Anwendungsbereich
. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Sinne des Art. 23a B-VG werden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Anwendungsbereich
. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Sinne des Art. 23a B-VG werden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt.