Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Vertragsparteien können nach Maßgabe des Artikels 92 Absatz 2 beziehungsweise des Artikels 89 Absatz 2 jederzeit ein Anliegen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß oder im EWR-Rat zur Sprache bringen.