Gegenstand
Der „Oberlauf der Pinka“, ein im Bereich der Marktgemeinde Pinggau gelegenes Feuchtbiotop, wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 22 „Oberlauf der Pinka“ bezeichnet.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl. Nr. 58/2005
Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2004, wird verordnet:
Gegenstand
Der „Oberlauf der Pinka“, ein im Bereich der Marktgemeinde Pinggau gelegenes Feuchtbiotop, wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 22 „Oberlauf der Pinka“ bezeichnet.
Schutzzweck
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).
Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab von 1:20000 (Anlage B) und eines Detailplanes im Maßstab 1:2000.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
1. in den Übersichtsplan (Anlage B):
a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes -zuständigen Stelle,
b) bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg,
c) beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Pinggau,
2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.
Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl.Nr. L 284, S. 1ff., Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) umgesetzt.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juli 2005, in Kraft.
Anlage A
Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und eine Tierart nach § 13 Abs. 3 Z 5 lit. a Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I | |
Code-Nr. | Lebensraumtyp |
9410 | Bodensaure Fichtenwälder |
6430 | Nitrophile Hochstaudenfluren |
91E0 | Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) |
Fisch nach der FFH-RL Anhang II | ||
Code-Nr. | Deutscher Name | Wissenschaftlicher Name |
1163 | Koppe | Cottus gobio |
Schutzgut prioritärer Lebensraum gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976
Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I | |
Code-Nr. | Lebensraumtyp |
9180 | Schlucht- und Hangmischwälder |
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.