ANHANG VI
SOZIALE SICHERHEIT
Verzeichnis nach
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
– Präambeln
– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
I. Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)“ neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden.
II. Bei der Anwendung der Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in diesem Anhang im Sinne dieses Abkommens Bezug genommen wird, gehen die Rechte und Pflichten der bei der EG-Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und die Rechte und Pflichten des Rechnungsausschusses dieser Verwaltungskommission gemäß den Bestimmungen des Teils VII des Abkommens auf den Paritätischen EWR- Ausschuß über.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
aktualisiert durch:
– 383 R 2001: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2001/83 vom 2. Juni 1983 (ABl. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6),
und im weiteren geändert durch:
– 385 R 1660: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1660/85 vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 1);
– 385 R 1661: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1661/85 vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 7);
– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften und die Anpassungen der Verträge (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 170).
– 386 R 3811: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3811/86 vom 11. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 355 vom 16. 12. 1986, S. 5);
– 389 R 1305: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1305/89 vom 11. Mai 1989 (ABl. Nr. L 131 vom 13. 5. 1989, S. 1);
– 389 R 2332: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2332/89 vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 224 vom 2. 8. 1989, S. 1);
– 389 R 3427: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3427/89 vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 331 vom 16. 11. 1989, S. 1);
– 391 R 2195: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2195/91 vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1991, S. 2).
– 392 R 1247: Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
findet keine Anwendung.
– 392 R 1248: Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 7)
– 392 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 28)
– 393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 181 vom 23. 7. 1993, S. 1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
findet keine Anwendung.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Buchstabe j Unterabsatz 3 findet keine Anwendung.
(Anm.: lit. b aufgehoben durch Anhang Z VI, BGBl. Nr. 910/1993)
c) In wird „ des Vertrags“ ersetzt durch „ des EWR-Abkommens“.
d) findet keine Anwendung.
e) findet keine Anwendung.
f) findet keine Anwendung.
g) Anhang I Teil I wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
Gegenstandslos.
N. FINNLAND
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über das System der beruflichen Renten ist.
O. ISLAND
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Bestimmungen in bezug auf die berufliche Unfallversicherung des Gesetzes über die soziale Sicherheit ist.
P. LIECHTENSTEIN
Gegenstandslos.
Q. NORWEGEN
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Gesetzes über nationale Versicherungen ist.
R. SCHWEDEN
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfallversicherung ist.“
h) Anhang I Teil II wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
Gegenstandslos.
N. FINNLAND
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck,Familienangehöriger` den Ehegatten oder ein Kind im Sinne des Gesetzes über die Krankenversicherung.
O. ISLAND
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck,Familienangehöriger` den Ehegatten oder ein Kind unter 25 Jahren.
P. LIECHTENSTEIN
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck,Familienangehöriger` den Ehegatten oder ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 25 Jahren.
Q. NORWEGEN
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck,Familienangehöriger` den Ehegatten oder ein Kind unter 25 Jahren.
R. SCHWEDEN
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck,Familienangehöriger` den Ehegatten oder ein Kind unter 18 Jahren.“
i) Anhang II Teil I wird wie folgt ergänzt:
„M. Österreich
Die für Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte und Ziviltechniker errichteten Versicherungseinrichtungen einschließlich der Fürsorgeeinrichtungen und der erweiterten Honorarverteilung
N. FINNLAND
Gegenstandslos.
O. ISLAND
Gegenstandslos.
P. LIECHTENSTEIN
Gegenstandslos.
Q. NORWEGEN
Gegenstandslos.
R. SCHWEDEN
Gegenstandslos.“
j) Anhang II Ziffer II wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
Der allgemeine Teil der Geburtenbeihilfe.
N. FINNLAND
Die Mutterschaftsbeihilfen insgesamt oder die pauschale Mutterschaftsbeihilfe gemäß Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe.
O. ISLAND
Keine.
P. LIECHTENSTEIN
Q. NORWEGEN
Pauschale, zahlbar bei Geburt eines Kindes, gemäß norwegischem Versicherungsgesetz.
R. SCHWEDEN
Keine.“
j a) Anhang II Teil III wird wie folgt, ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
Die auf Grund der Rechtsvorschriften der Bundesländer an Behinderte und pflegebedürftige Personen gewährten Leistungen
N. FINNLAND
Keine
O. ISLAND
Keine
P. ...
Q. NORWEGEN
Keine
R. SCHWEDEN
Keine“
j b) Anhang IIa wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
a) Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung – ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen – GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen – BSVG)
b) Pflegegeld gemäß dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz mit Ausnahme von Pflegegeld, das von einem Träger der Unfallversicherung in Fällen gewährt wird, in denen die Behinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht worden ist
N. FINNLAND
a) Kinderpflegegeld (Kinderpflegegeldgesetz, 444/88)
b) Invaliditätsrente (Invaliditätsrentengesetz, 124/88)
c) Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 592/78)
d) Mindestarbeitslosengeld (Arbeitslosengeldgesetz, 602/84) in Fällen, in denen der Empfänger die entsprechenden Voraussetzungen für das einkommensbezogene Arbeitslosengeld nicht erfüllt
O. ISLAND
Keine
P. ...
Q. NORWEGEN
a) Grundbeihilfe und Pflegebeihilfe gemäß des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12 zur Deckung der Sonderausgaben oder der besonderen Betreuung, Pflege oder Haushaltshilfe, die wegen der Behinderung erforderlich sind, außer in Fällen, in denen der Begünstigte eine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente aus dem norwegischen Versicherungssystem bezieht
b) Garantierte Mindestzusatzrente für Personen, die seit ihrer Geburt oder seit ihrer frühen Kindheit behindert sind, gemäß und des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12
c) Kinderpflegegeld und Erziehungsgeld für den hinterbliebenen Ehegatten gemäß Absätze 2 und 3 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12
R. SCHWEDEN
a) Kommunales Wohngeld zur Grundrente (Gesetz 1962: 392 Neubekanntmachung 1976: 1014)
b) Behindertenbeihilfe für Personen, die keine Rente beziehen (Gesetz 1962: 381 Neubekanntmachung 1982: 120)
c) Pflegegeld für behinderte Kinder (Gesetz 1962: 381 Neubekanntmachung 1982: 120)
k) Anhang III Teil A wird wie folgt ergänzt:
„67. ÖSTERREICH – BELGIEN
a) des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
68. ÖSTERREICH – DÄNEMARK
a) des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
69. ÖSTERREICH – DEUTSCHLAND
a) des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980.
b) Absatz 3 Buchstaben c und d, Ziffer 17, Ziffer 20 Buchstabe a und Ziffer 21 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
c) des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
d) Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
e) des Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:
i) die Leistungen am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten,
ii) die betreffende Person vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens beginnt.
f) Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Ziffer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.
g) des Zusatzabkommens Nr. 1 vom 10. April 1969 zu obengenanntem Abkommen.
h) und des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung.
i) Ziffer 10 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
70. ÖSTERREICH – SPANIEN
a) des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
71. ÖSTERREICH – FRANKREICH
Keine.
72. ÖSTERREICH-GRIECHENLAND
a) des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
73. ÖSTERREICH – IRLAND
des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
74. ÖSTERREICH – ITALIEN
a) und des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit.
b) des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
c) Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
75. ÖSTERREICH – LUXEMBURG
a) des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.
b) des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
c) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
76. ÖSTERREICH – NIEDERLANDE
a) des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
77. ÖSTERREICH – PORTUGAL
Keine.
78. ÖSTERREICH – VEREINIGTES KÖNIGREICH
a) des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. Dezember 1985 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel
III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.
79. ÖSTERREICH – FINNLAND
a) des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
80. ÖSTERREICH – ISLAND
Kein Abkommen.
81. ÖSTERREICH – LIECHTENSTEIN
des Abkommens vom 26. September 1968 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 16. Mai 1977 und das Zweite Zusatzabkommen vom 22. Oktober 1987 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
82. ÖSTERREICH – NORWEGEN
a) des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
b) des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
c) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
83. ÖSTERREICH – SCHWEDEN
a) und des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
85. FINNLAND – BELGIEN
Kein Abkommen.
86. FINNLAND – DÄNEMARK
des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
87. FINNLAND – DEUTSCHLAND
a) des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit.
b) Nummer 9 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
88. FINNLAND – SPANIEN
Kein Abkommen.
89. FINNLAND – FRANKREICH
Kein Abkommen.
90. FINNLAND – GRIECHENLAND
und des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit.
91. FINNLAND – IRLAND
Kein Abkommen.
92. FINNLAND – ITALIEN
Kein Abkommen.
93. FINNLAND – LUXEMBURG
des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit.
94. FINNLAND – NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
95. FINNLAND – PORTUGAL
Kein Abkommen.
96. FINNLAND – VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
97. FINNLAND – ISLAND
des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
98. FINNLAND – LIECHTENSTEIN
Kein Abkommen.
