherungsmakler
in Finnland:
– Vakuutuksenvälittäjä / Försäkringsmäklare
in Island:
– Vatryggingamidlari
in Liechtenstein:
– Versicherungsmakler
in Norwegen:
– Forsikringsmegler
in Schweden:
– Försäkringsmäklare“
b) Buchstabe b wird wie folgt ergänzt:
„in Österreich:
– Versicherungsvertreter
in Finnland:
– Vakuutusasiamies/Försäkringsombud
in Island:
– Vatryggingaumbodsmadur
in Liechtenstein:
– Versicherungs-Generalagent
– Versicherungsagent
– Versicherungsinspektor
in Norwegen:
– Assurandor
– Agent
in Schweden:
- Försäkringsombud“
c) Buchstabe c wird wie folgt ergänzt:
„in Island:
– Vatryggingadlölumadur
in Norwegen:
– Underagent“
II. BANKEN UND KREDITINSTITUTE
i) Koordinierung der Rechtsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr
14. 373 L 0183: Richtlinie 73/183/EWG des Rates vom 28. Juni 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten der Kreditinstitute und anderer finanzieller Einrichtungen (ABl. Nr. L 194 vom 16. 7. 1973, S. 1, berichtigt in ABl. Nr. L 320 vom 21. 11. 1973, S. 26 und ABl. Nr. L 17 vom 22. 1. 1974, S. 22).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die , 2, 3 und 6 der Richtlinie finden keine Anwendung.
b) In Absätze 1 und 3 der Richtlinie werden die Worte „in “ jeweils durch „in Anhang II (mit Ausnahme der Kategorie 4)“ ersetzt.
15. 377 L 0780: Erste Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30), geändert durch:
– 386 L 0524: Richtlinie 86/524/EWG des Rates vom 27. Oktober 1986 zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG hinsichtlich der Liste der ständigen Ausklammerungen bestimmter Kreditinstitute (ABl. Nr. L 309 vom 4. 11. 1986, S. 15);
– 389 L 0646: Zweite Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Absätze 5 und 6, Buchstaben b bis d, Absätze 2 und 3 sowie der Richtlinie finden keine Anwendung.
b) wird wie folgt ergänzt:
„– in Österreich: als gemeinnützige Bausparvereine anerkannte Unternehmen
– in Island:,Byggingarsjodir rikisins`
– in Liechtenstein: die Liechtensteinische Landesbank
– in Schweden: die,Svenska skeppshypotekskassan` „
c) Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
16. 389 L 0646: Zweite Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In der Frage der in und 9 der Richtlinie behandelten Beziehungen zu Kreditinstituten von Drittländern gilt folgendes:
1. Um bei der Anwendung einer Drittlandregelung in bezug auf Kreditinstitute ein Höchstmaß an Konvergenz zu erreichen, unterrichten sich die Vertragsparteien gemäß Absätze 1 und 5 gegenseitig und beraten sich über die in Absätze 2, 3 und 4 genannten Angelegenheiten im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und entsprechend den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden besonderen Verfahren.
2. Erhält ein Kreditinstitut als direktes oder indirektes Tochterunternehmen von Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei die Zulassung, so gilt diese nach den Bestimmungen der Richtlinie für das gesamte Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien. Dagegen
a) gelten Zulassungen, die von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft Kreditinstituten erteilt werden, welche direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, ausschließlich in der Gemeinschaft, wenn das Drittland Niederlassungen von Kreditinstituten eines EFTA-Staates mengenmäßig beschränkt oder diesen Kreditinstituten Beschränkungen auferlegt, die es nicht gegen Kreditinstitute der Gemeinschaft anwendet, es sei denn, ein EFTA-Staat sieht für seinen eigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;
b) gelten Zulassungen, die die zuständige Behörde eines EFTA-Staates Kreditinstituten erteilt, welche direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, ausschließlich in dem Zuständigkeitsbereich dieses EFTA-Staates, wenn die Gemeinschaft entschieden hat, daß Entscheidungen über die Zulassung solcher Kreditinstitute beschränkt oder ausgesetzt werden, es sei denn, eine andere Vertragspartei sieht für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;
c) darf die in den Unterabsätzen a und b erwähnte Beschränkung bzw. Aussetzung von Zulassungsentscheidungen sich nicht auf Kreditinstitute oder deren Tochterunternehmen beziehen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bereits zugelassen sind.
3. Bei Verhandlungen mit einem Drittland auf der Grundlage des Artikels 9 Absätze 3 und 4 mit dem Ziel, daß ihre Kreditinstitute wie inländische Kreditinstitute behandelt werden und einen effektiven Marktzugang erlangen, ist die Gemeinschaft bestrebt, für Kreditinstitute von EFTA-Ländern die gleiche Behandlung zu erreichen.
b) In werden die Worte „zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie“ durch „bei Inkrafttreten des EWR-Abkommens“ und die Worte „zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie“ durch „zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abkommens“ ersetzt.
c) Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen. Während der Übergangszeit erkennt es gemäß den Bestimmungen der Richtlinie die von den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien erteilten Zulassungen für Kreditinstitute an. Von den zuständigen isländischen Behörden erteilte Zulassungen gelten vor der vollständigen Anwendung der Richtlinie nicht EWR-weit.
ii) Aufsichtsrechtliche Verpflichtungen und Vorschriften
17. 389 L 0299: Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (ABl. Nr. L 124 vom 5. 5. 1989, S. 16), geändert durch:
– 391 L 0633: Richtlinie 91/633/EWG des Rates vom 3. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 339 vom 11. 12. 1991, S. 33)
– 392 L 0016: Richtlinie 92/16/EWG des Rates vom 16. März 1992 (ABl. Nr. L 75 vom 21. 3. 1992, S. 48)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 4a der Richtlinie 89/299/EWG findet auf Norwegen Anwendung.
18. 389 L 0647: Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 14).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ausleihungen, die vollständig oder teilweise durch Anteile an finnischen Wohneigentumsgesellschaften gesichert sind, welche ihre Tätigkeit gemäß dem finnischen Gesetz für Wohneigentumsgesellschaften von 1991 oder späteren gleichwertigen Rechtsvorschriften ausüben, werden nach der in Buchstabe c Nummer 1 der Richtlinie festgelegten Regelung wie Hypotheken auf Wohneigentum gewichtet.
b) findet ebenfalls auf Österreich und Island Anwendung.
c) Österreich und Finnland schaffen vor dem 1. Januar 1993 ein System zur Ermittlung der Kreditinstitute, die nicht in der Lage sind, der in der Richtlinie festgelegten Verpflichtung nachzukommen. Für diese Kreditinstitute leitet die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen ein, um sicherzustellen, daß der Solvabilitätskoeffizient von 8% möglichst bald und spätestens bis 1. Januar 1995 erreicht wird. Solange die betreffenden Kreditinstitute den Solvabilitätskoeffizienten von 8% nicht erreichen, betrachten die zuständigen Behörden in Österreich und in Finnland die Finanzlage dieser Kreditinstitute in bezug auf der Richtlinie 89/646/EWG des Rates als unzureichend.
19. 391 L 0031: Richtlinie 91/31/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1990 zur technischen Anpassung der Definition der „multilateralen Entwicklungsbanken“ in der Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (ABl. Nr. L 17 vom 23. 1. 1991, S. 20).
iii) Beaufsichtigung und Abschlüsse
20. 392 L 0030: Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 52)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Beschließt eine Vertragspartei, Verhandlungen im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie aufzunehmen, so teilt sie dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Die Vertragsparteien beraten im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, welcher Weg einzuschlagen ist, wenn dies im gemeinsamen Interesse liegt.
b) Norwegen und Schweden dürfen ihre nationalen Buchführungsregeln und den Anwendungsbereich der Konsolidierung bis zum Ende der Übergangszeiten beibehalten, die ihnen in der Anpassung zur Richtlinie 86/635/EWG des Rates über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten gewährt wird.
21. 386 L 0635: Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1986, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Österreich, Norwegen und Schweden kommen der Richtlinie bis 1. Januar 1995, Liechtenstein bis 1. Januar 1996 nach. Während der Übergangszeit werden die von den Kreditinstituten der Vertragsparteien für Zweigniederlassungen veröffentlichten Jahresabschlüsse gegenseitig anerkannt.
22. 389 L 0117: Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahresabschlußunterlagen (ABl. Nr. L 44 vom 16. 2. 1989, S. 40).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
findet keine Anwendung.
23. 391 L 0308: Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. Nr. L 166 vom 28. 6. 1991, S. 77).
Modalitäten zur Assoziierung von EFTA-Staaten gemäß des Abkommens:
Für jeden EFTA-Staat kann sich ein Sachverständiger an den in Buchstaben a und b bezeichneten Aufgaben des Kontaktausschusses für Fragen der Geldwäsche beteiligen. Hinsichtlich der Beteiligung von Sachverständigen der EFTA-Staaten an den in Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben finden die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens Anwendung. Zu gegebener Zeit gibt die EG-Kommission den Teilnehmern den Termin für die Sitzung des Ausschusses bekannt und übermittelt ihnen die sachdienlichen Unterlagen.
23a. 392 L 0121: Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten (ABl. Nr. L 29 vom 5. 2. 1993, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Norwegen, Österreich und Schweden setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nachzukommen.
b) Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften gesichert sind, die gemäß dem finnischen Gesetz über Wohnungsbaugesellschaften von 1991 oder späteren gleichwertigen Rechtsvorschriften tätig sind, werden wie Kredite, die durch Hypotheken auf Wohneigentum gesichert sind, nach den Regeln des Artikels 4 Absatz 7 Buchstabe p und des Artikels 6 Absatz 9 der Richtlinie behandelt.
c) In werden die Worte „zur Zeit der Veröffentlichung der vorliegenden Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Worte „zur Zeit der Veröffentlichung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt.
d) In werden die Worte „bei Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Worte „bei Veröffentlichung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt.
III. BÖRSE UND WERTPAPIERMÄRKTE
i) Amtliche Notierung und Transaktionen
24. 379 L 0279: Richtlinie 79/279/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (ABl. Nr. L 66 vom 16. 3. 1979, S. 21), geändert durch
– 388 L 0627: Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABl. Nr. L 348 vom 17. 12. 1988, S. 62).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island kommt der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit stellt dieser Staat mit den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der Richtlinie geregelten Angelegenheiten sicher.
25. 380 L 0390: Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABl. Nr. L 100 vom 17. 4. 1980, S. 1), geändert durch:
– 387 L 0345: Richtlinie 87/345/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 (ABl. Nr. L 185 vom 4. 7. 1987, S. 81);
– 390 L 0211: Richtlinie 90/211/EWG des Rates vom 23. April 1990 zur Änderung der Richtlinie 80/390/EWG hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung der Prospekte für öffentliche Angebote als Börsenprospekt (ABl. Nr. L 112 vom 3. 5. 1990, S. 24).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Der mit der Richtlinie 87/345/EWG eingeführte Artikel 25a der Richtlinie findet keine Anwendung.
b) Island kommt der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit stellt dieser Staat mit den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der Richtlinie geregelten Angelegenheiten sicher.
26. 382 L 0121: Richtlinie 82/121/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 über regelmäßige Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind (ABl. Nr. L 48 vom 20. 2. 1982, S. 26).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island kommt der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit stellt dieser Staat mit den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der Richtlinie geregelten Angelegenheiten sicher.
27. 388 L 0627: Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABl. Nr. L 348 vom 17. 12. 1988, S. 62).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island und Liechtenstein kommen der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit stellen diese Staaten mit den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der Richtlinie geregelten Angelegenheiten sicher.
28. 389 L 0298: Richtlinie 89/298/EWG des Rates vom 17. April 1989 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist (ABl. Nr. L 124 vom 5. 5. 1989, S. 8).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) der Richtlinie findet keine Anwendung.
b) Island und Liechtenstein kommen der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit stellen diese Staaten mit den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der Richtlinie geregelten Angelegenheiten sicher.
29. 389 L 0592: Richtlinie 89/592/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insider-Geschäfte (ABl. Nr. L 334 vom 18. 11. 1989, S. 30).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Österreich, Island und Liechtenstein kommen der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit stellen diese Staaten mit den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der Richtlinie geregelten Angelegenheiten sicher.
b) findet keine Anwendung.
ii) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
30. 385 L 0611: Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1985, S. 3), geändert durch:
– 388 L 0220: Richtlinie 88/220/EWG des Rates vom 22. März 1988 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in bezug auf die Anlagepolitik bestimmter OGAW (ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1988, S. 31).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In werden die Worte „zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie“ durch „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens“ ersetzt.
iii) Wertpapierdienstleistungen
30a. 393 L 0006: Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In werden die Worte „nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie“ durch die Worte „nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt.
30b. 393 L 0022: Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. Nr. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 27)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Für die in der Richtlinie beschriebenen Beziehungen zu Wertpapierfirmen aus Drittländern gilt folgendes:
1. Um eine möglichst große Konvergenz bei der Anwendung der Drittlandsregelung auf Wertpapierfirmen zu erreichen, werden im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und nach den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden besonderen Verfahren die in Absätze 2 und 6 genannten Informationen ausgetauscht und Beratungen über die in Absätze 3, 4 und 5 genannten Angelegenheiten abgehalten.
2. Die Zulassungen, die den direkten oder indirekten Tochterunternehmen mit Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei erteilt werden, gelten gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie im Gebiet aller Vertragsparteien. Jedoch ist folgendes zu beachten:
a) Wenn ein Drittland mengenmäßige Beschränkungen für die Gründung von Wertpapierfirmen eines EFTA-Staates einführt oder diesen Wertpapierfirmen Beschränkungen auferlegt, die es Wertpapierfirmen der Gemeinschaft nicht auferlegt, gelten die Zulassungen, die direkten oder indirekten Tochterunternehmen mit Mutterunternehmen, die dem Recht dieses Drittlands unterliegen, von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft erteilt werden, nur in der Gemeinschaft, es sei denn, ein EFTA-Staat beschließt für seinen Zuständigkeitsbereich etwas anderes;
b) wenn die Gemeinschaft beschlossen hat, daß Beschlüsse über die Zulassung von direkten oder indirekten Tochterunternehmen mit Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, beschränkt oder ausgesetzt werden, gilt die diesen Wertpapierfirmen von der zuständigen Behörden eines EFTA-Staates erteilte Zulassung nur in dessen Zuständigkeitsbereich, es sei denn, eine andere Vertragspartei beschließt für ihren Zuständigkeitsbereich etwas anderes;
c) die unter den Buchstaben a und b genannten Beschränkungen und Aussetzungen dürfen nicht auf Wertpapierfirmen oder ihre Tochterunternehmen angewandt werden, die bereits im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind.
3. Verhandelt die Kommission mit einem Drittland aufgrund des Artikels 7 Absätze 4 und 5, um die Inländerbehandlung und einen effektiven Marktzugang für ihre Wertpapierfirmen zu erreichen, so bemüht sie sich, die gleiche Behandlung für die Wertpapierfirmen der EFTA-Staaten zu erreichen.
RECHTSAKTE, VON DENEN DIE VERTRAGSPARTEIEN KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen vom Inhalt folgender Rechtsakte Kenntnis:
31. 374 X 0165: Empfehlung 74/165/EWG der Kommission vom 6. Februar 1974 an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Richtlinie des Rates vom 24. April 1972 (ABl. Nr. L 87 vom 30. 3. 1974, S. 12).
32. 381 X 0076: Empfehlung 81/76/EWG der Kommission vom 8. Januar 1981 zur Beschleunigung der Regelung von Schadensfällen im Rahmen der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 57 vom 4. 3. 1981, S. 27).
33. 385 X 0612: Empfehlung 85/612/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zu zweiter Unterabsatz der Richtlinie 85/611/EWG des Rates (ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1985, S. 19).
34. 387 X 0062: Empfehlung 87/62/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1986 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten (ABl. Nr. L 33 vom 4. 2. 1987, S. 10)
35. 387 X 0063: Empfehlung 87/63/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1986 zur Einführung von Einlagensicherungssystemen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 33 vom 4. 2. 1987, S. 16).
36. 390 X 0109: Empfehlung 90/109/EWG der Kommission vom 14. Februar 1990 zur Transparenz bei grenzüberschreitenden Finanztransaktionen (ABl. Nr. L 67 vom 15. 3. 1990, S. 39).
37. 392 X 0048: Empfehlung 92/48/EWG der Kommission vom 18. Dezember 1991 über Versicherungsvermittler (ABl. Nr. L 19 vom 28. 1. 1992, S. 32)
Beachte: Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006, BGBl. III Nr. 46/2012 und BGBl. III Nr. 44/2025 nicht in die Anhänge eingearbeitet.
ANHANG X
AUDIOVISUELLE DIENSTE
Verzeichnis nach
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
– Präambeln
– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 389 L 0552: Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23), berichtigt in ABl. Nr. L 331 vom 16. 11. 1989, S. 51). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Im Falle der EFTA-Staaten gelten als Werke im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie auch Werke, die gemäß von oder mit Herstellern geschaffen wurden, die in europäischen Drittländern ansässig sind, mit denen der betreffende EFTA-Staat diesbezügliche Abkommen geschlossen hat.
Eine Vertragspartei, die den Abschluß eines Abkommens gemäß beabsichtigt, unterrichtet hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuß. Auf Antrag einer Vertragspartei können über den Inhalt solcher Abkommen Konsultationen stattfinden.
b) der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
„Es bleibt den EFTA-Staaten unbenommen, den in ihrem Gebiet tätigen Kabelfernsehunternehmen vorzuschreiben, Werbespots für alkoholische Getränke zu verwürfeln oder auf andere Weise zu stören. Diese Ausnahmeregelung darf nicht dazu führen, daß die Übertragung von anderen Fernsehprogrammteilen beschränkt wird. Die Vertragsparteien werden diese Ausnahmeregelung im Jahre 1995 gemeinsam überprüfen.“
ANHANG XI
TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE
Verzeichnis nach
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
– Präambeln
– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 387 L 0372: Richtlinie 87/372/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind (ABl. Nr. L 196 vom 17. 7. 1987, S. 87).
2. 390 L 0387: Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In wird der Verweis auf „ und 86 des Vertrages“ ersetzt durch den Verweis auf „ und 54 des EWR-Abkommens“.
b) Island kommt der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach.
3. 390 L 0388: Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10).
4. 390 L 0544: Richtlinie 90/544/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 310 vom 9. 11. 1990, S. 28).
5. 391 L 0287: Richtlinie 91/287/EWG des Rates vom 3. Juni 1991 über das Frequenzband, das für die koordinierte Einführung europäischer schnurloser Digitalkommunikation (DECT) in der Gemeinschaft vorzusehen ist (ABl. Nr. L 144 vom 8. 6. 1991, S. 45).
5a. 392 D 0264: Entscheidung 92/264/EWG des Rates vom 11. Mai 1992 zur Einführung einer gemeinsamen Vorwahlnummer für den internationalen Fernsprechverkehr in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 137 vom 20. 5. 1992, S. 21)
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In werden die Worte „der Bekanntmachung dieser Entscheidung“ für die EFTA-Staaten durch die Worte „dem Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Entscheidung in das EWR-Abkommen“ ersetzt.
5b. 392 L 0044: Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (ABl. Nr. L 165 vom 19. 6. 1992, S. 27)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Buchstabe a gilt der Verweis auf die Artikel 169 und 170 EWG-Vertrag für die EFTA-Staaten als Verweis auf die und 32 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes.
b) Nummer 2 wird wie folgt ergänzt:
„a) Wird das unter den Nummern 3 und 4 vorgesehene Verfahren in einem Fall in Anspruch genommen, der eine oder mehr als eine nationale Regulierungsbehörde der EFTA-Staaten betrifft, so sind die nationale Regulierungsbehörde und die EFTA-Überwachungsbehörde zu benachrichtigen.
b) Wird das unter den Nummern 3 und 4 vorgesehene Verfahren in einem Fall in Anspruch genommen, der zwei oder mehr als zwei nationale Regulierungsbehörden sowohl der EG-Mitgliedstaaten als auch der EFTA-Staaten betrifft, so sind die nationale Regulierungsbehörde, die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde zu benachrichtigen.“
c) Nummer 3 wird wie folgt ergänzt:
„a) Stellt die nationale Regulierungsbehörde oder die EFTA-Überwachungsbehörde nach einer Benachrichtigung gemäß Nummer 2 Buchstabe a fest, daß Anlaß für weitere Prüfung besteht, so kann sie den Fall an eine Arbeitsgruppe weiterleiten, die sich aus Vertretern der betroffenen EFTA-Staaten und ihrer Regulierungsbehörden sowie einem Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde zusammensetzt, der in der Arbeitsgruppe den Vorsitz führt. Ist der Vorsitzende überzeugt, daß auf nationaler Ebene alle zumutbaren Schritte unternommen wurden, so leitet er ein Verfahren ein, das mutatis mutandis den Anforderungen des Artikels 12 Nummer 4 entspricht.
b) Stellt die nationale Regulierungsbehörde, die EG-Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde nach einer Benachrichtigung gemäß Nummer 2 Buchstabe b fest, daß Anlaß für weitere Prüfung besteht, so kann sie den Fall an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß weiterleiten. Ist der Gemeinsame EWR-Ausschuß überzeugt, daß auf nationaler Ebene alle zumutbaren Schritte getätigt wurden, so kann er eine Arbeitsgruppe einsetzen, die sich zu gleichen Teilen zusammensetzt aus Vertretern der betroffenen EFTA-Staaten und ihrer nationalen Regulierungsbehörden einerseits und aus Vertretern der betroffenen EG-Mitgliedstaaten und ihrer nationalen Regulierungsbehörden andererseits sowie aus Vertretern der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß ernennt auch den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe. Das Verfahren in der Arbeitsgruppe entspricht mutatis mutandis den Anforderungen des Artikels 12 Nummer 4 der Richtlinie.
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
6. 388 Y 1004(01): Entschließung 88/C 257/01 des Rates vom 30. Juni 1988 über die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienste und -geräte bis 1992 (ABl. Nr. C 257 vom 4. 10. 1988, S. 1).
7. 389 Y 0511(01): Entschließung 89/C 117/01 des Rates vom 27. April 1989 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (ABl. Nr. C 117 vom 11. 5. 1989, S. 1).
8. 389 Y 0801: Entschließung 89/C 196/04 des Rates vom 18. Juli 1989 über eine verstärkte Koordinierung bei der Einführung des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes (ISDN) in der Europäischen Gemeinschaft bis 1992 (ABl. Nr. C 196 vom 1. 8. 1989, S. 4).
9. 390 Y 0707(02): Entschließung 90/C 166/02 des Rates vom 28. Juni 1990 zum Ausbau der europaweiten Zusammenarbeit im Bereich der Funkfrequenzen, insbesondere im Hinblick auf die Einführung europaweiter Dienste (ABl. Nr. C 166 vom 7. 7. 1990, S. 4).
10. 390 Y 3112(01): Entschließung 90/C 329/25 des Rates vom 14. Dezember 1990 über die Schlußphase in der koordinierten Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft (GSM) (ABl. Nr. C 329 vom 31. 12. 1990, S. 25).
11. 384 X 0549: Empfehlung 84/549/EWG des Rates vom 12. November 1984 betreffend die Durchführung der Harmonisierung auf dem Gebiet des Fernmeldewesens (ABl. Nr. L 298 vom 16. 11. 1984, S. 49).
12. 384 X 0550: Empfehlung 84/550/EWG des Rates vom 12. November 1984 betreffend die erste Phase der Öffnung der öffentlichen Fernmeldemärkte (ABl. Nr. L 298 vom 16. 11. 1984, S. 51).
13. 386 X 0659: Empfehlung 86/659/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die koordinierte Einführung des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes (ISDN) in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1986, S. 36).
14. 387 X 0371: Empfehlung 87/371/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft (GSM) (ABl. Nr. L 196 vom 17. 7. 1987, S. 81).
15. 390 X 0543: Empfehlung 90/543/EWG des Rates zur koordinierten Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 310 vom 9. 11. 1990, S. 23).
16. 391 X 0288: Empfehlung 91/288/EWG des Rates zur koordinierten Einführung europäischer schnurloser Digital-Kommunikation (DECT) in der Gemeinschaft (GSM) (ABl. Nr. L 144 vom 8. 6. 1991, S. 47).
17. 392 Y 0114(01): Entschließung 92/C 8/01 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Entwicklung eines gemeinsamen Marktes für Satellitenkommunikationsdienste und -geräte (ABl. Nr. C 8 vom 14. 1. 1992, S. 1)
18. 392 X 0382: Empfehlung 92/382/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur harmonisierten Bereitstellung eines Mindestangebots an paketvermittelten Datendiensten nach ONP-Grundsätzen (ABl. Nr. L 200 vom 18. 7. 1992, S. 1)
19. 392 X 0383: Empfehlung 92/383/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung harmonisierter ISDN-Zugangsregelungen und eines ISDN-Mindestangebots nach ONP-Grundsätzen (ABl. Nr. L 200 vom 18. 7. 1992, S. 10)
20. 392 Y 0625(01): Entschließung des Rates vom 5. Juni 1992 zur Entwicklung des ISDN in der Gemeinschaft als europaweite Telekommunikationsinfrastruktur für 1993 und darüber hinaus (ABl. Nr. C 158 vom 25. 6. 1992, S. 1)
21. 392 Y 1204(02): Entschließung des Rates vom 19. November 1992 zur Förderung der europäischen Zusammenarbeit bei der Numerierung von Telekommunikationsdiensten (ABl. Nr. C 318 vom 4. 12. 1992, S. 2)
22. 393 Y 0106(01): Entschließung des Rates vom 17. Dezember 1992 zu der Beurteilung der Lage im Bereich der Telekommunikationsdienste der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 2 vom 6. 1. 1993, S. 5)
23. 392 X 1204(01): Entschließung des Rates vom 19. November 1992 zur Anwendung der Beschlüsse des European Radiocommunications Committee in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 318 vom 4. 12. 1992, S. 1)
24. 393 Y 0806(01): Entschließung des Rates vom 22. Juli 1993 zur Prüfung der Lage im Bereich Telekommunikation und zu den notwendigen Entwicklungen in diesem Bereich (ABl. Nr. C 213 vom 6. 8. 1993, S. 1)
25. 393 Y 1216(01): Entschließung des Rates vom 7. Dezember 1993 über die Einführung satellitengestützter Privatkommunikationsdienste in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 339 vom 16. 12. 1993, S. 1)
Beachte: Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006, BGBl. III Nr. 46/2012 und BGBl. III Nr. 44/2025 nicht in die Anhänge eingearbeitet.
ANHANG XII
FREIER KAPITALVERKEHR
Verzeichnis gemäß
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
– Präambeln
– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 388 L 0361: Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von des Vertrages (ABl. Nr. L 178 vom 8. 7. 1988, S. 5).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die EFTA-Staaten unterrichten den Gemeinsamen EWR-Ausschuß über die in der Richtlinie bezeichneten Maßnahmen. Die Gemeinschaft unterrichtet den Gemeinsamen EWR-Ausschuß über die von ihren Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen. Informationen über diese Maßnahmen werden im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ausgetauscht.
b) Bei der Durchführung von Maßnahmen gemäß der Richtlinie folgen die EFTA-Staaten der in Protokoll 18 niedergelegten Verfahrensweise. Für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien finden die gemeinsamen Verfahren nach des Abkommens Anwendung.
c) Entscheidungen, die die Gemeinschaft auf Grund von der Richtlinie treffen kann, unterliegen nicht den in Titel VII Kapitel 2 des Abkommens vorgesehenen Verfahren. Die Gemeinschaft unterrichtet die übrigen Vertragsparteien von diesen Entscheidungen. Die Beschränkungen, für die eine Verlängerung der Übergangsfristen gewährt wird, können im Rahmen dieses Abkommens unter denselben Bedingungen aufrechterhalten werden wie in der Gemeinschaft.
d) Die EFTA-Staaten können zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bestehende innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Regelung von Eigentum von Ausländern und/oder Eigentum von Gebietsfremden unter Beachtung der nachstehend genannten Fristen und Bereiche beibehalten:
– Island: Vorschriften über kurzfristige Geschäfte des Kapitalverkehrs gemäß Anhang II der Richtlinie bis 1. Januar 1995;
– Norwegen: Vorschriften über den Erwerb von inländischen Wertpapieren und die Zulassung von inländischen Wertpapieren an einem ausländischen Kapitalmarkt bis 1. Januar 1995;
– Vorschriften über Direktinvestitionen im Inland: Norwegen und Schweden bis 1. Januar 1995; Finnland, Island und Liechtenstein bis 1. Januar 1996;
– Vorschriften über Immobilieninvestitionen im Inland:
Norwegen bis 1. Januar 1995; Österreich, Finnland und Island bis 1. Januar 1996; Liechtenstein bis 1. Januar 1998;
– Österreich: Vorschriften über Direktinvestitionen im Sektor Binnenwasserstraßen bis zu dem Zeitpunkt, an dem der gleichberechtigte Zugang zu den Wasserstraßen der EG gewährt ist.
e) Unbeschadet des Rechts der EFTA-Staaten, Vorschriften zu erlassen, die mit dem Abkommen vereinbar sind, insbesondere Vorschriften zur Regelung des Erwerbs von Zweitwohnsitzen, welche in ihrer Wirkung den in der Gemeinschaft nach der Richtlinie aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften entsprechen, behandeln die EFTA-Staaten neue und bestehende Investitionen von Unternehmen oder Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder anderer EFTA-Länder während der Übergangszeit nicht weniger günstig als auf Grund der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bestehenden Rechtsvorschriften.
f) Die Bezugnahme im einleitenden Teil des Anhangs I der Richtlinie auf des Vertrages wird als Bezugnahme auf des Abkommens angesehen.
g) Ungeachtet des Abkommens und der Bestimmungen dieses Anhangs kann Island zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bestehende Beschränkungen für Eigentum von Ausländern und/oder Eigentum von Gebietsfremden in den Bereichen Fischfang und Fischverarbeitung weiterhin anwenden. Diese Beschränkungen stehen Investitionen von Ausländern oder Staatsangehörigen ohne rechtmäßigen Wohnsitz in Island in Unternehmen, die nur mittelbar im Fischfang oder in der Fischverarbeitung tätig sind, nicht entgegen. Die Behörden des Landes haben jedoch das Recht, Unternehmen, die von Ausländern oder Staatsangehörigen ohne rechtmäßigen Wohnsitz in Island teilweise oder vollständig erworben wurden, dazu zu verpflichten, sich von jeglichen Investitionen in Fischverarbeitungstätigkeiten oder Fischereifahrzeugen zu trennen.
h) Ungeachtet des Abkommens und der Bestimmungen dieses Anhangs kann Norwegen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bestehende Beschränkungen für das Eigentum von Ausländern an Fischereifahrzeugen weiterhin anwenden. Diese Beschränkungen stehen Investitionen von Ausländern in der Fischverarbeitung auf dem Festland oder in Unternehmen, die nur mittelbar in der Fischerei tätig sind, nicht entgegen. Die Behörden des Landes haben das Recht, Unternehmen, die von Ausländern teilweise oder vollständig erworben wurden, dazu zu verpflichten, sich von jeglichen Investitionen in Fischereifahrzeugen zu trennen.
Beachte: Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006, BGBl. III Nr. 46/2012 und BGBl. III Nr. 44/2025 nicht in die Anhänge eingearbeitet.
ANHANG XIII
VERKEHR
Verzeichnis nach
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
– Präambeln
– Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,
so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
I. Wird in den Rechtsakten, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, auf den EWG-Vertrag Bezug genommen, so gelten für die Zwecke dieses Abkommens
a) die nachstehenden Bezugnahmen als wie folgt geändert:
II. Für die Zwecke dieses Abkommens sind die Verzeichnisse in Anhang II, Abschnitt A.1 der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70, in der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, in der Entscheidung 83/418/EWG, in der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69, in der Verordnung (EWG) Nr. 2830/77, in der Verordnung (EWG) Nr. 2183/78 sowie in der Entscheidung 82/529/EWG wie folgt zu ergänzen:
„– Österreichische Bundesbahnen
– Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna
– Norges Statsbaner
– Statens Järnvägar“
III. Sieht ein Rechtsakt, auf den in diesem Anhang Bezug genommen wird, Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Mitgliedstaaten der EG vor, so legen im Falle einer Streitigkeit zwischen EFTA-Staaten diese den Streitfall dem zuständigen EFTA-Organ vor, das ihn nach entsprechenden Verfahren beilegt. Im Falle einer Streitigkeit zwischen einem EG-Mitgliedstaat und einem EFTA-Staat legen die betroffenen Vertragsparteien den Streitfall dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vor, der ihn nach entsprechenden Verfahren beilegt.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
I. LANDVERKEHR
i) ALLGEMEINES
1. 370 R 1108: Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. Nr. L 130 vom 15. 6. 1970, S. 4), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 90);
– 373 D 0101(01): Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 2 vom 1. 1. 1973, S. 19);
– 379 R 1384: Verordnung (EWG) Nr. 1384/79 des Rates vom 25. Juni 1979 (ABl. Nr. L 167 vom 5. 7. 1979, S. 1);
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 92);
– 381 R 3021: Verordnung (EWG) Nr. 3021/81 des Rates vom 19. Oktober 1981 (ABl. Nr. L 302 vom 23. 10. 1981, S. 8);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 161);
– 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien, Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs auf Grund der Herstellung der deutschen Einheit (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Anhang II wird wie folgt ergänzt:
A.1. EISENBAHNEN – Hauptnetze
Siehe sektorale Anpassung II.
A.2. EISENBAHNEN – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, die an das Hauptnetz angeschlossen sind (ausgenommen Stadtbahnen)
„Österreich
1. Montafoner Bahn AG
2. Stubaitalbahn AG
3. Achenseebahn AG
4. Zillertaler Verkehrsbetriebe AG
5. Salzburger Stadtwerke Verkehrsbetriebe (SVB)
6. Bürmoos-Trimmelkamm AG
7. Lokalbahn Vöcklamarkt-Attersee AG
8. Lokalbahn Gmunden-Vorchdorf AG
9. Lokalbahn Lambach-Vorchdorf-Eggenberg AG
10. Linzer Lokalbahn AG
11. Lokalbahn Neumarkt-Waizenkirchen – Peuerbach AG
12. Lambach – Haag
13. Steiermärkische Landesbahnen
14. GKB Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Ges.m.b.H.
15. Raab-Sopron-Ebenfurther Eisenbahn
16. AG der Wiener Lokalbahnen
Finnland
Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna
Norwegen
Norges Statsbaner
Schweden
Nordmark-Klarälvens Järnväg (NKLJ)
Malmö-Limhamns-Järnväg (MLJ)
Växjö-Hultsfred-Västerviks Järnväg (VHVJ)
Johannesberg-Ljungaverks Järnväg (JLJ)“
B. STRASSE
„Österreich
1. Bundesautobahnen
2. Bundesstraßen
3. Landesstraßen
4. Gemeindestraßen
Finnland
1. Päätiet/Huvudvägar
2. Muut maantiet/Övriga landsvägar
3. Paikallistiet/Bygdevägar
4. Kadut ja kaavatiet/Gator och planlagda vägar
Island
1. Pjodvegir
2. Sysluvegir
3. Pjodvegir i pettbyli
4. Götur sveitarfelaga
Liechtenstein
1. Landesstraßen
2. Gemeindestraßen
Norwegen
1. Riksveger
2. Fylkesveger
3. Kommunale veger
Schweden
1. Motorvägar
2. Motortrafikieder
3. Överiga vägar“
2. 370 R 2598: Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 (ABl. Nr. 278 vom 23. 12. 1970, S. 1), geändert durch:
– 378 R 2116: Verordnung (EWG) Nr. 2116/78 der Kommission vom 7. September 1978 (ABl. Nr. L 246 vom 8. 9. 1978, S. 7).
3. 371 R 0281: Verordnung (EWG) Nr. 281/71 der Kommission vom 9. Februar 1971 zur Festlegung des in Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 genannten Verzeichnisses der Seeschiffahrtsstraßen (ABl. Nr. L 33 vom 10. 2. 1971, S. 11), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 92);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 162).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Der Anhang wird wie folgt ergänzt:
„Finnland
– Saimaan kanava/Saima kanal
– Saimaan vesistö/Saimens vattendrag
Schweden
– Trollhätte kanal und Göta älv
– Vänersee
– Södertälje kanal
– Mälarsee“
4. 369 R 1191: Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. Nr. L 156 vom 28. 6. 1969, S. 1), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 90);
– 373 D 0101(01): Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 2 vom 1. 1. 1973, S. 19);
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 92);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 161);
– 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien, Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs auf Grund der Herstellung der deutschen Einheit (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12);
– 391 R 1893: Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (ABl. Nr. L 169 vom 29. 6. 1991, S. 1).
ii) INFRASTRUKTUR
5. 378 D 0174: Entscheidung 78/174/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 zur Einführung eines Beratungsverfahrens und zur Schaffung eines Ausschusses auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (ABl. Nr. L 54 vom 25. 2. 1978, S. 16).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Statt „von gemeinschaftlicher Bedeutung“ heißt es in Nummer 2 „die für die Vertragsparteien des EWR-Abkommens von Bedeutung sind“, in „für die Vertragsparteien des EWR-Abkommens von Bedeutung“ und in „das für die Vertragsparteien des EWR-Abkommens von Bedeutung ist“;
b) Nummer 2 Buchstabe c findet keine Anwendung.
Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäß des Abkommens:
An den Arbeiten des Ausschusses auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur, die in dieser Entscheidung festgelegt sind, kann ein Sachverständiger aus jedem EFTA-Staat teilnehmen.
