Unbeschadet der besonderen Regelungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen tragen die Vertragsparteien dafür Sorge, daß die Regelungen nach und Buchstaben a und b, sofern sie für andere Waren gelten als die in genannten, nicht durch andere technische Handelshemmnisse beeinträchtigt werden. findet Anwendung.
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