Gegenstand
Die in den Gemeinden Bruck an der Mur und Pernegg an der Mur gelegenen Buchenwaldflächen werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 52 „Buchenwälder bei Bruck an der Mur“ bezeichnet.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl. Nr. 81/2025
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:
Gegenstand
Die in den Gemeinden Bruck an der Mur und Pernegg an der Mur gelegenen Buchenwaldflächen werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 52 „Buchenwälder bei Bruck an der Mur“ bezeichnet.
Schutzzweck und Ziele
(1) Die Unterschutzstellung dient der Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für die in Anlage 1 genannten natürlichen Lebensraumtypen nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Anhang I.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgendem Schutzgut oberste Priorität zu:
– Code-Nr. 9110, Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum).
Maßnahmen
Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
1. die kleinflächige, strukturreiche und standorttypische Waldbewirtschaftung und
2. die Erhaltung und Entwicklung von Alt- und Totholzbeständen.
Prüfverfahren und Bewilligung
Mit Ausnahme der forstrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Nutzung bedürfen alle Handlungen, gemäß § 28 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 wie die forstrechtlich bewilligungspflichtige Nutzung, die Einbringung von nicht standortgerechten Gehölzen oder die Errichtung von Wegen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
1. eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder
2. einer Bewilligung.
Abgrenzung des Schutzgebietes
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:20.000 (Anlage 2) und drei Detailplänen im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3) sowie einer koordinatenbezogenen Darstellung (Anlage 4). Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung maßgeblich.
EU-Recht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Oktober 2025, in Kraft.
Anlage 1
Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensraumtypen gemäß § 4 Z 11 und Z 20 lit. a StNSchG 2017:
Natürliche Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I | |
Code-Nr. | Lebensraumtyp |
9110 | Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) |
9130 | Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) |
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.