Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden
. Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes nach den Vorschriften des Europa-Wählerevidenzgesetzes ( bis 10) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Europa-Wählerevidenz sind die bis 20 anzuwenden.
