Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entschädigung

Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, sind diese zu entschädigen.