99. FINNLAND – NORWEGEN
des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
100. FINNLAND – SCHWEDEN
des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
102. ISLAND – BELGIEN
Kein Abkommen.
103. ISLAND – DÄNEMARK
des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
104. ISLAND – DEUTSCHLAND
Kein Abkommen.
105. ISLAND – SPANIEN
Kein Abkommen.
106. ISLAND – FRANKREICH
Kein Abkommen.
107. ISLAND – GRIECHENLAND
Kein Abkommen.
108. ISLAND – IRLAND
Kein Abkommen.
109. ISLAND – ITALIEN
Kein Abkommen.
110. ISLAND – LUXEMBURG
Kein Abkommen.
111. ISLAND – NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
112. ISLAND – PORTUGAL
Kein Abkommen.
113. ISLAND – VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
114. ISLAND – LIECHTENSTEIN
Kein Abkommen.
115. ISLAND – NORWEGEN
des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
116. ISLAND – SCHWEDEN
des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
118. LIECHTENSTEIN – BELGIEN
Kein Abkommen.
119. LIECHTENSTEIN – DÄNEMARK
Kein Abkommen.
120. LIECHTENSTEIN – DEUTSCHLAND
des Abkommens vom 7. April 1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. August 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
121. LIECHTENSTEIN – SPANIEN
Kein Abkommen.
122. LIECHTENSTEIN – FRANKREICH
Kein Abkommen.
123. LIECHTENSTEIN – GRIECHENLAND
Kein Abkommen.
124. LIECHTENSTEIN – IRLAND
Kein Abkommen.
125. LIECHTENSTEIN – ITALIEN
zweiter Satz des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
126. LIECHTENSTEIN – LUXEMBURG
Kein Abkommen.
127. LIECHTENSTEIN – NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
128. LIECHTENSTEIN – PORTUGAL
Kein Abkommen.
129. LIECHTENSTEIN – VEREINIGTES KÖNIGREICH
Kein Abkommen.
130. LIECHTENSTEIN – NORWEGEN
Kein Abkommen.
131. LIECHTENSTEIN – SCHWEDEN
Kein Abkommen.
133. NORWEGEN – BELGIEN
Kein Abkommen.
134. NORWEGEN – DÄNEMARK
des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
135. NORWEGEN – DEUTSCHLAND
Kein Abkommen.
136. NORWEGEN – SPANIEN
Kein Abkommen.
137. NORWEGEN – FRANKREICH
Keine.
138. NORWEGEN – GRIECHENLAND
des Abkommens vom 12. Juni 1980 über soziale Sicherheit.
139. NORWEGEN – IRLAND
Kein Abkommen.
140. NORWEGEN – ITALIEN
Keine.
141. NORWEGEN – LUXEMBURG
Kein Abkommen.
142. NORWEGEN – NIEDERLANDE
des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.
143. NORWEGEN – PORTUGAL
des Abkommens vom 5. Juni 1980 über soziale Sicherheit.
144. NORWEGEN – VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
145. NORWEGEN – SCHWEDEN
des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
147. SCHWEDEN – BELGIEN
Kein Abkommen.
148. SCHWEDEN – DÄNEMARK
des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
149. SCHWEDEN – DEUTSCHLAND
a) des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.
b) Nummer 8 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
150. SCHWEDEN – SPANIEN
und des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.
151. SCHWEDEN – FRANKREICH
Keine.
152. SCHWEDEN – GRIECHENLAND
und des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984.
153. SCHWEDEN – IRLAND
Kein Abkommen.
154. SCHWEDEN – ITALIEN
des Abkommens vom 25 September 1979 über soziale Sicherheit.
155. SCHWEDEN – LUXEMBURG
a) und des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) des obengenannten Abkommens.
156. SCHWEDEN – NIEDERLANDE
und des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
157. SCHWEDEN – PORTUGAL
des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.
158. SCHWEDEN – VEREINIGTES KÖNIGREICH
des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.
l) Anhang III Teil B wird wie folgt ergänzt:
„67. ÖSTERREICH – BELGIEN
a) des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
68. ÖSTERREICH – DÄNEMARK
a) des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
69. ÖSTERREICH – DEUTSCHLAND
a) des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980.
b) Ziffer 20 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
c) des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
d) Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu
e) des Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:
i) die Leistungen am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten,
ii) die betreffende Person vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens beginnt.
f) Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Nummer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.
70. ÖSTERREICH – SPANIEN
a) des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
71. ÖSTERREICH – FRANKREICH
Keine.
72. ÖSTERREICH – GRIECHENLAND
a) des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
73. ÖSTERREICH – IRLAND
des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
74. ÖSTERREICH – ITALIEN
a) und des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit.
b) des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
c) Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
75. ÖSTERREICH – LUXEMBURG
a) des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.
b) des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
c) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
76. ÖSTERREICH – NIEDERLANDE
a) des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
77. ÖSTERREICH – PORTUGAL
Keine.
78. ÖSTERREICH – VEREINIGTES KÖNIGREICH
a) des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. Dezember 1985 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel
III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.
79. ÖSTERREICH – FINNLAND
a) des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
80. ÖSTERREICH – ISLAND
Kein Abkommen.
81. ÖSTERREICH – LIECHTENSTEIN
des Abkommens vom 26. September 1968 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 16. Mai 1977 und das Zweite Zusatzabkommen vom 22. Oktober 1987 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
82. ÖSTERREICH – NORWEGEN
a) des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
b) des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
c) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
83. ÖSTERREICH – SCHWEDEN
a) und 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
85. FINNLAND – BELGIEN
Kein Abkommen.
86. FINNLAND – DÄNEMARK
Keine.
87. FINNLAND – DEUTSCHLAND
des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit.
88. FINNLAND – SPANIEN
des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit.
89. FINNLAND – FRANKREICH
Kein Abkommen.
90. FINNLAND – GRIECHENLAND
des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit.
91. FINNLAND – IRLAND
Kein Abkommen.
92. FINNLAND – ITALIEN
Kein Abkommen.
93. FINNLAND – LUXEMBURG
des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit.
94. FINNLAND – NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
95. FINNLAND – PORTUGAL
Kein Abkommen.
96. FINNLAND – VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
97. FINNLAND – ISLAND
Keine.
98. FINNLAND – LIECHTENSTEIN
Kein Abkommen.
99. FINNLAND – NORWEGEN
Keine.
100. FINNLAND – SCHWEDEN
Keine.
102. ISLAND – BELGIEN
Kein Abkommen.
103. ISLAND – DÄNEMARK
Keine.
104. ISLAND – DEUTSCHLAND
Kein Abkommen.
105. ISLAND – SPANIEN
Kein Abkommen.
106. ISLAND – FRANKREICH
Kein Abkommen.
107. ISLAND – GRIECHENLAND
Kein Abkommen.
108. ISLAND – IRLAND
Kein Abkommen.
109. ISLAND – ITALIEN
Kein Abkommen.
110. ISLAND – LUXEMBURG
Kein Abkommen.
111. ISLAND – NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
112. ISLAND – PORTUGAL
Kein Abkommen.
113. ISLAND – VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
114. ISLAND – LIECHTENSTEIN
Kein Abkommen.
115. ISLAND – NORWEGEN
Keine.
116. ISLAND – SCHWEDEN
Keine.
118. LIECHTENSTEIN – BELGIEN
Kein Abkommen.
119. LIECHTENSTEIN – DÄNEMARK
Kein Abkommen.
120. LIECHTENSTEIN – DEUTSCHLAND
des Abkommens vom 7. April 1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. August 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
121. LIECHTENSTEIN – SPANIEN
Kein Abkommen.
122. LIECHTENSTEIN – FRANKREICH
Kein Abkommen.
123. LIECHTENSTEIN – GRIECHENLAND
Kein Abkommen.
124. LIECHTENSTEIN – IRLAND
Kein Abkommen.
125. LIECHTENSTEIN – ITALIEN
zweiter Satz des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
126. LIECHTENSTEIN – LUXEMBURG
Kein Abkommen.
127. LIECHTENSTEIN – NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
128. LIECHTENSTEIN – PORTUGAL
Kein Abkommen.
129. LIECHTENSTEIN – VEREINIGTES KÖNIGREICH
Kein Abkommen.
130. LIECHTENSTEIN – NORWEGEN
Kein Abkommen.
131. LIECHTENSTEIN – SCHWEDEN
Kein Abkommen.
133. NORWEGEN – BELGIEN
Kein Abkommen.
134. NORWEGEN – DÄNEMARK
Keine.
135. NORWEGEN – DEUTSCHLAND
Kein Abkommen.
136. NORWEGEN – SPANIEN
Kein Abkommen.
137. NORWEGEN – FRANKREICH
Keine.
138. NORWEGEN – GRIECHENLAND
Keine.
139. NORWEGEN – IRLAND
Kein Abkommen.
140. NORWEGEN – ITALIEN
Keine.
141. NORWEGEN – LUXEMBURG
Kein Abkommen.