Die EG-Kommission übermittelt den Teilnehmern rechtzeitig die Sitzungsdaten und die entsprechenden Unterlagen.
iii) WETTBEWERBSREGELN
6. 360 R 0011: Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. Nr. 52 vom 16. 8. 1960, S. 1121/60), geändert und ergänzt durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 148);
– 384 R 3626: Verordnung (EWG) Nr. 3626/84 des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABl. Nr. L 335 vom 22. 12. 1984, S. 4).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Zur Anwendung der bis 26 siehe Protokoll Nr. 21.
7. 368 R 1017: Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. Nr. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 1).
8. 369 R 1629: Verordnung (EWG) Nr. 1629/69 der Kommission vom 8. August 1969 über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerden nach , der Anträge nach und der Anmeldungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 (ABl. Nr. L 209 vom 21. 8. 1969, S. 1) 2).
9. 369 R 1630: Verordnung (EWG) Nr. 1630/69 der Kommission vom 8. August 1969 über die Anhörung nach Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 (ABl. Nr. L 209 vom 21. 8. 1969, S. 11) 2).
10. 374 R 2988: Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. Nr. L 319 vom 29. 11. 1974, S. 1) 2).
iv) STAATLICHE BEIHILFEN
11. 370 R 1107: Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. Nr. L 130 vom 15. 6. 1970, S. 1), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 92);
– 375 R 1473: Verordnung (EWG) Nr. 1473/75 des Rates vom 20. Mai 1975 (ABl. Nr. L 152 vom 12. 6. 1975, S. 1);
– 382 R 1658: Verordnung (EWG) Nr. 1658/82 des Rates vom 10. Juni 1982 zur Ergänzung durch Bestimmungen über den kombinierten Verkehr der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. Nr. L 184 vom 29. 6. 1982, S. 1);
– 389 R 1100: Verordnung (EWG) Nr. 1100/89 des Rates vom 27. April 1989 (ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 24).
– 392 R 3578: Verordnung (EWG) Nr. 3578/92 Rates vom 7. Dezember 1992 (ABl. Nr. 6 vom 2. 12. 1992, S. 11)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Statt „Kommission“ heißt es in „das gemäß des EWR-Abkommens zuständige Überwachungsorgan“.
v) ERLEICHTERUNG DES GRENZÜBERTRITTS
12. 389 R 4060: Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. Nr. L 390 vom 30. 12. 1989, S. 18), geändert durch:
– 391 R 3356: Verordnung (EWG) Nr. 3356/91 des Rates vom 7. November 1991 (ABl. Nr. L 318 vom 20. 11. 1991, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Nach des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße (im folgenden „Transitabkommen“ genannt) kann Österreich Grenzkontrollen durchführen, um die Beachtung des Ökopunkte-Systems gemäß den Artikeln 15 und 16 des Transitabkommens zu überprüfen. Alle betroffenen Vertragsparteien können Grenzkontrollen durchführen, um die Einhaltung der Kontingentsregelungen nach des Transitabkommens, die nicht durch das Ökopunkte-System ersetzt wurden, sowie der Kontingentsregelungen auf Grund bilateraler Abkommen zwischen Österreich einerseits und Finnland, Norwegen, Schweden und der Schweiz andererseits zu überprüfen. Alle anderen Kontrollen werden nach Maßgabe der Verordnung durchgeführt.
12a. 392 R 3912: Verordnung (EWG) 3912/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb der Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im Straßen- und Binnenschiffsverkehr von einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln (ABl. Nr. L 395 vom 31. 12. 1992, S. 6)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Bis zum 1. Januar 2005 kann Österreich die unter Buchstabe b in Teil II des Anhangs zu der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates genannten Grenzkontrollen sowie Kontrollen weiter durchführen, um zu überprüfen, ob die in einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmittel den zwischen Österreich und dem betreffenden Drittland vereinbarten Quotenregelungen und den österreichischen Rechtsvorschriften über Gewichte, Abmessungen und andere technische Merkmale von Straßenfahrzeugen entsprechen.
b) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung und gemäß des Protokolls 10 zum EWR-Abkommen finden die Bestimmungen des Protokolls 11 zum Abkommen entsprechende Anwendung.“
vi) KOMBINIERTER VERKEHR
13. 392 L 0106: Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 368 vom 17. 12. 1992, S. 38)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
wird wie folgt ergänzt:
„– Finnland: Varsinainen ajoneuvovero/Den egentliga fordonsskatten;
– Island: Pungaskattur;
– Norwegen: Vektarsavgift;
– Österreich: Straßenverkehrsbeitrag;
– Schweden: Fordonsskatt.
II. STRASSENVERKEHR
i) TECHNISCHE HARMONISIERUNG UND SICHERHEIT
14. 385 L 0003: Richtlinie 85/3/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Straßenfahrzeuge (ABl. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 14), geändert durch:
– 386 L 0360: Richtlinie 86/360/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 (ABl. Nr. L 217 vom 5. 8. 1986, S. 19);
– 388 L 0218: Richtlinie 88/218/EWG des Rates vom 11. April 1988 (ABl. Nr. L 98 vom 15. 4. 1988, S. 48);
– 389 L 0338: Richtlinie 89/338/EWG des Rates vom 27. April 1989 (ABl. Nr. L 142 vom 25. 5. 1989, S. 3);
– 389 L 0460: Richtlinie 89/460/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Richtlinie 85/3/EWG über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Straßenfahrzeuge hinsichtlich der Festlegung des Fristablaufs der Ausnahmeregelung für Irland und das Vereinigte Königreich (ABl. Nr. L 226 vom 3. 8. 1989, S. 5);
– 389 L 0461: Richtlinie 89/461/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Richtlinie 85/3/EWG über Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Straßenfahrzeuge hinsichtlich der Festlegung von maximal zulässigen Abmessungen für Sattelfahrzeuge (ABl. Nr. L 226 vom 3. 8. 1989, S. 7);
– 391 L 0060: Richtlinie 91/60/EWG des Rates vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Richtlinie 85/3/EWG hinsichtlich der Festsetzung zulässiger Höchstabmessungen von Lastzügen (ABl. Nr. L 37 vom 9. 2. 1991, S. 37), berichtigt in ABl. Nr. L 54 vom 28. 2. 1991, S. 41.
- 392 L 0007: Richtlinie 92/7/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 29)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Österreich kann seine nationalen Rechtsvorschriften für höchstzulässige Gewichte von Kraftfahrzeugen und Anhängern gemäß Anhang I Nummern 2.2.1 und 2.2.2 der Richtlinie beibehalten. Bestimmungen, die den Einsatz von Fahrzeugen (Einzelfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen) gestatten, die diesen nationalen Vorschriften nicht entsprechen, gelten daher in Österreich nicht. Sechs Monate vor Ablauf des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße erfolgt eine gemeinsame Überprüfung dieser Rechtslage.
Alle anderen Vorschriften dieser Richtlinie über Gewichte und Abmessungen werden von Österreich in vollem Umfang angewandt.
15. 386 L 0364: Richtlinie 86/364/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über den Nachweis der Übereinstimmung von Fahrzeugen mit der Richtlinie 85/3/EWG über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Straßenfahrzeuge (ABl. Nr. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 48).
16. 377 L 0143: Richtlinie 77/143/EWG des Rates vom 29. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 47 vom 18. 2. 1977, S. 47), geändert durch:
– 388 L 0449: Richtlinie 88/449/EWG des Rates vom 26. Juli 1988 (ABl. Nr. L 222 vom 12. 8. 1988, S. 10), berichtigt in ABl. Nr. L 261 vom 21. 9. 1988, S. 28;
– 391 L 0225: Richtlinie 91/225/EWG des Rates vom 27. März 1991 (ABl. Nr. L 103 vom 23. 4. 1991, S. 3).
– 391 L 0328: Richtlinie 91/328/EWG des Rates vom 21. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 178 vom 6. 7. 1991, S. 29)
– 392 L 0054: Richtlinie 92/54/EWG des Rates vom 22. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Bremsen) (ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 63)
– 392 L 0055: Richtlinie 92/55/EWG des Rates vom 22. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Auspuffgase) (ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 68)
17. 389 L 0459: Richtlinie 89/459/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. Nr. L 226 vom 3. 8. 1989, S. 4).
17a. 391 L 0671: Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 26)
17b. 392 L 0006: Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung, von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 27, berichtigt in ABl. Nr. L 244 vom 30. 9. 1993, S. 34)
17c. 393 D 0704: Entscheidung 93/704/EG des Rates vom 30. November 1993 über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle (ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 63) 3)
ii) STEUERWESEN
18. 368 L 0297: Richtlinie 68/297/EWG des Rates vom 19. Juli 1968 zur Vereinheitlichung der Vorschriften über die abgabenfreie Einfuhr des in den Treibstoffbehältern der Nutzkraftfahrzeuge enthaltenen Treibstoffs (ABl. Nr. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 15), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 92);
– 385 L 0347: Richtlinie 85/347/EWG des Rates vom 8. Juli 1985 (ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1985, S. 22).
18a. 393 L 0089: Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 279 vom 12. 11. 1993, S. 32)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Diese Richtlinie findet auf Österreich keine Anwendung.
b) wird wie folgt ergänzt:
„– Finnland: Varsinainen ajoneuvovero/Den egentliga fordonsskatten
– Island: Pungaskattur
– Norwegen: Vektärsavgift
– Schweden: Fordonsskatt;“
c) In tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“.
d) Für die EFTA-Staaten erhält folgende Fassung:
„Die EFTA-Staaten, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, wenden ihre Bestimmungen über die Steuern nach weiterhin so an, daß der Wettbewerb nicht verzerrt wird, d.h., daß die Steuersätze für alle Fahrzeugklassen oder -unterklassen gemäß dem Anhang nicht unter den dort aufgeführten Mindestsätzen liegen. Unbeschadet des Artikels 6 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 dürfen die EFTA-Staaten, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, keine Befreiung von den Steuern nach und keine Ermäßigung der Steuern nach gewähren, die den Wettbewerb verzerren würden, d.h., die dazu führen würden, daß die zu entrichtende Steuer unter den in Absatz 1 genannten Mindestsätzen liegt.“
e) In Buchstabe d wird dem Unterabsatz 1 folgender Satz angefügt:
„Sie können in Norwegen auch für die Benutzung bestimmter sekundärer Straßen erhoben werden.“
f) Dem Buchstabe d und dem werden folgende Sätze angefügt:
„Hinsichtlich der EFTA-Staaten wird die obengenannte vorherige Anhörung bei der EFTA-Überwachungsbehörde abgehalten.
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß wird von der Anhörung und ihrem Ergebnis in Kenntnis gesetzt. Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt.“
iii) HARMONISIERUNG DER SOZIALVORSCHRIFTEN
19. 377 L 0796: Richtlinie 77/796/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. Nr. 334 vom 24. 12. 1977, S. 37), geändert durch:
– 389 L 0438: Richtlinie 89/438/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 (ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 101), berichtigt in ABl. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 31.
20. 385 R 3820: Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1985, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
20a. 393 D 0173: Entscheidung Nr. 93/173/EWG der Kommission vom 22. Februar 1993 zur Festlegung des in der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vorgesehenen Berichtsmusters (ABl. Nr. L 72 vom 25. 3. 1993, S. 33)
21. 385 R 3821: Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. Nr. 370 vom 31. 12. 1985, S. 8), geändert durch:
– 390 R 3314: Verordnung (EWG) Nr. 3314/90 der Kommission vom 16. November 1990 (ABl. Nr. L 318 vom 17. 11. 1990, S. 20)
– 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien, Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs auf Grund der Herstellung der deutschen Einheit (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).
– 392 R 3688: Verordnung (EWG) Nr. 3688/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1992, S. 12)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Österreich kann bis zum 1. Januar 1995 Fahrzeuge, die ausschließlich im Binnenverkehr eingesetzt werden, von der Verpflichtung zum Einbau eines Kontrollgeräts gemäß befreien.
22. 376 L 0914: Richtlinie 76/914/EWG des Rates vom 16. Dezember 1976 über das Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Straßenverkehr (ABl. Nr. L 357 vom 29. 12. 1976, S. 36).
23. 388 L 0599: Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. Nr. L 325 vom 29. 11. 1988, S. 55).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Österreich kommt der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach.
23a. 393 D 0172: Entscheidung 93/172/EWG der Kommission vom 22. Februar 1993 zur Festlegung des in der Richtlinie 88/599/EWG des Rates auf dem Gebiet des Straßenverkehrs vorgesehenen Einheitsformulars (ABl. Nr. L 72 vom 25. 3. 1993, S. 30)
24. 389 L 0684: Richtlinie 89/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Schulung der Fahrer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ABl. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 33).
24a. 391 L 0439: Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. Nr. L 237 vom 24. 8. 1991, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die EFTA-Staaten führen einen nationalen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie ein. Sie können bis zur Überprüfung der Lage durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuß vor dem 1. Juli 1994 ein anderes Muster benutzen als das EG-Muster in Anhang I der Richtlinie.
b) erhält folgende Fassung:
„Die Führerscheine der EFTA-Staaten enthalten das Nationalitätszeichen des ausstellenden Staates. Die jeweiligen Nationalitätszeichen sind: FIN (Finnland), IS (Island), N (Norwegen), A (Österreich), S (Schweden).“
iv) ZUGANG ZUM MARKT (Güter)
25. 362 L 2005: Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. 70 vom 6. 8. 1962, S. 2005/62), geändert und ergänzt durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 126);
– 372 L 0426: Richtlinie 72/426/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972, S. 155);
– 374 L 0149: Richtlinie 74/149/EWG des Rates vom 4. März 1974 (ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 8);
– 377 L 0158: Richtlinie 77/158/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 (ABl. Nr. L 48 vom 19. 2. 1977, S. 30);
– 378 L 0175: Richtlinie 78/175/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 (ABl. Nr. L 54 vom 25. 2. 1978, S. 18);
– 380 L 0049: Richtlinie 80/49/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 (ABl. Nr. L 18 vom 24. 1. 1980, S. 23);
– 382 L 0050: Richtlinie 82/50/EWG des Rates vom 19. Januar 1982 (ABl. Nr. L 27 vom 4. 2. 1982, S. 22);
– 383 L 0572: Richtlinie 83/572/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 (ABl. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 33);
– 384 L 0647: Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. Nr. L 335 vom 22. 12. 1984, S. 72).
– 392 R 0881: Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 (ABl. Nr. L 95 vom 9. 4. 1992, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die Richtlinie gilt nur für Beförderungen im Werkverkehr.
b) Während der Geltungsdauer des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße bleiben bestehende gegenseitige Marktzugangsrechte gemäß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße und auf Grund der bilateralen Abkommen zwischen Österreich einerseits und Finnland, Norwegen, Schweden andererseits von der Richtlinie unberührt, sofern die betroffenen Parteien nichts anderes beschließen.
26. 376 R 3164: Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates vom 16. Dezember 1976 über den Zugang zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrsmarkt (ABl. Nr. L 357 vom 29. 12. 1976, S. 1), geändert durch:
– 388 R 1841: Verordnung (EWG) Nr. 1841/88 des Rates vom 21. Juni 1988 (ABl. Nr. L 163 vom 30. 6. 1988, S. 1);
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Anwendung findet ausschließlich Artikel 4a, vorbehaltlich der Durchführungsvorschriften nach Artikel 4b, die im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens erlassen wurden.
b) Während der Geltungsdauer des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße bleiben bestehende gegenseitige Marktzugangsrechte gemäß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße und auf Grund der bilateralen Abkommen zwischen Österreich einerseits und Finnland, Norwegen, Schweden andererseits von der Verordnung unberührt, sofern die betroffenen Parteien nichts anderes beschließen.
26a. 392 R 0881: Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 95 vom 9. 4. 1992, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Diese Verordnung findet auf Unternehmen mit Sitz in Österreich und bei internationalen Beförderungen nach, durch oder aus Österreich auf die in Österreich zurückgelegte Wegstrecke keine Anwendung. Für die Rechte auf gegenseitigen Marktzugang gelten die bilateralen Abkommen zwischen Österreich und den anderen Vertragsparteien.
b) Die Bedingungen für internationale Beförderungen von Gütern nach, durch und aus Österreich durch Güterkraftverkehrsunternehmen, die in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen sind, richten sich nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße, das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde und am 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist.
Bezüglich der in Österreich zurückgelegten Wegstrecke richten sich die Bedingungen für internationale Beförderungen von Gütern nach, durch und aus Österreich durch Güterkraftverkehrsunternehmen, die in Island, Finnland, Norwegen und Schweden niedergelassen sind, nach den Verwaltungsabkommen/Briefwechseln/Protokollen, die von den betreffenden Vertragsparteien am 23. November 1993 (Island – Österreich), am 24. Februar/2. März 1993 (Finnland – Österreich), am 1. Februar 1994 (Norwegen – Österreich) und am 17. Februar 1994 (Schweden – Österreich) geschlossen worden sind.
Beabsichtigen die Vertragsparteien der obengenannten Verwaltungsabkommen/Briefwechsel/Protokolle bzw. des Transitabkommens, ihre jeweiligen Abkommen zu ändern oder einvernehmlich aufzuheben, so teilen sie dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß sechs Monate vor dem Inkrafttreten der vereinbarten Maßnahmen mit. Anschließend finden im Gemeinsamen EWR-Ausschuß Konsultationen über die vorgeschlagene Änderung oder einvernehmliche Aufhebung statt.
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die obengenannte Änderung oder Aufhebung des betreffenden Abkommens ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus dem EWR-Abkommen schafft, so bemüht sich der Gemeinsame EWR-Ausschuß, eine für alle Seiten annehmbare Lösung zu finden.
Alle Konsultationen und Erwägungen gemäß den beiden vorstehenden Absätzen beschränken sich auf die Teile der obengenannten Verwaltungsabkommen/Briefwechsel/Protokolle bzw. des Transitabkommens, die geändert oder einvernehmlich aufgehoben werden sollen.
Wird innerhalb von sechs Monaten keine Lösung gefunden, so findet des EWR-Abkommens entsprechend Anwendung. Unbeschadet der vier vorstehenden Absätze gehen gemäß Protokoll 43 des EWR-Abkommens die Bestimmungen des Transitabkommens den Bestimmungen des EWR-Abkommens vor, soweit sie dieselben Sachgebiete betreffen.
c) erhält folgende Fassung:
„Bei Beförderungen aus einer Vertragspartei nach einem Drittland oder Österreich und umgekehrt gilt diese Verordnung für die in der Vertragspartei, in der die Be- oder Entladung stattfindet, zurückgelegte Wegstrecke, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.“
d) erhält folgende Fassung:
„Diese Verordnung berührt nicht die in bilateralen Abkommen zwischen den Vertragsparteien enthaltenen Vorschriften über die in Absatz 2 genannten Beförderungen, die es aufgrund bilateraler Genehmigungen oder Liberalisierungsvereinbarungen gestatten, daß Be- oder Entladungen in einer Vertragspartei auch von Transportunternehmen durchgeführt werden, die in einer anderen Vertragspartei niedergelassen sind.“
e) Die EFTA-Staaten erkennen die Gemeinschaftslizenzen an, die von den EG-Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung ausgestellt werden. Für die Zwecke dieser Anerkennung gelten in den Allgemeinen Bestimmungen für die Gemeinschaftslizenz in Anhang I der Verordnung die Bezugnahmen auf die „Gemeinschaft“ als Bezugnahmen auf die „Gemeinschaft sowie Finnland, Island, Norwegen und Schweden“ und die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ als Bezugnahmen auf die „EG-Mitgliedstaaten und (oder) Finnland, Island, Norwegen und Schweden“.
f) Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die Lizenzen an, die von Finnland, Island, Norwegen und Schweden gemäß der Verordnung in der Fassung der Anlage 1 dieses Anhangs ausgestellt werden.
g) Die Lizenzen, die von Finnland, Island, Norwegen oder Schweden ausgestellt werden, müssen dem Muster in Anlage 1 dieses Anhangs entsprechen.
26b. 390 R 3916: Verordnung (EWG) Nr. 3916/90 des Rates vom 21. Dezember 1990 über Maßnahmen bei Krisen auf dem Güterkraftverkehrsmarkt (ABl. Nr. 375 vom 31. 12. 1990, S. 10)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Diese Verordnung findet auf Österreich keine Anwendung.
b) In tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“.
c) In
– tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.
– Geht bei der EG-Kommission ein Antrag eines EG-Mitgliedstaates bzw. bei der EFTA-Überwachungsbehörde ein Antrag eines EFTA-Staates auf Erlaß von Schutzmaßnahmen ein, so wird der Gemeinsame EWR-Ausschuß hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt und mit allen erforderlichen Informationen versehen.
Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt. Derartige Konsultationen können auch im Falle der Verlängerung der Schutzmaßnahmen beantragt werden.
Hat die EG-Kommission bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluß gefaßt, so teilt sie die Maßnahmen unverzüglich dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Schutzmaßnahmen ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien schaffen, so findet des Abkommens entsprechend Anwendung.
d) Im Rahmen des Artikels 5 werden die EFTA-Staaten an den Arbeiten des Beratenden Ausschusses zur Beobachtung der Lage auf dem Verkehrsmarkt und zur Beratung bei der Erfassung der Angaben beteiligt, die erforderlich sind, um die Entwicklung des Marktes zu verfolgen und gegebenenfalls eine Krise erkennen zu können.
26c. 393 R 3118: Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. Nr. L 279 vom 12. 11. 1993, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Diese Verordnung findet auf in Österreich niedergelassene Unternehmen und auf Beförderungen von Gütern innerhalb Österreichs keine Anwendung. Für die gegenseitigen Zugangsrechte gelten die bilateralen Abkommen zwischen Österreich und den übrigen Vertragsparteien.
b) Dem wird folgendes angefügt:
„Das Kabotagekontingent für Island, Norwegen, Finnland und Schweden setzt sich aus 2.175 Kabotagegenehmigungen zusammen, die für jeweils zwei Monate gelten; es wird jährlich ab 1. Januar 1995 um 30% erhöht.
Das Kontingent wird wie folgt auf Island, Norwegen, Finnland und Schweden aufgeteilt:
1994
1995
1996
1997
1.1.1998 – 30.6.1998
Island
10
13
17
23
15
Norwegen
395
514
669
870
567
Finnland
591
769
1 000
1 300
845
Schweden
1 179
1 533
1 993
2 591
1 685
b) Das Kabotagekontingent für 1994 beträgt ein Zwölftel des Jahresgesamtkontingents für 1994, multipliziert mit der Zahl der Kalendermonate, die im Jahr 1994 auf das Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Verordnung in das Abkommen folgen.
Die Gemeinschaft erhält 2.816 zusätzliche Kabotagegenehmigungen, die für jeweils zwei Monate gelten; die Zahl dieser Genehmigungen wird jährlich ab 1. Januar 1995 um 30 erhöht.
Das gemeinschaftliche Kabotagekontingent wird wie folgt auf die EG-Mitgliedstaaten aufgeteilt:
1994
1995
1996
1997
1.1.1998 – 30.6.1998
Belgien
243
316
411
535
348
Dänemark
236
307
400
520
338
Deutschland
399
519
675
878
571
Griechenland
108
141
184
240
156
Spanien
252
328
427
556
362
Frankreich
330
429
558
726
472
Irland
110
143
186
242
158
Italien
330
429
558
726
472
Luxemburg
114
149
194
253
165
Niederlande
344
448
583
758
493
Portugal
143
186
247
315
205
Vereinigtes Königreich
207
270
351
457
298
Das Kabotagekontingent für 1994 beträgt ein Zwölftel des Jahresgesamtkontingents für 1994, multipliziert mit der Zahl der Kalendermonate, die im Jahr 1994 auf das Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Verordnung in das Abkommen folgen.
c) In wird das Wort „Kommission“ durch das Wort „EG-Kommission“ ersetzt. Für Island, Norwegen, Finnland und Schweden übermittelt die EG-Kommission die Kabotagegenehmigungen an den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten, der sie an die entsprechenden Niederlassungsstaaten weiterleitet.
d) In den Artikeln 5 und 11 tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.
Die in genannten zusammenfassenden Übersichten werden gleichzeitig dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vorgelegt, der sie zusammenstellt und den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten übermittelt.
e) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„MWSt. (Mehrwertsteuer) oder Umsatzsteuer auf Beförderungsdienstleistungen.“
f) In
– tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.
– Geht bei der Kommission ein Antrag eines EG-Mitgliedstaates bzw. bei der EFTA-Überwachungsbehörde ein Antrag Islands, Norwegens, Finnlands oder Schwedens auf Erlaß von Schutzmaßnahmen ein, so wird der Gemeinsame EWR-Ausschuß hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt und mit allen erforderlichen Informationen versehen.
Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt. Derartige Konsultationen können auch im Falle der Verlängerung der Schutzmaßnahmen beantragt werden.
Hat die EG-Kommission bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluß gefaßt, so teilt sie die Maßnahmen unverzüglich dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Schutzmaßnahmen ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien schaffen, so findet des Abkommens entsprechend Anwendung.
g) Das am 11. April 1993 in Kraft getretene Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden über die Kabotage im Straßengüterverkehr wird mit dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Verordnung in das EWR-Abkommen durch diese Verordnung ersetzt.
h) Island, Norwegen, Finnland und Schweden erkennen die von der Kommission und den EG-Mitgliedstaaten gemäß den Anhängen I bis III der Verordnung ausgestellten Dokumente als ausreichenden Nachweis an, um die Kabotage in Island, Norwegen, Finnland oder Schweden durchführen zu können. Für die Zwecke dieser Anerkennung wird in den Bestimmungen der Gemeinschaftsdokumente der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung das Wort „Mitgliedstaat(en)“ durch die Worte „EG-Mitgliedstaat(en) Island, Norwegen, Finnland und/oder Schweden“ ersetzt.
i) Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die von Island, Norwegen, Finnland und Schweden gemäß den Anhängen I bis III der Verordnung in der Fassung der Anlage 2 dieses Anhangs ausgestellten Dokumente als ausreichenden Nachweis an, um die Kabotage in einem EG-Mitgliedstaat durchführen zu können.
j) Die Dokumente der Anhänge I bis IV der Verordnung, die von Island, Norwegen, Finnland oder Schweden ausgestellt werden, müssen den Mustern in Anlage 2 zu diesem Anhang entsprechen.
v) BEFÖRDERUNGSENTGELTE (Güter)
27. 389 R 4058: Verordnung (EWG) Nr. 4058/89 des Rates vom 19. Dezember 1989 über die Preisbildung im Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 390 vom 30. 12. 1989, S. 1).
vi) ZUGANG ZUM BERUF (Güter)
28. 374 L 0561: Richtlinie 74/561/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. Nr. L 308 vom 19. 11. 1974, S. 18), geändert durch:
– 389 L 0438: Richtlinie 89/438/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 (ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 101);
– 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien, Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs auf Grund der Herstellung der deutschen Einheit (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).
vii) MIETFAHRZEUGE (Güter)
29. 384 L 0647: Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. Nr. L 335 vom 22. 12. 1984, S. 72), geändert durch:
– 390 L 0398: Richtlinie 90/398/EWG des Rates vom 24. Juli 1990 (ABl. Nr. L 202 vom 31. 7. 1990, S. 46).
viii) MARKTZUGANG (Personen)
30. 366 R 0117: Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. Nr. 147 vom 9. 8. 1966, S. 2688/66).
Die Verordnung wird für die Zwecke dieses Abkommens folgendermaßen angepaßt:
findet keine Anwendung.
31. 368 R 1016: Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 der Kommission vom 9. Juli 1968 zur Festlegung der Muster der Kontrolldokumente gemäß und 9 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates (ABl. Nr. L 173 vom 22. 7. 1968, S. 8), geändert durch:
– 382 R 2485: Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 der Kommission vom 13. September 1982 (ABl. Nr. L 265 vom 15. 9. 1982, S. 5).
32. 392 R 0684: Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. Nr. L 74 vom 20. 3. 1992, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) erhält folgende Fassung:
„Bei Beförderungen aus einer Vertragspartei nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung nicht für die in dem Gebiet der Vertragspartei der Aufnahme oder des Absetzens zurückgelegte Wegstrecke, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.“
b) findet keine Anwendung.
33. 392 R 1839: Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 der Kommission vom 1. Juli 1992 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 684/92 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr (ABl. Nr. L 187 vom 7. 7. 1992, S. 5), geändert durch:
– 393 R 2944: Verordnung (EWG) Nr. 2944/93 vom 25. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 266 vom 27. 10. 1993, S. 2)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die EFTA-Staaten erkennen die Gemeinschaftsdokumente an, die von den EG-Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung ausgestellt werden. Für die Zwecke dieser Anerkennung gelten in den Bestimmungen der Gemeinschaftsdokumente in den Anhängen I, Ia, III, IV und V der Verordnung die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ als Bezugnahmen auf die „EG-Mitgliedstaaten, Island, Norwegen, Österreich, Finnland oder Schweden“ und in den Titeln der Beförderungsdokumente in den Anhängen Ia, III, IV und V die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ als Bezugnahmen auf die „Staaten, die entweder EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten sind“.
b) Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die Beförderungsdokumente an, die von Island, Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden gemäß der Verordnung und den Anpassungen unter Buchstabe c ausgestellt werden.
c) Die Beförderungsdokumente, die von Island, Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden ausgestellt werden, müssen entsprechen:
– Anhang I der Verordnung. In diesem Anhang wird das Wort „EG-Mitgliedstaat“ durch die Worte „EG-Mitgliedstaat, Island, Norwegen, Österreich, Finnland oder Schweden“ ersetzt.
– den übrigen Anhängen der Verordnung. Die Beförderungsdokumente werden nach dem Muster in Anlage 3 dieses Anhangs ausgestellt.
33a. 392 R 2454: Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. Nr. L 251 vom 29. 8. 1992, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„MWSt. (Mehrwertsteuer) oder Umsatzsteuer auf die Beförderungsdienstleistungen.“
b) In
– tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.
– Geht bei der EG-Kommission ein Antrag eines EG-Mitgliedstaates bzw. bei der EFTA-Überwachungsbehörde ein Antrag eines EFTA-Staates ein, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, so wird der Gemeinsame EWR-Ausschuß unverzüglich davon unterrichtet und mit allen erforderlichen Angaben versehen.
Auf Antrag einer Vertragspartei finden im Gemeinsamen EWR-Ausschuß Konsultationen statt. Derartige Konsultationen können auch im Falle der Verlängerung von Schutzmaßnahmen beantragt werden.
Sobald die EG-Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluß gefaßt hat, teilt sie die getroffenen Maßnahmen unverzüglich dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Schutzmaßnahmen ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien schaffen, so findet des EWR-Abkommens entsprechend Anwendung.
c) Die EFTA-Staaten erkennen die Gemeinschaftsdokumente an, die von den EG-Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung ausgestellt werden. Für die Zwecke dieser Anerkennung gelten in den Bestimmungen der Gemeinschaftsdokumente in den Anhängen I, II und III der Verordnung die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ als Bezugnahmen auf die „EG-Mitgliedstaaten, Island, Norwegen, Österreich, Finnland und/oder Schweden“.
d) Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die Beförderungsdokumente an, die von Island, Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden gemäß der Verordnung in der Fassung der Anlage 4 dieses Anhangs ausgestellt werden.
e) Die Beförderungsdokumente, die von Island, Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden ausgestellt werden, müssen den Mustern in Anlage 4 dieses Anhangs entsprechen.
34. 372 R 1172: Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission vom 26. Mai 1972 zur Festlegung der Dokumente gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 517/72 und Nr. 516/72 des Rates (ABl. Nr. L 134 vom 12. 6. 1972, S. 1), geändert durch:
– 372 R 2778: Verordnung (EWG) Nr. 2778/72 der Kommission vom 20. Dezember 1972 (ABl. Nr. L 292 vom 29. 12. 1972, S. 22);
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 92);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 162);
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Fußnote 1 in Anhang I wird wie folgt ergänzt: Island (IS), Liechtenstein (FL), Norwegen (N), Österreich (A), Finnland (SF), Schweden (S).
ix) ZUGANG ZUM BERUF (Personen)
35. 374 L 0562: Richtlinie 74/562/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. Nr. L 308 vom 19. 11. 1974, S. 23), geändert durch:
– 389 L 0438: Richtlinie 89/438/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 (ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 101).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Österreich kommt der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach.
36. 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien, Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs auf Grund der Herstellung der deutschen Einheit (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).
III. EISENBAHNVERKEHR
i) STRUKTURPOLITIK
37. 391 L 0440: Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 237 vom 24. 8. 1991, S. 25)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In werden die Worte „der Gemeinschaft“ durch die Worte „des EWR“ ersetzt.
b) Österreich kommt dieser Richtlinie bis spätestens 1. Juli 1995 nach.
38. 383 D 0418: Entscheidung 83/418/EWG des Rates vom 25. Juli 1983 über die kommerzielle Selbständigkeit der Eisenbahnunternehmen bei der Verwaltung ihres grenzüberschreitenden Personen- und Gepäckverkehrs (ABl. Nr. L 237 vom 26. 8. 1983, S. 32), geändert durch:
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 165);
– 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien, Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs auf Grund der Herstellung der deutschen Einheit (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).
39. 369 R 1192: Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen (ABl. Nr. L 156 vom 28. 6. 1969, S. 8), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 90);
– 373 D 0101(01): Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 2 vom 1. 1. 1973, S. 19);
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 92);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 161);
– 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien, Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs auf Grund der Herstellung der deutschen Einheit (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).
40. 377 R 2830: Verordnung (EWG) Nr. 2830/77 des Rates vom 12. Dezember 1977 über Maßnahmen zur Herstellung der Vergleichbarkeit der Rechnungsführung und der Jahresrechnung von Eisenbahnunternehmen (ABl. Nr. L 334 vom 24. 12. 1977, S. 13), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 93);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 162);
– 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien, Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs auf Grund der Herstellung der deutschen Einheit (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).
41. 378 R 2183: Verordnung (EWG) Nr. 2183/78 des Rates vom 19. September 1978 zur Festlegung einheitlicher Grundsätze für die Kostenrechnung der Eisenbahnunternehmen (ABl. Nr. L 258 vom 21. 9. 1978, S. 1), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 93);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 162);
– 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien, Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs auf Grund der Herstellung der deutschen Einheit (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).
ii) BEFÖRDERUNGSENTGELTE
42. 382 D 529: Entscheidung 82/529/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über die Preisbildung im grenzüberschreitenden Eisenbahngüterverkehr (ABl. Nr. L 234 vom 9. 8. 1982, S. 5), geändert durch:
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 164);
– 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien, Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs auf Grund der Herstellung der deutschen Einheit (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).
IV. BINNENSCHIFFSVERKEHR
i) ZUGANG ZUM MARKT
43. 385 R 2919: Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates vom 17. Oktober 1985 zur Festlegung der Bedingungen für die Inanspruchnahme der Regelung, die auf Grund der Revidierten Rheinschiffahrtsakte den Schiffen der Rheinschiffahrt vorbehalten ist (ABl. Nr. L 280 vom 22. 10. 1985, S. 4). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die EFTA-Staaten setzen die Kommission gemäß über alle dort angeführten Informationen in Kenntnis, die sie der ZKR übermitteln.
b) findet keine Anwendung.
43a. 391 R 3921: Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter und -personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 1)
ii) STRUKTURPOLITIK
44. 389 R 1101: Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt (ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 25), geändert durch:
– 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien, Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs auf Grund der Herstellung der deutschen Einheit (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Die Kommission berücksichtigt bei ihren Entscheidungen im Sinne von , Buchstabe c und Buchstabe c die Standpunkte der EFTA-Staaten in gleicher Weise wie die der EG-Mitgliedstaaten.
45. 389 R 1102: Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 der Kommission vom 27. April 1989 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt (ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 30), geändert durch:
– 389 R 3685: Verordnung (EWG) Nr. 3685/89 der Kommission vom 8. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1989, S. 20);
– 391 R 0317: Verordnung (EWG) Nr. 317/91 vom 8. Februar 1991 (ABl. Nr. L 37 vom 9. 2. 1991, S. 27).
– 392 R 3690: Verordnung (EWG) Nr. 3690/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1992, S. 22)
– 393 R 3433: Verordnung (EG) Nr. 3433/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 314 vom 16. 12. 1993, S. 10)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Kommission berücksichtigt bei der Änderung dieser Verordnung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 die Standpunkte der EFTA-Staaten in gleicher Weise wie die der EG-Mitgliedstaaten.
iii) ZUGANG ZUM BERUF
46. 387 L 0540: Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABl. Nr. L 322 vom 12. 11. 1987, S. 20).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Österreich kommt der Richtlinie bis zum 1. Juli 1994 nach.
46a. 391 L 0672: Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 29)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Anhang I wird wie folgt ergänzt:
GRUPPE A:
„Republik Finnland
– Laivurinkirja/Skepparbrev
– Kuljettajankirjat I ja II/Förarbrev I och II“
GRUPPE B:
„Republik Österreich
– Kapitänspatent A
– Schiffsführerpatent A
Republik Finnland
– Laivurinkirja/Skepparbrev
– Kuljettajankirjat I ja II/Förarbrev I och II“
b) Anhang II wird wie folgt ergänzt:
„Finnland
– Saimaan kanava/Saima kanal
– Saimaan vesistö/Saimens vattendrag
Schweden
– Trollhätte kanal und Göta älv
– Vänersee
– Mälarsee
– Södertälje kanal
– Falsterbo kanal
– Sotenkanalen“
iv) TECHNISCHE HARMONISIERUNG
47. 382 L 0714: Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. Nr. L 301 vom 28. 10. 1982, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Die Liste in Anhang I wird wie folgt ergänzt:
KAPITEL I
Zone 2
Schweden
Trollhätte kanal und Göta älv
Vänersee
Södertälje kanal
Mälarsee
Falsterbo kanal
Sotenkanalen
KAPITEL II
Zone 3
Österreich
Donau von der Grenze Österreich/Deutschland bis zur Grenze Österreich/Tschechoslowakei
Schweden
Göta kanal
Vättersee
KAPITEL III
Zone 4
Schweden
Alle anderen, in den Zonen 1, 2 und 3 nicht aufgeführten Flüsse, Kanäle und Binnenseen.
