Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Überprüfung der Anmeldungen

(1) Die Vertragsparteien leisten einander bei der Überprüfung der Richtigkeit der Anmeldungen Amtshilfe.

(2) Das Verfahren zur Überprüfung der Anmeldungen ist in Anlage 5 näher geregelt.