Vollziehung
. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, hinsichtlich des im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der und 13 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut. Die Vollziehung des fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.
