Überprüfung der Anmeldungen
(1) Die Vertragsparteien leisten einander bei der Überprüfung der Richtigkeit der Anmeldungen Amtshilfe.
(2) Das Verfahren zur Überprüfung der Anmeldungen ist in Anlage 5 näher geregelt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Überprüfung der Anmeldungen
(1) Die Vertragsparteien leisten einander bei der Überprüfung der Richtigkeit der Anmeldungen Amtshilfe.
(2) Das Verfahren zur Überprüfung der Anmeldungen ist in Anlage 5 näher geregelt.