Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

. (1) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängige Verfahren, in welchen die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes oder des Wiener Nationalparkgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 37/1996 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 18/2006 anzuwenden sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

(2) und sowie Teil E. des Anhangs 1 sind auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle, LGBl. für Wien Nr. 15/2017, anhängigen Verfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz oder dem Wiener Nationalparkgesetz nicht anzuwenden.

(3) , und sowie Teil F. des Anhangs 1 sind auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 61/2025 anhängigen Verfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz oder dem Wiener Nationalparkgesetz nicht anzuwenden.