Verpflichtung zum Austritt, Untersagung der Tätigkeit und Auflösung eines EVTZ
Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach den Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung und entscheidet über
a) die Verpflichtung eines Mitgliedes nach zum Austritt aus dem EVTZ,
b) die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ im Land Tirol und
c) die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Tirol.
