Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbote

(1) Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

- das Lagern, Zelten, und die Errichtung von Feuerstätten;

- die Entnahme von Totholz, ausgenommen bei Gefährdung der Forststraße bzw. des Klettergartens;

- das Einbringen nicht heimischer Pflanzen-, Tier- und Vogelarten.

(2) Alle anderen Handlungen, wie forstliche Nutzungen, Rodungen, Errichtung von Anlagen, dürfen erst nach einer Untersuchung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter bei

a) keinen erheblichen Auswirkungen nach Bestätigung, oder

b) wenn erhebliche Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können, nach Erteilung der Bewilligung

durch die Landesregierung ausgeführt werden.