Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nutzung

(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß nicht entgegensteht.

(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.

(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig:

1. auf den unter https://geodaten.bgld.gv.at kenntlich gemachten und in angeführten Waldlebensraumtypen mit autochthonem und standortgerechtem Pflanzmaterial;

2. auf den sonstigen Flächen zusätzlich mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen.

(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.