Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der Bauflächen .65, .66/1 und des Grundstücks Nr. 518, KG Klöch, nicht für:

– in Flächenwidmungsplänen ausgewiesene reine bzw. allgemeine Wohn-, Kern-, Gewerbe- und Dorfgebiete sowie Gebiete für Industrie- und Gewerbeflächen,

– bestehende Bergbaubetriebe nach dem Mineralrohstoffgesetz,

sofern kein prioritäres Schutzgut berührt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2015