Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Vertragsparteien vertiefen den Dialog miteinander in jeder geeigneten Weise, insbesondere gemäß den Verfahren des Teils VII, um festzustellen, auf welchen Gebieten und in welchen Arbeitsbereichen eine engere Zusammenarbeit zur Verwirklichung ihrer in aufgeführten gemeinsamen Ziele beitragen könnte.

(2) Sie tauschen insbesondere Informationen aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß über Pläne oder Vorschläge für die Aufstellung oder Änderung von Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen, Aktionen und Vorhaben in den in aufgeführten Bereichen.

(3) Teil VII gilt sinngemäß für diesen Teil, soweit dieser Teil oder Protokoll 31 dies ausdrücklich vorsehen.