Gegenstand
Das Gebiet „Schluchtwald der Gulling“ mit den Gemeinden Aigen im Ennstal und Oppenberg wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 36 bezeichnet.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl. Nr. 33/2006
LGBl. Nr. 75/2021 [CELEX-Nr.: 31992L0043, 32009L0147]
Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:
Gegenstand
Das Gebiet „Schluchtwald der Gulling“ mit den Gemeinden Aigen im Ennstal und Oppenberg wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 36 bezeichnet.
Schutzzweck
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-zustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt nicht für rechtmäßig bestehende Bergbaubetriebe.
Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 28.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
1. in den Übersichtsplan (Anlage B):
a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle,
b) bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen und bei der Politischen Expositur Gröbming,
c) bei allen Gemeindeämtern der in genannten Gemeinden;
2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.
Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die VerordnungNr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1 (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL).
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. März 2006, in Kraft.
Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021
Anlage A
Schutzgüter sind folgende prioritäre natürliche Lebensraumtypen gemäß § 4 Z 19 StNSchG 2017:
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I | |
Code-Nr. | Lebensraumtyp |
9180* | Schlucht- und Hangmischwälder |
91E0* | Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau) |
Schutzgut ist folgender natürlicher Lebensraumtyp gemäß § 4 Z 11 und Z 20 lit. a StNSchG 2017:
Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I | |
Code-Nr. | Lebensraumtyp |
9130 | Waldmeister-Buchenwald |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.