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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 909/1993

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02.05.1992

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

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Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

1. Artikel 16 des Abkommens findet spätestens ab dem 1. Januar 1995 auf folgende staatliche Handelsmonopole Anwendung:

– das österreichische Salzmonopol,

– das isländische Düngemittelmonopol,

– das liechtensteinische Salz- und Schießpulvermonopol.

2. Artikel 16 gilt auch für Wein (HS-Position 22.04).

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Text

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 910/1993

Fassungen ab: 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 910/1993

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 909/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

RIS-Fundstelle: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

BGBl. Nr. 909/1993

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.