Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbote

(1) Im Europaschutzgebiet sind mit Ausnahme der bisher ausgeübten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nachstehende Handlungen verboten:

a) die Errichtung oder Aufstellung von Anlagen aller Art;

b) die Aufschüttung oder Ablagerung von Materialien aller Art;

c) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestaltung des Geländes und Bodens;

d) das Fahren mit Motorfahrzeugen;

e) das Befahren und Betreten von Schilf-, Binsen-, Schachtelhalm- und Seerosenbeständen;

f) Hunde frei laufen zu lassen, ausgenommen zur Jagdausübung oder beim Einsatz von Diensthunden der Exekutive, des Militärs und von Rettungshunden;

g) die Einbringung nicht heimischer Pflanzen-, Tier- und Vogelarten.

(2) Alle anderen Projekte (Vorhaben, Maßnahmen), wie die Anlegung von Wegen, die Veränderung des Wasserhaushalts, dürfen erst nach Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage A genannten Schutzgüter bzw. bei Unerheblichkeit oder nach Erteilung der Bewilligung ausgeführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2012