48. 376 L 0135: Richtlinie 76/135/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1976, S. 10), geändert durch:
– 378 L 1016: Richtlinie 78/1016/EWG des Rates vom 23. November 1978 (ABl. Nr. L 349 vom 13. 12. 1978, S. 31);
49. 377 D 0527: Entscheidung 77/527/EWG der Kommission vom 29. Juli 1977 zur Aufstellung der Liste der Seeschiffahrtsstraßen im Sinne der Richtlinie 76/135/EWG des Rates (ABl. Nr. L 209 vom 17. 8. 1977, S. 29), geändert durch:
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 164).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Das Verzeichnis im Anhang wird wie folgt ergänzt:
Suomi/Finnland
Saimaan kanava/Saima kanal
Saimaan vesistö/Saimens vattendrag
Sverige
Trollhätte kanal und Göta älv
Vänersee
Mälarsee
Södertälje kanal
Falsterbo kanal
Sotenkanalen
V. SEEVERKEHR
Für Beziehungen zu Drittländern im Seeverkehr gilt Protokoll Nr. 19.
50. 386 R 4056: Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 4). 1)
51. 388 R 4260: Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Mitteilungen, Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates (ABl. Nr. L 376 vom 21. 12. 1988, S. 1). 2)
52. 379 R 0954: Verordnung (EWG) Nr. 954/79 des Rates vom 15. Mai 1979 über die Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen durch die Mitgliedstaaten oder über den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (ABl. Nr. L 121 vom 17. 5. 1979, S. 1). 1)
53. 386 R 4055: Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 117 vom 5. 5. 1988, S. 33 und geändert durch:
– 390 R 3573: Verordnung (EWG) Nr. 3573/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern auf Grund der Herstellung der deutschen Einheit (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 16).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) erhält folgende Fassung: „Es gibt keine einseitigen nationalen Beschränkungen, durch die die Beförderung bestimmter Güter ganz oder teilweise Schiffen der eigenen Flagge vorbehalten wird.“
b) Aus ergibt sich, daß bei künftigen Abkommen mit Drittländern Ladungsaufteilung im Massengutverkehr untersagt ist.
c) Für die Durchführung der , 6 und 7 gilt das Protokoll 19 zum EWR-Abkommen.
54. 379 L 0115: Richtlinie 79/115/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über die Beratung von Schiffen durch Überseelotsen in der Nordsee und im Englischen Kanal (ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 32).
(Anm.: Z 55 aufgehoben durch BGBl. Nr. 566/1994 mit Wirkung 13. September 1995)
55a. 393 L 0075: Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (ABl. Nr. L 247 vom 5. 10. 1993, S. 19)
56. 391 R 0613: Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates vom 4. März 1991 zur Umregistrierung von Schiffen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 68 vom 15. 3. 1991, S. 1).
56a. 393 R 2158: Verordnung (EWG) Nr. 2158/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über die Anwendung von Änderungen des Internationalen der Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 (ABl. Nr. L 194 vom 3. 8. 1993, S. 5)
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt folgender Rechtsakte zur Kenntnis:
57. 386 R 4057: Verordnung (EWG) Nr. 4057/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über unlautere Preisbildungspraktiken in der Seeschiffahrt (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 14).
58. 386 R 4058: Verordnung (EWG) Nr. 4058/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 für ein koordiniertes Vorgehen zum Schutz des freien Zugangs zu Ladungen in der Seeschiffahrt (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 21).
59. 383 D 573: Entscheidung 83/573/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 über Gegenmaßnahmen im Bereich der internationalen Handelsschiffahrt (ABl. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 37).
59a. 392 D 0143: Entscheidung 92/143/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über Funknavigationssysteme für Europa (ABl. Nr. L 59 vom 4. 3. 1992, S. 17)
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
VI. ZIVILLUFTFAHRT
i) WETTBEWERBSREGELN
60. 387 R 3975: Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1987, S. 1). 2)
61. 388 R 4261: Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3975 des Rates (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1988, S. 10). 2)
ii) ZUGANG ZUM MARKT
62. 390 R 2343: Verordnung (EWG) Nr. 2343/90 des Rates vom 24. Juli 1990 über den Zugang von Luftverkehrsunternehmen zu Strecken des innergemeinschaftlichen Linienflugverkehrs und über die Aufteilung der Kapazitäten für die Personenbeförderung zwischen Luftverkehrsunternehmen im Linienflugverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 217 vom 11. 8. 1990, S. 8). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Das Verzeichnis in Anhang II der Verordnung wird wie folgt
ergänzt:
Österreich:
Wien
Finnland:
Helsinki-Vantaa
Island:
Keflavik
Norwegen:
Oslo-Fornebu
Oslo-Gardemoen
Schweden:
Stockholm-Arlanda
63. 389 R 2299: Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Reservierungssystemen (ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1989, S. 1), geändert durch:
– 393 R 3089: Verordnung (EWG) Nr. 3089/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 278 vom 11. 11. 1993, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 5, des Artikels 7 Absätze 3, 4 und 5, der bis 21a und des Artikels 23 Absatz 2 tritt hinsichtlich der EFTAStaaten (Anm.: richtig: EFTA-Staaten) an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.
Ferner tritt in und für die EFTA-Staaten an die Stelle des „Gerichtshofes“ der „EFTA-Gerichtshof“ und gilt der Verweis in auf Artikel 172 EWG-Vertrag als Verweis auf des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes“.
64. 391 R 0294: Verordnung (EWG) Nr. 294/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über den Betrieb von Luftfrachtdiensten zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 36 vom 8. 2. 1991, S. 1).
64a. 392 R 2408: Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 8)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In den in den Artikeln 4, 6, 8, 9 und 10 genannten Fällen tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.
b) Das Verzeichnis in Anhang I der Verordnung wird wie folgt ergänzt:
„Finnland: Helsinki-Vantaa/Helsingfors-Vanda
Island: Keflavik
Norwegen: Flughafensystem Oslo
Österreich: Wien
Schweden: Flughafensystem Stockholm
c) Das Verzeichnis in Anhang II der Verordnung wird wie folgt ergänzt:
„Norwegen: Oslo-Fornebu/Gardermoen
Schweden: Stockholm-Arlanda/Bromma“
64b. 393 R 0095: Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 14 vom 22. 1. 1993, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Im Falle des Artikels 8 Absatz 6 finden die und 102 bis 104 des Abkommens Anwendung.
b) Im Falle des Artikels 11 Absatz 3 tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“.
c) In den Fällen des Artikels 12 unterrichten die Vertragsparteien einander und finden auf Antrag Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt.
iii) FLUGPREISE
65. 392 R 2409: Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (ABl. Nr. L 270 vom 24. 8. 1992, S. 15)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In den Artikeln 6 und 7 tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.
iv) TECHNISCHE HARMONISIERUNG UND SICHERHEIT
66. 380 L 1266: Richtlinie 80/1266/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die künftige Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Flugunfalluntersuchung (ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 32).
66a. 391 R 3922: Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 4)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
findet keine Anwendung.
66b. 392 R 2407: Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Im Falle des Artikels 5 Absatz 7 Buchstaben b und c finden die und 102 bis 104 des EWR-Abkommens Anwendung.
b) In gilt hinsichtlich der EFTA-Staaten der Verweis auf Artikel 169 EWG-Vertrag als Verweis auf des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes.
66c. 393 L 0065: Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (ABl. Nr. L 187 vom 9. 7. 1993, S. 52)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Das Verzeichnis in Anhang II wird wie folgt ergänzt:
„Finnland
Ilmailulaitos/Luftfartsverket
P.O. Box 50
FIN-01531 Vantaa
Österreich
AUSTRO CONTROL GesmbH.,
Schnirchgasse 11,
A-1030 Wien
Die Beschaffungen für kleine Flugplätze und Flugfelder können von den jeweiligen Gebietskörperschaften oder Eigentümern vorgenommen werden.
Norwegen
Luftfartsverket
P.O. Box 8124 Dep.
N-0032 Oslo
Oslo Hovedflyplass A/S
P.O. Box 2654 St. Hanshaugen
N-0131 Oslo
Die Beschaffungen für kleine Flugplätze und Flugfelder können von den jeweiligen Gebietskörperschaften oder Eigentümern vorgenommen werden.
Schweden
Luftfartsverket
S-601 79 Norrköping“
b) Diese Richtlinie findet auf Island keine Anwendung.
v) KONSULTATIONSVERFAHREN
67. 380 D 0050: Entscheidung 80/50/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Einführung eines Konsultationsverfahrens betreffend die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern auf dem Gebiet des Luftverkehrs sowie die diesbezüglichen Aktionen in den internationalen Organisationen (ABl. Nr. L 18 vom 24. 1. 1980, S. 24).
vi) HARMONISIERUNG DER SOZIALVORSCHRIFTEN
68. 391 R 0295: Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr (ABl. Nr. L 36 vom 8. 2. 1991, S. 5).
68a. 391 L 0670: Richtlinie 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 21)
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt folgender Rechtsakte zur Kenntnis:
69. C/257/88/S. 6: Vermerk der Kommission betreffend Verfahren zur Vorlage von Mitteilungen an die Kommission gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2671/88 der Kommission vom 26. Juli 1988 zur Anwendung von des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zur gemeinsamen Planung und Koordinierung der Kapazität, der Aufteilung der Einnahmen, der Tarifkonsultationen im Fluglinienverkehr sowie der Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. Nr. C 257 vom 4. 10. 1988, S. 6).
70. C/119/89/S. 6: Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2671/88 der Kommission vom 26. Juli 1988 zur Anwendung von des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zur gemeinsamen Planung und Koordinierung der Kapazität, der Aufteilung der Einnahmen, der Tarifkonsultationen im Fluglinienverkehr sowie der Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. Nr. C 119 vom 13. 5. 1989, S. 6).
71. 361 Y 0722(01): Empfehlung der Kommission vom 14. Juni 1961 an die Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß des Vertrages (ABl. Nr. L 50 vom 22. 7. 1961, S. 975/61).
72. 485 Y 1231(01): Entschließung Nr. 85/C348/01 des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Dezember 1985 zur Verbesserung der Anwendung der Sozialverordnungen im Straßenverkehr (ABl. Nr. C 348 vom 31. 12. 1985, S. 1).
73. 384 X 0646: Empfehlung 84/646/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 an die nationalen Eisenbahnunternehmen der Mitgliedstaaten über die Verstärkung ihrer Zusammenarbeit beim grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr (ABl. Nr. L 333 vom 21. 12. 1984, S. 63).
74. 382 X 0922: Empfehlung 82/922/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1982 an die nationalen Eisenbahnunternehmen über die Festlegung eines Systems für die qualitativ hochwertige Bedienung im grenzüberschreitenden Personenverkehr (ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1982, S. 38).
75. 371 Y 0119(01): Entschließung des Rates vom 7. Dezember 1970 über die Zusammenarbeit zwischen den Eisenbahnunternehmen (ABl. Nr. C 5 vom 19. 1. 1971, S. 1).
76. 391 Y 0208(01): Entschließung des Rates vom 17. Dezember 1990 über die Entwicklung eines europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes (ABl. Nr. C 33 vom 8. 2. 1991, S. 1)
77. 392 Y 0407(04): Entschließung des Rates vom 26. März 1992 zur Verlängerung des Marktbeobachtungssystems auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsgüterverkehrs (ABl. Nr. C 86 vom 7. 4. 1992, S. 4)
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1) Nur informationshalber angeführt. Zur Anwendung siehe Anhang XIV.
2) Nur informationshalber angeführt. Zur Anwendung siehe Protokoll 21.
3) Nur informationshalber angeführt. Zur Anwendung siehe Anhang XXI.
(Anm.: Anlage 1 bis 4 samt Anhängen als PDF dokumentiert)
Beachte: Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006, BGBl. III Nr. 46/2012 und BGBl. III Nr. 44/2025 nicht in die Anhänge eingearbeitet.
ANHANG XIV
WETTBEWERB
Verzeichnis nach
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
– Präambeln
– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
Sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Anhangs für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
I. Das Wort „Kommission“ wird durch „zuständiges Überwachungsorgan“ ersetzt.
II. Der Ausdruck „gemeinsamer Markt“ wird durch „räumlicher Geltungsbereich des EWR-Abkommens“ ersetzt.
III. Der Ausdruck „Handel zwischen Mitgliedstaaten“ wird durch „Handel zwischen Vertragsparteien“ ersetzt.
IV. Die Angabe „die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten“ wird durch „die EG-Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde, die Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten“ ersetzt.
V. Bezugnahmen auf Artikel des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) oder des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) werden durch Bezugnahmen auf die folgenden Artikel des EWR-Abkommens (EWR) ersetzt:
(EWG) – (EWR).
(EWG) – (EWR).
(EWG) – (EWR).
(EGKS) – des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen.
(EGKS) – des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen.
(EGKS) – des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen.
VI. Der Ausdruck „diese Verordnung“ wird durch „dieser Rechtsakt“ ersetzt.
VII. Der Ausdruck „die Wettbewerbsregeln des Vertrags“ wird durch „die Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens“ ersetzt.
VIII. Der Ausdruck „Hohe Behörde“ wird durch „zuständiges Überwachungsorgan“ ersetzt.
Unbeschadet der Vorschriften über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen wird der in den nachstehend aufgeführten Regelungen verwendete Begriff „zuständiges Überwachungsorgan“ durch „das für die Entscheidung gemäß des EWR-Abkommens zuständige Überwachungsorgan“ ersetzt.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
A. FUSIONSKONTROLLE
1. 389 R 4064: Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1), in der berichtigten Fassung im ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13.
Die bis 5 der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In erhält der Satzteil „ bleibt unberührt“ folgende Fassung: „ oder die entsprechende Vorschrift des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bleibt unberührt“.
Ferner wird der Ausdruck „gemeinschaftsweiter Bedeutung“ durch „gemeinschafts- oder EFTA-weiter Bedeutung“, ersetzt.
b) In wird der Ausdruck „gemeinschaftsweite Bedeutung“ durch „gemeinschafts- oder EFTA-weite Bedeutung“ ersetzt.
Ferner wird der Ausdruck „gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz“ durch „gemeinschafts- oder EFTA-weiter Gesamtumsatz“ ersetzt.
In , zweiter Satzteil wird das Wort „Mitgliedstaat“ durch „Staat“ ersetzt.
c) findet keine Anwendung.
d) In Satz 1 wird die Bezeichnung „Gemeinsamen Markt“ durch „dem Funktionieren des EWR-Abkommens“ ersetzt.
e) In (am Ende) wird die Bezeichnung „Gemeinsamen Markt“ durch „dem Funktionieren des EWR-Abkommens“ ersetzt.
f) In (am Ende) wird die Bezeichnung „Gemeinsamen Markt“ durch „dem Funktionieren des EWR-Abkommens“ ersetzt.
g) In Buchstabe b wird das Wort „Mitgliedstaats“ durch „EG-Mitgliedstaats oder EFTA-Staats“ ersetzt.
h) In wird der Ausdruck „gemeinschaftsweiter Bedeutung“ durch „gemeinschafts- oder EFTA-weiter Bedeutung“ ersetzt.
Ferner ist im ersten Satz vor den Worten „bei der Kommission anzumelden“ der Satzteil „gemäß des EWR-Abkommens“ einzufügen.
i) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der in der Gemeinschaft oder in einem Mitgliedstaat erzielte Umsatz umfaßt den Umsatz, der mit Waren und Dienstleistungen für Unternehmen oder Verbraucher in der Gemeinschaft oder in diesem Mitgliedstaat erzielt wird. Dasselbe gilt für den Umsatz, der in dem gesamten Gebiet der EFTA-Staaten oder in einem EFTA-Staat erzielt wird.“.
j) In Buchstabe a Unterabsatz 2 wird der Ausdruck „in der Gemeinschaft erzielten Gesamtumsatzes“ durch „in der Gemeinschaft oder der EFTA erzielten Gesamtumsatzes“ ersetzt.
Ferner wird der Ausdruck „in der Gemeinschaft ansässigen Kreditinstituten und Kunden“ durch „in der Gemeinschaft oder der EFTA ansässigen Kreditinstituten und Kunden“ ersetzt.
k) In Buchstabe a Unterabsatz 3 wird das Wort „Mitgliedstaat“ durch „EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat“ ersetzt.
l) In Buchstabe b erhält der letzte Satz „... ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von in der Gemeinschaft bzw. in einem Mitgliedstaat ansässigen Personen gezahlt werden.“ folgende Fassung und wird wie folgt ergänzt: „... ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von in der Gemeinschaft bzw. in einem EG-Mitgliedstaat ansässigen Personen gezahlt werden. Das gleiche gilt für die Bruttoprämien, die von in dem gesamten Gebiet der EFTA-Staaten bzw. in einem EFTA-Staat ansässigen Personen gezahlt werden“.
B. AUSSCHLIESSLICHKEITSVERTRÄGE
2. 383 R 1983: Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1), geändert durch:
– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. 302 vom 15. 11. 1985, S. 166).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In wird der Ausdruck „des Vertrages“ durch „des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“ ersetzt.
b) In dem einleitenden Satzteil von wird die Angabe „gemäß der Verordnung Nr. 19/65/EWG“ ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,“.
c) Dem wird folgender Absatz angefügt:
„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.“
d) findet keine Anwendung.
e) erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1997.“
3. 383 R 1984: Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 5), geändert durch:
– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. 302 vom 15. 11. 1985, S. 166).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In wird der Ausdruck „des Vertrages“ durch „des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“ ersetzt.
b) In dem einleitenden Satzteil von wird die Angabe „gemäß der Verordnung Nr. 19/65/EWG“ ersetzt durch „entweder von Amts wegen, auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,“.
c) Dem wird folgender Absatz angefügt:
„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.“
d) findet keine Anwendung.
e) erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1997.“
4. 385 R 0123: Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 15 vom 18. 1. 1985, S. 16), geändert durch:
– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 167).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Nummer 2 Buchstabe d wird das Wort „Mitgliedstaat“ durch „EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat“ ersetzt.
b) findet keine Anwendung.
c) findet keine Anwendung.
d) findet keine Anwendung.
e) In dem einleitenden Satzteil von wird die Angabe „gemäß der Verordnung Nr. 19/65/EWG“ ersetzt durch „entweder von Amts wegen, auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,“.
f) In Nummer 3 wird das Wort „Mitgliedstaaten“ durch „Vertragsparteien“ ersetzt.
g) Dem wird am Ende folgender Absatz angefügt:
„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.“
h) erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 30. Juni 1995.“
C. PATENTLIZENZVEREINBARUNGEN
5. 384 R 2349: Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 über die Anwendung von des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen (ABl. Nr. L 219 vom 16. 8. 1984, S. 15), geändert durch:
– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 166).
– 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In erhält der Satzteil „unter der Bedingung, daß diese Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1699/75, bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission ... keinen Widerspruch ... erhebt“ folgende Fassung: „unter der Bedingung, daß
diese Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85, sowie den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinen Widerspruch ... erhebt“.
b) In wird das Wort „Kommission“ durch „EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde“ ersetzt.
c) findet keine Anwendung.
d) In erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binnen drei Monaten nach der Übermittlung einer Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an diesen Staat einen entsprechenden Antrag erhält.“
e) In erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen Antrag aufrecht, kann der Widerspruch erst nach Anhörung ihres Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen zurückgenommen werden.“
f) Dem wird am Ende folgende Angabe angefügt:
„oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen.“
g) findet keine Anwendung.
h) findet keine Anwendung.
i) findet keine Anwendung.
j) In dem einleitenden Satzteil von wird die Angabe „gemäß der Verordung (Anm.: richtig: Verordnung) Nr. 19/65/EWG“ ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,“.
k) Dem wird folgender Absatz angefügt:
„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.“
l) erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1994.“
D. SPEZIALISIERUNGSVEREINBARUNGEN SOWIE VEREINBARUNGEN ÜBER FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG
6. 385 R 0417: Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. Nr. L 53 vom 22. 2. 1985, S. 1), geändert durch:
– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 167).
– 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 1511 93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In erhält der Satzteil „unter der Bedingung, daß die betreffenden Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission ... keinen Widerspruch ... erhebt“ folgende Fassung: „unter der Bedingung, daß die betreffenden Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85, sowie den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinen Widerspruch ... erhebt“.
b) In wird das Wort „Kommission“ durch „EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde“ ersetzt.
c) findet keine Anwendung.
d) In erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binnen drei Monaten nach der Übermittlung einer Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an diesen Staat einen entsprechenden Antrag erhält.“
e) In erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen Antrag aufrecht, kann der Widerspruch erst nach Anhörung ihres Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen zurückgenommen werden.“
f) Dem wird am Ende folgender Satzteil angefügt:
„oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen.“
g) In dem einleitenden Satzteil von wird die Angabe „gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71“ ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen“.
h) Dem wird folgender Absatz angefügt:
„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.“
i) erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1997.“
7. 385 R 0418: Verordnung (EWG) Nr. 418/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. Nr. L 53 vom 22. 2. 1985, S. 5), geändert durch:
– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 167).
– 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In erhält der Satzteil „unter der Bedingung, daß die betreffenden Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission ... keinen
Widerspruch ... erhebt“ folgende Fassung: „unter der Bedingung, daß die betreffenden Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85, sowie den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinen Widerspruch ... erhebt“.
b) In wird das Wort „Kommission“ durch „EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde“ ersetzt.
c) findet keine Anwendung.
d) In erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binnen drei Monaten nach der Übermittlung einer Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an diesen Staat einen entsprechenden Antrag erhält.“
e) In erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen Antrag aufrecht, so kann der Widerspruch erst nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen zurückgenommen werden.“
f) Dem wird folgender Satzteil angefügt:
„oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen.“
g) In dem einleitenden Satzteil von wird die Angabe „gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71“ ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,“.
h) Dem wird folgender Absatz angefügt:
„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.“
i) findet keine Anwendung.
j) erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1997.“
E. FRANCHISEVEREINBARUNGEN
8. 388 R 4087: Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von des Vertrages auf Gruppen von Franchisevereinbarungen (ABl. Nr. L 359 vom 28. 12. 1988, S. 46).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In erhält der Satzteil „sofern diese Vereinbarungen gemäß der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission angemeldet werden und die Kommission ... keinen Widerspruch ... erhebt“ folgende Fassung: „sofern diese Vereinbarungen gemäß der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85, sowie den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinen Widerspruch ... erhebt“.
b) In wird das Wort „Kommission“ durch „EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde“ ersetzt.
c) findet keine Anwendung.
d) In erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binnen drei Monaten nach Übermittlung einer Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an diesen Staat einen entsprechenden Antrag erhält.“
e) In erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen Antrag aufrecht, so kann der Widerspruch erst nach Anhörung ihres Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen zurückgenommen werden.“
f) Dem wird folgender Satzteil angefügt:
„oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen.“
g) In dem einleitenden Satzteil von wird die Angabe „gemäß der Verordnung Nr. 19/65/EWG“ ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,“.
h) Dem wird folgender Absatz angefügt:
„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.“
i) In Buchstabe c wird das Wort „Mitgliedstaaten“ durch „EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten“ ersetzt.
j) erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1999.“
F. KNOW-HOW-VEREINBARUNGEN
9. 389 R 0556: Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission vom 30. November 1988 zur Anwendung von des Vertrages auf Gruppen von Know-how-Vereinbarungen (ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 1), geändert durch:
– 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In wird der Ausdruck „der Europäischen Gemeinschaft“ durch „des räumlichen Geltungsbereichs des EWR-Abkommens“ ersetzt.
b) erhält folgende Fassung:
„Sofern die in Absatz 1 Ziffern 1 bis 5 genannten Verpflichtungen Gebiete betreffen, die EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten einschließen, in denen dieselbe Technologie durch notwendige Patente geschützt ist, gilt die Freistellung nach Absatz 1 für diese Staaten so lange, wie das Vertragserzeugnis oder -verfahren in diesen Staaten durch derartige Patente geschützt ist, sofern diese Schutzdauer länger als die in Absatz 2 genannten Zeiträume ist.“
c) In Nummern 6 und 8 wird „Mitgliedstaaten“ bzw. „Mitgliedstaat“ durch „EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten“ bzw. „EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat“ ersetzt.
d) In erhält der Satzteil „unter der Bedingung, daß diese Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission ... keinen Widerspruch erhebt“ folgende Fassung: „unter der Bedingung, daß diese Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85, sowie den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinen Widerspruch ... erhebt“.
e) In wird das Wort „Kommission“ durch „bei der EG- Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde“ ersetzt.
f) findet keine Anwendung.
g) In erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binnen drei Monaten nach der Übermittlung einer Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an den Staat einen entsprechenden Antrag erhält.“
h) In erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen Antrag aufrecht, kann der Widerspruch erst nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen zurückgenommen werden.“
i) Dem wird folgender Satzteil angefügt:
„oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen.“
j) In dem einleitenden Satzteil von wird die Angabe „gemäß der Verordnung Nr. 19/65/EWG“ ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen“.
k) Dem Nummer 5 Buchstabe a (vor „oder“) und b wird ein Semikolon und jeweils folgender Wortlaut angefügt:
„das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.“
l) findet keine Anwendung.
m) findet keine Anwendung.
n) findet keine Anwendung.
o) erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1999.“
G. VERKEHR
10. 368 R 1017: Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. Nr. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 1).
Die bis 5 und die bis 9 der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Der einleitende Satzteil von erhält folgende Fassung:
„Vorbehaltlich der bis 6 und der dem entsprechenden Vorschrift des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen sind mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar und verboten, ohne daß dies einer vorherigen Entscheidung bedarf, alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des unter das EWR-Abkommen fallenden Gebiets bezwecken oder bewirken, insbesondere“.
b) findet keine Anwendung.
c) findet keine Anwendung.
d) In wird die Angabe „Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar“ durch „Mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar“ ersetzt.
e) erhält folgende Fassung:
„Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Verkehrs in bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den vorstehenden Artikeln widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.“
f) In wird das Wort „Gemeinschaft“ durch „Vertragsparteien“ ersetzt.
g) erhält die Fassung:
„Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde achten auf die Anwendung dieses Artikels und richten erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen an die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Staaten.“
11. 386 R 4056: Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 4), berichtigt im ABl. Nr. L 117 vom 5. 5. 1988, S. 34.
Abschnitt I der Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In wird der Ausdruck „Häfen der Gemeinschaft“ durch „Häfen im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens“ ersetzt.
b) findet keine Anwendung.
c) In dem einleitenden Satzteil von Nummer 1 wird die Angabe „Abschnitt II“ ersetzt durch „Abschnitt II oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen“.
Ferner wird im zweiten Gedankenstrich die Angabe „“ durch „ oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen“ ersetzt.
d) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „des Abschnitts II“ durch „des Abschnitts II oder der entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen“ ersetzt.
e) Dem Nummer 2 Buchstabe c Ziffer i werden folgende Absätze angefügt:
„Wenn eine der Vertragsparteien gemäß dieser Verordnung Konsultationen mit einem Drittland aufnehmen will, unterrichtet sie den Gemeinsamen EWR-Ausschuß. Die Vertragspartei, die das Verfahren einleitet, kann gegebenenfalls die anderen Vertragsparteien zur Teilnahme an diesen Verfahren auffordern.
Sofern eine oder mehrere der anderen Vertragsparteien gegen das beabsichtigte Vorgehen Einwände erheben, ist in dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß nach einer zufriedenstellenden Lösung zu suchen. Wird zwischen den Vertragsparteien keine Einigung erzielt, so können geeignete Maßnahmen getroffen werden, um spätere Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.“
f) In werden die Worte „auf Antrag eines Mitgliedstaates“ ersetzt durch „auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs“.
Ferner wird „“ durch „ oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen“ ersetzt.
g) In wird der Ausdruck „handels- und seeschiffahrtsbezogene Belange der Gemeinschaft“ durch „handels- und seeschiffahrtsbezogene Belange der Vertragsparteien“ ersetzt.
h) Dem wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Wenn eine der Vertragsparteien gemäß dieser Verordnung Konsultationen mit einem Drittland aufnehmen will, unterrichtet sie den Gemeinsamen EWR-Ausschuß. Die Vertragspartei, die das Verfahren einleitet, kann gegebenenfalls die anderen Vertragsparteien zur Teilnahme an diesem Verfahren auffordern.
Sofern eine oder mehrere der anderen Vertragsparteien gegen das beabsichtigte Vorgehen Einwände erheben, ist in dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß nach einer zufriedenstellenden Lösung zu suchen. Wenn zwischen den Vertragsparteien keine Einigung erzielt wird, so können geeignete Maßnahmen getroffen werden, um spätere Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.“
11a. 393 R 3652: Verordnung (EWG) Nr. 3652/93 der Kommission vom 22. Dezember 1993 zur Anwendung von des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen über computergesteuerte Buchungssysteme für den Luftverkehr (ABl. Nr. L 333 vom 31. 12. 1993, S. 37)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In werden die Worte „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ durch „im Geltungsbereich des EWR-Abkommens niedergelassenen Luftfahrtunternehmen“ ersetzt.
b) In wird nach Satz 2 folgender neuer Satz eingefügt: „Die zuständige Überwachungsbehörde teilt dies auch dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit.“
c) Im einleitenden Teil von werden die Worte „Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87“ durch „Auf Initiative der zuständigen Überwachungsbehörde oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde, eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht,“ ersetzt.
d) Dem wird folgendes angefügt: „Die zuständige Überwachungsbehörde kann in diesen Fällen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um diese Zuwiderhandlungen zu beenden. Bevor sie einen solchen Beschluß faßt, kann die zuständige Überwachungsbehörde Empfehlungen für die Beendigung der Zuwiderhandlung an die betreffenden Personen richten.“
e) erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt rückwirkend für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bereits bestehende Vereinbarungen von dem Zeitpunkt ab, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Rechtsaktes erfüllt waren.“
11b. 393 R 1617: Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. Nr. L 155 vom 26. 6. 1993, S. 18)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In wird der Begriff „Flughäfen in der Gemeinschaft“ durch „Flughäfen im Geltungsbereich des EWR-Abkommens“ ersetzt.
b) Im einleitenden Teil von werden die Worte „gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87“ durch „von sich aus oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde, eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht,“ ersetzt.
c) Dem wird folgendes angefügt: „Die zuständige Überwachungsbehörde kann in diesen Fällen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um diese Zuwiderhandlungen zu beenden. Bevor sie einen solchen Beschluß faßt, kann die zuständige Überwachungsbehörde Empfehlungen für die Beendigung der Zuwiderhandlung an die betreffenden Personen richten.“
d) erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt rückwirkend für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von dem Zeitpunkt ab, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Rechtsaktes erfüllt waren.“
H. ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN
12. 388 L 0301: Richtlinie 88/301/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte (ABl. Nr. L 131 vom 27. 5. 1988, S. 73).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In wird der Ausdruck „Bekanntgabe dieser Richtlinie“ durch „Inkrafttreten des EWR-Abkommens“ ersetzt.
b) findet keine Anwendung.
c) Ferner gilt folgendes:
Für die EFTA-Staaten ist die EFTA-Überwachungsbehörde Adressat aller Informationen, Mitteilungen, Berichte und Anmeldungen, die nach dieser Richtlinie innerhalb der Gemeinschaft an die EG-Kommission zu richten sind. Für die in diesem Rechtsakt vorgesehenen unterschiedlichen Übergangszeiten gilt eine allgemeine Übergangszeit von sechs Monaten ab Inkrafttreten des EWR-Abkommens.
13. 390 L 0388: Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Je nach Zuständigkeit obliegt es der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde, die Entwürfe vor ihrer Verwirklichung auf ihre Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen zu prüfen.“
b) In wird der Satzteil „vom Rat für die Bereitstellung des offenen Netzzugangs erlassenen einheitlichen Gemeinschaftsregeln“ ersetzt durch „für die Bereitstellung des offenen Netzzugangs geltenden einheitlichen Vorschriften des EWR-Abkommens“.
c) Satz 1 findet keine Anwendung.
d) Ferner gilt folgendes:
Für die EFTA-Staaten ist die EFTA-Überwachungsbehörde Adressat aller Informationen, Mitteilungen, Berichte und Anmeldungen, die nach dieser Richtlinie innerhalb der Gemeinschaft an die EG-Kommission zu richten sind. Desgleichen ist die EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf die EFTA-Staaten dafür zuständig, die erforderlichen Berichte abzufassen oder Bewertungen vorzunehmen. Für die in diesem Rechtsakt vorgesehenen unterschiedlichen Übergangszeiten gilt eine allgemeine Übergangszeit von sechs Monaten ab Inkrafttreten des EWR-Abkommens.
I. KOHLE UND STAHL
14. 354 D 7024: Entscheidung Nr. 24/54 der Hohen Behörde vom 6. Mai 1954 betreffend eine Verordnung über die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens auf Grund des Artikels 66 § 1 des Vertrages (ABl. der EGKS Nr. 9 vom 11. 5. 1954, S. 345/54)
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
findet keine Anwendung.
15. 367 D 7025: Entscheidung Nr. 25/67 der Hohen Behörde vom 22. Juni 1967 betreffend eine Verordnung über die Befreiung vom Erfordernis vorheriger Genehmigung auf Grund des Artikels 66 § 3 des Vertrages (ABl. Nr. 154 vom 14. 7. 1967, S. 11), geändert durch:
– 378 S 2495: Entscheidung Nr. 2495/78/EGKS der Kommission vom 20. Oktober 1978 (ABl. Nr. L 300 vom 27. 10. 1978, S. 21).
– 391 S 3654: Entscheidung Nr. 3654/91/EGKS der Kommission vom 13. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 348 vom 17. 12. 1991, S. 12)
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Nummer 2 wird nach „in der Gemeinschaft“ die Angabe „und in den EFTA-Staaten“ eingefügt.
b) In der Überschrift von werden die Worte „der Gemeinschaft unterstehenden“ durch „dem Protokoll 25 zum EWR-Abkommen unterliegenden“ ersetzt.
c) In der Überschrift von wird der Ausdruck „der Gemeinschaft unterstehenden“ durch „dem Protokoll 25 zum EWR-Abkommen unterliegenden“ ersetzt.
d) findet keine Anwendung.
J. VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT
15a. 392 R 3932: Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft (ABl. Nr. L 398 vom 31. 12. 1992, S. 7)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Im einleitenden Teil von werden die Worte „gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 des Rates“ durch „von sich aus oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde, eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht,“ ersetzt.
b) Dem wird folgender Absatz angefügt:
„Die zuständige Überwachungsbehörde kann in diesen Fällen gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen eine Erklärung abgeben; eine Anmeldung durch die Unternehmen ist nicht erforderlich.“
c) findet keine Anwendung.
d) findet keine Anwendung.
e) findet keine Anwendung.
f) erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. März 2003.“
RECHTSAKTE, DIE DIE EG-KOMMISSION UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN
Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde haben bei der Anwendung der bis 60 des Abkommens und der Vorschriften, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, die Grundsätze und Regelungen der folgenden Rechtsakte gebührend zu berücksichtigen:
Kontrolle von Zusammenschlüssen
16. C/203/90/S. 5: Bekanntmachung der Kommission über Nebenabreden zu Zusammenschlüssen (ABl. Nr. C 203 vom 14. 8. 1990, S. 5).
17. C/203/90/S. 10: Bekanntmachung der Kommission über Konzentrations- und Kooperationstatbestände nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. Nr. C 203 vom 14. 8. 1990, S. 10).
Ausschließlichkeitsverträge
18. C/101/84/S. 2: Bekanntmachung der Kommission zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen bzw. Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. Nr. C 101 vom 13. 4. 1984, S. 2).
19. C/17/85/S. 4: Bekanntmachung der Kommission zu der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. C 17 vom 18. 1. 1985, S. 4).
Weitere Rechtsakte
20. 362 X 1224 (01): Bekanntmachung der Kommission über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern (ABl. Nr. 139 vom 24. 12. 1962, S. 2921/62).
21. C/75/68/S. 3: Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen (ABl. Nr. C 75 vom 29. 7. 1968, S. 3), berichtigt in ABl. Nr. C 84 vom 28. 8. 1968, S. 14).
22. C/111/72/S. 13: Bekanntmachung der Kommission betreffend die Einfuhr japanischer Erzeugnisse in die Gemeinschaft, auf die der Vertrag von Rom anwendbar ist (ABl. Nr. C 111 vom 21. 10. 1972, S. 13).
23. C/1/79/S. 2: Bekanntmachung der Kommission vom 18. Dezember 1978 über die Beurteilung von Zulieferverträgen nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag (ABl. Nr. C 1 vom 3. 1. 1979, S. 2).
24. C/231/86/S. 2: Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen (ABl. Nr. C 231 vom 12. 9. 1986, S. 2).
25. C/233/91/S. 2: Leitlinien für die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln im Telekommunikationsbereich (ABl. Nr. C 233 vom 6. 9. 1991, S. 2).
ALLGEMEINES
I. Die vorstehenden Rechtsakte sind von der EG-Kommission bis zum 31. Juli 1991 erlassen worden. Bei Inkrafttreten des Abkommens sind gemäß Buchstabe b und des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes von der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechende Rechtsakte zu erlassen. Diese sind gemäß dem Briefwechsel über die Veröffentlichung EWR-relevanter Informationen zu veröffentlichen.
