Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VEREINBARUNG

ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER INFORMATIONEN,

DIE FÜR DEN EWR VON BEDEUTUNG SIND

ISLÄNDISCHE MISSION

bei den EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Rue Archimede 5

1040 Brüssel

Brüssel, den .....

Betr.: Veröffentlichung der Informationen, die für den EWR von Bedeutung sind

Sehr geehrter Herr .....!

Hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen, die für den EWR von Bedeutung sind und die nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens zu veröffentlichen sind, möchte ich zusammenfassen, daß wir folgendes vereinbart haben:

Es wird sich um ein koordiniertes System handeln, das aus dem Amtsblatt der EG und einer besonderen EWR-Beilage zu diesem Amtsblatt besteht. Falls die Informationen, die sowohl für die EG als auch die EFTA-Staaten veröffentlicht werden sollen, identisch sind, wird die Veröffentlichung durch die EG im EG-Amtsblatt gleichzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen EG/EFTA-Sprachen dienen, während die Informationen in den übrigen vier EFTA-Sprachen (Finnisch, Isländisch, Norwegisch und Schwedisch) in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht werden. Die EFTA-Staaten werden für eine geeignete Infrastruktur sorgen, um zu gewährleisten, daß die erforderlichen Übersetzungen in den vier Nicht-EG-EFTA-Sprachen rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die EFTA-Staaten sind für die Bereitstellung der Unterlagen zur Erstellung der EWR-Beilage verantwortlich.

Das Veröffentlichungssystem würde aus folgenden Elementen bestehen:

a) Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über den Besitzstand und andere Entscheidungen, Rechtsakte, Bekanntgaben usw. der EWR-Organe

Die den Besitzstand betreffenden Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses werden in den neun Amtssprachen in einem besonderen EWR-Abschnitt des Amtsblattes der EG veröffentlicht. Diese Veröffentlichung dient gleichzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen Sprachen. Diese Entscheidungen werden außerdem in der EWR-Beilage in den Amtssprachen der nordischen EFTA-Staaten veröffentlicht; zudem besteht für die EFTA-Staaten in deren eigener Verantwortung die Möglichkeit, in der EWR-Beilage gegebenenfalls zu Informationszwecken Veröffentlichungen in ihrer Arbeitssprache vorzunehmen. Dies gilt auch für andere Entscheidungen, Rechtsakte, Bekanntgaben usw. der EWR-Organe, insbesondere des EWR-Rates und des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Was Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über den Besitzstand betrifft, so wird aus dem Inhaltsverzeichnis des EWR-Abschnitts zu ersehen sein, wo die einschlägigen innergemeinschaftlichen Texte zu finden sind.

b) Die EG betreffende EFTA-Daten

Informationen seitens der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde, des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten und des EFTA-Gerichtshofs, die beispielsweise die Bereiche Wettbewerb, staatliche Beihilfen, öffentliches Auftragswesen und technische Normen betreffen, werden in den neun Amtssprachen der EG in einem besonderen EWR-Abschnitt des Amtsblatts der EG veröffentlicht.

Diese Veröffentlichung dient in bezug auf die EFTA-Staaten gleichzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen Sprachen, während die übrigen vier EFTA-Sprachen in der EWR-Beilage erscheinen. Erforderlichenfalls werden die Inhaltsverzeichnisse des EWR-Abschnitts bzw. der EWR-Beilage Verweise darüber enthalten, wo die entsprechende Information seitens der EG und ihrer Mitgliedstaaten zu finden ist.

c) Die EFTA betreffende EG-Daten

Informationen seitens der EG und ihrer Mitgliedstaaten, die beispielsweise die Bereiche Wettbewerb, staatliche Beihilfen, öffentliches Auftragswesen und technische Normen betreffen, werden in den neun Amtssprachen der EG im Amtsblatt der EG veröffentlicht. Diese Veröffentlichung dient gleichzeitig als Veröffentlichung für die EFTA-Staaten in den drei gemeinsamen Sprachen, während die übrigen vier EFTA-Sprachen in der EWR-Beilage erscheinen. Erforderlichenfalls werden Hinweise darauf gegeben, wo die entsprechenden Informationen seitens der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde, des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten und des EFTA-Gerichtshofs zu finden sind.

Die finanziellen Aspekte des Veröffentlichungssystems werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung hierzu bestätigen könnten.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ....., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Hannes Hafstein

Botschafter

Leiter der isländischen Mission

bei den Europäischen Gemeinschaften

Herrn Horst Krenzler

Generaldirektor

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion I

Avenue d'Auderghem 35

Brüssel

KOMMISSION

DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN

Generaldirektion

Auswärtige Beziehungen

Der Generaldirektor

Herrn H. Hafstein

Botschafter

Leiter der EFTA-Delegation

EFTA-Sekretariat

Rue d'Arlon 118

1040 Brüssel

Sehr geehrter Herr .....!

Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)

Ich beehre mich, meine Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ....., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Horst G. Krenzler