142. NORWEGEN – NIEDERLANDE
des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.
143. NORWEGEN – PORTUGAL
Keine.
144. NORWEGEN – VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
145. NORWEGEN – SCHWEDEN
Keine.
147. SCHWEDEN – BELGIEN
Kein Abkommen.
148. SCHWEDEN – DÄNEMARK
Keine.
149. SCHWEDEN – DEUTSCHLAND
des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.
150. SCHWEDEN – SPANIEN
und des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.
151. SCHWEDEN – FRANKREICH
Keine.
152. SCHWEDEN – GRIECHENLAND
des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984.
153. SCHWEDEN – IRLAND
Kein Abkommen.
154. SCHWEDEN – ITALIEN
des Abkommens vom 25. September 1979 über soziale Sicherheit.
155. SCHWEDEN – LUXEMBURG
und des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
156. SCHWEDEN – NIEDERLANDE
und des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
157. SCHWEDEN – PORTUGAL
des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.
158. SCHWEDEN – VEREINIGTES KÖNIGREICH
des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.
m) Anhang IV Teil A wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
Keine
N. FINNLAND
Staatliche Renten für Personen, die seit ihrer Geburt oder seit ihrer frühen Kindheit behindert sind (neues finnisches Rentengesetz)
O. ISLAND
Keine
P. ...
Q. NORWEGEN
Keine
R. SCHWEDEN
Keine“
m a) Anhang IV Teil B wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
Keine
N. FINNLAND
Keine
O. ISLAND
Keine
P. ...
Q. NORWEGEN
Keine
R. SCHWEDEN
Keine“
m b) Anhang IV Teil C wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
Keine
N. FINNLAND
Keine
O. ISLAND
Alle Anträge auf Altersgrund- und -zusatzrenten
P. ...
Q. NORWEGEN
Alle Anträge auf Altersrenten mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D genannten Renten
R. SCHWEDEN
Alle Anträge auf Altersgrund- und -zusatzrenten mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D genannten Renten“
m c) Anhang IV Teil D Nummer 1 wird wie folgt ergänzt:
„g) Finnische staatliche Renten gemäß dem finnischen Rentengesetz vom 8. Juni 1956, die gemäß den Übergangsbestimmungen des neuen finnischen Rentengesetzes bewilligt werden
h) Die volle schwedische Grundrente, die gemäß den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Rechtsvorschriften über die Grundrente bewilligt wurden, und die volle Grundrente, die gemäß den Übergangsbestimmungen der ab diesem Datum geltenden Rechtsvorschriften bewilligt werden“
m d) Anhang IV Teil D Nummer 2 wird wie folgt ergänzt:
„e) Finnische Arbeitnehmerrenten, bei denen gemäß den finnischen Rechtsvorschriften künftige Zeiträume berücksichtigt werden
f) Norwegische Invaliditätsrenten, auch wenn sie bei Erreichen des Rentenalters in eine Altersrente umgewandelt werden, und alle (Hinterbliebenen- und Alters-)Renten, die auf den Renteneinkünften einer verstorbenen Person beruhen
g) Schwedische Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, bei denen ein angerechneter Versicherungszeitraum berücksichtigt wird, und schwedische Altersrenten, bei denen ein bereits erworbener, angerechneter Zeitraum berücksichtigt wird“
m e) Anhang IV Teil D Nummer 3 letzter Abschnitt (Übereinkünfte gemäß Buchstabe b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung) wird wie folgt ergänzt: „Nordisches Übereinkommen vom 15. Juni 1992 über die soziale Sicherheit“
n) Anhang VI wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
1. Für die Anwendung des Kapitels 1 des Titels III der Verordnung gilt der Bezieher einer Rentenleistung für Beamte als Rentenberechtigter.
2. Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung werden Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird der gemäß der Verordnung ermittelte Betrag um die Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.
3. Für die Anwendung von der Verordnung gilt bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften der Stichtag als Eintritt des Versicherungsfalles.
4. Die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung hat keine mindernde Wirkung auf Ansprüche auf Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften in bezug auf Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben.
N. FINNLAND
1. Um festzustellen, ob der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rentenfalls und dem rentenberechtigten Alter (künftiger Zeitraum) bei der Berechnung des Betrags der finnischen Berufsrente zu berücksichtigen ist, werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten für die Voraussetzung des Wohnsitzes in Finnland mit berücksichtigt.
2. Ist die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Finnland beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein, und schließt die Rente gemäß den finnischen Rechtsvorschriften für die Berufsrente den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Finnland zurückgelegte Versicherungszeiten.
3. Ist nach finnischen Rechtsvorschriften wegen Verzögerungen bei der Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen seitens eines Trägers ein Zuschlag zahlbar, so ist für einen bei einem Träger eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, eingereichten Antrag für die Anwendung der Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften in bezug auf derartige Zuschläge als Tag der Einreichung derjenige Tag anzusehen, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Anlagen bei dem zuständigen Träger in Finnland eingeht.
O. ISLAND
Ist eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Island beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein, und schließt die Erwerbsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung wie auch der Zusatzversicherungssysteme (Rentenkassen) in Island den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Island zurückgelegte Versicherungszeiten.
P. LIECHTENSTEIN
Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den liechtensteinischen Rechtsvorschriften nicht mehr unterliegt, gilt bei Anwendung des Kapitels 3 des Titels III der Verordnung in bezug auf die ordentlichen Invalidenrenten als in dieser Versicherung versichert, wenn:
a) er entweder für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß den Bestimmungen der liechtensteinischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung:
i) Eingliederungsmaßnahmen der liechtensteinischen Invalidenversicherung bezieht; oder
ii) im Sinne der Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, versichert ist; oder
iii) Anspruch auf eine Rente aus der Invaliden- oder Altersversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, hat oder eine solche Rente bezieht; oder
iv) arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, ist und Anspruch auf Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung dieses Staates hat oder eine solche Leistung bezieht; oder
v) auf Grund von Arbeitslosigkeit Anspruch auf Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, hat oder solche Leistungen bezieht;
b) oder er in Liechtenstein als Grenzgänger erwerbstätig war und in den drei Jahren, die dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge gemäß diesen Rechtsvorschriften entrichtet hat; oder
c) wenn er seine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder seine selbständige Erwerbstätigkeit in Liechtenstein infolge Unfall oder Erkrankung aufgeben muß, solange er in Liechtenstein verbleibt; dabei muß er Beiträge auf der gleichen Grundlage entrichten wie eine nicht erwerbstätige Person.
Q. NORWEGEN
1. Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle dieser Verordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.
2. Eine auf Grund des norwegischen Versicherungsgesetzes versicherte Person, die versicherte und pflegebedürftige alte Menschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte zugerechnet. In gleicher Weise erhält eine Person, die in einem anderen Staat als Norwegen, für den diese Verordnung gilt, Kinder betreut, Rentenpunkte zugerechnet, wenn die betreffende Person sich im Elternurlaub gemäß dem norwegischen Arbeitsrecht befindet.
3. Soweit nach der Verordnung eine gemäß in Verbindung mit berechnete norwegische Hinterbliebenen- oder Invaliditätsrente zahlbar ist, finden Unterabsatz 3 und Unterabsatz 3 des norwegischen Versicherungsgesetzes, die die Bewilligung einer Rente in Abweichung von der allgemeinen Voraussetzung erlauben, daß in den zwölf Monaten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles eine Versicherung gemäß dem norwegischen Versicherungsgesetz bestanden haben muß, keine Anwendung.
R. SCHWEDEN
1. Bei der Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 zur Feststellung eines Anspruchs auf Elternbeihilfen gelten unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates als Schweden, für die diese Verordnung gilt, zurückgelegte Versicherungszeiten als auf der Grundlage derselben Durchschnittseinkommen berechnet wie die schwedischen Versicherungszeiten, mit denen sie zusammengerechnet werden.
2. Die Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in bezug auf das Recht auf eine vorteilhaftere Berechnung der Grundrente für Personen, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums vor dem Datum des Anspruchs ihren Wohnsitz in Schweden hatten.
3. Für die Ermittlung eines Anspruchs auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente, der teilweise auf vorausgeschätzten künftigen Versicherungszeiten beruht, wird angenommen, daß eine Person, die als Beschäftigter oder Selbständiger durch ein Versicherungs- oder Wohnsystem eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, abgesichert ist, die Versicherungs- und Einkommensvoraussetzungen der schwedischen Rechtsvorschriften erfüllt.
4. Kinderbetreuungszeiten gelten unter bestimmten, in den schwedischen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen als Versicherungszeiten für die Zwecke einer Zusatzrentenversicherung auch dann, wenn das Kind und die betreffende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Staat haben, für den diese Verordnung gilt, sofern die Person, die das Kind betreut, Elternurlaub nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Recht auf Urlaub zur Kindererziehung in Anspruch nimmt.“
o) Anhang VII wird wie folgt ergänzt:
„10. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt.
11. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Finnland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Finnland.
12. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Island und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Island.
13. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Liechtenstein und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt.
14. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Norwegen und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Norwegen.
15. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Schweden und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Schweden.
2. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
aktualisiert durch:
– 383 R 2001: Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6), und im weiteren geändert durch:
– 385 R 1660: Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 1);
– 385 R 1661: Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 7);
– 1 85 I: Dokumente betreffend den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 188);
– 386 R 513: Verordnung (EWG) Nr. 513/86 der Kommission vom 26. Februar 1986 (ABl. Nr. L 51 vom 28. 2. 1986, S. 44);
– 386 R 3811: Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 355 vom 16. 12. 1986, S. 5);
– 389 R 1305: Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 (ABl. Nr. L 131 vom 13. 5. 1989, S. 1);
– 389 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 224 vom 2. 8. 1989, S. 1);
– 389 R 3427: Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 331 vom 16. 11. 1989, S. 1);
– 391 R 2195: Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1991, S. 2).
– 392 R 1248: Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 7)
– 392 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 28)
– 393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. 181 vom 23. 7. 1993, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Anhang 1 wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
1. Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien.
2. Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.
N. FINNLAND
Sosiaali- ja terveysministeriö – socialoch hälsovardsministeriet (Ministerium für Soziales und Volksgesundheit), Helsinki.
O. ISLAND
1. Heilbrigdis- og tryggingamalaradherra (Minister für Volksgesundheit und Soziale Sicherheit), Reykjavik.
2. Felagsmalaradherra (Minister für Soziale Angelegenheiten), Reykjavik.
3. Fjarmalaradherra (Minister der Finanzen), Reykjavik.
P. LIECHTENSTEIN
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz.
Q. NORWEGEN
1. Sosialdepartementet (Ministerium für Volksgesundheit und Soziale Angelegenheiten), Oslo.
2. Arbeids – og administrasjonsdepartementet (Ministerium für Arbeit und Allgemeine Verwaltung), Oslo.
3. Barne – og familiedepartementet (Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten), Oslo.
R. SCHWEDEN
Regeringen (Socialdepartementet) (die Regierung (Ministerium für Volksgesundheit und Soziale Angelegenheiten)), Stockholm.“
b) Anhang 2 wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zuständigkeit der österreichischen Träger nach den Bestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften:
1. Krankenversicherung:
a) Hat die betreffende Person ihren Wohnsitz auf dem Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt, und ist eine Gebietskrankenkasse für eine Versicherung zuständig, kann aber die örtliche Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht entschieden werden, so wird die örtliche Zuständigkeit wie folgt bestimmt:
– die Gebietskrankenkasse, die hinsichtlich der letzten Beschäftigung in Österreich zuständig war, oder
– die Gebietskrankenkasse, die für den letzten Wohnsitz in Österreich zuständig war, oder
– sofern kein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, für das eine Gebietskrankenkasse zuständig war, oder nie ein Wohnsitz in Österreich bestanden hat, die Wiener Gebietskrankenkasse, Wien.
b) Für die Anwendung von Titel III, Kapitel 1, Abschnitte 4 und 5 der Verordnung in Verbindung mit der Durchführungsverordnung in bezug auf die Erstattung der Leistungen an Personen, die nach dem ASVG (Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) zum Bezug einer Rente berechtigt sind: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden.
2. Rentenversicherung:
Bei der Feststellung, welcher Träger für die Zahlung einer Leistung zuständig ist, werden ausschließlich die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.
3. Arbeitslosenversicherung:
a) Für die Arbeitslosmeldung:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
b) Für die Ausstellung der Formulare Nr. E 301, E 302 und E 303:
das für den Beschäftigungsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
4. Familienleistungen:
a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:
das Finanzamt.
b) Karenzurlaubsgeld:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
N. FINNLAND
1. Krankheit und Mutterschaft:
a) Geldleistungen:
– Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder die Rentenversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist
b) Sachleistungen:
i) Rückerstattungen aus der Krankenversicherung:
– Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder die Rentenversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist
ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:
die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen
2. Alter, Invalidität, Tod (Renten):
a) Staatliche Renten:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),
Helsinki
b) Berufsrenten:
der Berufsrententräger, der Renten gewährt und auszahlt.
3. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:
der für die Unfallversicherung der betreffenden Person zuständige Träger
4. Leistungen im Todesfalle:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder der für die Auszahlung der Leistungen aus der Unfallversicherung zuständige Träger
5. Arbeitslosigkeit:
a) Grundsystem:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
b) Einkommensbezogenes System:
die zuständige Arbeitslosenversicherung
6. Familienleistungen:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
O. ISLAND
1. Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Arbeitslosigkeits- und Familienleistungen:
Tryggingastofnun rikisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.
2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Tryggingastofnun rikisins, Atvinnuleysistryggingasjodur (staatliches Institut für soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung), Reykjavik.
3. Für Familienleistungen:
a) Familienleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage und der ergänzenden Kinderzulage:
Tryggingastofnun rikisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.
b) Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage:
Rikisskattstjori (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik.
P. LIECHTENSTEIN
1. Krankheit und Mutterschaft:
– die anerkannte Krankenkasse, bei der die betreffende Person versichert ist; oder
– das Amt für Volkswirtschaft.
2. Invalidität:
a) Invalidenversicherung:
Liechtensteinische Invalidenversicherung.
b) Betriebliche Personalvorsorge:
die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.
3. Alter und Tod (Renten):
a) Alters- und Hinterlassenenversicherung:
Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.
b) Betriebliche Personalvorsorge:
die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.
4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
- die Unfallversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist, oder
- das Amt für Volkswirtschaft.
5. Arbeitslosigkeit:
Amt für Volkswirtschaft.
6. Familienleistungen:
Liechtensteinische Familienausgleichskasse.
Q. NORWEGEN
1. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Arbeidsdirektoratet, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale arbeidskontor pa bostedet eller oppholdsstedet (staatliches Arbeitsamt, Oslo, die regionalen Arbeitsämter und die örtlichen Arbeitsämter am Wohn- oder Aufenthaltsort).
2. Alle andere Leistungen im Rahmen des Norwegischen Versicherungsgesetzes.
Rikstrygdeverket, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale trygdekontor pa bostedet eller oppholdsstedet (die staatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, die regionalen Versicherungsbüros und örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).
3. Familienleistungen:
Rikstrygdeverket, Oslo, og de lokale trygdekontor pa bostedet eller oppholdsstedet (die staatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, und die örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort). Pensjonstrygden for sjomenn (Rentenversicherung für Seeleute), Oslo.
R. SCHWEDEN
1. Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
a) Generell:
die Sozialversicherungsanstalt, bei der die betreffende Person versichert ist.
b) Für Seeleute, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:
Göteborgs allmänna försäkringskassa, Sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute).
c) Für die Anwendung der bis einschließlich 59 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:
Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland).
d) Für die Anwendung der bis einschließlich 77 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, mit Ausnahme von Seeleuten, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:
– die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat oder die Berufskrankheit aufgetreten ist, oder
– Stockholms läns allmänna försäkringskassa (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland)
2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Arbetsmarknadsstyrelsen (Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt).“
c) Am Ende von Anhang 3 wird folgendes eingefügt:
„M. ÖSTERREICH
1. Krankenversicherung:
a) In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung der und 29 der Verordnung sowie und 31 der Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß der Verordnung:
die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Gebietskrankenkasse.
b) Für die Anwendung der und 29 der Verordnung sowie der und 31 der Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß der Verordnung:
der zuständige Träger.
2. Rentenversicherung:
a) Sofern die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterlag, mit Ausnahme der Anwendung von der Durchführungsverordnung:
der zuständige Träger.
b) In allen anderen Fällen mit Ausnahme der Anwendung von der Durchführungsverordnung:
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien.
c) Für die Anwendung von der Durchführungsverordnung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
3. Unfallversicherung:
a) Sachleistungen:
– die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Gebietskrankenkasse;
– oder die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien, welche ebenfalls Leistungen gewähren kann.
b) Geldleistungen:
i) In allen Fällen außer der Anwendung von in Verbindung mit der Durchführungsverordnung:
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien.
ii) Für die Anwendung von in Verbindung mit der Durchführungsverordnung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
4. Arbeitslosenversicherung:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
5. Familienleistungen:
a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgeldes:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Finanzamt.
b) Karenzurlaubsgeld:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
N. FINNLAND
1. Krankheit und Mutterschaft:
a) Geldleistungen:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
b) Sachleistungen:
i) Rückerstattungen aus der Krankenversicherung:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:
die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen
2. Alter, Invalidität, Tod (Renten):
a) Staatliche Renten:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
b) Berufsrenten:
Eläketurvakeskus – Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenschutz), Helsinki
3. Leistungen im Todesfall:
Allgemeine Leistungen im Todesfall: Kansaneläkelaitos Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
4. Arbeitslosigkeit:
a) Grundsystem:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
b) Einkommensbezogenes System:
i) Im Falle des Artikels 69: Kansaneläkelaitos Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
ii) in sonstigen Fällen:
die zuständige Arbeitslosenversicherung
5. Familienleistungen:
Kansaneläkelaitos Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
O. ISLAND
1. Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
Tryggingastofnun rikisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik.