II. Was die EWR-relevanten Rechtsakte betrifft, die die EG-Kommission nach dem 31. Juli 1991 erlassen hat, hat die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den ihr im Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes übertragenen Befugnisse nach Beratung mit der EG-Kommission entsprechende Rechtsakte zu erlassen, damit weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten. Die von der Kommission erlassenen Rechtsakte werden nicht in diesen Anhang aufgenommen. Bei ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wird auf ihre Relevanz für den EWR hingewiesen und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt auf diese Veröffentlichung verwiesen. Die entsprechenden Rechtsakte der EFTA-Überwachungsbehörde werden in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und in der EWR-Abteilung des Amtsblattes veröffentlicht. Beide Überwachungsbehörden müssen diese Rechtsakte in den Fällen gebührend berücksichtigen, für die sie nach dem Abkommen zuständig sind.
Beachte: Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006 nicht in die Anhänge eingearbeitet.
ANHANG XV
STAATLICHE BEIHILFEN
Verzeichnis nach
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
– Präambeln
– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
Öffentliche Unternehmen
1. 380 L 0723: Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. Nr. L 195 vom 29. 7. 1980, S. 35), geändert durch:
– 385 L 0413: Richtlinie 85/413/EWG der Kommission vom 24. Juli 1985 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. Nr. L 229 vom 28. 8. 1985, S. 20).
– 393 L 0084: Richtlinie 93/84/EWG der Kommission vom 30. September 1993 (ABl. Nr. L 254 vom 12. 10. 1993, S. 16)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Das Wort „Kommission“ wird durch „das gemäß des EWR-Abkommens zuständige Überwachungsorgan“ ersetzt.
b) Der Ausdruck „Handel zwischen Mitgliedstaaten“ wird durch „Handel zwischen Vertragsparteien“ ersetzt.
c) In Artikel 5a Absatz 3 Unterabsatz 2 werden die Worte „in anderen Mitgliedstaaten“ durch „in anderen EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten“ ersetzt.
Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie
1a. 391 S 3855: Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57)
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Der Begriff „Kommission“ wird durch „gemäß des EWR-Abkommens zuständige Überwachungsbehörde“ ersetzt.
b) Der Begriff „Handel zwischen Mitgliedstaaten“ wird durch „Handel zwischen Vertragsparteien“ ersetzt.
c) Der Begriff „mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar“ wird durch „mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar“ ersetzt.
d) In werden dem zweiten Gedankenstrich folgende Worte angefügt: „bzw. im Falle eines EFTA-Staates die Beihilfen für die Zahlungen nicht die Beihilfen überschreiten, die einem Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft in einer entsprechenden Lage gewährt werden dürfen.“
e) In werden die Worte „aufgrund des EWG-Vertrags“ durch „aufgrund des EWG-Vertrags oder des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes“ ersetzt.
f) In werden die Worte „ des Vertrages“ durch „ des Vertrags und das entsprechende Verfahren gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes“ ersetzt.
RECHTSAKTE, DIE DIE EG-KOMMISSION UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN
Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde haben bei der Anwendung der bis 63 des Abkommens und der Vorschriften, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, die Grundsätze und Regelungen der folgenden Rechtsakte gebührend zu berücksichtigen:
Überprüfung durch die Kommission
Vorherige Unterrichtung über die beabsichtigten staatlichen Beihilfen und andere Verfahrensregeln
2. C/252/80/S. 2: Die Unterrichtung der Kommission über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag – Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten (ABl. Nr. C 252 vom 30. 9. 1980, S. 2).
3. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. Oktober 1981 (SG(81) 12740).
4. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 27. April 1989 (SG(89) D/5521).
5. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 30. April 1989 (SG(87) D/5540): Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag – Fristen.
6. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 11. Oktober 1990 (SG(90) D/28091): staatliche Beihilfen – Unterrichtung der Mitgliedstaaten über Beihilfen, die von der Kommission nicht beanstandet wurden.
7. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 4. März 1991 (SG(91) D/4577): Mitteilung an die Mitgliedstaaten über die Verfahren der Unterrichtung über beabsichtigte Beihilfen sowie über die Verfahren, die anwendbar sind, wenn eine Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt wird.
Bewertung der Beihilfen von geringer Bedeutung
8. C/40/90/S. 2: Anmeldung von Beihilferegelungen von geringer Bedeutung (ABl. Nr. C 40 vom 20. 2. 1990, S. 2).
Staatliche Beteiligungen
9. Anwendung der und 93 EWG-Vertrag auf staatliche Beteiligungen (Bulletin EG 9-1984).
Mißbräuchlich gewährte Beihilfen
10. C/318/83/S. 3: Mitteilung der Kommission über mißbräuchlich gewährte Beihilfen (ABl. Nr. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3).
Staatliche Bürgschaften
11. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 5. April 1989 (SG(89) D/4328).
12. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 12. Oktober 1989 (SG(89) D/12772).
Rahmen für sektorale Beihilferegelungen
Textil- und Bekleidungsindustrie
13. Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten betreffend den Gemeinschaftsrahmen für die Beihilfen zugunsten der Textilindustrie (SEK(71) 363 endg. – Juli 1971).
14. Schreiben der Kommission an die Migliedstaaten (Anm.: richtig: Mitgliedstaaten) vom 4. Februar 1977 (SG(77) D/1190) und Anhang (SEK(77) 317 vom 25. 1. 1977): Prüfung der gegenwärtigen Situation im Hinblick auf Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie.
Kunstfaserindustrie
15. C/173/89/S. 5: Mitteilung der Kommission über Beihilfen zugunsten der Kunstfaserindustrie in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 173 vom 8. 7. 1989, S. 5).
Kraftfahrzeugindustrie
16. C/123/89/S. 3: Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der KfZ-Industrie (ABl. Nr. C 123 vom 18. 5. 1989, S. 3).
17. C/81/91/S. 4: Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an die Kraftfahrzeug-Industrie (ABl. Nr. C 81 vom 26. 3. 1991, S. 4).
Rahmen für allgemeine regionale Beihilferegelungen
18. 471 Y 1104: Entschließung des Rates vom 20. Oktober 1971 über die allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung (ABl. Nr. C 111 vom 4. 11. 1971, S. 1).
19. C/111/71/S. 7: Mitteilung der Kommission zu der Entschließung des Rates vom 20. Oktober 1971 über allgemeine Beihilferegelungen mit regionaler Zwecksetzung (ABl. Nr. C 111 vom 4. 11. 1971, S. 7).
20. Mitteilung der Kommission an den Rat über Beihilferegelungen mit regionaler Zwecksetzung (KOM(75)77 endg.).
21. C/31/79/S. 9: Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 1978 über regionale Beihilferegelungen (ABl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9).
22. C/212/88/S. 2: Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Absätze 3a und c auf Regionalbeihilfen (ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2).
23. C/10/90/S. 8: Mitteilung der Kommission über die Änderung der Mitteilung vom 21. Dezember 1978 (ABl. Nr. C 10 vom 16. 1. 1990, S. 8).
24. C/163/90/S. 5: Mitteilung der Kommission zur Methode der Anwendung von Buchstabe c auf Regionalbeihilfen (ABl. Nr. C 163 vom 4. 7. 1990, S. 5).
25. C/163/90/S. 6: Mitteilung der Kommission zur Methode der Anwendung von Buchstabe a auf Regionalbeihilfen (ABl. Nr. C 163 vom 4. 7. 1990, S. 6).
Horizontale Rahmen
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Umweltbereich
26. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 7. November 1974 (S/74/30.807).
27. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 7. Juli 1980 (SG(80) D/8287).
28. Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (Anhang zu dem Schreiben vom 7. Juli 1980).
29. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 23. März 1987 (SG(87) D/3795).
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen
30. C/83/86/S. 2: Gemeinschaftsrahmen für staatliche FuE-Beihilfen (ABl. Nr. C 83 vom 11. 4. 1986, S. 2).
31. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 5. Februar 1990 (SG(90) D/01620).
Allgemeine Beihilferegelungen
32. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. September 1979 (SG(79) D/10478).
33. Kontrolle der Rettungs- und Begleitbeihilfen (Achter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 228).
Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzungen
34. C/3/85/S. 3: Mitteilung der Kommission über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzungen (ABl. Nr. C 3 vom 5. 1. 1985, S. 2).
Beschäftigungsbeihilfen
35. Sechzehnter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 253.
36. Zwanzigster Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 280.
Kontrolle der Beihilfen zugunsten der Stahlindustrie
37. C/320/88/S. 3: Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche (ABl. Nr. C 320 vom 13. 12. 1988, S. 3).
ALLGEMEINES
I. Die vorstehenden Rechtsakte sind von der EG-Kommission bis zum 31. Juli 1991 erlassen worden. Bei Inkrafttreten des Abkommens sind gemäß Buchstabe b und des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes von der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechende Rechtsakte zu erlassen. Diese sind gemäß dem Briefwechsel über die Veröffentlichung EWR-relevanter Informationen zu veröffentlichen.
II. Was die EWR-relevanten Rechtsakte betrifft, die die EG-Kommission nach dem 31. Juli 1991 erlassen hat, hat die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den ihr im Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes übertragenen Befugnisse nach Beratung mit der EG-Kommission entsprechende Rechtsakte zu erlassen, damit weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten. Die von der Kommission erlassenen Rechtsakte werden nicht in diesen Anhang aufgenommen. Bei ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wird auf ihre Relevanz für den EWR hingewiesen und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt auf diese Veröffentlichung verwiesen. Die entsprechenden Rechtsakte der EFTA-Überwachungsbehörde werden in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und in der EWR-Abteilung des Amtsblattes veröffentlicht. Beide Überwachungsbehörden müssen diese Rechtsakte in den Fällen gebührend berücksichtigen, für die sie nach dem Abkommen zuständig sind.
Beachte: Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006, BGBl. III Nr. 46/2012 und BGBl. III Nr. 44/2025 nicht in die Anhänge eingearbeitet.
ANHANG XVI
ÖFFENTLICHES AUFTRAGWESEN
Verzeichnis nach
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie:
– Präambeln
– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
– Hinweise auf Gebiete oder Sprachen der EG
– Verweise auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nicht anders bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
1. Für die Anwendung der Richtlinien 93/36/EWG, 93/37/EWG und 93/38/EWG, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, gilt folgendes:
Bis die Freizügigkeit der Arbeitskräfte gemäß des Abkommens hergestellt ist, sorgen die Vertragsparteien für
– den effektiven freien Zugang für Beschäftigte, die bei Auftragnehmern der Vertragsparteien, die öffentliche Bauaufträge erhalten haben, Schlüsselstellungen bekleiden;
– den nichtdiskriminierenden Zugang zu Arbeitsbewilligungen für Auftragnehmer der jeweils anderen Vertragsparteien, die öffentliche Bauaufträge erhalten haben.
2. Wenn auf Grund der Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Bekanntmachungen oder Schriftstücke veröffentlicht werden müssen, gilt folgendes:
a) Die Veröffentlichung von Bekanntmachungen und anderen Schriftstücken auf Grund der Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im „Tenders Electronic Daily“ erfolgt durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
b) Bekanntmachungen der EFTA-Staaten sind mindestens in einer der Gemeinschaftssprachen dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zuzusenden. Sie sind in den Gemeinschaftssprachen in der Reihe S des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften und im „Tenders Electronic Daily“ zu veröffentlichen. EG Bekanntmachungen brauchen nicht in die Sprachen der EFTA-Staaten übersetzt zu werden.
3. Wird Teil VII Kapitel 3 des Abkommens zur Überwachung im Sinne dieses Anhangs angewandt, so ist die EG-Kommission für die Überwachung vermutlicher Verstöße zuständig, die von einem Auftraggeber in der Gemeinschaft begangen werden, und die EFTA-Überwachungsbehörde für vermutliche Verstöße, die von einem Auftraggeber in einem EFTA-Staat begangen werden.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 371 L 0304: Richtlinie 71/304/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge und bei öffentlichen Bauaufträgen, die an die Auftragnehmer über ihre Agenturen oder Zweigniederlassungen vergeben werden (ABl. Nr. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Das Verzeichnis der Berufstätigkeiten wird durch Anhang II der Richtlinie 89/440/EWG ersetzt.
b) Die in Liechtenstein erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1995 in Kraft;
während dieser Übergangszeit wird die Anwendung der Richtlinie im Verhältnis zwischen Liechtenstein und den anderen Vertragsparteien gegenseitig ausgesetzt.
2. 393 L 0037: Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. Nr. L 199 vom 9. 8. 1993, S. 54)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Buchstabe a werden die Worte „gemäß dem Vertrag“ durch „gemäß dem EWR-Abkommen“ ersetzt.
b) Soweit in Finnland die Mehrwertsteuer nicht eingeführt ist, tritt in Absätze 1 und 3 für Finnland an die Stelle der „Mehrwertsteuer“ die -„Liikevaihtovero/omsättningsskatt“.
c) Der Schwellenwert wird nach Buchstabe a zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens in den Währungen der EFTA-Staaten berechnet, mit Wirkung vom 1. Januar 1994 grundsätzlich alle zwei Jahre überprüft und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
d) wird wie folgt ergänzt:
„– für Finnland „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
– für Island „Firmaskra“;
– für Norwegen „Foretaksregisteret“;
– für Österreich „Firmenbuch“, „Gewerberegister“, „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
– für Schweden „Aktiebolagsregistret“, „Handelsregistret“, „Föreningsregistret
e) In wird das Datum „31. Oktober 1993“ durch „31. Oktober 1995“ ersetzt
f) Anhang I wird durch Anlage 1 zu diesem Anhang ergänzt.
3. 393 L 0036: Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. Nr. L 199 vom 9. 8. 1993, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In werden die Worte „Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages“ durch die Worte „ des EWR-Abkommens“ ersetzt.
b) Soweit in Finnland die Mehrwertsteuer nicht eingeführt ist, tritt in Buchstabe a für Finnland an die Stelle der „MWSt“ -„Liikevaihtovero/omsättningsskatt“
c) Mit der Maßgabe, daß der Schwellenwert in ECU nur innerhalb des EWR gilt, werden in Buchstabe c
– Satz 1 die Worte „und der Schwellenwert des GATT-Übereinkommens in ECU werden“ durch „wird“ ersetzt;
– Satz 2 die Worte „und der ECU in SZR“ gestrichen.
d) Der Schwellenwert wird nach Buchstabe c zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens in den Währungen der EFTA-Staaten berechnet.
e) wird wie folgt ergänzt:
„– für Finnland: „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“
– für Island: „Firmaskra“;
– für Norwegen: „Foretaksregisteret“;
– für Österreich: „Firmenbuch“, „Gewerberegister“, „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
– für Schweden: „Aktiebolagsregistret“, „Handelsregistret“, „Föreningsregistret“.
f) In Buchstabe, b wird das Datum „31. Oktober 1991“ durch „31. Oktober 1994“ ersetzt.
g) Anhang I dieser Richtlinie wird durch Anlage 2 zu diesem Anhang ergänzt. Der in Buchstabe b dieser Richtlinie genannte Anhang wird durch Anlage 1 zu diesem Anhang ergänzt.
4. 393 L 0038: Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. Nr. L 199 vom 9. 8. 1993, S. 84)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die in Norwegen erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten am 1. Januar 1995 oder früher in Kraft, wenn Norwegen mitgeteilt hat, daß es dieser Richtlinie nachgekommen ist.
Während dieser Übergangszeit wird die Anwendung der Richtlinie im Verhältnis zwischen Norwegen und den anderen Vertragsparteien gegenseitig ausgesetzt.
b) In Buchstabe e werden die Worte „ des Vertrages“ durch „ des EWR-Abkommens ersetzt.
c) In werden die Worte „mit dem Vertrag vereinbar sind“ durch „mit dem EWR-Abkommen vereinbar sind“ ersetzt.
d) In werden die Worte „gemäß dem Vertrag“ durch „gemäß dem EWR-Abkommen“ ersetzt.
e) Soweit in Finnland die Mehrwertsteuer nicht eingeführt ist, tritt in Absätze 1 und 10 für Finnland an die Stelle der „MWSt“ die
- Liikevaihtovero/omsättningsskatt“
f) In werden die Worte „ des Vertrages“ durch „ des EWR-Abkommens“ ersetzt.
g) „Drittländer“ im Sinne des Artikels 36 sind solche, die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind.
h) In werden die Worte „Gemeinschaft“ und „hat“ durch „Gemeinschaft hinsichtlich ihrer Einrichtungen bzw. die EFTA-Staaten hinsichtlich ihrer Einrichtungen“ bzw. „haben“ ersetzt.
i) In werden die Worte „Unternehmen der Gemeinschaft“ durch „Unternehmen der Gemeinschaft hinsichtlich der Übereinkünfte der Gemeinschaft bzw. der EFTA-Staaten hinsichtlich der Übereinkünfte der EFTA-Staaten“ ersetzt.
j) In werden die Worte „der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten gegenüber den Drittländern“ durch „der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten gegenüber den Drittländern bzw. der EFTA-Staaten gegenüber den Drittländern“ ersetzt.
k) In werden die Worte „durch einen Beschluß des Rates“ durch „durch einen Beschluß im Rahmen des allgemeinen Beschlußfassungsverfahrens des EWR-Abkommens“ ersetzt.
l) erhält folgende Fassung:
„(6) Im Rahmen der allgemeinen institutionellen Bestimmungen des EWR-Abkommens werden Jahresberichte vorgelegt über die Fortschritte bei den multilateralen bzw. bilateralen Verhandlungen hinsichtlich des Zugangs der Unternehmen der Gemeinschaft und der EFTA-Staaten zu den Märkten von Drittländern in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen, über alle durch diese Verhandlungen erzielten Ergebnisse und über die tatsächliche Anwendung aller geschlossenen Übereinkünfte.
Auf Grund dieser Entwicklungen können die Bestimmungen dieses Artikels im Rahmen des allgemeinen Beschlußfassungsverfahrens des EWR-Abkommens geändert werden.“
m) Damit die vom EWR-Abkommen erfaßten Auftraggeber im EWR Absätze 2 und 3 anwenden können, sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassenen Lieferanten den Ursprung der Waren, die in ihren im Hinblick auf öffentliche Lieferaufträge eingereichten Angeboten enthalten sind, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1) bestimmen.
n) Um die größtmögliche Konvergenz zu erreichen, gilt im Rahmen des EWR mit der Maßgabe, daß
– das Vorgehen gemäß Absatz 3 den bestehenden Liberalisierungsgrad gegenüber Drittländern unberührt läßt;
– die Vertragsparteien sich bei ihren Verhandlungen mit Drittländern eng miteinander abstimmen.
Die Anwendung dieser Regelung wird 1996 gemeinsam überprüft.
o) findet keine Anwendung.
p) Der Schwellenwert wird nach zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens in den Währungen der EFTA-Staaten berechnet. Er wird mit Wirkung vom 1. Januar 1994 grundsätzlich alle zwei Jahre überprüft.
q) Die Anhänge 1 bis X werden durch die Anlagen 4 bis 13 zu diesem Anhang ergänzt.
4a. 393 D 0327: Entscheidung 93/372/EWG der Kommission vom 13. Mai 1993 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die öffentlichen Auftraggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nutzen, der Kommission Auskunft über die von ihnen vergebenen Aufträge zu erteilen haben (ABl. Nr. L 129 vom 27. 5. 1993, S. 25)
5. 389 L 0665: Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 33).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die in Liechtenstein erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1995 in Kraft;
während dieser Übergangszeit wird die Anwendung der Richtlinie im Verhältnis zwischen Liechtenstein und den anderen Vertragsparteien gegenseitig ausgesetzt.
b) In werden die Worte „des Artikels 177 des Vertrages“ durch die Worte „der vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Artikel 177 des Vertrages entwickelten Kriterien“ 1) ersetzt.
5a. 392 L 0013: Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 14)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die in Norwegen erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Richtlinie 90/531/EWG gemäß Anhang XVI des EWR-Abkommens in Kraft tritt.
Während dieser Übergangszeit wird die Anwendung der Richtlinie im Verhältnis zwischen Norwegen und den anderen Vertragsparteien gegenseitig ausgesetzt.
b) In werden die Worte „des Artikels 177 des Vertrags“ durch „der vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Artikel 177 des Vertrags entwickelten Kriterien“ ersetzt. 3)
c) In Buchstabe a werden die Worte „Artikel 169 bzw. 170 des Vertrags“ durch „Artikel 169 bzw. 170 des Vertrags sowie den entsprechenden Verfahren des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes“ ersetzt.
d) Der Anhang der Richtlinie wird durch Anlage 14 zu diesem Anhang ersetzt.
5b. 392 L 0050: Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In werden die Worte „Artikel 223 des Vertrages“ durch „ des EWR-Abkommens“ ersetzt.
b) wird wie folgt ergänzt:
„– für Finnland das „Kaupparekisteri“
– „Handelsregistret“;
– für Island die „Firmaskra“ und die „Hlutafelagaskra“;
– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
– für Schweden das „Aktiebolagsregistret``` das „Handelsregistret“ und das „Föreningsregistret“.
6. 371 R 1182: Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. Nr. L 124 vom 8. 6. 1971, S. 1). 2)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die in Liechtenstein erforderlichen Maßnahmen, um dieser Verordnung nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1995 in Kraft;
während dieser Übergangszeit wird die Anwendung der Verordnung im Verhältnis zwischen Liechtenstein und den anderen Vertragsparteien gegenseitig ausgesetzt.
b) Rechtsakte des Rates und der Kommission sind solche, auf die in diesem Anhang verwiesen wird.
DOKUMENTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs nehmen die Vertragsparteien von den folgenden Dokumenten Kenntnis:
7. Vademekum über öffentliches Auftragswesen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 358 vom 21. 12. 1987, S. 1);
8. Mitteilung der Kommission (KOM(89)400 vom 27. Juli 1989) über regionale und soziale Aspekte (ABl. Nr. C 311 vom 12. 12. 1989, S. 7).
9. 391 X 0561: Empfehlung 91/561/EWG der Kommission vom 24. Oktober 1991 über die Standardisierung der Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge (ABl. Nr. L 305 vom 6. 11. 1991, S. 19)
10. 592 DC 07225: Mitteilung der Kommission – Die Teilnahme der kleinen und mittelständischen Unternehmen am öffentlichen Auftragswesen innerhalb der Gemeinschaft (SEK(92)722 endg. vom 1. Juni 1992)
11. Mitteilung der Kommission vom 30. Dezember 1992 hinsichtlich der Vordrucke, die von den vom Inkrafttreten der Richtlinie 90/531/EWG betroffenen Vergabestellen zu verwenden sind (ABl. Nr. S 252 A vom 30. 12. 1992, S. 1)
ANLAGE 1
LISTE DER KÖRPERSCHAFTEN UND KATEGORIEN VON KÖRPERSCHAFTEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
I. In ÖSTERREICH:
Alle Körperschaften ohne industriellen oder kommerziellen Charakter, die der Finanzkontrolle des Rechnungshofs unterstehen.
II. In FINNLAND:
Öffentliche oder öffentlich kontrollierte Stellen ohne industriellen oder kommerziellen Charakter.
III. In ISLAND:
Kategorien
Fjarmalaraduneytid (Ministerium der Finanzen)
Innkaupastofnun rikisins (Staatliche Ankaufsstelle) gemäß lög nr. 63 1970 um skipan opinberra framkvaemda Lyfjaverslun rikisins (Staatliche Einfuhrgesellschaft für Arzneimittel)
Samgönguraduneytid (Ministerium für Kommunikationswesen)
Post- og simamalastofnunin (Post- und Telekommunikationsverwaltung)
Vegagerd rikisins (Öffentliche Straßenverwaltung)
Flugmalastjorn (Direktorat für zivile Luftfahrt)
Menntamalaraduneytid (Ministerium für Kultur und Erziehung)
Haskoli Islands (Universität Island)
Utanrikisraduneytid (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)
Felagsmalaraduneytid (Ministerium für Soziales)
Heilbrigdis- og tryggingamalaraduneytid (Ministerium für Gesundheit und Sozialversicherung)
Die öffentlich-rechtlichen Verwaltungseinrichtungen auf Landes- und Gemeindeebene.
V. In NORWEGEN:
Offentlige eller offentlig kontrollerte organer eller virksomheter som ikke har en industriell eller kommersiell karakter. (Öffentliche oder öffentlich kontrollierte Stellen oder Unternehmen ohne industriellen oder kommerziellen Charakter)
Körperschaften
– Norsk Rikskringkasting (Norwegische Reichsrundfunkgesellschaft)
– Norges Bank (Zentralbank)
– Statens Lanekasse for Utdanning (Staatliche Fonds für Erziehungsdarlehen)
– Statsbedrifter i h.h.t lov om statsbedrifter av 25. juni 1965 nr. 3 (Staatsunternehmen)
– Statsbanker (Staatliche Banken)
– Universiteter of hoyskoler etter lov av 16. juni 1989 nr. 77 (Universitäten oder Hochschulen)
VI. In SCHWEDEN:
Alla icke-kommersiella organ vars upphandling star under tillsyn av riksrevisionsverket. (Alle nicht-kommerziellen Stellen, deren Beschaffungswesen der Aufsicht des Nationalen Rechnungshofes untersteht.)
ANLAGE 2
ÖSTERREICH
LISTE DER ZENTRALEN BESCHAFFUNGSSTELLEN
1. Bundeskanzleramt
2. Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
3. Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
4. Bundesministerium für Finanzen
a) Amtswirtschaftsstelle
b) Abteilung VI/5 (EDV-Bereich des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesrechenamtes)
c) Abteilung III/1 (Beschaffung von technischen Geräten, Einrichtungen und Sachgütern für die Zollwache)
5. Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Amtswirtschaftsstelle
6. Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Abteilung Präsidium 1
7. Bundesministerium für Inneres
a) Abteilung I/5 (Amtswirtschaftsstelle)
b) EDV-Zentrale (Beschaffung von EDV-Hardware)
c) Abteilung II/3 (Beschaffung von technischen Geräten und Einrichtungen für die Bundespolizei)
d) Abteilung I/6 (Beschaffung aller Sachgüter für die Bundespolizei, soweit sie nicht von der Abteilung II/3 beschafft werden)
e) Abteilung IV/8 (Beschaffung von Flugzeugen)
8. Bundesministerium für Justiz, Amtswirtschaftsstelle
9. Bundesministerium für Landesverteidigung (Nichtkriegsmaterial ist in Anhang I, Teil II, Österreich, des GATT-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen enthalten)
10. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
11. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Amtswirtschaftsstelle
12. Bundesministerium für Unterricht und Kunst
13. Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
14. Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
15. Österreichisches Statistisches Zentralamt
16. Österreichische Staatsdruckerei
17. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
18. Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal (BVFA)
19. Bundesstaatliche Prothesenwerkstätten
20. Bundesamt für Zivilluftfahrt
21. Amt für Schiffahrt
22. Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge
23. Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung (nur Einrichtungen für das Postwesen)
FINNLAND
LISTE DER INTERNEN BESCHAFFUNGSSTELLEN
1. Oikeusministeriö, Justitieministeriet (Ministerium für Justiz)
2. Suomen rahapaja, Myntverket i Finland (Finnisches Münzamt)
3. Valtion painatuskeskus, Statens tryckericentral (Staatliches Druckereizentrum)
4. Valtion ravitsemuskeskus, Statens maltidscentral (Staatliches Verpflegungszentrum)
19. Norges Statsbaner (Staatliche Eisenbahn), für die Beschaffung von
– Zementschwellen
– Bremsausrüstung für rollendes Material
– Ersatzteile für Eisenbahnzugmaschinen
– Autodiesel
– Personen- und Lastkraftwagen
SCHWEDEN
LISTE DER ZENTRALEN BESCHAFFUNGSSTELLEN. DIE AUFGEFÜHRTEN STELLEN BEINHALTEN REGIONALE UND ÖRTLICHE UNTERABTEILUNGEN
1. Försvarets materielverk
(Materialverwaltung der Landesverteidigung)
2. Vägverket
(Straßenverwaltung)
3. Byggnadsstyrelsen
(Amt für Bauwesen)
4. Postverket
(Postverwaltung)
5. Domänverket
(Forstdienst)
6. Luftfartsverket
(Zivilluftfahrtverwaltung)
7. Fortifikationsförvaltningen
(Verwaltung für Befestigungen)
8. Skolverket
(Amt für Erziehungswesen)
9. Rikspolisstyrelsen
(Reichspolizeileitung)
10. Statskontoret
(Agentur für Verwaltungsentwicklung)
11. Kriminalvardsstyrelsen
(Verwaltung des Gefängniswesens)
12. Sjöfartsverket
(Seefahrtsverwaltung)
13. Riksskatteverket
(Reichsfinanzamt)
14. Skogsstyrelsen
(Forstverwaltung)
15. Försvarets sjukvardsstyrelse
(Gesundheitswesen der Armee)
16. Statens trafiksäkerhetsverk
(Staatliches Amt für Straßensicherheit)
17. Civilförsvarsstyrelsen
(Zivilverteidigungsamt)
18. Närings- och teknikutvecklingsverket
(Amt für Entwicklung im Ernährungswesen und auf dem Gebiet der Technik)
19. Socialstyrelsen
(Sozialverwaltung)
20. Statistiska centralbyran
(Zentrales Amt für Statistik)
ANLAGE 3
LISTE DER KÖRPERSCHAFTEN UND KATEGORIEN VON KÖRPERSCHAFTEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
I. In ÖSTERREICH:
Alle Körperschaften ohne industriellen oder kommerziellen Charakter, die der Finanzkontrolle des Rechnungshofs unterstehen.
II. In FINNLAND:
Öffentliche oder öffentlich kontrollierte Stellen ohne industriellen oder kommerziellen Charakter.
III. In ISLAND:
Kategorien
Fjarmalaraduneytid (Ministerium der Finanzen)
Innkaupastofnun rikisins (Staatliche Ankaufsstelle) gemäß lög um opinber innkaup 18. mars 1987 and Reglugerd 14. april 1988 Lyfjaverslun rikisins (Staatliche Einfuhrgesellschaft für Arzneimittel)
Samgönguraduneytid (Ministerium für Kommunikationswesen)
Post- og simamalastofnunin (Post- und Telekommunikationsverwaltung)
Vegagerd rikisins (Öffentliche Straßenverwaltung) Flugmalastjorn (Direktorat für zivile Luftfahrt)
Menntamalaraduneytid (Ministerium für Kultur und Erziehung)
Haskoli Islands (Universität Island)
Utanrikisraduneytid (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)
Felagsmalaraduneytid (Ministerium für Soziales)
Heilbrigdis- og tryggingamalarduneytid (Ministerium für Gesundheit und Sozialversicherung)
Die öffentlich-rechtlichen Verwaltungseinrichtungen auf Landes- und Gemeindeebene.
V. In NORWEGEN:
Offentlige eller offentlig kontrollerte organer eller virksomheter som ikke har en industriell eller kommersiell karakter. (Öffentliche oder öffentlich kontrollierte Stellen oder Unternehmen ohne industriellen oder kommerziellen Charakter).
Körperschaften
– Norsk Rikskringkasting (Norwegische Reichsrundfunkgesellschaft)
– Norges Bank (Zentralbank)
– Statens Lanekasse for Utdanning (Staatlicher Fonds für Erziehungsdarlehen)
– Statsbedrifter i h.h.t. lov om statsbedrifter av 25. juni 1965 nr. 3 (Staatsunternehmen)
– Statsbanker (Staatliche Banken)
– Universiteter og hoyskoler etter lov av 16. juni 1989 nr. 77 (Universitäten oder Hochschulen)
VI. In SCHWEDEN:
Alle icke-kommersiella organ vars upphandling star under tillsyn av riksrevisionsverket. (Alle nicht-kommerziellen Stellen, deren Beschaffungswesen der Aufsicht des Nationalen Rechnungshofes untersteht.)
ANLAGE 4
GEWINNUNG, WEITERLEITUNG ODER VERTEILUNG VON TRINKWASSER
ÖSTERREICH
Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß den Wasserversorgungsgesetzen der neun Länder.
FINNLAND
Stellen, die Trinkwasser gewinnen, weiterleiten und verteilen, gemäß Laki yleisistä vesi- ja viemärilaitoksista (982/77) vom 23. Dezember 1977.
ISLAND
Städtische Wasserwerke von Reykjavik und andere städtische Wasserwerke, gemäß lög nr. 15 fra 1923.
LIECHTENSTEIN
Gruppenwasserversorgung Liechtensteiner Oberland.
Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland.
NORWEGEN
Stellen, die Wasser gewinnen und verteilen, gemäß Forskrift om Drikkevann og Vannforsyning (FOR 1951-09-28 9576 SO).
SCHWEDEN
Örtliche Stellen und städtische Gesellschaften, die Trinkwasser gewinnen, aufbereiten, weiterleiten und verteilen, gemäß Lag (1970:244) om allmänna vatten- och avloppsanläggningar.
ANLAGE 5
ERZEUGUNG, WEITERLEITUNG ODER VERTEILUNG VON STROM
ÖSTERREICH
Stellen gemäß dem zweiten Verstaatlichungsgesetz (BGBl. 81/47, zuletzt geändert durch BGBl. 321/87) und dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz (BGBl. 260/75, in der Fassung des BGBl. 131/79), sowie gemäß den Elektrizitätswirtschaftsgesetzen der neun Länder.
FINNLAND
Stellen, die Strom auf Grund einer Konzession erzeugen, weiterleiten oder verteilen, gemäß des Sähkölaki (319/79) vom 16. März 1979.
ISLAND
Die nationale Elektrizitätsgesellschaft, gemäß dem lög nr. 59 arid 1965.
Die Staatlichen Elektrizitätswerke, gemäß dem 9. kafli orkulaga nr. 58 arid 1967.
Städtische Reykjaviker Elektrizitätswerke.
Sudurnes Regionale Heizungsgesellschaft gemäß dem lög nr. 100 arid 1974.
Vestfjord Elektrizitätsgesellschaft gemäß dem lög nr. 66 rid 1976.
LIECHTENSTEIN
Liechtensteinische Kraftwerke.
NORWEGEN
Stellen, die Strom erzeugen, weiterleiten oder verteilen, gemäß dem lov om bygging og drift av elektriske anlegg (LOV 1969-06-19) Lov om erverv av vannfall, bergverk og annen fast eiendom m.v., Kap. I, jf.kap.V (LOV 1917-12-14 16, kap. I), oder dem Vassdragsreguleringslov (LOV 1917-12-14 17) oder dem Energilov (LOV 1990-06-29 50).
SCHWEDEN
Stellen, die Strom weiterleiten oder verteilen auf Grund einer Konzession, gemäß dem Lag (1902:71 s.1) innefattande vissa bestämmelser om elektriska anläggningar.
ANLAGE 6
WEITERLEITUNG ODER VERTEILUNG VON GAS UND WÄRME
ÖSTERREICH
Gas: Vertraglich ermächtigte Stellen gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz 1935.
Wärme: Vertraglich ermächtigte Stellen, die Wärme weiterleiten oder verteilen, gemäß der Gewerbeordnung (BGBl. 50/74, zuletzt geändert durch BGBl. 233/80).
FINNLAND
Städtische Energieverwaltungen (kunnalliset energialaitokset), oder deren Zusammenschlüsse oder andere Stellen, die Gas oder Wärme auf Grund einer von den städtischen Verwaltungsbehörden erteilten Konzession verteilen.
ISLAND
Sudurnes Regionale Heizungsgesellschaft gemäß dem lög nr. 100 rid 1974.
Städtische Reykjaviker Distrikt-Heizungsgesellschaft und andere städtische Distrikt-Heizungsgesellschaften.
LIECHTENSTEIN
Liechtensteinische Gasversorgung.
NORWEGEN
Stellen, die Wärme weiterleiten oder verteilen, gemäß dem Lov om bygging og drift av fjernvarmeanlegg (LOV 1986-04-18 10) oder Energiloven (LOV 1990-06-29 50).
SCHWEDEN
Stellen, die Gas oder Wärme weiterleiten oder verteilen, auf Grund einer Konzession gemäß dem Lag (1978:160) om vissa rörledningar.
ANLAGE 7
SCHÜRFEN NACH UND GEWINNEN VON ÖL ODER GAS
ÖSTERREICH
Stellen gemäß dem Berggesetz 1975 (BGBl. 259/75, zuletzt geändert durch BGBl. 355/90).
FINNLAND
Stellen, die auf Grund eines ausschließlichen Rechts tätig sind, gemäß den Artikeln 1 und 2 des Laki oikeudesta luovuttaa valtion maaomaisuutta ja tuloatuottavia oikeuksia (687/78).
ISLAND
Nationale Energiebehörde gemäß lög nr. 58 arid 1967.
LIECHTENSTEIN
–
NORWEGEN
Vertraglich ermächtigte Stellen gemäß dem Petroleumslov (LOV 1985-03-22 11) und Verordnungen auf Grund des Petroleumgesetzes oder gemäß dem Lov om undersokelse etter og utvinning av petroleum i grunnen under norsk landomrade (LOV 1973-05-04 21).
SCHWEDEN
Stellen, die nach Öl oder Gas schürfen oder es gewinnen, auf Grund einer Konzession gemäß dem Lag (1974:890) om vissa mineralfyndigheter oder denen eine Genehmigung erteilt worden ist, gemäß dem Lag (1966:314) om kontinentalsockeln.
ANLAGE 8
SCHÜRFEN NACH UND GEWINNEN VON KOHLE UND ANDEREN FESTEN BRENNSTOFFEN
ÖSTERREICH
Stellen gemäß dem Berggesetz 1975 (BGBl. 259/75, zuletzt geändert durch BGBl. 355/90).
