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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 336/1963

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:

Dem Evangelischen Jugendwerk in Österreich kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 26. Juli 1963 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 336/1963 · Stammfassung

Fassungen ab: 31.12.1963

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 336/1963

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