2. Arbeitslosigkeit:
Tryggingastofnun rikisins, Atvinnuleysistryggingasjodur (staatliche Sozialversicherungsanstalt, Arbeitslosenversicherung), Reykjavik.
3. Familienleistungen:
a) Familienleistungen mit Ausnahme von Kinderzulage und ergänzender Kinderzulage:
Tryggingastofnun rikisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik.
b) Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage:
Rikisskattstjori (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik.
P. LIECHTENSTEIN
1. Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit:
Amt für Volkswirtschaft.
2. Alter und Tod:
a) Alters- und Hinterlassenenversicherung:
Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.
b) Betriebliche Personalvorsorge:
Amt für Volkswirtschaft.
3. Invalidität:
a) Invalidenversicherung:
Liechtensteinische Invalidenversicherung.
b) Betriebliche Personalvorsorge:
Amt für Volkswirtschaft.
4. Familienleistungen:
Liechtensteinische Familienausgleichskasse.
Q. NORWEGEN
De lokale arbeidskontor og trygdekontor pa bostedet eller oppholdsstedet (die örtlichen Arbeitsämter oder Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).
R. SCHWEDEN
1. Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
die Sozialversicherungsanstalt des Wohn- oder Aufenthaltsortes.
2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
das Arbeitsamt der Provinz des Wohn- oder Aufenthaltsortes
d) Anhang 4 wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
1. Krankheits-, Unfall- und Rentenversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
2. Arbeitslosenversicherung:
a) für die Beziehungen zu Liechtenstein und der Schweiz:
Landesarbeitsamt Vorarlberg, Bregenz.
b) für die Beziehungen zu Deutschland:
Landesarbeitsamt Salzburg, Salzburg.
c) in allen übrigen Fällen:
Landesarbeitsamt Wien, Wien.
3. Familienleistungen:
a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.
b) Karenzurlaubsgeld:
Landesarbeitsamt Wien, Wien.
N. FINNLAND
1. Kranken- und Mutterschaftsversicherung, staatliche Renten, Familienleistungen, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Leistungen im Todesfall:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
2. Berufsrenten:
Eläketurvakeskus – Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenschutz), Helsinki
3. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:
Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto – Olyckfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki
O. ISLAND
1. Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
Tryggingastofnun rikisins (staatliche Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.
2. Arbeitslosigkeit:
Tryggingastofnun rikisins, Atvinnuleysistryggingasjodur (das staatliche Institut für soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung), Reykjavik.
3. Familienleistungen:
a) Familienleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage und der ergänzenden Kinderzulage:
Tryggingastofnun rikisins (das staatliche Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.
b) Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage:
Rikisskattstjori (der Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik.
P. LIECHTENSTEIN
1. Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit:
Amt für Volkswirtschaft.
2. Alter und Tod:
a) Alters- und Hinterlassenenversicherung:
Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.
b) Betriebliche Personalvorsorge:
Amt für Volkswirtschaft.
3. Invalidität:
a) Invalidenversicherung:
Liechtensteinische Invalidenversicherung.
b) Betriebliche Personalvorsorge:
Amt für Volkswirtschaft.
4. Familienleistungen:
Liechtensteinische Familienausgleichskasse.
Q. NORWEGEN
1. Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo.
2. In allen übrigen Fällen:
Rikstrygdevertet (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.
R. SCHWEDEN
1. Für alle Versicherungsfälle außer Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Riksförsäkringsverket (staatlicher Sozialversicherungsrat).
2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Arbetsmarknadsstyrelsen (staatlicher Rat für den Arbeitsmarkt).“
d a) Anhang 5 wird wie folgt ergänzt:
67. ÖSTERREICH – BELGIEN
Keine
68. ÖSTERREICH – DÄNEMARK
Keine
69. ÖSTERREICH – DEUTSCHLAND
Abschnitt II Nummer 1 und Abschnitt III der Vereinbarung vom 2. August 1979 über die Durchführung des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung
70. ÖSTERREICH – SPANIEN
Keine
71. ÖSTERREICH- FRANKREICH
Keine
72. ÖSTERREICH – GRIECHENLAND
Keine
73. ÖSTERREICH – IRLAND
Keine
74. ÖSTERREICH – ITALIEN
Keine
75. ÖSTERREICH – LUXEMBURG
Keine
76. ÖSTERREICH – NIEDERLANDE
Keine
77. ÖSTERREICH – PORTUGAL
Keine
78. ÖSTERREICH – VEREINIGTES KÖNIGREICH
a) Absätze 1 und 2 der Vereinbarung vom 10. November 1980 über die Durchführung des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 22. Juli 1980, geändert durch die Zusatzvereinbarung vom 26. März 1986 hinsichtlich der Personen, die nicht die Behandlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung beanspruchen können
b) der genannten Vereinbarung hinsichtlich der Personen, die die Behandlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung beanspruchen können, mit der Maßgabe, daß für im Gebiet Österreichs ansässige österreichische Staatsangehörige und für im Gebiet des Vereinigten Königreichs (mit Ausnahme Gibraltars) ansässige Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs an die Stelle des Formulars E 111 für alle von diesem Formular erfaßten Leistungen der betreffende Paß tritt
79. ÖSTERREICH – FINNLAND
Keine
80. ÖSTERREICH – ISLAND
Gegenstandslos
81. ...
82. ÖSTERREICH – NORWEGEN
Keine
83. ÖSTERREICH – SCHWEDEN
Keine
84. FINNLAND – BELGIEN
Gegenstandslos
85. FINNLAND – DÄNEMARK
des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß , und der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)
86. FINNLAND – DEUTSCHLAND
Keine
87. FINNLAND – SPANIEN
Keine
88. FINNLAND – FRANKREICH
Gegenstandslos
89. FINNLAND – GRIECHENLAND
Keine
90. FINNLAND – IRLAND
Gegenstandslos
91. FINNLAND – ITALIEN
Gegenstandslos
92. FINNLAND – LUXEMBURG
Keine
93. FINNLAND – NIEDERLANDE
Gegenstandslos
94. FINNLAND – PORTUGAL
Gegenstandslos
95. FINNLAND VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
96. FINNLAND – ISLAND
des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß , und der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)
97. ...
98. FINNLAND – NORWEGEN
des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß , und der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)
99. FINNLAND – SCHWEDEN
des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß , und der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)
100. ISLAND – BELGIEN
Gegenstandslos
101. ISLAND – DÄNEMARK
des Nordischen (Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß , und der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)
102. ISLAND – DEUTSCHLAND
Gegenstandslos
103. ISLAND – SPANIEN
Gegenstandslos
104. ISLAND – FRANKREICH
Gegenstandslos
105. ISLAND – GRIECHENLAND
Gegenstandslos
106. ISLAND – IRLAND
Gegenstandslos
107. ISLAND – ITALIEN
Gegenstandslos
108. ISLAND – LUXEMBURG
Keine
109. ISLAND – NIEDERLANDE
Gegenstandslos
110. ISLAND – PORTUGAL
Gegenstandslos
111. ISLAND – VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
112. ...
113. ISLAND – NORWEGEN
des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß , und der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)
114. ISLAND – SCHWEDEN
des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß , und der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)
115. ...
116. ...
117. ...
118. ...
119. ...
120. ...
121. ...
122. ...
123. ...
124. ...
125. ...
126. ...
127. ...
128. ...
129. NORWEGEN – BELGIEN
Gegenstandslos
130. NORWEGEN – DÄNEMARK
des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß , und der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)
131. NORWEGEN – DEUTSCHLAND
Gegenstandslos
132. NORWEGEN – SPANIEN
Gegenstandslos
133. NORWEGEN – FRANKREICH
Keine
134. NORWEGEN – GRIECHENLAND
Keine
135. NORWEGEN – IRLAND
Gegenstandslos
136. NORWEGEN – ITALIEN
Keine
137. NORWEGEN – LUXEMBURG
Keine
138. NORWEGEN – NIEDERLANDE
Keine
139. NORWEGEN – PORTUGAL
Keine
140. NORWEGEN – VEREINIGTES KÖNIGREICH
des Verwaltungsabkommens vom 28. August 1990 über die Durchführung des Abkommens über die soziale Sicherheit
141. NORWEGEN – SCHWEDEN
des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß , und der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)
142. SCHWEDEN – BELGIEN
Gegenstandslos
143. SCHWEDEN – DÄNEMARK
des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß , und der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)
144. SCHWEDEN – DEUTSCHLAND
Keine
145. SCHWEDEN – SPANIEN
Keine
146. SCHWEDEN – FRANKREICH
Keine
147. SCHWEDEN – GRIECHENLAND
Keine
148. SCHWEDEN – IRLAND
Gegenstandslos
149. SCHWEDEN – ITALIEN
Keine
150. SCHWEDEN – LUXEMBURG
Keine
151. SCHWEDEN – NIEDERLANDE
Keine
152. SCHWEDEN – PORTUGAL
Keine
153. SCHWEDEN – VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
e) Anhang 6 wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
Unmittelbare Zahlung.
