Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewilligungen

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Pläne und Projekte bewilligen, wenn im Zuge einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß festgestellt wird, dass diese das „Europaschutzgebiet Mattersburger Hügelland“ in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich oder nachhaltig im Sinne des beeinträchtigen werden.

(2) Die Landesregierung kann bei Vorliegen von wesentlichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen im Sinne des Bewilligungen nur unter Anwendung des § 22d Abs. 2 bis 6 NG 1990 erteilen.