Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzbestimmungen

Im Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen der und 5 sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetztes 2002, untersagt:

1. jegliche Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushaltes, die zu einer Senkung des Grundwasserspiegels führt sowie die Änderung der Wasserläufe und Wasserflächen, die Ableitung von Wasser oder die sonstige Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushaltes;

2. das Aufforsten der offenen Moorflächen mit Gehölzen aller Art;

3. das Radfahren und Reiten in freier Landschaft bzw. abseits hiefür vorgesehener Bereiche;

4. das Mitführen von nicht angeleinten Hunden in freier Landschaft.