Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

TEIL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ÄNDERUNG VON BESTIMMUNGEN

Die Bestimmungen der (einschließlich Tabelle A), 4 d, 5 b, 7, 7 A, 9 bis 16 (einschließlich Tabelle B), 19, 24 und 28 bis 33 können durch Beschluß der Organisation abgeändert werden.