FINNLAND
–
ISLAND
Nationale Energiebehörde gemäß dem lög nr. 58 arid 1967.
LIECHTENSTEIN
–
NORWEGEN
–
SCHWEDEN
Stellen, die nach Kohle oder anderen festen Brennstoffen schürfen oder diese gewinnen, auf Grund von Konzessionen gemäß dem Lag (1974:890) om vissa mineralfyndigheter oder dem Lag (1985:620) om vissa torvfyndigheter oder denen eine Genehmigung erteilt worden ist, gemäß dem Lag (1966:314) om kontinentalsockeln.
ANLAGE 9
VERTRAGLICH ERMÄCHTIGTE STELLEN IM BEREICH DER EISENBAHNDIENSTE
ÖSTERREICH
Stellen gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 (BGBl. 60/57, zuletzt geändert durch BGBl. 305/76).
FINNLAND
Valtion rautatiet, Statsjärnvägarna (Staatsbahnen).
ISLAND
–
LIECHTENSTEIN
–
NORWEGEN
Norges Statsbaner (NSB) und Stellen, die tätig sind gemäß dem Lov inneholdende saerskilte Bestemmelser angaaende Anlaeg af Jernveie til almindelig Benyttelse (LOV 1848-08-12) oder dem Lov inneholdende Bestemmelser angaaende Jernveie til almindelig Afbenyttelse (LOV 1854-09-07) oder dem Lov om Tillaeg til Jernveisloven af 12te August 1848 (LOV 1898-04-23).
SCHWEDEN
Öffentliche Stellen, die Eisenbahndienste betreiben, gemäß der Förordning (1988:1339) om statens sparanläggningar und dem Lag (1990:1157) om järnvägssäkerhet.
Regionale und örtliche öffentliche Stellen, die regionale oder lokale Eisenbahnverbindungen betreiben, gemäß dem Lag (1978:438) om huvudmannaskap för viss kollektiv persontrafik.
Private Stellen, die Eisenbahndienste betreiben in Ausübung einer Genehmigung nach der Förordning (1988:1339) om statens sparanläggningar, sofern diese Genehmigungen dem der Richtlinie entsprechen.
ANLAGE 10
VERTRAGLICH ERMÄCHTIGTE STELLEN IM BEREICH DER STÄDTISCHEN EISENBAHN - STRASSENBAHN – OBERLEITUNGSBUS ODER BUSDIENSTE
ÖSTERREICH
Stellen gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 (BGBl. 60/57, zuletzt geändert durch BGBl. 305/76) und dem Kraftfahrliniengesetz 1952 (BGBl. 84/52, geändert durch BGBl. 265/66).
FINNLAND
Städtische Verkehrsämter (kunnalliset liikennelaitokset) oder Stellen, die öffentliche Busdienste auf Grund einer Konzession betreiben, die von den städtischen Behörden erteilt wurden.
ISLAND
Der Reykjaviker Städtische Busdienst.
LIECHTENSTEIN
Liechtensteinische Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (PTT).
NORWEGEN
Norges Statsbaner (NSB) und Stellen für Landtransport, betrieben gemäß dem Lov inneholdende saerskilte Bestemmelser angaaende Anlaeg af Jernveie til almindelig Benyttelse (LOV 1848-08-12) oder dem Lov inneholdende Bestemmelser angaaende Jernveie til almindelig Afbenyttelse (LOV 1854-09-07) oder dem Lov om Tillaeg til Jernveisloven af 12te August 1848 (LOV 1898-04-23) oder dem Lov om samferdsel (LOV 1976-06-04 63) oder dem Lov om anlaeg av taugbaner og loipestrenger (LOV 1912-06-14 1).
SCHWEDEN
Öffentliche Stellen, die städtische Eisenbahn- oder Straßenbahndienste betreiben, gemäß dem Lag (1978:438) om huvudmannaskap för viss kollektiv persontrafik und dem Lag (1990:1157) om järnvägssäkerhet.
Öffentliche oder private Stellen, die einen Oberleitungsbus- oder einen Busdienst betreiben, gemäß dem Lag (1978:438) om huvudmannaskap för viss kollektiv persontrafik und dem Lag (1988:263) om yrkestrafik.
ANLAGE 11
VERTRAGLICH ERMÄCHTIGTE STELLEN IM BEREICH DER FLUGHAFENDIENSTE
ÖSTERREICH
Stellen gemäß der Definition der bis 80 des Luftfahrtgesetzes 1957 (BGBl. 253/57).
FINNLAND
Flughäfen verwaltet von „Ilmailulaitos“ gemäß Ilmailulaki (595/64).
ISLAND
Direktorat für Zivilluftfahrt.
LIECHTENSTEIN
–
NORWEGEN
Stellen, die Flughafendienste anbieten, gemäß dem Lov om luftfart
(LOV 1960-12-16 1).
SCHWEDEN
Flughafen im öffentlichen Eigentum und öffentlicher Verwaltung, gemäß dem Lag (1957:297) om luftfart.
Flughafen im privaten Eigentum mit einer Betriebsgenehmigung nach dem Rechtsakt, insoweit als diese Genehmigung dem Kriterium des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie entspricht.
ANLAGE 12
VERTRAGLICH ERMÄCHTIGTE STELLEN AUF DEM GEBIET DER SEEHAFEN- ODER INLANDSHAFEN- ODER ANDERER TERMINALDIENSTE
ÖSTERREICH
Inlandshäfen, vollständig oder teilweise im Eigentum der Länder und/oder Gemeinden.
FINNLAND
Häfen im Eigentum oder unter der Verwaltung von städtischen Behörden gemäß dem Laki kunnallisista satamajärjestyksistä ja liikennemaksuista (955/76).
Saimaa Kanal (Saimaan kanavan hoitokunta).
ISLAND
Staatliche Leuchtturm- und Hafenbehörde, gemäß dem hafnalög nr. 69 arid 1984.
Hafen Reykjavik.
LIECHTENSTEIN
–
NORWEGEN
Norges Statsbaner (NSB) (Eisenbahnterminals).
Stellen, die tätig sind gemäß dem Havneloven (LOV 1984-06-08 51).
SCHWEDEN
Häfen und Terminaldienste in öffentlichem Eigentum und/oder unter öffentlicher Verwaltung, gemäß dem Lag (1988:293) om inrättande, utvidgning och avlysning av allmän farled och allmän hamn, der Förordning (1983:744) om trafiken pa Göta kanal, der Kungörelse (1970:664) om trafik pa Södertälje kanal sowie der Kungörelse (1979:665) om trafik pa Trollhätte kanal.
ANLAGE 13
BETRIEB VON TELEKOMMUNIKATIONSNETZEN UND ANBIETEN VON TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTEN
ÖSTERREICH
Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung (PTV).
FINNLAND
Stellen, die auf Grund eines ausschließlichen Rechts tätig sind, gemäß des Teletoimintalaki (183/87) vom 16. Juli 1990.
ISLAND
Die Post- und Telekommunikationsverwaltung gemäß dem lög um fjarskipti nr. 73 arid 1984 und dem lög um stjorn og starfsemi postog simamala nr. 36 arid 1977.
LIECHTENSTEIN
Liechtensteinische Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (PTT).
NORWEGEN
Stellen, die tätig sind gemäß dem Telegrafloven (LOV 1899-04-29).
SCHWEDEN
Private Stellen, die auf Grund von Genehmigungen tätig sind, die den Kriterien von der Richtlinie entsprechen.
Anlage 14
EINZELSTAATLICHE BEHÖRDEN, AN DIE ANTRÄGE AUF DURCHFÜHRUNG DES SCHLICHTUNGSVERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE 92/13/EWG DES RATES GERICHTET WERDEN KÖNNEN
ÖSTERREICH
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
FINNLAND
Kauppa-ja teollisuusministeriö, Handels- och industriministeriet (Ministerium für Handel und Industrie)
ISLAND
Fjarmalaraduneytid (Finanzministerium)
NORWEGEN
Naerings- og energidepartementet (Industrie- und Energieministerium)
SCHWEDEN
Nämnden för offentlig upphandling (Schwedischer Rat für Öffentliches Auftragwesen)
2) Da der Richtlinie 71/305/EWG und der Richtlinie 77/62/EWG auf diese Verordnung verweisen, gehört diese zu den geltenden Vorschriften.
3) Siehe EWR-Abkommen, Nummer 5, Anpassung unter Buchstabe b zur Richtlinie 89/665/EWG des Rates, Fußnote 1.
Beachte: 1. Verfassungsbestimmung
2. Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006 nicht in die Anhänge eingearbeitet.
ANHANG XVII
GEISTIGES EIGENTUM
Verzeichnis nach
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
– Präambeln
– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte,
– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG,
– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 387 L 0054: Richtlinie 87/54/EWG des Rates über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1987, S. 36).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Buchstabe c wird der Verweis auf Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b EWG-Vertrag durch den Verweis auf des EWR Abkommens ersetzt.
b) Absätze 6 bis 8 finden keine Anwendung.
c) erhält folgende Fassung: „Das ausschließliche Recht zur Zustimmung oder zum Verbot der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Handlungen erstreckt sich nicht auf Handlungen, welche vorgenommen werden, wenn die Topographie oder das Halbleitererzeugnis von dem zur Erteilung der Zustimmung für das Inverkehrbringen Berechtigten selbst oder mit seiner Zustimmung in einem Vertragsstaat in Verkehr gebracht worden ist“.
2. 390 D 0510: Erste Entscheidung 90/510/EWG des Rates zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus bestimmten Ländern oder Gebieten (ABl. Nr. L 285 vom 17. 10. 1990, S. 29), geändert durch:
– 393 D 0017: Entscheidung 93/17/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 11 vom 19. 1. 1993, S. 22)
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Im Anhang werden die Verweise auf Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden gestrichen.
b) Zusätzlich gilt folgende Bestimmung:
Gewährt ein im Anhang aufgeführtes Land oder Gebiet den Angehörigen eines Vertragsstaates nicht den in der Entscheidung vorgesehenen gleichen Schutz, so bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften darum sicherzustellen, daß das fragliche Land oder Gebiet der betreffenden Vertragspartei diesen Schutz spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens gewährt.
3. a) 390 D 0541: Zweite Entscheidung 90/511/EWG des Rates zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus bestimmten Ländern oder Gebieten (ABl. Nr. L 285 vom 17. 10. 1990, S. 31).
b) Entscheidung 90/541/EWG der Kommission gemäß Entscheidung 90/511/EWG des Rates zur Bestimmung der Länder, auf deren Unternehmen oder sonstige juristische Personen der Rechtsschutz für Topographien von Halbleitererzeugnissen ausgedehnt wird (ABl. Nr. L 307 vom 7. 11. 1990, S. 21).
c) 393 D 0016: Entscheidung 93/16/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus den Vereinigten Staaten von Amerika und aus bestimmten Gebieten (ABl. Nr. L 11 vom 19. 1. 1993, S. 20), geändert durch:
– 393 D 0520: Entscheidung 93/520/EWG des Rates vom 27. September 1993 (ABl. Nr. L 246 vom 2. 10. 1993, S. 31)
d) 393 D 0217: Entscheidung 93/217/EWG der Kommission vom 19. März 1993 gemäß der Entscheidung 93/16/EWG des Rates zur Bestimmung der Vereinigten Staaten von Amerika als Land, auf deren Unternehmen oder sonstige juristische Personen der Rechtsschutz für Topographien von Halbleitererzeugnissen ausgedehnt wird (ABl. Nr. L 94 vom 20. 4. 1993, S. 30)
e) 394 D 0004: Entscheidung 94/4/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. Nr. L 6 vom 8. 1. 1994, S. 23) Zusätzlich zu diesen Entscheidungen gilt folgendes:
Die EFTA-Staaten verpflichten sich, zur Anwendung dieses Abkommens die Entscheidung 90/511/EWG des Rates und die nach Maßgabe dieser Entscheidung ergangenen Entscheidungen der Kommission zu übernehmen, wenn deren Geltungsdauer über den 31. Dezember 1992 hinaus verlängert wird. Im Anschluß hieran vorgenommene Änderungen oder Ersetzungen müssen vor Inkrafttreten des Abkommens angenommen werden.
4. 389 L 0104: Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In ist unter „Markenrecht“ das in einem Vertragsstaat geltende Markenrecht zu verstehen.
b) In Buchstabe a Ziffer i, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3, und 14 gelten die Bestimmungen über die Gemeinschaftsmarke für die EFTA-Staaten nur, soweit die Gemeinschaftsmarke auf sie ausgedehnt worden ist.
c) erhält folgende Fassung:
„Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in einem Vertragsstaat in den Verkehr gebracht worden sind“.
5. 391 L 0250: Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. Nr. 122 vom 17. 5. 1991, S. 42).
Absatz c erhält folgende Fassung:
„jede Form der öffentlichen Verbreitung des originalen Computerprogramms oder von Kopien davon einschließlich der Vermietung. Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in einem Vertragsstaat durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich im Gebiet der Vertragsparteien das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon“.
6. 392 R 1768: Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. Nr. L 182 vom 2. 7. 1992, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Dem Buchstabe b wird folgendes angefügt:
„für die Zwecke dieses Buchstabens und der auf ihn verweisenden Artikel gilt eine gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eines EFTA-Staates erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen als Genehmigung gemäß der Richtlinie 65/65/EWG bzw. der Richtlinie 81/581/EWG;“
b) erhält folgende Fassung:
„(1) Für jedes Erzeugnis, das am 2. Januar 1993 durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt war und für das als Arzneimittel eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen im Gebiet der Vertragsparteien nach dem 1. Januar 1985 erteilt wurde, kann ein Zertifikat erteilt werden.
Bezüglich der in Dänemark, in Deutschland in Finnland und in Norwegen zu erteilenden Zertifikate tritt an die Stelle des 1. Januars 1985 der 1. Januar 1988.
Bezüglich der in Belgien, in Italien und in Österreich zu erteilenden Zertifikate tritt an die Stelle des 1. Januars 1985 der 1. Januar 1982.“
c) Dem werden folgende Absätze angefügt:
„(3) Erlischt ein Grundpatent in einem EFTA-Staat wegen Ablaufs seiner gesetzlichen Laufzeit zwischen dem 2. Januar 1993 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß diesem Abkommen, so wird das Zertifikat erst für die Zeit nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Zertifkatsanmeldung wirksam. Die Laufzeit des Zertifikats wird gemäß berechnet.
(4) Im Falle des Absatzes 3 ist die Zertifikatsanmeldung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt einzureichen, zu dem die Verordnung in dem betreffenden EFTA-Staat in Kraft tritt.
(5) Ein gemäß Absatz 3 angemeldetes Zertifikat hindert einen Dritten, der zwischen dem Erlöschen des Grundpatents und der Bekanntmachung der Zertifikatsanmeldung gutgläubig die Erfindung gewerbsmäßig genutzt oder ernsthafte Vorbereitungen dafür getroffen hat, nicht daran, diese Nutzung fortzusetzen.“
7. 392 L 0100: Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. Nr. L 346 vom 27. 11. 1992, S. 61) Finnland, Island, Norwegen und Schweden kommen der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In gilt für Norwegen folgendes:
Norwegen setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie hinsichtlich der öffentlichen Wiedergabe von Tonträgern, die anders als durch Rundfunkübertragung erfolgt, ab 1. Januar 1996 nachzukommen.
b) erhält folgende Fassung:
„Das Verbreitungsrecht im Gebiet der Vertragsparteien hinsichtlich eines der in Absatz 1 genannten Gegenstände erschöpft sich nur, wenn der Erstverkauf des Gegenstands im Gebiet der Vertragsparteien durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erfolgt.“
8. 393 L 0083: Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. Nr. L 248 vom 6. 10. 1993, S. 15)
9. 393 L 0098: Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. Nr. 1. 290 vom 24. 11. 1993, S. 9)
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der nachstehenden Rechtsakte zur Kenntnis:
10. 392 Y 0528(01): Entschließung 92/C 138/01 des Rates vom 14. Mai 1992 im Hinblick auf einen verstärkten Schutz des Urheberrechts und der Leistungsschutzrechte (ABl. Nr. C 138 vom 28. 5. 1992, S. 1)
11. KOM(92) 445 endg.: Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 1992 Gewerbliche Schutzrechte und Normen (KOM(92) 445 endg.)
Beachte: Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006, BGBl. III Nr. 46/2012 und BGBl. III Nr. 44/2025 nicht in die Anhänge eingearbeitet.
ANHANG XVIII
SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ, ARBEITSRECHT SOWIE GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN
Verzeichnis nach den Artikeln 67 bis 70
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
– Präambeln
– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
1. 377 L 0576: Richtlinie 77/576/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (ABl. NR. L 229 vom 7. 9. 1977, S. 12), geändert durch:
– 379 L 0640: Richtlinie Nr. 79/640/EWG des Rates vom 21. Juni 1979 (ABl. Nr. L 183 vom 19. 7. 1979, S. 11);
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 108);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 208,209).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
4. Hätätilanteisiin tarkoitetut merkit – Neydarskilti – Redningsskilt – Räddningsskyltar
a) Ensiapu
Skyndihjalp
Forstehjelp
Första hjälpen
c) tai
eda
eller
eller
d) Poistumistie
Leid ad neydarutgangi
Retningsangivelse til nodutgang
Nödutgang i denna riktning
e) Poistumistie (asetetaan uloskäynnin yläpuolelle) Neydarutgangur (setjist yfir neydarutganginn) Nodutgang (plasseras over utgangen)
Nödutgang (placeras ovanför utgangen)
2. 378 L 0610: Richtlinie 78/610/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind (ABl. Nr. L 197 vom 22. 7. 1978, S. 12).
3. 380 L 1107: Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. Nr. L 327 vom 3. 12. 1980, S. 8), geändert durch:
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 209);
– 388 L 0642: Richtlinie (88/642/EWG) des Rates vom 16. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1988, S. 74).
4. 382 L 0605: Richtlinie 82/605/EWG des Rates vom 28. Juli 1982 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am Arbeitsplatz (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) (ABl. Nr. L 247 vom 23. 8. 1982, S. 12).
5. 383 L 0477: Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) (ABl. Nr. L 263 vom 24. 9. 1983, S. 25), geändert durch:
– 391 L 0382: Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1991, S. 16).
6. 386 L 0188: Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz (ABl. Nr. L 137 vom 24. 5. 1986, S. 28).
7. 388 L 0364: Richtlinie 88/364/EWG des Rates vom 9. Juni 1988 zum Schutz der Arbeitnehmer durch ein Verbot bestimmter Arbeitsstoffe und/oder Arbeitsverfahren (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) (ABl. Nr. L 179 vom 9. 7. 1988, S. 44).
8. 389 L 0391: Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1).
9. 389 L 0654: Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 1).
10. 389 L 0655: Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 13).
11. 389 L 0656: Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 18).
12. 390 L 0269: Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 156 vom 21. 6. 1990, S. 9).
13. 390 L 0270: Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 156 vom 21. 6. 1990, S. 14).
14. 390 L 0394: Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1990, S. 1).
15. 390 L 679: Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebente Einzelrichtlinie im Sinne von der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1990, S. 1), geändert durch:
– 393 L 0088: Richtlinie 93/88/EWG des Rates vom 12. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 268 vom 29. 10. 1993, S. 71)
16. 391 L 0383: Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1991, S. 19).
16a. 392 L 0029: Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1992, S. 19)
16b. 392 L 0057: Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 6)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Österreich und Norwegen setzen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zum 1. Januar 1995 in Kraft.
16c. 392 L 0058: Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 23)
16d. 392 L 0085: Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 348 vom 28. 11. 1992, S. 1)
16e. 392 L 0091: Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 348 vom 28. 11. 1992, S. 9)
16f. 392 L 0104: Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 404 vom 31. 12. 1992, S. 10)
16g. 393 L 0103: Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (Dreizehnte Einzelrichtlinie im Sinne von der Richtlinie 89/391/EWG (ABl. Nr. L 307 vom 13. 12. 1993, S. 1)
Gleichbehandlung von Männern und Frauen
17. 375 L 0117: Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. Nr. L 45 vom 19. 2. 1975, S. 19). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In gilt der Verweis auf „ des Vertrags“ als Verweis auf „ des EWR-Abkommens“.
18. 376 L 207: Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. Nr. L 39 vom 14. 2. 1976, S. 40).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Liechtenstein setzt die zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zum 1. Januar 1995 in Kraft.
19. 379 L 0007: Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. Nr. L 6 vom 10. 1. 1979, S. 24). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Österreich setzt die zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zum 1. Januar 1994 in Kraft.
20. 386 L 0378: Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl. Nr. L 225 vom 12. 8. 1986, S. 40).
21. 386 L 0613: Richtlinie 86/613/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit – auch in der Landwirtschaft – ausüben, sowie über den Mutterschutz (ABl. Nr. L 359 vom 19. 12. 1986, S. 56). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Österreich setzt die zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zum 1. Januar 1994 in Kraft.
Arbeitsrecht
22. 375 L 0129: Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. Nr. L 48 vom 22. 2. 1975, S. 29).
23. 377 L 0187: Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 26).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In ist „des territorialen Geltungsbereichs des Vertrages“ zu ersetzen durch „des territorialen Geltungsbereichs des EWR-Abkommens“.
24. 380 L 0987: Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. Nr. L 283 vom 20. 10. 1980, S. 23), geändert durch:
– 387 L 0164: Richtlinie 87/164/EWG des Rates vom 2. März 1987 (ABl. Nr. L 66 vom 11. 3. 1987, S. 11).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Abschnitt I des Anhangs wird wie folgt ergänzt:
„F. ÖSTERREICH
1. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung dieser berufen ist.
2. Gesellschafter, die befugt sind, einen bestimmenden Einfluß auf die Gesellschaft auszuüben, auch wenn dieser Einfluß auf einer treuhändigen Verfügung beruht.
G. LIECHTENSTEIN
Teilhaber oder Aktionäre, die in einer Personen- oder Handelsgesellschaft befugt sind, ausschlaggebenden Einfluß auszuüben.
H. ISLAND
1. Diejenigen, die Mitglieder des Vorstandes einer in Konkurs gegangenen Gesellschaft waren, nachdem die finanzielle Situation der Gesellschaft sich wesentlich verschlechtert hat.
2. Alle Personen, die mindestens 5% des Kapitals einer in Konkurs gegangenen GmbH halten.
3. Der Generaldirektor einer in Konkurs gegangenen Gesellschaft bzw. alle anderen Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit für das Unternehmen einen Überblick über die finanzielle Situation des Unternehmens hatten, so daß ihnen der bevorstehende Konkurs zum Zeitpunkt der Gehaltszahlungen nicht verborgen bleiben konnte.
4. Der Ehegatte einer Person, auf die eine der in den Ziffern 1 bis 3 beschriebenen Situationen zutrifft, sowie Verwandte ersten Grades dieser Person und Verwandte ersten Grades des Ehegatten.
I. SCHWEDEN
Beschäftigte bzw. Hinterbliebene von Beschäftigten, die alleine oder zusammen mit nahen Verwandten Eigentümer eines wesentlichen Teils des Unternehmens bzw. Geschäftsbetriebes des Arbeitgebers waren und wesentlichen Einfluß auf die Betriebstätigkeit hatten. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ohne Unternehmen bzw. Geschäftsbetrieb ist.“
b) Abschnitt II des Anhangs wird wie folgt ergänzt:
„E. LIECHTENSTEIN
Versicherte, die Leistungen aus der Altersversicherung beziehen.“
25. 391 L 0533: Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. Nr. L 288 vom 18. 10. 1991, S. 32)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island und Norwegen setzen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zum 1. Juli 1994 in Kraft.
26. 392 L 0056: Richtlinie 92/56/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 75/129/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 3)
Beachte: Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006, BGBl. III Nr. 46/2012 und BGBl. III Nr. 44/2025 nicht in die Anhänge eingearbeitet.
ANHANG XIX
VERBRAUCHERSCHUTZ
Verzeichnis nach
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
– Präambeln
– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
Im Sinne dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)“ neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 379 L 0581: Richtlinie 79/581/EWG des Rates vom 19. Juni 1979 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Lebensmittelpreise (ABl. Nr. L 158 vom 26. 6. 1979, S. 19), geändert durch:
– 388 L 0315: Richtlinie 88/315/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 (ABl. Nr. L 142 vom 9. 6. 1988, S. 23).
2. 384 L 0450: Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. Nr. L 250 vom 19. 9. 1984, S. 17).
3. 385 L 0577: Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 31).
4. 387 L 0102: Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. Nr. L 42 vom 12. 2. 1987, S. 48), geändert durch:
– 390 L 0088: Richtlinie Nr. 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 (ABl. Nr. L 61 vom 10. 3. 1990, S. 14).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 5 Buchstabe a wird das Datum 1. März 1990 ersetzt durch den 1. März 1992.
5. 387 L 0357: Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden (ABl. Nr. L 192 vom 11. 7. 1987, S. 49).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In gilt der Verweis auf die Entscheidung 84/133/EWG als Verweis auf die Entscheidung 89/45/EWG.
6. 388 L 0314: Richtlinie 88/314/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln (ABl. Nr. L 142 vom 9. 6. 1988, S. 19).
7. 390 L 0314: Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. Nr. L 158 vom 23. 6. 1990, S. 59).
7a. 393 L 0013: Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95 vom 21. 4. 1993, S. 29)
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der nachstehenden Rechtsakte zur Kenntnis:
8. 388 X 0590: Empfehlung 88/590/EWG der Kommission vom 17. November 1988 zu Zahlungssystemen, insbesondere zu den Beziehungen zwischen Karteninhabern und Kartenausstellern (ABl. Nr. L 317 vom 24. 11. 1988, S. 55).
9. 388 Y 0611(01): Entschließung 88/C 153/01 des Rates vom 7. Juni 1988 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Lebensmittelpreise und der Preise bei anderen Erzeugnissen (ABl. Nr. C 153 vom 11. 6. 1988, S. 1).
10. 392 X 0295: Empfehlung 92/295/EWG der Kommission vom 7. April 1992 über die Verhaltenskodizes zum Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. Nr. L 156 vom 10. 6. 1992, S. 21)
11. 393 Y 0420(01): Entschließung 93/C 110/01 des Rates vom 5. April 1993 über künftige Maßnahmen auf dem Gebiet der verbraucherfreundlichen Kennzeichnung von Erzeugnissen (ABl. Nr. C 110 vom 20. 4. 1993, S. 1)
12. 379 Y 0630(01): Entschließung des Rates vom 19. Juni 1979 über die Angabe des Preises bei Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen des kurzfristigen Verbrauchs in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen (ABl. Nr. C 163 vom 30. 6. 1979, S. 1)
13. 486 Y 0723(07): Entschließung der im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen vom 9. Juni 1986 über die Verbrauchererziehung in Primar- und Sekundarschulen (ABl. Nr. C 184 vom 23. 7. 1986, S. 21)
14. 387 Y 0107(01): Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1986 für die Integration der Verbraucherpolitik in die anderen gemeinsamen Politiken (ABl. Nr. C 3 vom 7. 1. 1987, S. 1)
15. 387 Y 0704(02): Entschließung des Rates vom 25. Juni 1987 über den Zugang der Verbraucher zum Recht (ABl. Nr. C 176 vom 4. 7. 1987, S. 2)
16. 387 Y 0704(03): Entschließung des Rates vom 25. Juni 1987 über die Sicherheit der Verbraucher (ABl. Nr. C 176 vom 4. 7. 1987, S. 3)
17. 388 X 0041: Empfehlung 88/41/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1987 betreffend die Einbeziehung und stärkere Mitwirkung der Verbraucher bei den Normungsarbeiten (ABl. Nr. L 23 vom 28. 1. 1988, S. 26)
ANHANG XX
UMWELTSCHUTZ
Verzeichnis nach
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie:
– Präambeln
– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nicht anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNG
Für die Zwecke dieses Anhangs und ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 ist der Begriff „Mitgliedstaat(en)“ in den Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, so zu verstehen, daß er zusätzlich zu seiner Bedeutung in den entsprechenden EG-Rechtsakten Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Österreich, Schweden einschließt.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
I. ALLGEMEINES
1. 385 L 0337: Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. Nr. L 175 vom 5. 7. 1985, S. 40).
2. 390 L 0313: Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl. Nr. L 158 vom 23. 6. 1990, S. 56).
2a. 391 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. Nr. 377 vom 31. 12. 1991, S. 48)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Richtlinie gilt nur für die in das EWR-Abkommen einbezogenen Richtlinien.
2b. 392 R 0880: Verordnung (EWG) Nr. 880/92 vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. Nr. L 99 vom 11. 4. 1992, S. 1)
2c. 393 D 0430: Entscheidung 93/430/EWG der Kommission vom 28. Juni 1993 über die Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmaschinen (ABl. Nr. L 198 vom 7. 8. 1993, S. 35)
2d. 393 D 0431: Entscheidung 93/431 EWG der Kommission vom 28. Juni 1993 über die Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Geschirrspüler (ABl. Nr. L 198 vom 7. 8. 1993, S. 38)
2e. 393 D 0517: Entscheidung 93/517/EWG der Kommission vom 15. September 1993 über einen Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 243 vom 29. 9. 1993, S. 13)
2f. 393 R 1836: Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. Nr. L 168 vom 10. 7. 1993, S. 1)
II. WASSER
3. 375 L 0440: Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 26), geändert durch:
– 379 L 0869: Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 (ABl. Nr. L 271 vom 29. 10. 1979, S. 44).
4. 376 L 0464: Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 129 vom 18. 5. 1976, S. 23).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
5. 379 L 0869: Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 271 vom 29. 10. 1979, S. 44), geändert durch:
– 381 L 0855: Richtlinie 81/855/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 (ABl. Nr. L 319 vom 7. 11. 1981, S. 16);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 219).
6. 380 L 0068: Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. Nr. L 20 vom 26. 1. 1980, S. 43).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
findet keine Anwendung.
7. 380 L 0778: Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 11), geändert durch:
– 381 L 0858: Richtlinie 81/858/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 (ABl. Nr. L 319 vom 7. 11. 1981, S. 19);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 219, 397).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
findet keine Anwendung.
8. 382 L 0176: Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (ABl. Nr. L 81 vom 27. 3. 1982, S. 29).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
9. 383 L 0513: Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (ABl. Nr. L 291 vom 24. 10. 1983, S. 1). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
10. 384 L 0156: Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse (ABl. Nr. L 74 vom 17. 3. 1984, S. 49).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
11. 384 L 0491: Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. Nr. L 274 vom 17. 10. 1984, S. 11). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
12. 386 L 0280: Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (ABl. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986, S. 16), geändert durch:
– 388 L 0347: Richtlinie 88/347/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 86/280/EWG (ABl. Nr. L 158 vom 25. 6. 1988, S. 35);
– 390 L 0415: Richtlinie 90/415/EWG des Rates vom 27. Juli 1990 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 86/280/EWG (ABl. Nr. L 219 vom 14. 8. 1990, S. 49).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
13. 391 L 0271: Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung vom kommunalem Abwasser (ABl. Nr. L 135 vom 30. 5. 1991, S. 40).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
13a. 391 L 0676: Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1991, S. 1)
13b. 392 D 0446: Entscheidung 92/446/EWG der Kommission vom 27. Juli 1992 über die Fragebögen zu den Wasserrichtlinien (ABl. Nr. L 247 vom 27. 8. 1991, S. 10)
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Entscheidung und ihre Anhänge gelten nur für die in das EWR-Abkommen einbezogenen Richtlinien.
III. LUFT
14. 380 L 0779: Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub (ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 30), geändert durch:
– 381 L 0857: Richtlinie 81/857/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 (ABl. Nr. L 319 vom 7. 11. 1981, S. 18);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 219);
– 389 L 0427: Richtlinie 89/427/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 (ABl. Nr. L 201 vom 14. 7. 1989, S. 53).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
15. 382 L 0884: Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 15).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
16. 384 L 0360: Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen (ABl. Nr. L 188 vom 16. 7. 1984, S. 20).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
17. 385 L 0203: Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid (ABl. Nr. L 87 vom 27. 3. 1985, S. 1), geändert durch:
– 385 L 0580: Richtlinie 85/580/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 36).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
18. 387 L 0217: Richtlinie 87/217/EWG des Rates vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest (ABl. Nr. L 85 vom 28. 3. 1987, S. 40).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In wird „der Vertrag“ durch „das EWR-Abkommen“ ersetzt.
b) Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
19. 388 L 0609: Richtlinie 88/609/EWG des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. Nr. L 336 vom 7. 12. 1988, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) erhält folgende Fassung:
„a) Sollte eine wesentliche und unerwartete Änderung der Energienachfrage oder der Verfügbarkeit bestimmter Brennstoffe oder bestimmter Energieerzeugungsanlagen zu schwerwiegenden technischen Problemen bei der Einhaltung der Emissionshöchstmengen durch eine Vertragspartei führen, kann diese Vertragspartei eine Änderung der in den Anhängen I und II festgelegten Emissionshöchstmengen und/oder Termine beantragen. Das in Buchstabe b beschriebene Verfahren ist anzuwenden.
b) Die Vertragspartei unterrichtet unter Angabe der Gründe über den Gemeinsamen EWR-Ausschuß umgehend die anderen Vertragsparteien von einer solchen Maßnahme. Auf Antrag einer Vertragspartei wird der Gemeinsame EWR-Ausschuß über die Angemessenheit der getroffenen Maßnahmen konsultiert. Teil VII des Abkommens findet Anwendung.“
b) Die Tabelle für die Höchstmengen und Verringerungen in Anhang I sind wie folgt zu ergänzen:
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Finnland:
171
102
68
51
–40
–60
–70
–40
–60
–70
Österreich:
90
54
36
27
–40
–60
–70
–40
–60
–70
Schweden:
112
67
45
34
–40
–60
–70
–40
–60
–70
c) Die Tabelle für die Höchstmengen und Verringerungen in Anhang II sind wie folgt zu ergänzen:
0
1
2
3
4
5
6
Finnland:
81
65
48
–20
–40
–20
–40
Österreich:
19
15
11
–20
–40
–20
–40
Schweden:
31
25
19
–20
–40
–20
–40
d) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens verfügen Island, Liechtenstein und Norwegen über keine Großfeuerungsanlagen im Sinne der Begriffsbestimmung in . Diese Staaten werden der Richtlinie nachkommen, falls und wenn sie solche Anlagen beschaffen.
20. 389 L 0369: Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (ABl. Nr. L 163 vom 14. 6. 1989, S. 32).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
21. 389 L 0429: Richtlinie 89/429/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (ABl. Nr. L 203 vom 15. 7. 1989, S. 50).
21a. 392 L 0072: Richtlinie 92/72/EWG des Rates vom 21. September 1992 über die Luftverschmutzung durch Ozon (ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 1)
IV. CHEMISCHE STOFFE, INDUSTRIELLE RISIKEN UND BIOTECHNOLOGIE
22. 376 L 0403: Richtlinie 76/403/EWG des Rates vom 6. April 1976 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle (ABl. Nr. L 108 vom 26. 4. 1976, S. 41).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die EFTA-Staaten setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie vom 1. Januar 1995 an – vorbehaltlich einer Überprüfung vor diesem Termin – nachzukommen.
23. 382 L 0501: Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (ABl. Nr. L 230 vom 5. 8. 1982, S. 1), geändert durch:
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 219);
– 387 L 0216: Richtlinie 87/216/EWG des Rates vom 28. März 1987 (ABl. Nr. L 85 vom 28. 3. 1987, S. 36);
– 388 L 0610: Richtlinie 88/610/EWG des Rates vom 24. November 1988 (ABl. Nr. L 336 vom 7. 12. 1988, S. 14).
24. 390 L 0219: Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Österreich und Schweden setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
24a. 391 D 0448: Entscheidung 91/448/EWG der Kommission vom 29. Juli 1991 betreffend die Leitlinien für die Einstufung gemäß der Richtlinie 90/219/EWG des Rates (ABl. Nr. L 239 vom 28. 8. 1991, S. 23).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
25. 390 L 0220: Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 15).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Österreich und Schweden setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
b) erhält folgende Fassung:
„(1) Hat eine Vertragspartei berechtigten Grund zu der Annahme, daß ein Produkt, das nach dieser Richtlinie vorschriftsmäßig angemeldet wurde und für das eine schriftliche Zustimmung erteilt worden ist, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, so kann sie den Einsatz und/oder Verkauf dieses Produkts in ihrem Gebiet einschränken oder verbieten. Sie unterrichtet hiervon unter Angabe von Gründen durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuß unverzüglich die anderen Vertragsparteien.
(2) Auf Antrag einer Vertragspartei wird der Gemeinsame EWR-Ausschuß über die Angemessenheit der getroffenen Maßnahmen konsultiert. Teil VII des Abkommens findet Anwendung.“
c) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Richtlinie nur Aspekte betrifft, die sich auf die potentiellen Gefahren für Menschen, Pflanzen, Tiere und die Umwelt beziehen. Die EFTA-Staaten behalten sich daher das Recht vor, im Zusammenhang mit anderen Problemen als der Gesundheit und der Umwelt ihre nationalen Rechtsvorschriften in diesem Bereich anzuwenden, sofern das mit diesem Abkommen vereinbar ist.
25a. 391 D 0596: Entscheidung 91/596/EWG des Rates vom 4. November 1991 über den formalen Aufbau der Zusammenfassung der Anmeldung nach der Richtlinie 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. Nr. L 322 vom 23. 11. 1991, S. 1)
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Teil A Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i des Anhangs „Formaler Aufbau der Zusammenfassung der Anmeldung der Freisetzung von genetisch veränderten Organismen (GVO) zu Forschungs- und Entwicklungszwecken“ werden folgende Worte eingefügt:
Boreal
Arktisch
b) Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
25b. 392 D 0146: Entscheidung 92/146/EWG der Kommission vom 11. Februar 1992 betreffend den formalen Aufbau der Zusammenfassung der Anmeldung gemäß der Richtlinie 90/220/EWG (ABl. Nr. L 60 vom 5. 3. 1992, S. 19)
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
V. ABFÄLLE
26. 375 L 0439: Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 23), geändert durch:
– 387 L 0101: Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 42 vom 12. 2. 1987, S. 43).
