Die Vertragsparteien fördern den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen mit der Durchführung der in Anhang XVIII enthaltenen Bestimmungen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragsparteien fördern den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen mit der Durchführung der in Anhang XVIII enthaltenen Bestimmungen.