Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzbestimmungen

Im Europaschutzgebiet sind unbeschadet der und 5 sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 folgende Eingriffe untersagt:

1. das Aufforsten der offenen Moorflächen mit Gehölzen aller Art;

2. das Ansiedeln oder Ausbringen von nicht heimischen Pflanzenarten und das Einbringen oder Aussetzen nicht heimischer Tierarten.