27. 375 L 0442: Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 39), geändert durch:
– 391 L 0156: Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 32).
– 394 D 0003: Entscheidung 94/3/EG der Kommission vom 20. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 5 vom 7. 1. 1994, S. 15)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Norwegen setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie vom 1. Januar 1995 an – vorbehaltlich einer Überprüfung vor diesem Termin – nachzukommen.
28. 378 L 0176: Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxidproduktion (ABl. Nr. L 54 vom 25. 2. 1978, S. 19), geändert durch:
– 382 L 0883: Richtlinie 82/883/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 1);
– 383 L 0029: Richtlinie 83/29/EWG des Rates vom 24. Januar 1983 (ABl. Nr. L 32 vom 3. 2. 1983, S. 28).
29. 378 L 0319: Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle (ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 43) geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 111);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 219, 397);
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die EFTA-Staaten setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie von 1. Januar 1995 an – vorbehaltlich einer Überprüfung vor diesem Termin – nachzukommen.
30. 382 L 0883: Richtlinie 82/883/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 1), geändert durch:
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 219).
31. 384 L 0631: Richtlinie 84/631/EWG vom 6. Dezember 1984 über die Überwachung und Kontrolle – in der Gemeinschaft – der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle (ABl. Nr. L 326 vom 13. 12. 1984, S. 31), geändert durch:
– 385 L 0469: Richtlinie 85/469/EWG der Kommission vom 22. Juli 1985 (ABl. Nr. L 272 vom 12. 10. 1985, S. 1);
– 386 L 0121: Richtlinie 86/121/EWG des Rates vom 8. April 1986 (ABl. Nr. L 100 vom 16. 4. 1986, S. 20);
– 386 L 0279: Richtlinie 86/279/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 (ABl. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986, S. 13).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Das Kästchen 36 des Anhangs I wird wie folgt ergänzt:
b) Der letzte Satz der Bestimmung 6 des Anhangs III wird durch folgende neue Eintragungen ergänzt: AU für Österreich, SF für Finnland, IS für Island, LI für Liechtenstein, NO für Norwegen, SE für Schweden.
c) Die EFTA-Staaten setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie vom 1. Januar 1995 an – vorbehaltlich einer Überprüfung vor diesem Termin – nachzukommen.
32. 386 L 0278: Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986, S. 6).
32a. 391 L 0689: Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 20)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie vom 1. Januar 1995 an – vorbehaltlich einer Überprüfung vor diesem Termin – nachzukommen. Für Norwegen erfolgt die Überprüfung zusammen mit der Richtlinie 75/442/EWG, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG.
32b. 392 L 0112: Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. Nr. L 409 vom 31. 12. 1992, S. 11)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Norwegen setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um Buchstabe a Ziffer ii vom 1. Januar 1997 an nachzukommen. Norwegen legt dem Gemeinsamen Ausschuß spätestens am 1. Januar 1995 ein effektives Programm zur Verringerung der SO tief 2-Emissionen, einschließlich einer Darstellung des Investitionsplans und der gewählten technischen Optionen, sowie eine Umweltverträglichkeitsstudie über Meerwasser im Aufbereitungsverfahren zur Prüfung vor.
32c. 393 R 0259: Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 30 vom 6. 2. 1993, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Finnland, Island, Norwegen und Schweden setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Verordnung vom 1. Januar 1995 an nachzukommen.
Österreich setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Verordnung vom 1. Januar 1997 an nachzukommen.
VI. Lärm
32d. 392 L 0014: Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 21, berichtigt in ABl. Nr. L 168 vom 23. 6. 1992, S. 30).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Österreich kann strengere nationale Schutzvorschriften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bestehen und die Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), auf österreichischen Flughäfen betreffen, bis zum 1. April 2002 anwenden.
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
33. 375 X 0436: Empfehlung 75/436/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 3. März 1975 über die Kostenzurechnung und die Intervention der öffentlichen Hand bei Umweltschutzmaßnahmen (ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 1).
34. 379 X 0003: Empfehlung 79/3/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 an die Mitgliedstaaten betreffend Verfahren zur Berechnung der Umweltschutzkosten der Industrie (ABl. Nr. L 5 vom 9. 1. 1979, S. 28).
35. 380 Y 0830(01): Entschließung des Rates vom 15. Juli 1980 über grenzüberschreitende Luftverschmutzung durch Schwefeldioxid und Schwebestaub (ABl. Nr. C 222 vom 30. 8. 1980, S. 1).
36. 389 Y 1026(01): Entschließung des Rates (89/C 273/01) vom 16. Oktober 1989 über Leitlinien für die Verhütung technischer und natürlicher Risiken (ABl. Nr. C 273 vom 26. 10. 1989, S. 1).
37. 390 Y 0518(01): Entschließung des Rates 90/C 122/02 vom 7. Mai 1990 über die Abfallpolitik (ABl. Nr. C 122 vom 18. 5. 1990, S. 2).
38. SEC (89) 934 endg.: Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament vom 18. September 1989. Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft.
Beachte: Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006, BGBl. III Nr. 46/2012 und BGBl. III Nr. 44/2025 nicht in die Anhänge eingearbeitet.
ANHANG XXI
STATISTIK
Verzeichnis nach
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie:
– Präambeln
– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
1. Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)““ neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden.
2. Bezugnahmen auf die „Systematik der Zweige des produzierenden Gewerbes in den Europäischen Gemeinschaften (NICE)“ sowie auf die „Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE)“ sind, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, als Bezugnahmen auf die „Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1)“ zu verstehen, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, sowie gemäß den für dieses Abkommen vorgenommen Änderungen. Die aufgeführten Kennzahlen sind als die entsprechend umgewandelten Kennzahlen der NACE Rev. 1 zu verstehen.
3. Bestimmungen darüber, wer die Kosten für die Durchführung von Erhebungen und ähnliche Kosten zu tragen hat, sind für die Zwecke dieses Abkommens nicht von Belang.
RECHTSAKTE BEZÜGLICH:
WIRTSCHAFTSSTATISTIK
1. 364 L 0475: Richtlinie 64/475/EWG des Rates vom 30. Juli 1964 zur Durchführung koordinierter jährlicher Erhebungen über Investitionen im produzierenden Gewerbe (ABl. Nr. 131 vom 13. 8. 1964, S. 2193/64), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 121, 159);
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 112);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 231).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
c) Die EFTA-Staaten führen die erste Erhebung nach dieser Richtlinie bis spätestens 1995 durch.
d) Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden liefern die nach dieser Richtlinie geforderten Daten mindestens bis zur dreistelligen Ebene, wenn möglich bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1.
e) Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden liefern über die zuständigen nationalen Statistikbehörden – unter gebührender Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, geändert für das vorliegende Abkommen – Informationen über Unternehmen, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, unter der Kennzahl 27.10 eingeordnet sind. Diese Informationen entsprechen denjenigen, die mit Fragebogen 2.60 und 2.61 des Anhangs der Entscheidung 3302/81/EGKS der Kommission vom 18. November 1981 über die Auskunfterteilung der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie betreffend ihre Investitionen (ABl. Nr. L 333 vom 20. 11. 1981 S. 35) angefordert werden.
2. 372 L 0211: Richtlinie 72/211/EWG des Rates vom 30. Mai 1972 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken in der Industrie und im warenproduzierenden Handwerk (ABl. Nr. L 128 vom 3. 6. 1972, S. 28), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 112);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 231).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In entfällt Nummer 5 „die Zahl der abhängig beschäftigten Personen, darunter die der Arbeiter“.
b) Island und Liechtenstein sind von der Erfassung der nach dieser Richtlinie geforderten Daten ausgenommen.
d) Finnland erfaßt die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1997. Monatliche Daten über den Index der industriellen Produktion sind jedoch spätestens ab 1995 zu liefern.
e) Österreich, Norwegen und Schweden erfassen die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995. 3. 372 L 0221: Richtlinie 72/221/EWG des Rates vom 6. Juni 1972
zur Durchführung koordinierter jährlicher Erhebungen über die Tätigkeit der Industrie (ABl. Nr. L 133 vom 10. 6. 1972, S. 57), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 112);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In gilt der Verweis auf „NACE“ als Verweis auf „NACE, Ausgabe 1970“.
c) Die EFTA-Staaten erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.
d) Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden liefern die nach den Artikeln 2 und 5 der Richtlinie geforderten Daten mindestens bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1.
e) Liechtenstein ist von der Lieferung der Daten über die Einheit der Wirtschaftstätigkeit und die örtliche Einheit für alle Variablen außer Umsatz und Beschäftigung ausgenommen.
f) Die EFTA-Staaten sind von der Lieferung von Daten über die Variablen der Kennziffern 1.21, 1.21.1, 1.22 und 1.22.1 des Anhangs ausgenommen.
4. 378 L 0166: Richtlinie 78/166/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken im Baugewerbe (ABl. Nr. L 52 vom 23. 1. 1978, S. 17), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 113);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 231).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In gilt der Verweis auf „Teil I der NACE“ als Verweis auf „Teil I der NACE, Ausgabe 1970“. In Absatz 3 gilt der Verweis auf „NACE“ als Verweis auf „NACE Rev. 1“.
b) Die Daten nach Buchstabe a sind mindestens vierteljährlich einzuholen.
c) In werden die Worte „den vorhergehenden Monat oder“ gestrichen.
d) Island und Liechtenstein sind von der Lieferung der nach der Richtlinie geforderten Daten ausgenommen.
e) Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.
4a. 391 R 3924: Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) gilt nicht für Finnland, Island, Norwegen und Schweden.
b) In gilt der Verweis auf „jede Klasse nach NACE Rev. 1“ für die EFTA-Staaten als Verweis auf „jede Gruppe zusammengefaßter Güterpositionen nach NACE Rev. 1“.
c) gilt nicht für die EFTA-Staaten, in denen die Unternehmen nach nationalem Recht zur Erteilung statistischer Auskünfte verpflichtet sind.
d) Die EFTA-Staaten sind von dem Erfordernis der Erfassung der monatlichen Daten ausgenommen.
e) Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden führen die nach dieser Verordnung geforderte Erhebung spätestens ab 1995 durch. Finnland, Island, Norwegen und Schweden brauchen jedoch vor 1997 die Güter der PRODCOM-Liste nicht bis zur Ebene der 7. und 8. Stelle der Kombinierten Nomenklatur im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 des Rates vom 9. November 1987 über die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 321 vom 11. 11. 1987, S. 3) aufzuschlüsseln.
f) Für die Unternehmen, die unter der Kennzahl 27.10 der NACE Rev. 1 eingeordnet sind, liefern die EFTA-Staaten ungeachtet der in genannten Schwelle die Daten gemäß dem nachstehenden Verzeichnis. Ab 1995 sind die Daten vierteljährlich spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Bezugsquartals zu liefern.
POSITION
WARENBEZEICHNUNG
1.
ERZEUGUNG
1.1
Roheisen
1.2
Rohstahl
1.2.1
Rohblöcke
1.2.2
Stranggußerzeugnisse
1.2.3
Flüssigstahl für Stahlguß
1.2.4
Reinsauerstoffstahl
1.2.5
Elektrostahl
1.2.6
anderer Stahl
1.3
Edelstähle
1.4
Gesamtproduktion Walzstahlfertigerzeugnisse
1.4.1
Gleisbaumaterial
1.4.2
schwerer Formstahl
1.4.3
Walzdraht in Rollen
1.4.4
Betonstahl
1.4.5
anderer Stabstahl
1.4.6
Universalstahl
1.4.7
warmgewalzter Bandstahl und warmgewalzte Röhrenstreifen
1.4.8
warmgewalzte Bleche
> = 4,75 mm
> = 3 mm, < 4,75 mm
< 3 mm
1.4.9
warmgewalzte Coils (Fertigerzeugnisse)
1.4.10
warmgewalzte Bleche
< 3 mm
> = 3 mm
1.4.11
Röhrenhalbzeuge
1.5
Erzeugung von Enderzeugnissen
1.5.1
Weißblech, andere verzinnte Bleche, verzinnte Bänder, ECCS (elektrolytisch mit Chrom oder Chromoxid beschichteter Stahl)
1.5.2
Schwarzblech als solches
1.5.3
verzinkte Bleche, Ternblech, andere beschichtete Bleche
1.5.4
Elektrobleche
1.6
Erzeugung und Be- oder Verarbeitung von Warmbreitband
Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten, EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch EG)
3.2
Lieferungen von Edelstählen aufgeschlüsselt nach:
Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten, EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch EG)
3.3
Neue Aufträge für gewöhnliche Stähle, aufgeschlüsselt nach:
Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten, EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch EG)
4.
EINGEHENDER STAHL ZUM WIEDERAUSWALZEN
4.1
Rohblöcke
4.2
Halbzeug
4.3
Coils, aufgeschlüsselt nach:
Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten, EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch EG)
5.
LAGERBESTÄNDE STAHLERZEUGNISSE BEI ERZEUGERN UND LAGERHALTERN
5.1
Rohblöcke
5.2
Halbzeug und Coils
5.3
Fertigerzeugnisse
4b. 393 R 2186: Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. Nr. L 196 vom 5. 8. 1993, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Nummer 1 Buchstabe k des Anhangs II der Verordnung gilt nicht für die EFTA-Staaten.
b) Österreich kommt dieser Verordnung spätestens am 1. Januar 1997 nach.
VERKEHRSSTATISTIK
5. 378 L 0546: Richtlinie 78/546/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik (ABl. Nr. L 168 vom 26. 6. 1978, S. 29), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 29);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 163);
– 389 L 0462: Richtlinie 89/462/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 226 vom 3. 8. 1989, S. 8).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
b) In Anhang II werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt:
„Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Finnland
Suomi/Finland
Island
Island
Norwegen
Norge/Noreg
Schweden
Sverige
Liechtenstein
Liechtenstein“
c) Anhang III wird durch das folgende Länderverzeichnis ersetzt:
„Verzeichnis der Länder
Belgien
Dänemark
Frankreich
Deutschland
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Spanien
Vereinigtes Königreich
Österreich
Finnland
Island
Norwegen
Schweden
Liechtenstein
Schweiz
Bulgarien
Tschechoslowakei
Ungarn
Polen
Rumänien
Türkei
UdSSR
Jugoslawien
Sonstige europäische Länder
Länder Nordafrikas
Länder des Nahen und Mittleren Ostens
Sonstige Länder“
d) In den Tabellen B, C2 und C4 des Anhangs IV ist der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ durch „EWR-Staaten“ zu ersetzen.
e) In den Tabellen C1, C2, C3, C5 und C6 des Anhangs IV ist der Ausdruck „EUR“ durch „EWR“ zu ersetzen.
f) In Tabelle C 2 des Anhangs IV muß die letzte Länderkennziffer unter „Empfang aus“ und „Versand nach“ 18 lauten.
g) Österreich, Finnland, Liechtenstein, Norwegen, Schweden erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995. Island erfaßt die Daten spätestens ab 1998.
i) Island erfaßt die nach der Richtlinie geforderten Daten über den innerstaatlichen Verkehr mindestens alle drei Jahre.
6. 380 L 1119: Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen (ABl. Nr. L 339 vom 15. 12. 1980, S. 30), geändert durch:
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 163).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Anhang II werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt:
„Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Finnland
Suomi/Finland
Island
Island
Norwegen
Norge/Noreg
Schweden
Sverige“
b) Anhang III wird wie folgt geändert:
Zwischen der Überschrift „VERZEICHNIS DER ...“ und Ziffer I wird der Zusatz eingefügt:
„A. EWR-Länder“
Ziffern II – VII werden durch folgende Eintragungen ersetzt:
„II. EFTA-EWR-Länder
13. Österreich
14. Finnland
15. Island
16. Norwegen
17. Schweden
B. Nicht-EWR-Länder
III. Europäische Nicht-EWR-Länder
18. Schweiz
19. UdSSR
20. Polen
21. Tschechoslowakei
22. Ungarn
23. Rumänien
24. Bulgarien
25. Jugoslawien
26. Türkei
27. Sonstige europäische Nicht-EWR-Länder
IV. 28. Vereinigte Staaten von Amerika
V. 29. Sonstige Länder“
c) In Anhang IV Tabellen 1a und 1b wird der Ausdruck „darunter: EWG“ ersetzt durch „darunter: EWR“.
d) In Anhang IV Tabellen 7a, 7b, 8a und 8b werden die Spalten mit den Überschriften „Staatshandelsländer“ und „Sonstige Länder“ ausgetauscht; die Überschrift „Sonstige Länder“ wird ersetzt durch „EFTA-EWR-Länder“; die Überschrift „Staatshandelsländer“ wird ersetzt durch „Sonstige Länder“.
e) In Anhang IV Tabellen 10a und 10b werden die in der Spalte „Staatszugehörigkeit des Schiffes“ aufgeführten Länder durch das „Verzeichnis der Länder und Ländergruppen“ des geänderten Anhangs III ersetzt. Der Ausdruck „darunter:
EWG“ wird ersetzt durch „darunter: EWR“.
f) Die EFTA-Länder führen die in der Richtlinie vorgesehenen Erhebungen spätestens ab 1995 durch.
7. 380 L 1177: Richtlinie 80/1177/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 über die statistische Erfassung des Eisenbahngüterverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik (ABl. Nr. L 350 vom 23. 12. 1980, S. 23), geändert durch:
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 164).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Folgender Zusatz wird an Ziffer 2 Buchstabe a angefügt:
„ÖBB:
Österreichische Bundesbahnen
VR:
Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna
NSB:
Norgens Statsbaner
SJ:
Statens Järnvägar“
b) In Anhang II werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Länder angefügt:
„Österreich
Österreich
Finnland
Suomi/Finland
Island
Island
Norwegen
Norge/Noreg
Schweden
Sverige
c) Anhang III wird wie folgt geändert:
Zwischen der Überschrift „VERZEICHNIS DER ...“ und Buchstabe a wird der Zusatz eingefügt:
„A. EWR-Länder“
Buchstabe b wird durch folgende Eintragung ersetzt:
„b) EFTA-EWR-Länder
13. Österreich
14. Finnland
15. Norwegen
16. Schweden
B. Nicht-EWR-Länder
17. Schweiz
18. UdSSR
19. Polen
20. Tschechoslowakei
21. Ungarn
22. Rumänien
23. Bulgarien
24. Jugoslawien
25. Türkei
26. Länder des Nahen und Mittleren Ostens
27. Sonstige Länder“
d) Die EFTA-Länder erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.
7a. 393 D 0704: Entscheidung 93/704/EG des Rates vom 30. November 1993 über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle (ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 63)
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Für die EFTA-Staaten erfolgt die erstmalige Übermittlung der in genannten Daten vor dem 31. März 1995 und betrifft die Jahre 1991, 1992 und 1993; in der Folge werden diese Daten spätestens neun Monate nach Ablauf des jeweiligen Bezugsjahres übermittelt.
b) Die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 in der für die Zwecke dieses Abkommens angepaßten Fassung gilt für die EFTA-Staaten auch für die in genannten Daten.
STATISTIKEN DES AUSSENHANDELS UND DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELS
8. 375 R 1736: Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates vom 24. Juni 1975 über die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 183 vom 14. 7. 1975, S. 3), geändert durch:
– 377 R 2845: Verordnung (EWG) Nr. 2845/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 (ABl. Nr. L 329 vom 22. 12. 1977, S. 3);
– 384 R 3396: Verordnung (EWG) Nr. 3396/84 der Kommission vom 3. Dezember 1984 (ABl. Nr. L 314 vom 4. 12. 1984, S. 10);
– 387 R 3367: Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 des Rates vom 9. November 1987 über die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 über die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 321 vom 11. 11. 1987, S. 3);
– 387 R 3678: Verordnung (EWG) Nr. 3678/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 über die statistischen Verfahren des Außenhandels der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 346 vom 10. 12. 1987, S. 12);
– 388 R 0455: Verordnung (EWG) Nr. 455/88 der Kommission vom 18. Februar 1988 über die statistische Schwelle in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1988, S. 19);
– 388 R 1629: Verordnung (EWG) Nr. 1629/88 des Rates vom 27. Mai 1988 (ABl. Nr. L 147 vom 14. 6. 1988, S. 1);
– 391 R 0091: Verordnung (EWG) Nr. 91/91 der Kommission vom 15. Januar 1991 (ABl. Nr. L 11 vom 16. 1. 1991, S. 5).
– 393 R 3478: Verordnung (EWG) Nr. 3478/93 der Kommission vom 17. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 317 vom 18. 12. 1993, S. 32)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In erhalten Buchstaben a und b folgende Fassung:
„a) in die Zollager eingehen oder sie verlassen, mit Ausnahme der im Anhang A genannten Zollager;
b) in die im Anhang A genannten Freizonen eingehen oder sie verlassen.“
b) erhält folgende Fassung:
„(1) Das statistische Erhebungsgebiet des EWR umfaßt grundsätzlich die Zollgebiete der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien bestimmen ihre jeweiligen statistischen Erhebungsgebiete.
(2) Das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft umfaßt das Zollgebiet der Gemeinschaft, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates vom 23. Juli 1984 betreffend das Zollgebiet der Gemeinschaft, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4151/88, festgelegt ist.
(3) Das statistische Erhebungsgebiet der EFTA-Staaten umfaßt deren Zollgebiet. Das statistische Erhebungsgebiet Norwegens schließt jedoch den Archipel Svalbard und die Insel Jan Mayen ein.“
c) Für die in Absätze 1 und 3 vorgeschriebene Benennung der Ware ist eine wenigstens sechsstellige Schlüsselnummer zu verwenden.
d) In erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„Unbeschadet von Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 müssen die statistischen Anmeldungen der einzelnen KN-Unterpositionen die folgenden Angaben in wenigstens sechsstelliger Form enthalten:“
e) An wird der folgende Absatz angefügt:
„(3) Für die EFTA-Staaten gilt als „Ursprungsland“ das Herkunftsland der Waren gemäß den nationalen Ursprungsregeln.“
f) In gilt der Verweis auf die „Verordnung (EWG) Nr. 808/68 des Rates vom ... zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1028/75“ als Verweis auf die „Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. Nr. L 134 vom 31.05.1980, S. 1)“.
g) erhält folgende Fassung:
„Die in genannten Angaben werden für alle KN-Unterpositionen in der derzeit gültigen Fassung der ersten sechs Stellen der Kombinierten Nomenklatur erfaßt.
i) Die EFTA-Staaten erfassen die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995.
9. 377 R 0546: Verordnung (EWG) Nr. 546/77 der Kommission vom 16. März 1977 über die statistischen Verfahren im Außenhandel der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 70 vom 17. 3. 1977, S. 13), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 112);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 230);
– 387 R 3678: Verordnung (EWG) Nr. 3678/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 über die statistischen Verfahren des Außenhandels der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 346 vom 10. 12. 1987, S. 12).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
– Aterinförsel efter annan bearbetning än reparation.“
10. 379 R 0518: Verordnung (EWG) Nr. 518/79 der Kommission vom 19. März 1979 über die Erfassung der Ausfuhr vollständiger Fabrikationsanlagen in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 69 vom 20. 3. 1979, S. 10), geändert durch:
– 387 R 3521: Verordnung (EWG) Nr. 3521/87 der Kommission vom 24. November 1987 (ABl. Nr. L 335 vom 25. 11. 1987, S. 8).
11. 380 R 3345: Verordnung (EWG) Nr. 3345/80 der Kommission vom 23. Dezember 1980 über die Erfassung des Versendungslandes in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 351 vom 24. 12. 1980, S. 12).
12. 383 R 0200: Verordnung (EWG) Nr. 200/83 des Rates vom 24. Januar 1983 über die Anpassung der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft an die Richtlinien zur Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Waren und für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (ABl. Nr. L 26 vom 28. 1. 1983, S. 1).
13. 387 R 3367: Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 des Rates vom 9. November 1987 über die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 über die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 321 vom 11. 11. 1987, S. 3).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die Kombinierte Nomenklatur (KN) wird wenigstens bis zur sechsstelligen Ebene angewendet.
b) In findet der letzte Satz keine Anwendung.
14. 387 R 3522: Verordnung (EWG) Nr. 3522/87 der Kommission vom 24. November 1987 über die Erfassung des Verkehrszweigs in der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 335 vom 25. 11. 1987, S. 10).
15. 387 R 3678: Verordnung (EWG) Nr. 3678/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 über die statistischen Verfahren des Außenhandels der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 346 vom 10. 12. 1987, S. 12).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
findet keine Anwendung.
16. 388 R 0455: Verordnung (EWG) Nr. 455/88 der Kommission vom 18. Februar 1988 über die statistische Schwelle in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1988, S. 19).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
An werden folgende Angaben angefügt:
„Österreich:
AS
11 500
Finnland:
FMk
4 000
Island:
IKr
60 000
Norwegen:
NKr
6 300
Schweden:
SKr
6 000“
STATISTISCHE GEHEIMHALTUNG
17. 390 R 1588: Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) An wird die folgende Nummer angefügt:
„11. Personal des Büros des EFTA-Beraters für Statistik: in den Räumlichkeiten des SAEG tätiges Personal des EFTA Sekretariats.“
b) In Satz 2 wird der Ausdruck „SAEG“ durch „SAEG und des Büros des EFTA-Beraters für Statistik“ ersetzt.
c) An wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die über das Büro des EFTA-Beraters für Statistik an das SAEG übermittelten vertraulichen statistischen Daten sind auch dem Personal dieses Büros zugänglich.“
d) In schließt der Ausdruck „SAEG“ im Sinne dieses Abkommens das Büro des EFTA-Beraters für Statistik ein.
BEVÖLKERUNGS- UND SOZIALSTATISTIK
18. 376 R 0311: Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates vom 9. Februar 1976 über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. Nr. L 39 vom 14. 2. 1976, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden sind nicht an die in festgelegte regionale Gliederung gebunden.
b) Die EFTA-Staaten erfassen die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995.
18a. 391 R 3711: Verordnung (EWG) Nr. 3711/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Durchführung einer jährlichen Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 351 vom 20. 12. 1991, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Den EFTA-Staaten ist es gestattet, die nach dieser Verordnung geforderte Erhebung bei einer Stichprobe von Einzelpersonen anstatt bei einer Stichprobe von Haushalten durchzuführen. Die EFTA-Staaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, liefern jedoch Angaben über die anderen Mitglieder des Haushaltes, in dem die betreffende Einzelperson lebt, die mindestens die in Buchstaben a und b genannten Merkmale umfassen.
b) Die EFTA-Staaten sorgen dafür, daß durch die Gestaltung des Stichprobenplans für die Erhebung sichergestellt ist, daß die in Unterabsatz 1 genannte Obergrenze für den relativen Standardfehler zumindest auf nationaler Ebene eingehalten wird.
c) Den EFTA-Staaten ist es gestattet, einen Teil der in genannten Angaben über Einzelpersonen auf der Grundlage von Registerdaten zu liefern, sofern diese Daten den grundlegenden Definitionen entsprechen und die Ergebnisse hinsichtlich Präzision und Qualität mindestens gleichwertig sind.
d) Unterabsatz 2 gilt nicht für die EFTA-Staaten.
e) Die EFTA-Staaten führen die nach dieser Verordnung geforderte Erhebung spätestens ab 1995 durch.
VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNGEN – BIP
19. 389 L 0130: Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26), geändert durch:
– 393 D 0454: Entscheidung 93/454/EWG, Euratom der Kommission vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 213 vom 24. 8. 1993, S. 18)
– 393 D 0475: Entscheidung 93/475/EWG, Euratom der Kommission vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 224 vom 3. 9. 1993, S. 27)
– 393 D 0570: Entscheidung 93/570/EWG, Euratom der Kommission vom 4. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 276 vom 9. 11. 1993, S. 13)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Liechtenstein ist von der Lieferung der nach dieser Richtlinie geforderten Daten ausgenommen.
b) Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden liefern die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.
NOMENKLATUREN
20. 390 R 3037: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990, S. 1), geändert durch:
– 393 R 0761: Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 (ABl. Nr. L 83 vom 3. 4. 1993, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Österreich, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden verwenden die „NACE Rev. 1“ oder eine gemäß davon abgeleitete Systematik spätestens ab 1995. Finnland wendet diese Verordnung spätestens ab 1997 an.
20a. 393 R 0696: Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 76 vom 30. 3. 1993, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden verwenden die in der Verordnung genannten Definitionen für Statistiken, die sich auf die Zeit nach dem 1. Januar 1995 beziehen.
b) Die in genannte Übergangszeit beginnt für Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden am 1. Januar 1995 und endet am 31. Dezember 1996.
c) Der Aufzählung in Abschnitt II Buchstabe B Nummer 2 des Anhangs werden folgende Worte angefügt:
„Gemeinde“ in Österreich, „kunta/kommun“ in Finnland, „sveitarfelag“ in Island, „kommune“ in Norwegen, „primärkommun“ in Schweden.“
20b. 393 R 3696: Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. Nr. L 342 vom 31. 12. 1993, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Für die EFTA-Staaten endet die in genannte Übergangszeit am 31. Dezember 1996.
LANDWIRTSCHAFTSSTATISTIK
21. 372 L 0280: Richtlinie 72/280/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 2), geändert durch:
– 373 L 0358: Richtlinie 73/358/EWG des Rates vom 19. November 1973 (ABl. Nr. L 326 vom 27. 11. 1973, S. 17);
– 378 L 0320: Richtlinie 78/320/EWG des Rates vom 30. März 1978 (ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 49);
– 1 79H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1978, S. 67 u. 88);
– 386 L 0081: Richtlinie 86/81/EWG des Rates vom 25. Februar 1986 (ABl. Nr. L 77 vom 22. 3. 1986, S. 29).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) findet keine Anwendung.
b) Die Gebietseinteilung in Nummer 3 Buchstabe a wird durch folgende Eintragungen ergänzt:
„Österreich
Bundesländer
Finnland
–
Island
–
Norwegen
–
Schweden
–“
c) Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden erfassen die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.
d) Liechtenstein ist von der Lieferung der nach dieser Richtlinie geforderten statistischen Daten ausgenommen.
e) Finnland, Island, Norwegen, Schweden sind von der Lieferung der nach Nummer 1 dieser Richtlinie geforderten wöchentlichen Daten ausgenommen.
f) Finnland, Island, Norwegen, Schweden sind von der Lieferung von Daten über den Eigenverbrauch von Milch ausgenommen.
22. 372 D 0356: Entscheidung 72/356/EWG der Kommission vom 19. Oktober 1972 über Durchführungsbestimmungen bezüglich der statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L 246 vom 30. 10. 1972, S. 1), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 88);
– 386 D 0180: Entscheidung 86/180/EWG der Kommission vom 19. März 1986 (ABl. Nr. L 138 vom 24. 5. 1986, S. 49).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die Gebietseinteilung in Anhang II Tabelle 4 Fußnote 1 wird durch folgende Eintragungen ergänzt:
„Österreich
Bundesländer
Finnland
ein Gebiet,
Island
ein Gebiet,
Norwegen
ein Gebiet,
Schweden
ein Gebiet“
b) In Anhang II Tabelle 5 Teil B wird bei der Position 1a „Eigenverbrauch“ eine neue Fußnote eingefügt:
„1) Ausgenommen für Finnland, Island, Norwegen, Schweden.“
Die beiden anderen Fußnoten werden entsprechend umnumeriert.
23. 388 R 0571: Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997 (ABl. Nr. L 56 vom 2. 3. 1988, S. 1), geändert durch:
– 389 R 0807: Verordnung (EWG) Nr. 807/89 des Rates vom 20. März 1989 (ABl. Nr. L 86 vom 31. 3. 1989, S. 1).
– 393 D 0156: Entscheidung 93/156/EWG der Kommission vom 9. Februar 1993 (ABl. Nr. L 65 vom 17. 3. 1993, S. 12)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In findet der Text ab den Worten „soweit sie örtlich von Bedeutung sind,“ bis zum Ende des Artikels keine Anwendung.
b) In Buchstabe b werden die Worte „Standarddeckungsbeitrag im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG“ ersetzt durch:
„Standarddeckungsbeitrag – im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG oder zum Wert der gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung“
c) In wird der Verweis auf die „Entscheidung 83/461/EWG der Kommission, geändert durch die Entscheidungen 85/622/EWG und 85/643/EWG“ durch einen Verweis auf die „Entscheidung 89/651/EWG“ ersetzt. Die neue Fußnote lautet: „ABl. Nr. L 391 vom 30. 12. 1989,
S. 1“.
d) , 12 und 13 sowie Anhang II finden keine Anwendung.
e) In Anhang I werden zur Kennzeichnung der folgenden Variablen als fakultativ für die bezeichneten Länder entsprechende
Fußnoten angefügt:
„B. 02:
Fakultativ für Island.
C. 03:
Fakultativ für Island.
E.:
Fakultativ für Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden.
G. 0.5:
Fakultativ für Finnland.
I. 01:
Fakultativ für Norwegen.
I. 01 a):
Fakultativ für Norwegen.
I. 01 b):
Fakultativ für Norwegen.
I. 01 c):
Fakultativ für Norwegen.
I. 01 d):
Fakultativ für Norwegen.
I. 02:
Fakultativ für Norwegen.
I. 03:
Fakultativ für Österreich, Finnland und Schweden.
I. 03 a:
Fakultativ für Österreich, Finnland und Schweden.
I. 07:
Fakultativ für Island.
J. 03:
Untergliederung nach männlichen und weiblichen Tieren fakultativ für Island.
J. 04:
Untergliederung nach männlichen und weiblichen Tieren fakultativ für Island.
J. 09 a:
Fakultativ für Finnland.
J. 09 b:
Fakultativ für Finnland.
J. 11:
Untergliederung nach Ferkeln, Zuchtsauen und anderen Schweinen fakultativ für Island.
J. 12:
Untergliederung nach Ferkeln, Zuchtsauen und anderen Schweinen fakultativ für Island.
J. 13:
Untergliederung nach Ferkeln, Zuchtsauen und anderen Schweinen fakultativ für Island.
J. 17:
Fakultativ für Österreich.
K:
Fakultativ für Island und Schweden.
L:
Finnland, Island und Schweden dürfen die Variablen der Tabelle auf einer höheren Aggregationsebene liefern.
L 10:
Fakultativ für Österreich.“
Fußnote 3 zu Punkt I.07 b) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates in der geänderten Fassung lautet:
„Fakultativ für Dänemark und Schweden“.
„Fußnot (Anm.: richtig: Fußnote) 4 zu Punkt I.07 b) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates in der geänderten Fassung lautet:
g) Die in den Artikeln 4 und 8 sowie im Anhang I der Verordnung festgelegte geographische Gliederung der Daten gilt nicht für Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden. Diese Staaten stellen jedoch sicher, daß durch die Stichprobengröße eine repräsentative Gliederung der Daten, ausgenommen die regionalen Daten, gewonnen wird.
h) Die in den Artikeln 6, 7, 8, 9 und im Anhang I der Verordnung genannte Typologie gilt nicht für Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden. Diese Staaten liefern jedoch die nötigen Zusatzinformationen, die eine Neuklassifizierung entsprechend dieser Typologie erlauben.
i) Die EFTA-Staaten sind von der Verpflichtung befreit, die in Buchstabe c festgelegten Erhebungen durchzuführen.
j) Die EFTA-Staaten erfassen die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995. 24. 390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung (ABl. Nr. L 88 vom 3. 8. 1990, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In entfallen die Worte „zweimal jährlich“.
b) In Anhang III wird nach dem Vereinigten Königreich folgender Zusatz angefügt:
„Österreich
Bundesländer
Finnland
–
Island
–
Norwegen
–
Schweden
–“
c) Liechtenstein ist von der Lieferung der nach der Verordnung geforderten Daten ausgenommen.
d) Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden liefern die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995.
FISCHEREISTATISTIK
25. 391 R 1382: Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 133 vom 28. 5. 1991, S. 1), geändert durch:
– 393 R 2104: Verordnung (EWG) Nr. 2104/93 vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 191 vom 31. 7. 1993, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
b) Die EFTA-Staaten liefern die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1993. Der in genannte Bericht und, erforderlichenfalls, der in genannte Antrag auf Ausklammerung von kleinen Häfen sind im Laufe des Jahres 1995 vorzulegen.
25a. 391 R 3880: Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1991, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Den EFTA-Staaten ist es gestattet, ungeachtet der im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Gemeinschaft angenommenen Bestimmung Stichprobenverfahren nach Maßgabe des Artikels 3 Satz 1 anzuwenden.
b) Die EFTA-Staaten erfassen die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995. Der in genannte Bericht ist von den EFTA-Staaten spätestens Ende 1995 zu übermitteln.“
25b. 393 R 2018 Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. Nr. L 186 vom 28. 7. 1993, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Den EFTA-Staaten ist es gestattet, ungeachtet der im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Gemeinschaft angenommenen Bestimmung Stichprobenverfahren nach Maßgabe des Artikels 3 Satz 1 anzuwenden.
b) Die EFTA-Staaten erfassen die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995. Der in genannte Bericht ist von den EFTA-Staaten spätestens Ende 1995 zu übermitteln.
