(ex-Artikel 24 EUV)
Die Union kann in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen Übereinkünfte mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen schließen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
(ex-Artikel 24 EUV)
Die Union kann in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen Übereinkünfte mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen schließen.