Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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In Protokoll 37 zum Abkommen wird nach Nummer 8 folgende Nummer angefügt:

„9. Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung der Hochschuldiplome (Richtlinie 89/48/EWG des Rates).“