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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 75/2006

Änderung

LGBl. Nr. 95/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:

Gegenstand

Die in den Gemeinden Rottenmann, Pölstal, Trieben, Hohentauern, Gaal, Wald am Schoberpaß, Mautern in Steiermark, Sankt Marein-Feistritz und Seckau gelegenen Hochlagen der östlichen Wölzer Tauern und Seckauer Alpen werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 39 „Hochlagen der östlichen Wölzer Tauern und Seckauer Alpen“ bezeichnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2018

Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:12.500 (Anlage B), eines Detailplanes und eines Erweiterungsplanes im Maßstab 1:3.000 (Anlage C).

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

1. in den Übersichtsplan (Anlage B):

a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle,

b) bei den Bezirkshauptmannschaften Judenburg, Knittelfeld, Leoben und Liezen,

c) bei allen Gemeindeämtern der im genannten Gemeinden;

2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.

(3) Der Erweiterungsplan (Anlage C) wird im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2018

EU-Recht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2018

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Juni 2006, in Kraft.

Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2018 treten , und 3, und die dritte Tabelle Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I in der Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Dezember 2018, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2018

Anlage A

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Pflanzen gemäß § 13 Abs. 3 Z 5 lit. a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code Nr.

Lebensraumtyp

4060

Alpine und subalpine Heiden

6150

Boreo-alpines Grasland auf Silikatsubstraten

6170

Alpine Kalkrasen

6430

Feuchte Hochstaudenfluren

8110

Silikatschutthalden der hochmontanen bis nivalen Stufe (Siliceous scree)

8210

Natürliche Kalkfelsen und Kalkfelsabstürze mit ihrer Felsspaltenvegetation (Calcareous sub-types)

8220

Silikatfelsen und ihre Felsspaltenvegetation (Siliciciolous sub-types)

8230

Silikatfelskuppen mit ihrer Pioniervegetation

9410

Acidophile bodensaure Fichtenwälder

9420

Lärchen-Zirben-Wälder

Pflanzen nach der FFH-RL Anhang II

Code Nr.

Wissenschaftlicher Name

1379

Mannia triandra

Schutzgüter sind folgende prioritäre Lebensräume gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code Nr.

Lebensraumtyp

4070*

Latschenbuschwald

6230*

Bürstlingsrasen

7240*

Alpines Schwemmland

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2018

Anlage C

(Anm.: der Erweiterungsplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2018

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.