Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Verpflichtung zum Austritt, Untersagung der Tätigkeit und Auflösung

Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung. Sie entscheidet mit Bescheid über die Untersagung der Tätigkeit des EVTZ im Land Vorarlberg, über die Verpflichtung zum Austritt der in genannten Mitglieder und über die Auflösung eines EVTZ, der seinen Sitz im Land Vorarlberg hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 30/2015