N. FINNLAND
Unmittelbare Zahlung.
O. ISLAND
Unmittelbare Zahlung.
P. LIECHTENSTEIN
Unmittelbare Zahlung.
Q. NORWEGEN
Unmittelbare Zahlung.
R. SCHWEDEN
Unmittelbare Zahlung.“
f) Anhang 7 wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
Österreichische Nationalbank, Wien.
N. FINNLAND
Postipankki Or, Helsinki – Postbanken Ab, Helsingfors (Postbank, Helsinki) .
O. ISLAND
Sedlabanki Islands (Zentralbank von Island), Reykjavik.
P. LIECHTENSTEIN
Liechtensteinische Landebahn, Vaduz.
Q. NORWEGEN
Sparebanken Nor (Unionsbank von Norwegen), Oslo.
R. SCHWEDEN
Keine.“
f a) In Anhang 8 wird am Ende von Teil A Buchstabe a folgendes eingefügt:
„Österreich und Belgien
Österreich und Deutschland
Österreich und Spanien
Österreich und Frankreich
Österreich und Irland
Österreich und Luxemburg
Österreich und den Niederlanden
Österreich und Portugal
Österreich und dem Vereinigten Königreich
Österreich und Finnland
Österreich und Island
Österreich und Norwegen
Österreich und Schweden
Finnland und Belgien
Finnland und Deutschland
Finnland und Spanien
Finnland und Frankreich
Finnland und Irland
Finnland und Luxemburg
Finnland und den Niederlanden
Finnland und Portugal
Finnland und dem Vereinigten Königreich
Finnland und Island
Finnland und Norwegen
Finnland und Schweden
Island und Belgien
Island und Deutschland
Island und Spanien
Island und Frankreich
Island und Luxemburg
Island und den Niederlanden
Island und dem Vereinigten Königreich
Island und Norwegen
Island und Schweden
Norwegen und Belgien
Norwegen und Deutschland
Norwegen und Spanien
Norwegen und Frankreich
Norwegen und Irland
Norwegen und Luxemburg
Norwegen und den Niederlanden
Norwegen und Portugal
Norwegen und dem Vereinigten Königreich
Norwegen und Schweden
Schweden und Belgien
Schweden und Deutschland
Schweden und Spanien
Schweden und Frankreich
Schweden und Irland
Schweden und Luxemburg
Schweden und den Niederlanden
Schweden und Portugal
Schweden und dem Vereinigten Königreich“
g) Anhang 9 wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung folgender Versicherungsträger berechnet:
a) Gebietskrankenkassen und
b) Betriebskrankenkassen.
N. FINNLAND
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Systeme der Volksgesundheit und der Krankenhauspflege, der Rückerstattungen aus der Krankenversicherung sowie der Rehabilitationsleistungen der Kansaneläkelaitos Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, berechnet.
O. ISLAND
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen der allgemeinen Systeme der sozialen Sicherheit in Island berechnet.
P. LIECHTENSTEIN
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen anerkannter Krankenversicherer gemäß den Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung berechnet.
Q. NORWEGEN
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen auf Grund von Kapitel 2 des Versicherungsgesetzes (Gesetz vom 17. Juni 1966), auf Grund des Gesetzes vom 19. November 1982 über die kommunale Gesundheitsfürsorge, auf Grund des Gesetzes vom 19. Juni 1969 für das Krankenhauswesen und auf Grund des Gesetzes vom 28. April 1961 über die psychische Gesundheitsfürsorge berechnet.
R. SCHWEDEN
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der vom staatlichen System der Sozialversicherung erbrachten Leistungen berechnet.“
h) Anhang 10 wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
1. Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung in bezug auf Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) für Personen mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes von Österreich:
Wiener Gebietskrankenkasse, Wien.
2. Für die Anwendung von Buchstabe b und der Verordnung:
Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.
3. Für die Anwendung der , 11a, 12, 12a, 13 und 14 der Durchführungsverordnung:
a) Wenn die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt und krankenversichert ist:
der zuständige Krankenversicherungsträger.
b) Wenn die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt und nicht krankenversichert ist:
der zuständige Unfallversicherungsträger.
c) In allen übrigen Fällen:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
4. Für die Anwendung von und der Durchführungsverordnung:
die für den Wohnort der Familienangehörigen zuständige Gebietskrankenkasse.
5. Für die Anwendung von , und der Durchführungsverordnung:
das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt.
6. Für die Anwendung von und der Durchführungsverordnung in bezug auf das Karenzurlaubsgeld:
das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt.
7. Für die Anwendung von:
a) der Durchführungsverordnung in bezug auf die und 63 der Verordnung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
b) der Durchführungsverordnung in bezug auf der Verordnung:
Landesarbeitsamt Wien, Wien.
8. Für die Anwendung von der Durchführungsverordnung:
- der zuständige Träger, oder
- sofern es keinen zuständigen österreichischen Träger gibt, der Träger des Wohnortes.
9. Für die Anwendung von der Durchführungsverordnung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden.
N. FINNLAND
1. Für die Anwendung von Buchstabe b und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung und von , Artikel 11a Absatz 1, Artikel 12a, Absätze 2 und 3 und Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung:
Eläketurvakeskus – Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenschutz), Helsinki
2. Für die Anwendung von Artikel 10b der Durchführungsverordnung:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
3. Für die Anwendung der und 90 der Durchführungsverordnung:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder Työeläkelaitokset (Berufsrententräger) und Eläketurvakeskus
– Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenschutz), Helsinki
4. Für die Anwendung von Buchstabe b und , , , und der Durchführungsverordnung:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
5. Für die Anwendung der bis 59 der Durchführungsverordnung:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder Eläketurvakeskus – Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenschutz), Helsinki
6. Für die Anwendung der bis 67, 71, 75, 76 und 78 der Durchführungsverordnung:
als Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes der vom Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto – Olycksfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, benannte Versicherungsträger
7. Für die Anwendung der und 81 der Durchführungsverordnung:
die zuständige Arbeitslosenversicherung im Falle von einkommensbezogenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, im Falle der Grundleistungen bei Arbeitslosigkeit
8. Für die Anwendung der und 113 der Durchführungsverordnung:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, im Falle der Grundleistungen bei Arbeitslosigkeit Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto – Olycksfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, im Falle einer Unfallversicherung
9. Für die Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:
a) Berufsrenten:
Eläketurvakeskus – Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenschutz), Helsinki, im Falle von Berufsrenten
b) Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:
Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto – Olycksfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, im Falle einer Unfallversicherung
c) In allen übrigen Fällen:
Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
O. ISLAND
Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von der Verordnung und der Durchführungsverordnung:
Tryggingastofnun rikisins (staatliche Anstalt für soziale Sicherheit), Reykjavik.
P. LIECHTENSTEIN
1. Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
a) in bezug auf und b Absatz 1 der Verordnung:
Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
b) in bezug auf der Verordnung:
Amt für Volkswirtschaft.
2. Für die Anwendung von Artikel 11a Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
a) in bezug auf Artikel 14a Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 2 der Verordnung:
Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
b) in bezug auf der Verordnung:
Amt für Volkswirtschaft.
3. Für die Anwendung von Absätze 2 und 3 sowie Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung:
Amt für Volkswirtschaft und Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
4. Für die Anwendung von , , und :
Gemeindeverwaltung des Wohnortes.
5. Für die Anwendung von und :
Amt für Volkswirtschaft.
6. Für die Anwendung von der Durchführungsverordnung in bezug auf die , 63 und 70:
Amt für Volkswirtschaft.
7. Für die Anwendung von der Durchführungsverordnung:
Amt für Volkswirtschaft
Q. NORWEGEN
1. Für die Anwendung von Buchstaben a und b der Verordnung, Buchstabe a und Absatz 2 der Durchführungsverordnung, wenn die Tätigkeit außerhalb Norwegens ausgeführt wurde, und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b:
Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo.
2. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung, wenn die Tätigkeit in Norwegen ausgeübt wird:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat.
3. Für die Anwendung von Buchstabe a der Verordnung, wenn die betreffende Person in Norwegen entsandt ist:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der der Vertreter des Arbeitgebers in Norwegen registriert ist, oder, wenn der Arbeitgeber keine Vertretung in Norwegen hat, das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird.
4. Für die Anwendung von und :
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat.
5. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 2:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird.
6. Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze 1 und 2:
Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo.
7. Für die Anpassung der Kapitel 1, 2, 3, 4, 5 und 8 des Teils III der Verordnung und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung:
Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und nachgeordnete Stellen (Regionalverwaltungen und örtliche Versicherungsbüros).
