TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ÄNDERUNG VON BESTIMMUNGEN
Die Bestimmungen der (einschließlich Tabelle A), 4 d, 5 b, 7, 7 A, 9 bis 16 (einschließlich Tabelle B), 19, 24 und 28 bis 33 können durch Beschluß der Organisation abgeändert werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ÄNDERUNG VON BESTIMMUNGEN
Die Bestimmungen der (einschließlich Tabelle A), 4 d, 5 b, 7, 7 A, 9 bis 16 (einschließlich Tabelle B), 19, 24 und 28 bis 33 können durch Beschluß der Organisation abgeändert werden.