ENERGIESTATISTIK
26. 390 L 0377: Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABl. Nr. L 185 vom 17.7.1990, S. 16)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) An Absätze 1 und 3 wird jeweils folgender Zusatz angefügt:
„Die Daten für Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden werden dem SAEG über die zuständigen nationalen Behörden übermittelt.“
b) Ungeachtet der und 5 gilt für die Behandlung der aus Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden stammenden vertraulichen Daten ausschließlich die an das vorliegende Abkommen angepaßte Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften.
c) Island und Liechtenstein sind von der Lieferung der in der Richtlinie vorgesehenen Informationen ausgenommen.
d) Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden liefern die in der Richtlinie vorgesehenen Informationen spätestens ab 1995. Sie geben dem SAEG bis zum 1. Januar 1993 bekannt, in welchen Orten und Gebieten die Preise gemäß Anhang I Nummer 11 und Anhang II Nummern 2 und 13 registriert werden.
________________
1) Die Spalte ist auszufüllen von EFTA-Staaten und denjenigen EG-Mitgliedstaaten, in denen EFTA-Schiffe registriert sind.
Beachte: Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006 nicht in die Anhänge eingearbeitet.
ANHANG XXII
GESELLSCHAFTSRECHT
Verzeichnis nach
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
– Präambeln
– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Verweise auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
Einbeziehung von Gesellschaftsformen, die zum Zeitpunkt der Paraphierung des EWR-Abkommens nicht existierten:
Wird in den nachstehend aufgeführten Richtlinien ausschließlich oder vornehmlich auf eine Gesellschaftsform Bezug genommen, so kann diese Bezugnahme bei der Einführung von besonderen Regelungen für Privatgesellschaften geändert werden. Die Einführung derartiger besonderer Regelungen sowie die Bezeichnung der entsprechenden Gesellschaftsform sind dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß spätestens bei der Durchführung der betreffenden Richtlinien mitzuteilen.
ÜBERGANGSFRISTEN
Die EFTA-Staaten führen die in diesem Anhang vorgesehenen Bestimmungen vollständig durch, und zwar Liechtenstein bis spätestens in drei Jahren und Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden bis spätestens in zwei Jahren nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens.
VERWEISE AUF RECHTSAKTE
1. 368 L 0511: Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. Nr. L 65 vom 14. 3. 1968, S. 41), geändert durch:
– 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 89);
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 89);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 157).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
wird wie folgt ergänzt:
„– in Österreich:
die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Kommanditaktiengesellschaft;
– in Norwegen:
aksjeselskap;
– in Schweden:
aktiebolag.”
2. 376 L 0091: Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung des Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 1), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 89);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 157).
– 392 L 0101: Richtlinie 92/101/EWG des Rates vom 23. November 1992 (ABl. Nr. L 347 vom 28. 11. 1992, S. 64)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:
– in Österreich:
die Aktiengesellschaft
– in Finnland:
osakeyhtiö, aktiebolag
– in Island:
almenningshlutafelag
– in Liechtenstein:
die Aktiengesellschaft
– in Norwegen:
aksjeselskap
– in Schweden:
aktiebolag
b) In wird der Begriff „Europäische Rechnungseinheit” durch „ECU” ersetzt.
c) Die Übergangsmaßnahmen des Artikels 43 Absatz 2 gelten ebenfalls für die EFTA-Staaten.
3. 378 L 0855: Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. Nr. L 295 vom 20. 10. 1978, S. 36), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 89);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 157).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) wird wie folgt ergänzt:
„– in Österreich:
die Aktiengesellschaft
– in Finnland:
osakeyhtiö, aktiebolag
– in Island:
almennigshlutafelag
– in Liechtenstein:
die Aktiengesellschaft,
– in Norwegen:
aksjeselskap
– in Schweden:
aktiebolag.”
b) Die Übergangsmaßnahmen des Artikels 32 Absätze 3 und 4 gelten ebenfalls für die EFTA-Staaten.
4. 378 L 0660: Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 auf Grund von Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 89);
– 383 L 0349: Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 auf Grund von Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß (ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1);
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 157);
– 389 L 0666: Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 36);
– 390 L 0604: Richtlinie 90/604/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluß und der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluß hinsichtlich der Ausnahme für kleine und mittlere Gesellschaften sowie der Offenlegung von Abschlüssen in Ecu (ABl. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 57);
– 390 L 0605: Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG über den Jahresabschluß bzw. den konsolidierten Abschluß hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (ABl. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 60).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:
„– in Österreich:
die Aktiengesellschaft,
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
– in Finnland:
osakeyhtiö, aktiebolag
– in Island:
almenningshlutafelag,
einkahlutafelag
– in Liechtenstein:
die Aktiengesellschaft,
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Kommanditaktiengesellschaft
– in Norwegen:
aksjeselskap
– in Schweden:
aktiebolag.”
b) Unterabsatz 2 wird wie folgt ergänzt:
„m) in Österreich:
die offene Handelsgesellschaft,
die Kommanditgesellschaft
n) in Finnland:
avoin yhtiö, öppet bolag,
kommandiittiyhtiö
kommanditbolag
o) in Island:
sameignarfelag,
samlagsfelag
p) in Liechtenstein:
die offene Handelsgesellschaft, die Einzelfirma, die Kollektivgesellschaft, die Kommanditgesellschaft
q) in Norwegen:
partrederi,
ansvarlig selskap,
kommandittselskap
r) in Schweden:
handelsbolag,
kommanditbolag.”
5. 382 L 0891: Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Buchstabe g des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 47).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Übergangsbestimmungen des Artikels 26 Absätze 4 und 5 gelten ebenfalls für die EFTA-Staaten.
6. 383 L 0349: Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 auf Grund von Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß (ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1); geändert durch
– 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 157);
– 390 L 0604: Richtlinie 90/604/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluß und der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluß hinsichtlich der Ausnahme für kleine und mittlere Gesellschaften sowie der Offenlegung von Abschlüssen in Ecu (ABl. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 57);
– 390 L 0605: Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG über den Jahresabschluß bzw. den konsolidierten Abschluß hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (ABl. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 60).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:
„m) in Österreich:
die Aktiengesellschaft,
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
n) in Finnland:
osakeyhtiö, aktiebolag
o) in Island:
almenningshlutafelag,
einkahlutafelag,
samlagsfelag
p) in Liechtenstein:
die Aktiengesellschaft,
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Kommanditaktiengesellschaft
q) in Norwegen:
aksjeselskap
r) in Schweden:
aktiebolag.”
7. 384 L 0253: Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 auf Grund von Buchstabe g) des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. Nr. L 126 vom 12. 5. 1984, S. 20).
8. 389 L 0666: Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 36).
9. 389 L 0667: Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 40).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
wird wie folgt ergänzt:
„– Österreich:
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
– Finnland:
osakeyhtiö, aktiebolag
– Island:
einkahlutafelag
– Liechtenstein:
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
– Norwegen:
aksjeselskap
– Schweden:
aktiebolag.”
10. 385 R 2137: Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. Nr. L 199 vom 31. 7. 1985, S. 1).
Beachte: Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006 nicht in die Anhänge eingearbeitet.
5994/92 ADD 5
AELE 31
SCHLUSSAKTE
Die Bevollmächtigten
DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und
DES KÖNIGREICHS BELGIEN,
DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS SPANIEN,
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
IRLANDS,
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT und des Vertrags über die Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
nachstehend „die EG-Mitgliedstaaten“ genannt,
und
die Bevollmächtigten
DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER REPUBLIK FINNLAND,
DER REPUBLIK ISLAND,
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN,
DES KÖNIGREICHS NORWEGEN,
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
nachstehend „EFTA-Staaten“ genannt,
die in Porto am zweiten Mai neunzehnhundertzweiundneunzig zur Unterzeichnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend EWR-Abkommen genannt, zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:
I. das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum;
II. die nachstehenden Texte, die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigefügt sind:
A.
Protokoll 1
über horizontale Anpassungen,
Protokoll 2
über die nach Buchstabe a vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen Waren
Protokoll 3
über Waren nach Buchstabe b des Abkommens
Protokoll 4
über die Ursprungsregeln
Protokoll 5
über Fiskalzölle (Liechtenstein)
Protokoll 6
über das Anlegen von Pflichtlagern durch Liechtenstein
Protokoll 7
über mengenmäßige Beschränkungen, die Island beibehalten darf
Protokoll 8
über staatliche Monopole
Protokoll 9
über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen
Protokoll 10
über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr
Protokoll 11
über Amtshilfe in Zollsachen
Protokoll 12
über Vereinbarungen mit Drittländern über die Konformitätsbewertung
Protokoll 13
über die Nichtanwendung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
Protokoll 14
über den Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen
Protokoll 15
über Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein)
Protokoll 16
über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein)
Protokoll 17
betreffend
Protokoll 18
über interne Verfahren zur Durchführung von
Protokoll 19
über den Seeverkehr
Protokoll 20
über den Zugang zu Binnenwasserstraßen
Protokoll 21
über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen
Protokoll 22
über die Definition der Begriffe „Unternehmen“ und „Umsatz“ ()
Protokoll 23
über die Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen ()
Protokoll 24
über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
Protokoll 25
über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl
Protokoll 26
über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen
Protokoll 27
über die Zusammenarbeit im Bereich der staatlichen Beihilfen
Protokoll 28
über geistiges Eigentum
Protokoll 29
über die berufliche Bildung
Protokoll 30
mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Protokoll 31
über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
Protokoll 32
über Finanzbestimmungen zur Anwendung von
Protokoll 33
über das Schiedsverfahren
Protokoll 34
zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe der EFTA-Staaten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Entscheidung über die Auslegung von EWR-Bestimmungen zu ersuchen, die EG-Bestimmungen entsprechen
Protokoll 35
zur Durchführung der EWR-Bestimmungen
Protokoll 36
über die Satzung des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses
Protokoll 37
mit der Liste gemäß
Protokoll 38
über den Finanzierungsmechanismus
Protokoll 39
über die ECU
Protokoll 40
über Svalbard
Protokoll 41
über bestehende Abkommen
Protokoll 42
zu bilateralen Vereinbarungen betreffend besondere landwirtschaftliche Erzeugnisse
Protokoll 43
über das Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
Protokoll 44
über das Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
Protokoll 45
über Übergangszeiten betreffend Spanien und Portugal
Protokoll 46
über die Entwicklung der Zusammenarbeit in der Fischerei
Protokoll 47
über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
Protokoll 48
betreffend die und 111
Protokoll 49
über Ceuta und Melilla
B.
Anhang I
Tiergesundheit und Pflanzenschutz
Anhang II
Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen
Anhang XIX
Verbraucherschutz
Anhang XX
Umweltschutz
Anhang XXI
Statistik
Anhang XXII
Gesellschaftsrecht
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Gemeinsamen Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind:
1. Gemeinsame Erklärung über die Erstellung gemeinsamer Berichte nach Nummer 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen
2. Gemeinsame Erklärung zu Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen
3. Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Erteilung und Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungsnachweis
4. Gemeinsame Erklärung zu und des Protokolls 11 zum Abkommen
5. Gemeinsame Erklärung über elektromedizinische Geräte
6. Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms als Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt, Apotheker, praktischer Arzt oder Architekt sind
7. Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Hochschuldiploms sind, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließt
8. Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr
9. Gemeinsame Erklärung über Wettbewerbsregeln
10. Gemeinsame Erklärung zu Buchstabe b des Abkommens
11. Gemeinsame Erklärung zu Buchstabe c des Abkommens
12. Gemeinsame Erklärung über Beihilfen aus den EG-Strukturfonds oder anderen Finanzierungsinstrumenten
13. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 27 Buchstabe c des Abkommens
14. Gemeinsame Erklärung zum Schiffbau
15. Gemeinsame Erklärung über die anwendbaren Verfahren in Fällen, in denen die EFTA-Staaten gemäß und Teil VI des Abkommens und der entsprechenden Protokollen uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen teilnehmen
16. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten
17. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern
18. Gemeinsame Erklärung über die Beteiligung von Sachverständigen der Gemeinschaft an der Arbeit von Ausschüssen der EFTA-Staaten oder von Ausschüssen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden
19. Gemeinsame Erklärung zu des Abkommens
20. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 35 zum Abkommen
21. Gemeinsame Erklärung zum Finanzierungsmechanismus
22. Gemeinsame Erklärung zum Verhältnis zwischen dem EWR-Abkommen und bestehenden Abkommen
23. Gemeinsame Erklärung zur vereinbarten Auslegung von Absätze 1 und 2 des Protokolls 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen
24. Gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Zollzugeständnissen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
25. Gemeinsame Erklärung zum Pflanzenschutz
26. Gemeinsame Erklärung zur Amtshilfe der Aufsichtsbehörden in bezug auf Spirituosen
27. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
28. Gemeinsame Erklärung zur Änderung von Zollzugeständnissen und zu den Sonderregelungen für Spanien und Portugal
29. Gemeinsame Erklärung zum Tierschutz
30. Gemeinsame Erklärung zum Harmonisierten System
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind:
1. Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über die Erleichterung der Grenzkontrollen;
2. Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über den politischen Dialog
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben ferner die Vereinbarung über die Tätigkeit einer hochrangigen Interimsgruppe für die Zeit vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens zur Kenntnis genommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist. Sie sind des weiteren übereingekommen, daß die hochrangige Interimsgruppe spätestens zum Inkrafttreten des EWR-Abkommens über die Verbindlichkeit der in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache erstellten EG-Rechtsakte entscheidet, auf die in den Anhängen zum EWR-Abkommen Bezug genommen wird.
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben ferner die Vereinbarung über die Veröffentlichung der Informationen, die für den EWR von Bedeutung sind, Kenntnis genommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist.
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben auch die Vereinbarung über die Veröffentlichung von EFTA-Bekanntmachungen betreffend das Auftragswesen zur Kenntnis genommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist.
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben des weiteren die Vereinbarte Niederschrift der Verhandlungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist. Die Vereinbarte Niederschrift hat verbindlichen Charakter.
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben schließlich die nachstehenden Erklärungen zur Kenntnis genommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind:
1. Erklärung der Regierungen Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens zu Alkoholmonopolen
2. Erklärung der Regierung Liechtensteins zu Alkoholmonopolen
3. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Amtshilfe in Zollsachen
4. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum freien Verkehr leichter Nutzfahrzeuge
5. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Produkthaftung
6. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur besonderen Lage des Landes
7. Erklärung der Regierung Österreichs zu Schutzmaßnahmen
8. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
9. Erklärung der Regierung Islands zur Anwendung von Schutzmaßnahmen nach dem Abkommen
10. Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmaßnahmen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
11. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
12. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Einführung von Nachdiplom-Studiengängen für Architektur an den Höheren Technischen Lehranstalten (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
13. Erklärung der Regierung Österreichs über audiovisuelle Dienste
14. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Amtshilfe
15. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
16. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
17. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
18. Erklärung der Regierung Norwegens zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden
19. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
20. Erklärung der Regierung Österreichs zur Vollstreckung von Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finanzieller Verpflichtungen im Hoheitsgebiet Österreichs
21. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
22. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Schiffbau
23. Erklärung der Regierung Irlands zu Protokoll 28 über geistiges Eigentum – Internationale Übereinkommen
24. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zur Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer
25. Erklärung der Regierung Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nachtarbeit
26. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
27. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten der EFTA-Staaten vor dem EG-Gerichtshof
28. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten von Anwälten aus den EFTA-Staaten nach dem Gemeinschaftsrecht
29. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Beteiligung von Sachverständigen der EFTA-Staaten an für den EWR relevanten EG-Ausschüssen gemäß des Abkommens
30. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu des Abkommens
31. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu des Abkommens
32. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Transitverkehr im Fischereisektor
33. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens zu Walerzeugnissen
34. Erklärung der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
35. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu bilateralen Abkommen
36. Erklärung der Regierung der Schweiz zum Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
37. Erklärung der Regierung Österreichs zu dem Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
38. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum Finanzierungsmechanismus der EFTA
39. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu einem Gericht erster Instanz
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
DER VERTRAGSPARTEIEN DES ABKOMMENS
ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ERSTELLUNG GEMEINSAMER BERICHTE NACH NUMMER 5 DES PROTOKOLLS 1 ÜBER HORIZONTALE ANPASSUNGEN
Betreffend das Berichtsverfahren gemäß Abschnitt 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen wurde Einvernehmen erzielt, daß der Gemeinsame EWR-Ausschuß um die Erstellung eines gemeinsamen Berichtes ersuchen kann, so oft er dies für nützlich erachtet.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU VEREINBARUNGEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG UND DEN SCHUTZ DER BEZEICHNUNGEN VON WEIN UND SPIRITUOSEN
Die Vertragsparteien kommen überein, bis zum 1. Juli 1993 unter Berücksichtigung der bestehenden bilateralen Abkommen getrennte Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen auszuhandeln.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 10 UND ARTIKEL 14 ABSATZ 1 DES PROTOKOLLS 11 ZUM ABKOMMEN
Die Vertragsparteien betonen, welche Bedeutung sie dem Schutz personenbezogener Daten beimessen. Sie verpflichten sich, diese Frage weiter zu prüfen, um den angemessenen Schutz dieser Daten gemäß Protokoll 11 auf einem Niveau zu gewährleisten, das mindestens mit dem der Konvention des Europarates vom 28. Januar 1981 vergleichbar ist.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER ELEKTROMEDIZINISCHE GERÄTE
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Kommission dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über elektromedizinische Geräte vorgelegt hat, die bisher in den Geltungsbereich der Richtlinie 84/539/EWG (ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 179) (Anhang II) fallen.
Der Vorschlag der Kommission verstärkt den Schutz der Patienten, der Benutzer und Dritter, indem auf harmonisierte Normen verwiesen wird, die von CEN-CENELEC gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen anzunehmen sind, und indem diese Waren geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren unterworfen werden, die für bestimmte Anlagen eine Prüfung durch Dritte einschließen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND STAATSANGEHÖRIGE DER REPUBLIK ISLAND, DIE INHABER EINES IN EINEM DRITTLAND ERTEILTEN DIPLOMS ALS FACHARZT, FACHZAHNARZT, TIERARZT, APOTHEKER, PRAKTISCHER ARZT ODER ARCHITEKT SIND
Mit der Feststellung, daß die Richtlinien 75/362/EWG, 78/686/EWG, 78/1026/EWG, 85/384/EWG, 85/433/EWG und 86/457/EWG des Rates in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung nur die von den Vertragsparteien erteilten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft;
in dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen der Republik Island Rechnung zu tragen, die ihr Studium in einem Drittland absolviert haben, da es in Island selbst keine vollständige Universitätsausbildung zum Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt oder Architekten gibt, da die Möglichkeiten einer Ausbildung zum Fachzahnarzt und einer spezifischen Ausbildung zum praktischen Arzt oder in einer anderen ärztlichen Fachrichtung begrenzt sind und da in Island erst seit kurzem eine vollständige Universitätsausbildung zum Apotheker angeboten wird;
empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen der Republik Island, die ein in einem Drittland erteiltes und von den zuständigen isländischen Behörden anerkanntes Diplom als Fachzahnarzt, Tierarzt, Architekt, Apotheker oder ein Diplom über den Abschluß einer spezifischen Ausbildung zum praktischen Arzt oder in einer anderen ärztlichen Fachrichtung besitzen, durch die Anerkennung dieser Diplome in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäischen Wirtschaftsraum eine Tätigkeit als Fachzahnarzt, Tierarzt, Architekt, Apotheker, praktischer Arzt oder Facharzt aufzunehmen und auszuüben.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND STAATSANGEHÖRIGE DER REPUBLIK ISLAND, DIE INHABER EINES IN EINEM DRITTLAND ERTEILTEN HOCHSCHULDIPLOMS SIND, DAS EINE MINDESTENS DREIJÄHRIGE BERUFSAUSBILDUNG ABSCHLIESST
Mit der Feststellung, daß die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 19 vom 24. 1. 1989, S. 16), in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung in erster Linie die von den Vertragsparteien erteilten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft;
in dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen der Republik Island Rechnung zu tragen, die wegen der dort begrenzten Möglichkeiten einer Hochschulausbildung und einer langen Tradition, daß Studenten diese Ausbildung im Ausland erhalten, ihr Studium in einem Drittland absolviert haben;
empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen der Republik Island, die ein unter die allgemeine Regelung fallendes, in einem Drittland erteiltes und von den zuständigen isländischen Behörden anerkanntes Hochschuldiplom besitzen, durch die Anerkennung dieser Diplome in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Berufstätigkeit aufzunehmen und auszuüben.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER WETTBEWERBSREGELN
Die Vertragsparteien erklären, daß die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR in den Fällen, die in den Zuständigkeitsbereich der EG-Kommission fallen, auf den bestehenden Zuständigkeiten der Gemeinschaft beruht, die durch die Bestimmungen des Abkommens ergänzt werden. In den Fällen, die in den Zuständigkeitsbereich der EFTA-Überwachungsbehörde fallen, beruht die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR auf dem Abkommen zur Einsetzung dieses Organs sowie auf den Bestimmungen des EWR-Abkommens.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 61 ABSATZ 3 BUCHSTABE b DES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien erklären, daß bei der Prüfung, ob eine Ausnahme gemäß Buchstabe b gewährt werden kann, die EG-Kommission dem Interesse der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde dem Interesse der Gemeinschaft Rechnung trägt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 61 ABSATZ 3 BUCHSTABE c DES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß, selbst wenn eine Region nach Buchstabe a und nach den Kriterien des ersten Prüfschrittes gemäß Buchstabe c (siehe Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Absätze 3 Buchstaben a und c auf Regionalbeihilfen, ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2) nicht für eine Beihilfe in Frage kommt, eine Prüfung anhand anderer Kriterien, zum Beispiel besonders niedrige Bevölkerungsdichte, möglich ist.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER BEIHILFEN AUS DEN EG-STRUKTURFONDS ODER ANDEREN FINANZIERUNGSINSTRUMENTEN
Die Vertragsparteien erklären, daß die finanzielle Unterstützung aus den EG-Strukturfonds sowie durch die Europäische Investitionsbank oder andere vergleichbare Finanzierungsinstrumente oder Fonds den Unternehmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens über staatliche Beihilfen gewährt wird. Sie erklären, daß auf Ersuchen eines Überwachungsorgans ein Informations- und Meinungsaustausch über diese Formen der Hilfe stattfinden soll.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PROTOKOLL 27 BUCHSTABE c DES ABKOMMENS
Die Mitteilung gemäß Abschnitt c des Protokolls 27 enthält eine Beschreibung des betreffenden staatlichen Beihilfeprogramms oder der betreffenden Beihilfe einschließlich aller Merkmale, die für eine ordnungsgemäße Bewertung des Programms oder der Beihilfe erforderlich sind (je nach den Merkmalen der staatlichen Beihilfe, zB Art der staatlichen Beihilfe, bewilligte Mittel, Begünstigte, Laufzeit). Außerdem werden dem jeweils anderen Überwachungsorgan die Gründe für die Einleitung des Verfahrens gemäß des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. des entsprechenden Verfahrens gemäß dem Abkommen der EFTA-Staaten zur Einsetzung der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt. Der Informationsaustausch zwischen den beiden Überwachungsorganen findet auf der Basis der Gegenseitigkeit statt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM SCHIFFBAU
Die Vertragsparteien kommen überein, bis zum Außerkrafttreten der Siebten Schiffbau-Richtlinie (Ende 1993) von der Anwendung der in des Abkommens festgelegten allgemeinen Regeln für die staatlichen Beihilfen auf den Schiffbau abzusehen.
des Abkommens und die Protokolle über die staatlichen Beihilfen finden auf den Schiffbau Anwendung.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ANWENDBAREN VERFAHREN IN FÄLLEN, IN DENEN DIE EFTA-STAATEN GEMÄSS ARTIKEL 76 UND TEIL VI DES ABKOMMENS UND DEN ENTSPRECHENDEN PROTOKOLLEN UNEINGESCHRÄNKT AN DEN EG-AUSSCHÜSSEN TEILNEHMEN
Die EFTA-Staaten haben in den EG-Ausschüssen, an denen sie gemäß und Teil VI des Abkommens sowie den entsprechenden Protokollen uneingeschränkt teilnehmen, dieselben Rechte und Pflichten wie die EG-Mitgliedstaaten, ausgenommen bei etwaigen Abstimmungsverfahren. Bei ihrer Beschlußfassung berücksichtigt die EG-Kommission vor der Abstimmung die Standpunkte der EFTA-Staaten in gebührender Weise, ebenso wie die Standpunkte der EG-Mitgliedstaaten.
In Fällen, in denen die EG-Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Beschluß der EG-Kommission dem EG-Rat vorzulegen, können die EFTA-Staaten die Angelegenheit gemäß des Abkommens im Gemeinsamen EWR-Ausschuß zur Sprache bringen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IN KULTURELLEN ANGELEGENHEITEN
Die Vertragsparteien, in Anbetracht ihrer Zusammenarbeit im Europarat, eingedenk der auf der Ministertagung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation am 9. April 1984 in Luxemburg verabschiedeten Erklärung, in dem Bewußtsein, daß die Verwirklichung des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Freizügigkeit im Europäischen Wirtschaftsraum erhebliche Auswirkungen auf den Bereich der Kultur haben wird, erklären ihre Absicht, die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten zu verstärken und zu erweitern, um zu einem besseren gegenseitigen Verständnis der Völker eines multikulturellen Europas beizutragen und das nationale und regionale Kulturerbe, durch dessen Vielfalt die europäische Kultur bereichert wird, zu schützen und zu fördern.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER BEKÄMPFUNG DES ILLEGALEN HANDELS MIT KULTURGÜTERN
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, Regelungen und Verfahren für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern sowie Regelungen über die Ordnung des legalen Handels mit Kulturgütern einzuführen.
Unbeschadet der Bestimmungen des EWR-Abkommens und anderer internationaler Verpflichtungen tragen diese Regelungen und Verfahren den Rechtsvorschriften Rechnung, die die Gemeinschaft gegenwärtig auf diesem Gebiet ausarbeitet.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE BETEILIGUNG VON SACHVERSTÄNDIGEN DER GEMEINSCHAFT AN DER ARBEIT VON AUSSCHÜSSEN DER EFTA-STAATEN ODER VON AUSSCHÜSSEN, DIE VON DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE EINGESETZT WERDEN
In der gleichen Weise, wie Sachverständige der EFTA-Staaten an der Arbeit der in Protokoll 37 zum Abkommen aufgeführten EG-Ausschüsse teilnehmen, werden Sachverständige der Gemeinschaft auf Ersuchen der Gemeinschaft an der Arbeit entsprechender Gremien der EFTA-Staaten oder entsprechender Gremien, die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden, beteiligt, die sich mit denselben Sachgebieten befassen wie die in 012tokoll 37 (Anm.: richtig: Protokoll 37) aufgeführten EG-Ausschüsse.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 103 DES ABKOMMENS
Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, daß die Bezugnahme auf die Erfüllung verfassungsrechtlicher Voraussetzungen in des Abkommens und die Bezugnahme auf die vorläufige Anwendung in keine praktischen Folgen für die internen Verfahren der Gemeinschaft haben.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PROTOKOLL 35 ZUM ABKOMMEN
Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, daß die Wirkung bestehender innerstaatlicher Regelungen, die die unmittelbare Anwendbarkeit und den Vorrang internationaler Abkommen vorsehen, durch das Protokoll 35 nicht eingeschränkt wird.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM FINANZIERUNGSMECHANISMUS
Tritt eine EFTA-Vertragspartei aus der EFTA aus und der Gemeinschaft bei, so sind geeignete Regelungen zu treffen, um zu gewährleisten, daß den übrigen EFTA-Staaten daraus keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen entstehen. In diesem Zusammenhang nehmen die Vertragsparteien den Beschluß der EFTA-Staaten zur Kenntnis, ihre jeweiligen Beiträge zum Finanzierungsmechanismus auf der Grundlage des BSP zu Marktpreisen für die drei letzten Jahre zu berechnen. Für jeden beitretenden EFTA-Staat sind im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zweckdienliche und gerechte Lösungen zu finden.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM EWR-ABKOMMEN UND BESTEHENDEN ABKOMMEN
Rechte, die durch bestehende Abkommen zwischen einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten auf der einen Seite und einem oder mehreren EFTA-Staaten auf der anderen Seite oder zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten gewährleistet werden, welche zum Beispiel Einzelpersonen, Wirtschaftsbeteiligte, die regionale Zusammenarbeit oder Verwaltungsvereinbarungen betreffen, bleiben vom EWR-Abkommen unberührt, bis auf seiner Grundlage mindestens gleichwertige Rechte verwirklicht werden können.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR VEREINBARTEN AUSLEGUNG VON ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1 UND 2 DES PROTOKOLLS 9 ZUM HANDEL MIT FISCH UND ANDEREN MEERESERZEUGNISSEN
1. Solange die EFTA-Staaten nicht die geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Fischereipolitik übernehmen, ist in dem Fall, daß auf aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen Bezug genommen wird, jede Wettbewerbsverfälschung von den Vertragsparteien nach und 93 des EWG-Vertrags und in Verbindung mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht für die Fischerei und der Gemeinsamen Erklärung zu Buchstabe c des Abkommens zu prüfen.
2. Solange die EFTA-Staaten nicht die geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Fischereipolitik übernehmen, ist in dem Fall, daß auf Rechtsvorschriften für die Marktorganisation Bezug genommen wird, jede auf diesen Rechtsvorschriften beruhende Wettbewerbsverfälschung gemäß den Grundsätzen der geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die gemeinsame Marktorganisation zu prüfen.
Behält ein EFTA-Staat innerstaatliche Vorschriften für die Marktorganisation im Fischereisektor bei oder führt er solche Vorschriften ein, so gelten diese von vornherein als mit den im ersten Unterabsatz genannten Grundsätzen vereinbar, sofern sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
a) Die Rechtsvorschriften für die Erzeugerorganisationen entsprechen den Grundsätzen der geltenden Gemeinschaftsvorschriften hinsichtlich
– der Gründung auf Initiative der Erzeuger,
– der Freiheit, als Mitglied ein- oder auszutreten,
– des Fehlens einer beherrschenden Stellung, sofern diese nicht für die Verfolgung von Zielen erforderlich ist, die denen des Artikels 39 des EWG-Vertrags entsprechen.
b) Werden die Regeln der Erzeugerorganisationen auf Nichtmitglieder der Erzeugerorganisationen ausgedehnt, so entsprechen die anzuwendenden Bestimmungen denen des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91.
c) Bestehen Bestimmungen über preisstützende Interventionen oder werden derartige Bestimmungen eingeführt, so entsprechen sie denen des Titels III der Verordnung (EWG) NR. 3687/91.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ANWENDUNG VON ZOLLZUGESTÄNDNISSEN FÜR BESTIMMTE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE
Die Vertragsparteien erklären, daß im Fall von Zollzugeständnissen, die sowohl gemäß Protokoll 3 zum Abkommen als auch gemäß einer in Protokoll 42 zum Abkommen erwähnten bilateralen Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingeräumt werden, bei Vorlage entsprechender Unterlagen die günstigere Zollbehandlung gewährt wird.
Die Verpflichtungen aus des Abkommens bleiben hiervon unberührt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM PFLANZENSCHUTZ
Die Vertragsparteien stellen fest, daß die bestehenden Rechtsakte der Gemeinschaft auf diesem Gebiet gegenwärtig überprüft werden. Sie werden daher nicht von den EFTA-Staaten übernommen. Neue Regeln werden gemäß den Artikeln 99 und 102 des Abkommens behandelt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AMTSHILFE DER AUFSICHTSBEHÖRDEN IN BEZUG AUF SPIRITUOSEN
Die Vertragsparteien kommen überein, daß künftige EG-Rechtsvorschriften über die Amtshilfe in bezug auf Spirituosen zwischen den zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten, die für dieses Abkommen von Bedeutung sind, nach den allgemeinen Abkommensbestimmungen über die Beschlußfassung behandelt werden.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PROTOKOLL 47 ÜBER DIE BESEITIGUNG TECHNISCHER HANDELSHEMMNISSE FÜR WEIN
Die in der Anlage zu Protokoll 47 vorgesehene Anpassung hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnungen „Federweiß“ und „Federweißer“ erfolgt unbeschadet künftiger Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, in die Bestimmungen über die Verwendung derselben Bezeichnungen und gleichwertiger Begriffe für in der Gemeinschaft erzeugten Wein aufgenommen werden können.
Die Einstufung der Weinbaugebiete der EFTA-Staaten in die Weinbauzone B für die Zwecke des Abkommens erfolgt unbeschadet künftiger Änderungen des Klassifikationssystems der Gemeinschaft, die Auswirkungen auf die Einstufung im Rahmen des Abkommens haben können. Solche Änderungen werden gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Abkommens behandelt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ÄNDERUNG VON ZOLLZUGESTÄNDNISSEN UND ZU DEN SONDERREGELUNGEN FÜR SPANIEN UND PORTUGAL
Die volle Umsetzung des in Protokoll 3 beschriebenen Systems hängt für einige Vertragsparteien davon ab, daß das jeweilige Preisausgleichssystem geändert wird. Diese Änderungen sind ohne Änderungen von Zollzugeständnissen nicht möglich. Diese Änderungen würden keinen Ausgleich zwischen den Vertragsparteien des Abkommens erfordern.
Das in Protokoll 3 beschriebene System berührt nicht die Anwendung der einschlägigen Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte für Spanien und Portugal und führt in der Gemeinschaft – in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 – nicht dazu, daß einer Vertragspartei des EWR-Abkommens eine günstigere Behandlung gewährt wird als den neuen EG-Mitgliedstaaten. Insbesondere berührt dieses System nicht die Beitrittspreisausgleichsbeträge gemäß der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM TIERSCHUTZ
Unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs I Kapitel I Nummer 2 (Tiergesundheit) nehmen die Vertragsparteien die neuere Entwicklung des Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich zur Kenntnis und vereinbaren, sich für den Fall zu konsultieren, daß Unterschiede in ihren gesetzlichen Vorschriften über den Tierschutz Hindernisse für den freien Warenverkehr bilden. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Lage in diesem Bereich ständig zu verfolgen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM HARMONISIERTEN SYSTEM
Die Vertragsparteien kommen überein, so bald wie möglich, spätestens bis zum 31. Dezember 1992, den deutschen Text der Warenbezeichnungen im Harmonisierten System, der in den entsprechenden Protokollen und Anhängen zum EWR-Abkommen enthalten ist, zu harmonisieren.
ERKLÄRUNGEN
DER REGIERUNGEN DER EG-MITGLIEDSTAATEN UND DER
EFTA-STAATEN
ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EG-MITGLIEDSTAATEN UND DER EFTA-STAATEN ÜBER DIE ERLEICHTERUNG DER GRENZKONTROLLEN
Zur Förderung der Freizügigkeit arbeiten die EG-Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten vorbehaltlich der in den geeigneten Gremien festzulegenden praktischen Modalitäten zusammen, um den Angehörigen der jeweils anderen Staaten und ihren Familienangehörigen die Kontrollen an den Grenzen zwischen ihren Hoheitsgebieten zu erleichtern.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN
DER EG-MITGLIEDSTAATEN
UND DER EFTA-STAATEN ÜBER DEN
POLITISCHEN DIALOG
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation gaben ihrem Wunsch Ausdruck, ihren politischen Dialog über die Außenpolitik im Hinblick auf die Entwicklung engerer Beziehungen in Bereichen beiderseitigen Interesses zu verstärken.
Sie vereinbarten diesbezüglich:
– anläßlich der Tagungen des EWR-Rates einen informellen Gedankenaustausch auf Ministerebene zu pflegen. Gegebenenfalls könnte ein solcher Gedankenaustausch auf den Sitzungen der politischen Direktoren vorbereitet werden;
– bestehende diplomatische Kanäle, insbesondere die diplomatischen Vertretungen in der Hauptstadt und dem Land des EG-Vorsitzes, in Brüssel und in den Hauptstädten der EFTA-Länder, voll auszuschöpfen;
– sich bei Konferenzen und in internationalen Organisationen informell zu konsultieren;
– daß dies in keiner Weise bestehende bilaterale Kontakte in diesem Bereich beeinträchtigt oder ersetzt.
