Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Maßnahmen zur Erreichung des Schutzzweckes

Die Landesregierung hat entsprechende Maßnahmen zu setzen, um einen günstigen Erhaltungszustand der in aufgelisteten Lebensraumtypen und Arten zu bewahren, zu entwickeln oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Die näheren Ausführungen sind im Managementplan gemäß § 22c Abs. 3 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, festzulegen. Die Landesregierung kann zur Umsetzung der Maßnahmen auch Vereinbarungen abschließen und/oder Förderungen gewähren ().