Sofern gemäß den Verfahren in Teil VII des Abkommens weitere Rechtsakte zur Durchführung der Buchstabe e und 53 bis 60 sowie des Protokolls 25 oder zur Änderung der in dieses Protokolls aufgeführten Rechtsakte angenommen werden, so werden entsprechende Änderungen in der Vereinbarung über die Einsetzung der EFTA-Überwachungsbehörde vorgenommen, damit gewährleistet ist, daß die EFTA-Überwachungsbehörde gleichzeitig mit gleichwertigen Befugnissen und ähnlichen Aufgaben wie die EG-Kommission ausgestattet wird.
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