Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbote

Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen, ausgenommen die bisher ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Nutzung, verboten:

a) jede ungebührliche Lärmerregung;

b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestaltung des Geländes und Bodens.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2012