Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ERSTE PHASE DER VERFAHREN

(1) Die EG-Kommission übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde binnen dreier Arbeitstage eine Kopie der Anmeldungen der in und Absatz 2 Buchstabe a genannten Fälle und so bald wie möglich Kopien der wichtigsten Schriftstücke, die bei ihr eingereicht bzw. von ihr erstellt werden.

(2) Die EG-Kommission führt die für die Durchführung des Artikels 57 des Abkommens vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit der EFTA-Überwachungsbehörde durch. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 6 dieses Protokolls nimmt die EG-Kommission die Mitteilungen der zuständigen Behörde des betreffenden EFTA-Staates entgegen; sie gibt dieser Behörde Gelegenheit, sich in allen Abschnitten des Verfahrens bis zum Erlaß einer Entscheidung nach diesem Artikel zu äußern. Zu diesem Zwecke gewährt sie ihr Akteneinsicht.