8. Für die Anwendung von Kapitel 6 des Teils III der Verordnung und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung:
Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo, und nachgeordnete Stellen.
9. Für das Rentenversicherungssystem für Seeleute:
a) das örtliche Versicherungsbüro am Wohnort, wenn die betreffende Person einen Wohnsitz in Norwegen hat.
b) Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo, in bezug auf die Auszahlung von Leistungen im Rahmen des Systems an Personen mit Wohnsitz im Ausland.
10. Für Familienleistungen:
Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und nachgeordnete Stellen (örtliche Versicherungsbüros).
R. SCHWEDEN
1. Für die Anwendung von , Artikel 14a Absatz 1, Artikel 14b Absätze 1 und 2 der Verordnung sowie Buchstabe a und Artikel 11a Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
die Sozialversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist.
2. Für die Anwendung von Buchstabe b und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b in den Fällen, in denen eine Person nach Schweden entsandt ist:
die Sozialversicherung an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
3. Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze 1 und 2, wenn jemand länger als 12 Monate nach Schweden entsandt ist:
Göteborgs allmänna försäkringskassa, Sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute).
4. Für die Anwendung von Absätze 2 und 3 sowie a Absätze 2 und 3 der Verordnung:
die Sozialversicherungsanstalt am Wohnort
5. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 4 der Verordnung und Buchstabe b, Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 12a Absatz 5, Absatz 6 und Absatz 7 Buchstabe a der Durchführungsverordnung:
die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
6. Für die Anwendung von der Verordnung:
a) die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, und
b) Riksförsäkringsverket (Nationaler Sozialversicherungsrat) für die Kategorien Beschäftigte und Selbständige.
7. Für die Anwendung von :
a) Riksförsäkringsverket (Nationaler Sozialversicherungsrat),
b) Arbetsmarknadsstyrelsen (Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt), für Arbeitslosigkeitsleistungen.“
k) Anhang 11 wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
Keine.
N. FINNLAND
Keine.
O. ISLAND
Keine.
P. LIECHTENSTEIN
Keine.
Q. NORWEGEN
Keine.
R. SCHWEDEN
Keine.“
BESCHLÜSSE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
3. 373 Y 0919(02): Beschluß Nr. 74 vom 22. Februar 1973 über die Gewährung von Sachleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt nach Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 4).
4. 373 Y 0919(03): Beschluß Nr. 75 vom 22. Februar 1973 über die Bearbeitung der Anträge auf Neufeststellung, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates von Personen eingereicht werden, die zum Bezug von Invaliditätsrenten berechtigt sind (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 5).
5. 373 Y 0919(06): Beschluß Nr. 78 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Anwendung der Bestimmungen über die Kürzung und das Ruhen von Leistungen (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 8).
6. 373 Y 0919(07): Beschluß Nr. 79 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 48 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten in der Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 9).
7. 373 Y 0919(09): Beschluß Nr. 81 vom 22. Februar 1973 über die Zusammenrechnung der in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegten Versicherungszeiten und gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 11).
8. 373 Y 0919(11): Beschluß Nr. 83 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und des Artikels 82 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates bezüglich der Familienzuschläge zu den Leistungen bei Arbeitslosigkeit (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 14).
9. 373 Y 0919(13): Beschluß Nr. 85 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 67 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Bestimmung der geltenden Rechtsvorschriften und des zuständigen Trägers für die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheiten (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 17).
10. 373 Y 1113(02): Beschluß Nr. 86 vom 24. September 1973 über die Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Rechnungsausschusses bei der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. Nr. C 96 vom 13. 11. 1973, S. 2), geändert durch:
– 376 Y 0813(02): Beschluß Nr. 106 vom 8. Juli 1976 (ABl. Nr. C 190 vom 13. 8. 1976, S. 2).
11. 374 Y 0720(06): Beschluß Nr. 89 vom 20. März 1973 zur Auslegung des Artikels 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bezüglich der Mitglieder des Geschäftspersonals der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen (ABl. Nr. C 86 vom 20. 7. 1974, S. 7).
12. 374 Y 0720(07): Beschluß Nr. 91 vom 12. Juli 1973 zur Auslegung des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Feststellung der nach Absatz 1 geschuldeten Leistungen (ABl. Nr. C 86 vom 20. 7. 1974, S. 8).
13. 374 Y 0823(04): Beschluß Nr. 95 vom 24. Januar 1974 zur Auslegung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Berechnung nach dem „Zeitenverhältnis“ (ABl. Nr. C 99 vom 23. 8. 1974, S. 5).
14. 374 Y 1017(03): Beschluß Nr. 96 vom 15. März 1974 über die Neufeststellung der Leistungsansprüche nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 126 vom 17. 10. 1974, S. 23).
15. 375 Y 0705(02): Beschluß Nr. 99 vom 13. März 1975 über die Auslegung des Artikels 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates bezüglich der Verpflichtung zur Neuberechnung laufender Leistungen (ABl. Nr. C 150 vom 5. 7. 1975, S. 2).
16. 375 Y 0705(03): Beschluß Nr. 100 vom 23. Januar 1975 über die Erstattung der vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts für Rechnung des zuständigen Trägers gewährte Geldleistungen sowie über die Art und Weise der Erstattung dieser Leistungen (ABl. Nr. C 150 vom 5. 7. 1975, S. 3).
17. 376 Y 0526(03): Beschluß Nr. 105 vom 19. Dezember 1975 zur Anwendung des Artikels 50 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 117 vom 26. 5. 1976, S. 3).
18. 378 Y 0530(02): Beschluß Nr. 109 vom 18. November 1977 zur Änderung des Beschlusses Nr. 92 vom 22. November 1973 über den Begriff „Sachleistungen“ der Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft) nach Absätze 1 und 2, , Absätze 1, 3 und 4, , , a, und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und die Ermittlung der Erstattungsbeträge nach , 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates sowie die nach dieser Verordnung zu zahlenden Vorschüsse (ABl. Nr. C 125 vom 30. 5. 1978, S. 2).
19. 383 Y 0115: Beschluß Nr. 115 vom 15. Dezember 1982 über die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung, die unter der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates fallen (ABl. Nr. C 193 vom 20. 7. 1983, S. 7).
20. 383 Y 0117: Beschluß Nr. 117 vom 7. Juli 1982 über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl. Nr. C 238 vom 7. 9. 1983, S. 3).
Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) wird wie folgt geändert:
„Österreich
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
Finnland
Eläketurvakeskus – Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für Rentensicherheit), Helsinki.
Island
Tryggingastotnun riskins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik.
Liechtenstein
Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Vaduz.
Norwegen
Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.
Schweden
Riksförsäkringsverket (Nationalrat für Sozialversicherung), Stockholm.“
21. 383 Y 1112(02): Beschluß Nr. 118 vom 20. April 1983 über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl. Nr. C 306 vom 12. 11. 1983, S. 2).
Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) wird wie folgt ergänzt:
„Österreich
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
Finnland
Eläketurvakeskus – Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für Rentensicherheit), Helsinki.
Island
Tryggingastotnun riskins (Nationalrat für Soziale Sicherheit), Reykjavik.
Liechtenstein
Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Vaduz.
Norwegen
Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.
Schweden
Riksförsäkringsverket (Nationalrat für Sozialversicherung), Stockholm.“
22. 383 Y 1102(03): Beschluß Nr. 119 vom 24. Februar 1983 zur Auslegung des Artikels 76 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates sowie des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates bezüglich des Zusammentreffens von Familienleistungen und -beihilfen (ABl. Nr. C 295 vom 2. 11. 1983, S. 3).
23. 383 Y 0121: Beschluß Nr. 121 vom 21. April 1983 zur Auslegung des Artikels 17 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates für die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung (ABl. Nr. C 193 vom 20. 7. 1983, S. 10).
24. 383 Y 0802(32): Beschluß Nr. 123 vom 24. Februar 1984 zur Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bei Personen, die Nierendialyse benötigen (ABl. Nr. C 203 vom 2. 8. 1984, S. 13).
25. 386 Y 0125: Beschluß Nr. 125 vom 17. Oktober 1985 über Verwendung der Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften (E 101) bei Entsendungen bis zu drei Monaten (ABl. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 3).
26. 386 Y 0126: Beschluß Nr. 126 vom 17. Oktober 1985 zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a, des Artikels 14a Absatz 1 Buchstabe a, des Artikels 14 b Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 3).
27. 386 Y 0128: Beschluß Nr. 128 vom 17. Oktober 1985 zur Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 14b Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften (ABl. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 6).
28. 386 Y 0129: Beschluß Nr. 129 vom 17. Oktober 1985 zur Anwendung des Artikels 77, des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 7).
29. 386 Y 0130: Beschluß Nr. 130 vom 17. Oktober 1985 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 001; E 101 bis 127; E 201 bis 215; E 301 bis 303; E 401 bis 411) (86/303/EWG) (ABl. Nr. L 192 vom 15. 7. 1986, S. 1), geändert durch:
– 391 X 0140: Beschluß Nr. 144 vom 9. April 1990 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 401 – E 401 F) (ABl. Nr. L 071 vom 18. 3. 1991, S. 1).