ERKLÄRUNGEN
EINER ODER MEHRERER VERTRAGSPARTEIEN DES
ABKOMMENS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN FINNLANDS, ISLANDS, NORWEGENS UND SCHWEDENS ZU ALKOHOLMONOPOLEN
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erinnern Finnland, Island, Norwegen und Schweden daran, daß ihre Alkoholmonopole auf wichtigen gesundheits- und sozialpolitischen Erwägungen beruhen.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG LIECHTENSTEINS ZU ALKOHOLMONOPOLEN
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erklärt Liechtenstein, daß ihre Alkoholmonopole auf wichtigen agrar-, gesundheits- und sozialpolitischen Erwägungen beruhen.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR AMTSHILFE IN ZOLLSACHEN
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erklären, daß sich des Protokolls 11 über die Amtshilfe in Zollsachen nach ihrer Auffassung auch auf letzter Satz dieses Protokolls bezieht.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EFTA-STAATEN ZUM FREIEN VERKEHR LEICHTER NUTZFAHRZEUGE
Der in Anhang II: Technische Vorschriften, Normen, Prüfungen und Bescheinigungen, Teil I: Kraftfahrzeuge festgelegte Grundsatz des freien Verkehrs leichter Nutzfahrzeuge ab dem 1. Januar 1995 wird von den EFTA-Staaten unter der Voraussetzung anerkannt, daß bis dahin neue Rechtsvorschriften gelten, die denen für die anderen Fahrzeugklassen entsprechen.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG LIECHTENSTEINS ZUR PRODUKTHAFTUNG
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt zu der Richtlinie 85/374/EWG des Rates, daß das Fürstentum Liechtenstein bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens soweit erforderlich Rechtsvorschriften über den Schutz vor nuklearen Störfällen eingeführt haben wird, die dem durch internationale Übereinkommen gewährten Schutz gleichwertig sind.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG LIECHTENSTEINS ZUR BESONDEREN LAGE DES LANDES
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,
bezugnehmend auf Abschnitt 18 der Gemeinsamen Erklärung vom 14. Mai 1991, die auf der Ministertagung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation verabschiedet wurde,
unter erneuter Bestätigung der Pflicht, zu gewährleisten, daß alle Bestimmungen des EWR-Abkommens beachtet und nach Treu und Glauben angewandt werden,
erwartet, daß der besonderen geographischen Lage Liechtensteins im Rahmen des EWR-Abkommens gebührend Rechnung getragen wird,
ist der Auffassung, daß eine Situation, die das Ergreifen der in des EWR-Abkommens bezeichneten Maßnahmen rechtfertigt, insbesondere dann als gegeben anzusehen ist, wenn Kapitalzuflüsse aus einer anderen Vertragspartei geeignet sind, den Zugang der gebietsansässigen Bevölkerung zu Immobilien zu gefährden, oder wenn die Zahl der Angehörigen von EG-Mitgliedstaaten oder anderen EFTA-Staaten oder die Zahl der von diesen Staatsangehörigen insgesamt besetzten Arbeitsplätze in der Wirtschaft im Vergleich zu den jeweiligen Zahlen für die gebietsansässige Bevölkerung in außergewöhnlichem Maße zunimmt.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ÖSTERREICHS ZU SCHUTZMASSNAHMEN
Österreich erklärt, daß das verfügbare Siedlungsgebiet (insbesondere das verfügbare Bauland) wegen der besonderen geographischen Lage in einigen Landesteilen überdurchschnittlich knapp ist. Demzufolge könnten Störungen des Immobilienmarktes in bestimmten Gebieten zu ernstlichen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder ökologischen Schwierigkeiten im Sinne der Schutzklausel des Artikels 112 des EWR-Abkommens führen und Maßnahmen gemäß diesem Artikel erforderlich machen.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die Erklärung der Regierung Österreichs zu Schutzmaßnahmen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt läßt.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ISLANDS ZUR ANWENDUNG VON SCHUTZMASSNAHMEN NACH DEM ABKOMMEN
Island stellt fest, daß es unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Abkommen wegen der Einseitigkeit seiner Wirtschaftsstruktur und seiner niedrigen Bevölkerungsdichte Schutzmaßnahmen ergreifen darf, falls die Anwendung des Abkommens insbesondere
– durch Wanderbewegungen einer erheblichen Zahl von Arbeitskräften in bestimmte geographische Gebiete, Beschäftigungsarten oder Wirtschaftszweige zu ernstlichen Störungen des Arbeitsmarktes oder
– zu ernstlichen Störungen des Immobilienmarktes führt.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ÖSTERREICHS ÜBER AUDIOVISUELLE DIENSTE
Mit Bezug auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit stellt die Regierung Österreichs fest, daß sie nach dem geltenden EG-Recht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geeignete Maßnahmen ergreifen können, falls zur Umgehung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Verlegungsprozesse stattfinden.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG LIECHTENSTEINS ZUR AMTSHILFE
Mit Bezug auf die Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die sich mit der Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen im Bereich der Finanzdienstleistungen (Bankgeschäfte, OGAW und Wertpapierhandel) befassen, unterstreicht die Regierung Liechtensteins die Bedeutung, welche sie den Prinzipien der Geheimhaltung und der Spezialität beimessen, und stellen fest, daß die Auskünfte ihrer zuständigen Behörden von den Behörden, die diese Auskünfte erhalten, gemäß diesen Grundsätzen zu behandeln sind. Unbeschadet der in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Fälle bedeutet dies:
– Alle Personen, die für Behörden, die Informationen erhalten, arbeiten oder gearbeitet haben, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Als vertraulich bezeichnete Auskünfte werden entsprechend behandelt.
– Die zuständigen Behörden, die vertrauliche Auskünfte erhalten, dürfen diese nur zur Erfüllung ihrer in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Aufgaben verwenden.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Amtshilfe die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt läßt.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG NORWEGENS ZUR UNMITTELBAREN VOLLSTRECKBARKEIT VON ENTSCHEIDUNGEN DER EG-ORGANE, DURCH DIE IN NORWEGEN ANSÄSSIGEN UNTERNEHMEN FINANZIELLE VERPFLICHTUNGEN AUFERLEGT WERDEN
Die Vertragsparteien werden darauf hingewiesen, daß die gegenwärtige Verfassung Norwegens nicht vorsieht, daß Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, unmittelbar vollstreckt werden können. Norwegen erkennt an, daß derartige Entscheidungen auch weiterhin unmittelbar an solche Unternehmen gerichtet werden und daß diese ihre Verpflichtungen nach der gegenwärtigen Praxis erfüllen sollten. Die genannten verfassungsrechtlichen Beschränkungen der unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finanzieller Verpflichtungen gelten nicht für Tochtergesellschaften und Vermögenswerte im Gebiet der Gemeinschaft, die in Norwegen ansässigen Unternehmen gehören.
Sollten Schwierigkeiten auftreten, so ist Norwegen bereit, in Konsultationen einzutreten und auf eine alle Teile befriedigende Lösung hinzuarbeiten.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR UNMITTELBAREN VOLLSTRECKBARKEIT VON ENTSCHEIDUNGEN DER EG-ORGANE, DURCH DIE IN NORWEGEN ANSÄSSIGEN UNTERNEHMEN FINANZIELLE VERPFLICHTUNGEN AUFERLEGT WERDEN
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird die in der einseitigen Erklärung Norwegens beschriebene Lage beobachten. Sie kann jederzeit Konsultationen mit Norwegen einleiten, um befriedigende Lösungen für eventuell auftretende Probleme zu finden.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ÖSTERREICHS ZUR VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN DER EG-ORGANE BEZÜGLICH FINANZIELLER VERPFLICHTUNGEN IM HOHEITSGEBIET ÖSTERREICHS
Österreich erklärt, daß seine Verpflichtung, Entscheidungen der EG-Organe, durch die finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, in seinem Hoheitsgebiet zu vollstrecken, nur solche Entscheidungen betrifft, die vollständig unter die Bestimmungen des EWR-Abkommens fallen.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Die Gemeinschaft versteht die österreichische Erklärung dahingehend, daß die Vollstreckung von Entscheidungen, durch die Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, auf österreichischem Hoheitsgebiet gewährleistet wird, soweit die Entscheidungen, durch die derartige Verpflichtungen auferlegt werden, – selbst dann, wenn nicht ausschließlich – auf Bestimmungen des EWR-Abkommens beruhen.
Die Kommission kann jederzeit Konsultationen mit der Regierung Österreichs einleiten, um befriedigende Lösungen für eventuell auftretende Probleme zu finden.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUM SCHIFFBAU
Die Europäische Gemeinschaft ist bestrebt, das Niveau der auftragsbezogenen Produktionsbeihilfen für Werften schrittweise zu senken. Die Kommission arbeitet darauf hin, die Beihilfehöchstgrenzen so weit und so schnell wie im Rahmen der Siebenten Richtlinie (90/684/EWG) möglich zu senken.
Die Siebente Richtlinie gilt bis Ende 1993. Bei der Entscheidung, ob eine neue Richtlinie erforderlich ist, überprüft die Kommission unter Berücksichtigung der Fortschritte beim Abbau auftragsbezogener Produktionsbeihilfen auch die Wettbewerbsbedingungen im Schiffbau im gesamten EWR. Bei dieser Überprüfung arbeitet die Kommission eng mit den EFTA-Staaten zusammen und trägt den Ergebnissen der Bemühungen in einem größeren internationalen Rahmen gebührend Rechnung, um Bedingungen zu schaffen, die einen Wettbewerb ohne Verzerrungen gewährleisten.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG IRLANDS ZU PROTOKOLL 28 ÜBER GEISTIGES EIGENTUM – INTERNATIONALE ÜBEREINKOMMEN
Irland versteht des Protokolls 28 in der Weise, daß die Regierung Irlands sich zu verpflichten hat, vorbehaltlich der verfassungsrechtlichen Vorschriften alle für die Einhaltung der aufgeführten Übereinkommen erforderlichen Schritte zu unternehmen.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EFTA-STAATEN ZUR CHARTA DER SOZIALEN GRUNDRECHTE DER ARBEITNEHMER
Die Regierungen der EFTA-Staaten teilen die Ansicht, daß die erweiterte wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Fortschritten auf sozialem Gebiet einhergehen muß, die in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern zu erzielen sind. Die EFTA-Staaten wollen einen aktiven Beitrag zur Entwicklung der sozialen Dimension des Europäischen Wirtschaftsraumes leisten. Sie begrüßen daher, daß die Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten auf sozialem Gebiet auf Grund dieses Abkommens verstärkt wird. Die genannten Regierungen erkennen, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang einer Garantie der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer im gesamten EWR zukommt, billigen die in der Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom 9. Dezember 1989 festgelegten Grundsätze und Rechte und erinnern an das darin niedergelegte Subsidiaritätsprinzip. Sie stellen fest, daß bei der Umsetzung derartiger Rechte die unterschiedliche Praxis der einzelnen Staaten, insbesondere hinsichtlich der Rolle der Sozialpartner und der Kollektivverträge, gebührend berücksichtigt werden muß.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ÖSTERREICHS ZUR UMSETZUNG DES ARTIKELS 5 DER RICHTLINIE 76/207/EWG HINSICHTLICH DER NACHTARBEIT
Die Republik Österreich,
in Anbetracht des in diesem Abkommen festgelegten Grundsatzes der Gleichbehandlung,
angesichts Österreichs Verpflichtung aus diesem Abkommen, den gemeinschaftsrechtlichen Besitzstand in die österreichische Rechtsordnung zu übernehmen,
im Hinblick auf andere völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs,
mit Rücksicht auf die gesundheitsschädlichen Auswirkungen der Nachtarbeit und die besondere Schutzwürdigkeit weiblicher Arbeitnehmer,
erklärt sich bereit, der besonderen Schutzwürdigkeit weiblicher Arbeitnehmer Rechnung zu tragen.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die einseitige Erklärung der Regierung Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nachtarbeit die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt läßt.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU DEN RECHTEN DER EFTA-STAATEN VOR DEM EG-GERICHTSHOF
1. Um die rechtliche Homogenität im EWR zu verstärken, ändert die Gemeinschaft die und 37 der Satzung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Weise, daß den EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde der Zugang zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eröffnet wird.
2. Ferner trifft die Gemeinschaft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die EFTA-Staaten in bezug auf die Durchführung des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b und des Artikels 6 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen dieselben Rechte haben wie die EG-Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU DEN RECHTEN VON ANWÄLTEN AUS DEN EFTA-STAATEN NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT
Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Satzung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften so zu ändern, daß die für eine Rechtssache ernannten Bevollmächtigen sich bei der Vertretung eines EFTA-Staates oder der EFTA-Überwachungsbehörde von einem Beistand oder einem Anwalt unterstützen lassen können, der berechtigt ist, vor dem Gericht eines EFTA-Staates aufzutreten. Sie verpflichtet sich ferner, zu gewährleisten, daß Anwälte, die berechtigt sind, vor einem Gericht eines EFTA-Staates aufzutreten, Einzelpersonen und Wirtschaftsbeteiligte vor dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vertreten dürfen. Treten solche Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte vor dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften auf, so genießen sie unter den in den Verfahrensordnungen dieser Gerichte festzulegenden Bedingungen die Rechte und Immunitäten, die für die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Ferner trifft die Gemeinschaft die notwendigen Maßnahmen, damit Anwälten aus den EFTA-Staaten nach dem Gemeinschaftsrecht dieselben rechtlichen Vorrechte eingeräumt werden wie Anwälten aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR BETEILIGUNG DER SACHVERSTÄNDIGEN DER EFTA-STAATEN AN FÜR DEN EWR RELEVANTEN EG-AUSSCHÜSSEN GEMÄSS ARTIKEL 100 DES ABKOMMENS
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bestätigt, daß bei der Anwendung der Grundsätze des Artikels 100 davon ausgegangen wird, daß jeder EFTA-Staat seine eigenen Sachverständigen benennt. Diese werden gleichermaßen wie die Sachverständigen aus den EG-Mitgliedstaaten an der Sitzungsvorbereitung der jeweils zuständigen EG-Ausschüsse beteiligt. Die EG-Kommission setzt die Konsultationen so lange wie für notwendig erachtet fort, bis sie in einer förmlichen Sitzung ihren Vorschlag unterbreitet.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 103 DES ABKOMMENS
Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß sie die endgültige Anwendung des in des Abkommens genannten Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses aufschieben kann, bis die EFTA-Staaten die in genannten verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EFTA-STAATEN ZU ARTIKEL 103 ABSATZ 1 DES ABKOMMENS
In dem Bestreben, einen homogenen EWR zu verwirklichen, und unbeschadet der Arbeitsweise ihrer demokratischen Einrichtungen setzen sich die EFTA-Staaten nach Kräften dafür ein, daß die erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend Unterabsatz 1 des EWR-Abkommens erfüllt werden.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUM TRANSITVERKEHR IM FISCHEREISEKTOR
Nach Auffassung der Gemeinschaft findet des Protokolls 9 auch dann Anwendung, wenn bis zum Inkrafttreten des Abkommens keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung der Frage des Transitverkehrs gefunden worden ist.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNGEN FINNLANDS, LIECHTENSTEINS, ÖSTERREICHS, SCHWEDENS ZU WALERZEUGNISSEN
Die Europäische Gemeinschaft und die Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens erklären, daß die Tabelle I der Anlage 2 zu Protokoll 9 ihr Einfuhrverbot für Walerzeugnisse unberührt läßt.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU BILATERALEN ABKOMMEN
Die Gemeinschaft ist der Ansicht, daß
– die bilateralen Abkommen über den Straßen- und Eisenbahngüterverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich
– die bilateralen Abkommen über bestimmte Vereinbarungen betreffend die Landwirtschaft zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den einzelnen EFTA-Staaten,
– die bilateralen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Schweden, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island
zwar in getrennten Rechtsinstrumenten niedergelegt, aber Teil des Gesamtgleichgewichts der Verhandlungsergebnisse sind und ein wesentliches Element für ihre Zustimmung zum EWR-Abkommen darstellen.
Die Gemeinschaft behält sich daher das Recht vor, den Abschluß des EWR-Abkommens so lange auszusetzen, bis ihr die Ratifizierung der genannten bilateralen Abkommen von den betreffenden EFTA-Staaten notifiziert worden ist. Außerdem behält sich die Gemeinschaft die Entscheidung bezüglich der Folgerungen vor, die im Falle einer Nichtratifizierung dieser Abkommen zu ziehen sind.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ÖSTERREICHS ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EWG UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER DEN GÜTERVERKEHR IM TRANSIT AUF DER SCHIENE UND DER STRASSE
Österreich bemüht sich, das bilaterale Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße rechtzeitig für die Ratifizierung des EWR-Abkommens zu ratifizieren, bekräftigt aber seinen Standpunkt, daß das EWR-Abkommen und dieses bilaterale Abkommen als zwei getrennte Rechtsinstrumente mit eigenem Stellenwert anzusehen sind.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EFTA-STAATEN ZUM FINANZIERUNGSMECHANISMUS DER EFTA
Die EFTA-Staaten sind der Ansicht, daß die in der gemeinsamen Erklärung betreffend den Finanzierungsmechanismus genannten „zweckdienlichen und gerechten Lösungen“ dazu führen sollten, daß entweder der der Gemeinschaft beitretende EFTA-Staat nach seinem Beitritt zur Gemeinschaft keine finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des EFTA-Finanzierungsmechanismus mehr hat oder daß seine Beiträge zum EG-Gesamthaushalt entsprechend angepaßt werden.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EFTA-STAATEN ZU EINEM GERICHT ERSTER INSTANZ
Die EFTA-Staaten werden bei Bedarf ein Gericht erster Instanz für Wettbewerbssachen einsetzen.
VEREINBARUNG
ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER INFORMATIONEN,
DIE FÜR DEN EWR VON BEDEUTUNG SIND
ISLÄNDISCHE MISSION
bei den EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Rue Archimede 5
1040 Brüssel
Brüssel, den .....
Betr.: Veröffentlichung der Informationen, die für den EWR von Bedeutung sind
Sehr geehrter Herr .....!
Hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen, die für den EWR von Bedeutung sind und die nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens zu veröffentlichen sind, möchte ich zusammenfassen, daß wir folgendes vereinbart haben:
Es wird sich um ein koordiniertes System handeln, das aus dem Amtsblatt der EG und einer besonderen EWR-Beilage zu diesem Amtsblatt besteht. Falls die Informationen, die sowohl für die EG als auch die EFTA-Staaten veröffentlicht werden sollen, identisch sind, wird die Veröffentlichung durch die EG im EG-Amtsblatt gleichzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen EG/EFTA-Sprachen dienen, während die Informationen in den übrigen vier EFTA-Sprachen (Finnisch, Isländisch, Norwegisch und Schwedisch) in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht werden. Die EFTA-Staaten werden für eine geeignete Infrastruktur sorgen, um zu gewährleisten, daß die erforderlichen Übersetzungen in den vier Nicht-EG-EFTA-Sprachen rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die EFTA-Staaten sind für die Bereitstellung der Unterlagen zur Erstellung der EWR-Beilage verantwortlich.
Das Veröffentlichungssystem würde aus folgenden Elementen bestehen:
a) Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über den Besitzstand und andere Entscheidungen, Rechtsakte, Bekanntgaben usw. der EWR-Organe
Die den Besitzstand betreffenden Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses werden in den neun Amtssprachen in einem besonderen EWR-Abschnitt des Amtsblattes der EG veröffentlicht. Diese Veröffentlichung dient gleichzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen Sprachen. Diese Entscheidungen werden außerdem in der EWR-Beilage in den Amtssprachen der nordischen EFTA-Staaten veröffentlicht; zudem besteht für die EFTA-Staaten in deren eigener Verantwortung die Möglichkeit, in der EWR-Beilage gegebenenfalls zu Informationszwecken Veröffentlichungen in ihrer Arbeitssprache vorzunehmen. Dies gilt auch für andere Entscheidungen, Rechtsakte, Bekanntgaben usw. der EWR-Organe, insbesondere des EWR-Rates und des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Was Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über den Besitzstand betrifft, so wird aus dem Inhaltsverzeichnis des EWR-Abschnitts zu ersehen sein, wo die einschlägigen innergemeinschaftlichen Texte zu finden sind.
b) Die EG betreffende EFTA-Daten
Informationen seitens der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde, des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten und des EFTA-Gerichtshofs, die beispielsweise die Bereiche Wettbewerb, staatliche Beihilfen, öffentliches Auftragswesen und technische Normen betreffen, werden in den neun Amtssprachen der EG in einem besonderen EWR-Abschnitt des Amtsblatts der EG veröffentlicht.
Diese Veröffentlichung dient in bezug auf die EFTA-Staaten gleichzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen Sprachen, während die übrigen vier EFTA-Sprachen in der EWR-Beilage erscheinen. Erforderlichenfalls werden die Inhaltsverzeichnisse des EWR-Abschnitts bzw. der EWR-Beilage Verweise darüber enthalten, wo die entsprechende Information seitens der EG und ihrer Mitgliedstaaten zu finden ist.
c) Die EFTA betreffende EG-Daten
Informationen seitens der EG und ihrer Mitgliedstaaten, die beispielsweise die Bereiche Wettbewerb, staatliche Beihilfen, öffentliches Auftragswesen und technische Normen betreffen, werden in den neun Amtssprachen der EG im Amtsblatt der EG veröffentlicht. Diese Veröffentlichung dient gleichzeitig als Veröffentlichung für die EFTA-Staaten in den drei gemeinsamen Sprachen, während die übrigen vier EFTA-Sprachen in der EWR-Beilage erscheinen. Erforderlichenfalls werden Hinweise darauf gegeben, wo die entsprechenden Informationen seitens der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde, des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten und des EFTA-Gerichtshofs zu finden sind.
Die finanziellen Aspekte des Veröffentlichungssystems werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung hierzu bestätigen könnten.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ....., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Hannes Hafstein
Botschafter
Leiter der isländischen Mission
bei den Europäischen Gemeinschaften
Herrn Horst Krenzler
Generaldirektor
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Generaldirektion I
Avenue d'Auderghem 35
Brüssel
KOMMISSION
DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
Generaldirektion
Auswärtige Beziehungen
Der Generaldirektor
Herrn H. Hafstein
Botschafter
Leiter der EFTA-Delegation
EFTA-Sekretariat
Rue d'Arlon 118
1040 Brüssel
Sehr geehrter Herr .....!
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)
Ich beehre mich, meine Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ....., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Horst G. Krenzler
VEREINBARUNG
ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG VON
EFTA-BEKANNTMACHUNGEN BETREFFEND DAS
AUFTRAGSWESEN
KOMMISSION
DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
Brüssel, den .....
Generaldirektion
Auswärtige Beziehungen
Der Generaldirektor
Herrn Hannes Hafstein
Botschafter
Leiter der EFTA-Delegation
EFTA-Sekretariat
Rue d'Arlon 118
1040 Brüssel
Betr.: Veröffentlichung von EFTA-Bekanntmachungen betreffend das Auftragswesen
Sehr geehrter Herr Hafstein!
Was die Veröffentlichung von Bekanntmachungen der EFTA-Staaten gemäß Anhang XVI des EWR-Abkommens und insbesondere Nummer 2 Buchstaben a und b im EG-Amtsblatt betrifft, darf ich die erzielte Vereinbarung wie folgt zusammenfassen:
a) Die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten sind in mindestens einer der Gemeinschaftssprachen dem Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (EUROFICE) zuzusenden; in der Bekanntmachung ist anzugeben, in welcher EG-Sprache die Bekanntmachung maßgeblich ist;
b) das EUROFICE veröffentlicht die vollständige Fassung der als maßgeblich erklärten Bekanntmachung im Amtsblatt und im „Tenders Electronic Daily“; eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffenlicht (Anm.: richtig: veröffentlicht);
c) die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten werden vom EUROFICE in der Reihe S des EG-Amtsblatts zusammen mit anderen Bekanntmachungen der Gemeinschaften und im Rahmen der Fristen veröffentlicht, die in Rechtsakten, auf die in Anhang XVI Bezug genommen wird, festgelegt sind;
d) die EFTA-Staaten tragen dafür Sorge, daß die Bekanntmachungen dem EUROFICE in einer der Amtssprachen der Gemeinschaften so rechtzeitig übermittelt werden, daß die Zeit, die den Lieferanten und Auftragnehmern zur Verfügung steht, um Angebote zu unterbreiten oder ihr Interesse kundzutun, nicht kürzer ist als die in Anhang XVI festgelegten Fristen; dies gilt unter der Voraussetzung, daß das EUROFICE seine Verpflichtung einhalten kann, die Bekanntmachungen in die Amtssprachen der Gemeinschaft zu übersetzen und sie im Amtsblatt und im „Tenders Electronic Daily“ innerhalb eines Zeitraums von zwölf Tagen (in dringenden Fällen fünf Tagen) zu veröffentlichen.
e) die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten sind in dem Format der Musterbekanntmachungen im Anhang zu den Rechtsakten, auf die in Anhang XVI Bezug genommen wird, zu übermitteln; jedoch nehmen die EFTA-Staaten im Hinblick auf die Schaffung eines effizienten und zeitgerechten Übersetzungs- und Veröffentlichungssystems zur Kenntnis, daß ihnen empfohlen wird, ähnliche genormte Bekanntmachungen für jeden einzelnen Staat festzulegen, wie sie in der Empfehlung 91/561/EWG vom 24. Oktober 1991 1) für jeden der zwölf Mitgliedstaaten empfohlen werden;
f) die Verträge, die in den Jahren 1988 und 1989 durch die EG-Kommission über das EUROFICE und die jeweiligen von Schweden, Norwegen, Finnland, der Schweiz und Österreich benannten Stellen unterzeichnet wurden über die Veröffentlichung von EFTA-Lieferverträgen, die dem GATT-Abkommen über Öffentliches Beschaffungswesen entsprechen, laufen mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens aus;
g) die finanziellen Aspekte dieses Veröffentlichungssystems werden durch eine getrennte Vereinbarung geregelt, die für alle übrigen Veröffentlichungen betreffend den EWR festgelegt wird.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir bestätigen würden, daß Sie dem Inhalt dieses Schreibens zustimmen.
Hochachtungsvoll
Horst G. Krenzler
ISLÄNDISCHE MISSION
bei den
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Rue Archimede 5
1040 Brüssel
Brüssel, den .....
Sehr geehrter Herr .....!
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)
Ich beehre mich, meine Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Hochachtungsvoll
Hannes Hafstein, Botschafter
Leiter der Isländischen Mission
bei den Europäischen Gemeinschaften
Herrn Horst Krenzler
Generaldirektor
__________________
1) Abl. Nr. L 305 vom 6. 11. 1991 und ABl. Nr. S 217 A-N vom 6. 11. 1991.
VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT
der Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten über den Europäischen Wirtschaftsraum
Die Vertragsparteien sind wie folgt übereingekommen:
zu und Protokoll 13
Vor dem Inkrafttreten des Abkommens prüft die Gemeinschaft gemeinsam mit den interessierten EFTA-Staaten, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen des Abkommens, ungeachtet des Absatzes 1 des Protokolls 13, im Verhältnis zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden EFTA-Staaten auf den Fischereisektor Anwendung findet.
zu
Das Wort „spürbar“ in des Abkommens hat dieselbe Bedeutung wie in der Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen (ABl. Nr. C 231 vom 12. 9. 1986, S. 2).
zu
Die Geschäftsordnung des EWR-Rates stellt klar, daß die Minister der EFTA-Staaten bei der Beschlußfassung mit einer Stimme sprechen. zu
Der EWR-Rat sieht gegebenenfalls in seiner Geschäftsordnung vor, daß Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen eingesetzt werden können. zu
Die Geschäftsordnung des EWR-Rates stellt klar, daß die Worte „so oft die Umstände dies erfordern“ in sich auch auf den Fall beziehen, daß eine Vertragspartei von ihrem Evokationsrecht gemäß Gebrauch macht. zu
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß beschließt in einer seiner ersten Sitzungen, in der er sich eine Geschäftsordnung gibt, über die Einsetzung von Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben, zum Beispiel auf dem Gebiet der Ursprungsregeln und sonstiger Zollfragen, besonders dringend benötigt.
zu
Im Falle einer vorläufigen Außerkraftsetzung gemäß wird deren Umfang und Inkrafttreten in geeigneter Weise bekanntgemacht.
zu
gilt nur für tatsächlich erworbene Rechte, nicht jedoch für die bloße Aussicht auf den Erwerb der Rechte. Einige Beispiele für derartige erworbene Rechte:
– Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer berührt nicht das Recht eines Arbeitnehmers, im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zu verbleiben, in dem er bereits vor der vorläufigen Außerkraftsetzung der Vorschriften gewohnt hat.
– Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich der Niederlassungsfreiheit berührt nicht die Rechte einer Gesellschaft im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, in dem sie sich bereits vor der vorläufigen Außerkraftsetzung der Vorschriften niedergelassen hat.
– Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich Investitionen, zum Beispiel in Immobilien, berührt nicht die Investitionen, die bereits vor dem Zeitpunkt der vorläufigen Außerkraftsetzung getätigt wurden.
– Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich des öffentlichen Auftragswesens berührt nicht die Ausführung eines bereits vor der vorläufigen Außerkraftsetzung vergebenen Auftrages.
– Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich der Anerkennung eines Diploms berührt nicht das Recht des Inhabers eines solchen Diploms, eine entsprechende Berufstätigkeit auch weiterhin im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei auszuüben, die das Diplom nicht erteilt hat.
zu
Faßt der EWR-Rat einen Beschluß, so gilt .
zu
Das Wort „Anwendung“ in schließt auch die Durchführung des Abkommens ein.
zu
Die vorläufige Außerkraftsetzung liegt nicht im Interesse des guten Funktionierens des Abkommens und es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um die vorläufige Außerkraftsetzung zu vermeiden.
zu
bezieht sich auch auf die Lage in einem bestimmten Gebiet.
zu
Die Vertragsparteien werden nicht dazu mißbrauchen, die Preisgabe von Auskünften im Wettbewerbsbereich zu verhindern.
zu
Sollte eine Vertragspartei nicht bereit sein, das Abkommen zu ratifizieren, so überprüfen die Unterzeichner die Lage.
zu
Sollte eine Vertragspartei das Abkommen nicht ratifizieren, so treten die übrigen Vertragsparteien zu einer diplomatischen Konferenz zusammen, um die Auswirkungen der Nichtratifikation auf das Abkommen zu beurteilen und um die Möglichkeit für die Annahme eines ergänzenden Protokolls zu prüfen, das den notwendigen internen Verfahren unterliegt. Eine solche Konferenz wird einberufen, sobald feststeht, daß eine Vertragspartei das Abkommen nicht ratifizieren wird, oder spätestens, wenn der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Abkommens nicht eingehalten wird.
zu Protokoll 3
Die Anlagen 2 bis 7 werden vor dem Inkrafttreten des Abkommens abschließend ausgearbeitet. Die Anlagen 2 bis 7 werden so bald wie möglich, spätestens aber bis zum 1. Juli 1992 ausgearbeitet. Hinsichtlich Anlage 2 stellen die Sachverständigen ein Verzeichnis der dem Preisausgleich unterliegenden Grundstoffe auf und gehen dabei von den Grundstoffen aus, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens Preisausgleichsmaßnahmen der Vertragsparteien unterlagen.
zu Protokoll 3
Um die Anwendung des Protokolls Nr. 2 der Freihandelsabkommen zu erleichtern, werden die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zu den jeweiligen Freihandelsabkommen über die Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren“ und die Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens geändert. Diese Änderungen zielen darauf ab, die genannten Bestimmungen, die unter anderem den Ursprungsnachweis und die Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffen, so weit wie möglich mit denen des Protokolls 4 des EWR-Abkommens in Einklang zu bringen, während das System der „diagonalen“ Kumulierung und die zur Zeit im Rahmen des Protokolls Nr. 3 geltenden entsprechenden Bestimmungen beibehalten werden. Diese Änderungen schränken folglich den durch die Freihandelsabkommen erreichten Liberalisierungsgrad nicht ein.
zu Protokoll 9
Vor dem Inkrafttreten des Abkommens setzen die Gemeinschaft und die interessierten EFTA-Staaten ihre Erörterungen über die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Durchfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen fort, um eine zufriedenstellende Regelung zu finden.
zu Protokoll 11
Wie in der Arbeitsunterlage XXI/201/89 der Kommission niedergelegt, wird die Gemeinschaft unter uneingeschränkter Beachtung der koordinierenden Rolle der Kommission unmittelbare Kontakte herstellen, soweit dies die Anwendung dieses Protokolls flexibler und effizienter gestaltet und dies auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geschieht.
zu Protokoll 20
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen die Regeln für die Anwendung von Strukturverbesserungsmaßnahmen auf die österreichische Binnenschiffsflotte aus und berücksichtigen dabei, inwieweit diese Flotte an dem Markt teilnehmen wird, für den die Strukturverbesserungsmaßnahmen bestimmt sind. Der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtungen Österreichs aus den Strukturverbesserungsmaßnahmen wirksam werden, wird dabei gebührend berücksichtigt.
zu den Protokollen 23 und 24 (jeweils betreffend die Sprachen)
Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde vereinbaren praktische Regelungen über die gegenseitige Hilfe oder eine andere geeignete Lösung insbesondere für die Frage der Übersetzungen.
zu Protokoll 30
Folgende EG-Ausschüsse auf dem Gebiet der statistischen Information sind als Ausschüsse ermittelt worden, an denen die EFTA-Staaten gemäß dieses Protokolls uneingeschränkt teilnehmen:
1. Ausschuß für das statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften,
eingesetzt durch:
389 D 0382: Beschluß des Rates 89/382/EWG, Euratom vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (Abl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47),
2. Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken,
eingesetzt durch:
391 D 0115: Beschluß des Rates 91/115/EWG vom 25. Februar 1991 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (Abl. Nr. L 59 vom 6. 3. 1991, S. 19),
3. Ausschuß für die statistische Geheimhaltung,
eingesetzt durch:
390 R 1588: Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Abl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1),
4. Ausschuß für die Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen,
eingesetzt durch:
389 L 0130: Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (Abl. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26),
5. Beratender Ausschuß für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich,
eingesetzt durch:
391 D 0116: Beschluß 91/116/EWG des Rates vom 25. Februar 1991 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für statistische Informationen im Wirtschaft- und Sozialbereich (Abl. Nr. L 59 vom 6. 3. 1991, S. 21).
Die Rechte und Pflichten der EFTA-Staaten in den genannten EG-Ausschüssen werden in der Gemeinsamen Erklärung zu den Verfahren für die Fälle festgelegt, in denen die EFTA-Staaten gemäß und Teil VI des Abkommens sowie den entsprechenden Protokollen uneingeschränkt an EG-Ausschüssen teilnehmen.
zu Protokoll 36
Die EFTA-Staaten beschließen vor dem Inkrafttreten des Abkommens über die Zahl der Vertreter ihrer jeweiligen Parlamente im Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß.
zu Protokoll 37
Gemäß des Protokolls 23 gilt die Bezugnahme auf den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen (Verordnung (EWG) Nr. 17/62 des Rates) auch für:
– den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Verkehrs (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates),
– den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Seeverkehrs (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates),
– den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Luftverkehrs (Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates).
zu Protokoll 37
Gemäß der Revisionsklausel des Artikels 101 Absatz 2 des Abkommens wird in das Verzeichnis des Protokolls 37 beim Inkrafttreten des Abkommens folgender weiterer Ausschuß aufgenommen:
– die Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung der Hochschuldiplome (Richtlinie 89/48/EWG des Rates).
Die Teilnahmemodalitäten werden noch festgelegt.
zu Protokoll 47
Die Vertragsparteien erarbeiten auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2048/89 des Rates vom 19. Juni 1989 mit Grundregeln über die Kontrollen im Weinsektor ein Verfahren für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Behörden, die die Einhaltung der Gemeinschafts- und der innerstaatlichen Vorschriften für den Weinsektor zu gewährleisten haben.
Die Modalitäten dieser gegenseitigen Amtshilfe werden vor dem Inkrafttreten des Abkommens festgelegt. Bis zur Einführung eines solchen Verfahrens sind die einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Österreich über Zusammenarbeit und Kontrolle im Weinsektor maßgebend.
zu den Anhängen VI und VII
Weitere, in einer Unterlage der Verhandlungsgruppe III vom 11. November 1991 beschriebene besondere Anpassungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der gegenseitigen Anerkennung der Bescheinigungen über die berufliche Befähigung müssen noch vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens vorgenommen werden.
zu Anhang VII
Vom Inkrafttreten des Abkommens an kann sich kein Staat, für den dieses Abkommen gilt, auf der Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (Abl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 1) berufen, um von Angehörigen anderer Staaten, für die das Abkommen gilt, für die Zulassung zur Tätigkeit als Kassenarzt die Ableistung einer zusätzlichen Vorbereitungszeit zu verlangen.
zu Anhang VII
Vom Inkrafttreten des Abkommens an kann sich kein Staat, für den dieses Abkommen gilt, auf der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (Abl. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978, S. 1) berufen, um von Angehörigen anderer Staaten, für die das Abkommen gilt, für die Zulassung zur Tätigkeit als Kassenzahnarzt die Ableistung einer zusätzlichen Vorbereitungszeit zu verlangen.
zu Anhang IX
Bis zum 1. Januar 1993 stellen Finnland, Island und Norwegen jeweils ein Verzeichnis der Nichtlebensversicherungsunternehmen auf, die von den Anforderungen der und 17 der Richtlinie 73/239/EWG des Rates (ABl. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 3) freigestellt sind, und übermitteln dieses den anderen Vertragsparteien.
zu Anhang IX
Bis zum 1. Januar 1993 stellt Island ein Verzeichnis der Lebensversicherungsunternehmen auf, die von den Anforderungen der , 19 und 20 der Richtlinie 79/267/EWG des Rates (Abl. Nr. L 63 vom 13. 3. 1979, S. 1) freigestellt sind, und übermittelt dieses den anderen Vertragsparteien.
zu Anhang XIII
Die Vertragsparteien überprüfen nach einem gemeinsam vereinbarten Verfahren die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein, um sie in den Anhang XIII über den Verkehr einzubeziehen.
zu Anhang XIII
Die EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen Abkommens über die Arbeit des Fahrpersonals im grenzüberschreitenden Kraftverkehr (AETR) sind, machen vor dem Inkrafttreten des Abkommens folgenden Vorbehalt zum AETR geltend:
„Der Verkehr zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens gilt als Binnenverkehr im Sinne des AETR, soweit er nicht im Durchgangsverkehr das Hoheitsgebiet eines Drittstaates berührt, der Vertragspartei des AETR ist.“
Die Gemeinschaft ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Vorbehalte der EG-Mitgliedstaaten entsprechend zu ändern.
zu Anhang XVI
des Abkommens findet auf die Ausschüsse im Bereich des öffentlichen Auftragswesens Anwendung.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. III Nr. 44/2025kundgemacht am 25.03.2025
Fassungen ab: 19.02.2025
Erfasste Bestimmungen: Art. 2, Art. 117, Art. 129
RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 44/2025 (NR: GP XXV RV 784 S. 96. BR: AB 9456 S. 846.)
Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 53/2006 (NR: GP XXII RV 404 AB 419 S. 55. BR: AB 7009 S. 707.)
Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum samt Schlussakte