Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

1. Artikel 16 des Abkommens findet spätestens ab dem 1. Januar 1995 auf folgende staatliche Handelsmonopole Anwendung:

– das österreichische Salzmonopol,

– das isländische Düngemittelmonopol,

– das liechtensteinische Salz- und Schießpulvermonopol.

2. Artikel 16 gilt auch für Wein (HS-Position 22.04).

Weitere Inhalte

Text