30. 386 Y 0131: Beschluß Nr. 131 vom 3. Dezember 1985 über den Geltungsbereich des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates betreffend den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Arbeitnehmern als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (ABl. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 10).
31. 87/C 271/03: Beschluß Nr. 132 vom 23. April 1987 zur Auslegung von Buchstabe a Unterabsatz ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. Nr. C 271 vom 9. 10. 1987, S. 3).
32. 87/C 284/03: Beschluß Nr. 133 vom 2. Juli 1987 über die Anwendung des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. Nr. C 284 vom 22. 10. 1987, S. 3, und ABl. Nr. C 64 vom 9. 3. 1988, S. 13).
33. 88/C 64/04: Beschluß Nr. 134 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des Artikels 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem gilt (ABl. Nr. C 64 vom 9. 3. 1988, S. 4).
34. 88/C 281/07: Beschluß Nr. 135 vom 1. Juli 1987 über die Gewährung von Sachleistungen nach und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates und den Begriff der Dringlichkeit im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und der äußersten Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. Nr. C 281 vom 9. 3. 1988, S. 7).
Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) wird wie folgt geändert:
„i) ÖS 7 000 für den Wohnortträger in Österreich;
j) FIM 3 000 für den Wohnortträger in Finnland;
k) IKR 35 000 für den Wohnortträger in Island;
l) SFR 800 für den Wohnortträger in Liechtenstein;
m) NOK 3 600 für den Wohnortträger in Norwegen;
n) SEK 3 600 für den Wohnortträger in Schweden.“
35. 88/C 64/07: Beschluß Nr. 136 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des Artikels 45 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bezüglich der Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs (ABl. Nr. C 64 vom 9. 3. 1988, S. 7). Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Der Anhang wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
Keine.
N. FINNLAND
Keine.
O. ISLAND
Keine.
P. LIECHTENSTEIN
Keine.
Q. NORWEGEN
Keine.
R. SCHWEDEN
Keine.“
36. 89/C 140/03: Beschluß Nr. 137 vom 15. Dezember 1988 über die Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. Nr. C 140 vom 6. 6. 1989, S. 3).
37. 89/C 287/03: Beschluß Nr. 138 vom 17. Februar 1989 zur Auslegung des Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bei Organtransplantationen oder sonstigen operativen Maßnahmen, bei denen Untersuchungen von Proben biologischen Materials erforderlich sind, wobei sich die betreffende Person nicht in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Untersuchungen durchgeführt werden (ABl. Nr. C 287 vom 15. 11. 1989, S. 3).
38. 90/C 94/03: Beschluß Nr. 139 vom 30. Juni 1989 über den Zeitpunkt, der bei der Berechnung einzelner Leistungen und Beiträge für die Bestimmung der in der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vorgesehenen Umrechnungskurse maßgebend ist (ABl. Nr. C 94 vom 12. 4. 1990, S. 3).
39. 90/C 94/04: Beschluß Nr. 140 vom 17. Oktober 1989 zu dem Umrechnungskurs, der von dem Träger des Wohnorts eines vollarbeitslosen Grenzgängers auf das letzte von diesem Arbeitnehmer in dem zuständigen Staat bezogene Entgelt anzuwenden ist (ABl. Nr. C 94 vom 12. 4. 1990, S. 4).
40. 90/C 94/05: Beschluß Nr. 141 vom 17. Oktober 1989 zur Änderung des Beschlusses Nr. 127 vom 17. Oktober 1985 über die Aufstellung der in und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 vorgesehenen Verzeichnisse (ABl. Nr. C 94 vom 12. 4. 1990, S. 5).
41. 90/C 80/07: Beschluß Nr. 142 vom 13. Februar 1990 zur Durchführung der , 74 und 75 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 80 vom 30. 3. 1990, S. 7).
Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ziffer 1 findet keine Anwendung.
b) Ziffer 3 findet keine Anwendung.
42. 391 D 0425: Beschluß Nr. 147 vom 10. Oktober 1990 zur Durchführung des Artikels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. L 235 vom 23. 8. 1991, S. 21).
42a. 393 D 0068: Beschluß Nr. 148 vom 25. Juni 1992 über die Verwendung der Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften (E 101) bei Entsendung bis zu drei Monaten (ABl. Nr. L 22 vom 30. 1. 1993, S. 124)
42b. C229/93/S. 4: Beschluß Nr. 149 vom 26. Juni 1992 über die Erstattung der bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat verauslagten Kosten durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaates nach dem in der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 angegebenen Verfahren (ABl. Nr. C 229 vom 25. 8. 1993, S. 4)
42c. C229/93/S. 5: Beschluß Nr. 150 vom 26. Juni 1992 zur Anwendung des Artikels 77, des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (ABl. Nr. C 229 vom 25. 8. 1993, S. 5)
Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Dem Anhang werden folgende Worte angefügt:
„M. ÖSTERREICH
1. Wenn es sich ausschließlich um Familienbeihilfen handelt:
das zuständige Finanzamt
2. In allen anderen Fällen:
der zuständige Rentenversicherungsträger
N. FINNLAND
1. Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki,
und
2. Eläketurvakeskus – Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenschutz), Helsinki
O. ISLAND
Tryggingastofnun rikisins (Staatliche Anstalt für soziale Sicherheit), Laugavegur 114, 150 Reykjavik
P. ...
Q. NORWEGEN
Folketrygdkontoret for Utenlandssaker
(Staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherung im Ausland), Oslo
R. SCHWEDEN
Für in Schweden ansässige Leistungsempfänger:
die Sozialversicherungsanstalt am Wohnort
Für nicht in Schweden ansässige Leistungsempfänger:
Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Auslandsabteilung)“
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt nachstehender Rechtsakte zur Kenntnis:
43. Empfehlung Nr. 14 vom 23. Januar 1975 über die Ausgabe des Formblatts E 111 an entsandte Arbeitnehmer (angenommen von der Verwaltungskommission auf ihrer 139. Tagung am 23. 1. 1975).
44. Empfehlung Nr. 15 vom 19. Dezember 1980 über die Festlegung der Ausgabesprache der Formblätter für die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates (angenommen von der Verwaltungskommission auf ihrer 139. Tagung am 23. 1. 1975).
45. 385 Y 0016: Empfehlung Nr. 16 vom 12. Dezember 1984 zum Abschluß von Vereinbarungen auf Grund des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 273 vom 24. 10. 1985, S. 3).
46. 386 Y 0017: Empfehlung Nr. 17 vom 12. Dezember 1984 bezüglich der statistischen Angaben, die alljährlich für die Berichte der Verwaltungskommission zur Verfügung gestellt werden sollen (ABl. Nr. C 273 vom 24. 10. 1985, S. 3).
47. 386 Y 0028: Empfehlung Nr. 18 vom 28. Februar 1986 über die Rechtsvorschriften für Arbeitslose, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnland eine Teilzeitbeschäftigung ausüben (ABl. Nr. C 284 vom 11. 11. 1986, S. 4).
47a. C/199/93/S. 11: Empfehlung Nr. 19 vom 24. November 1992 über die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Gemeinschaftsregelung (ABl. Nr. C 199 vom 23. 7. 1993, S. 11)
48. 380 Y 0609(03): Aktualisierung der Erklärungen der Mitgliedstaaten zu der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 139 vom 9. 6. 1980, S. 1).
49. 381 Y 0613(01): Erklärungen Griechenlands zu der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 143 vom 13. 6. 1981, S. 1).
50. 383 Y 1224(01): Änderungen betreffend die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 351 vom 24. 12. 1983, S. 1).
51. 86/C 338/01: Aktualisierung der Erklärungen der Mitgliedstaaten zu der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 338 vom 31. 12. 1986, S. 1).
52. 87/C 107/01: Erklärungen der Mitgliedstaaten zu der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 107 vom 22. 4. 1987, S. 1).
53. 80/C 323/01: Notifizierungen seitens der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg an den Rat betreffend den Abschluß eines Abkommens zwischen diesen beiden Regierungen über verschiedene Fragen der sozialen Sicherheit gemäß und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 323 vom 11. 12. 1980, S. 1).
54. 87/L 90/39: Erklärung der Französischen Republik nach Buchstabe j der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 90 vom 2. 4. 1987, S. 39).
MODALITÄTEN DER BETEILIGUNG DER EFTA-STAATEN AN DER VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER UND AN DEM RECHNUNGSAUSSCHUSS DIESER VERWALTUNGSKOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 101 ABSATZ 1 DES ABKOMMENS
Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden können je einen Vertreter in beratender Funktion (Beobachter) zu den Sitzungen der bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sowie zu den Sitzungen des Rechnungsausschusses dieser Verwaltungskommission entsenden.
Beachte: Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006 nicht in die Anhänge eingearbeitet.
