Dem Evangelischen Jugendwerk in Österreich kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 26. Juli 1963 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Dem Evangelischen Jugendwerk in Österreich kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 26. Juli 1963 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.