Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL 6

VERKEHR

(1) Die bis 52 gelten für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.

(2) Die besonderen Bestimmungen für sämtliche Verkehrsträger sind in Anhang XIII enthalten.