Die und 2 gelten für Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien. Die Ursprungsregeln sind in Protokoll 4 zum Abkommen enthalten.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die und 2 gelten für Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien. Die Ursprungsregeln sind in Protokoll 4 zum Abkommen enthalten.