Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL VI

ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN

Die Vertragsparteien verstärken und erweitern ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsaktionen in den Bereichen

- Forschung und technologische Entwicklung,

- Informationsdienste,

- Umwelt,

- allgemeine und berufliche Bildung und Jugend,

- Sozialpolitik,

- Verbraucherschutz,

- kleine und mittlere Unternehmen,

- Fremdenverkehr,

- audiovisueller Sektor und

- Katastrophenschutz,

soweit diese Sachgebiete nicht unter andere Teile dieses Abkommens fallen.